Gesetz über das Inverkehrbringen und die Bereitstellung von Messgeräten auf dem Markt, ihre Verwendung und Eichung sowie über Fertigpackungen Mess- und Eichgesetz Zum 17.01.2021 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Fußnoten(+++ Textnachweis ab: 1.1.2015 +++)Das G wurde als Artikel 1 des G v. 25.7.2013 I 2722 vom Bundestag beschlossen. Es tritt gem. Art. 27 Abs. 1 Satz 1 dieses G am 1.1.2015 in Kraft. Die §§ 4, 11 bis 22, 30, 41, 46 und 53 Abs. 3 treten gem. Art. 27 Abs. 2 dieses G am 1.8.2013 in Kraft. § 59 Abs. 3 tritt gem. Art. 27 Abs. 3 Satz 1 am 1.9.2014 in Kraft. Nichtamtliches InhaltsverzeichnisInhaltsübersichtAbschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen
Abschnitt 2 Inverkehrbringen von Messgeräten und ihre Bereitstellung auf dem Markt Unterabschnitt 1 Voraussetzungen für das Inverkehrbringen
Unterabschnitt 2 Anerkennung und Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen
Unterabschnitt 3 Pflichten der Wirtschaftsakteure
Unterabschnitt 4 Inverkehrbringen und Inbetriebnahme in besonderen Fällen
Unterabschnitt 5 Verordnungsermächtigung
Abschnitt 3 Verwenden von Messgeräten und Messwerten, Eichung von Messgeräten Unterabschnitt 1 Verwenden von Messgeräten und Messwerten
Unterabschnitt 2 Eichung und Befundprüfung
Unterabschnitt 3 Verordnungsermächtigung
Abschnitt 4 Fertigpackungen und andere Verkaufseinheiten
Abschnitt 5 Aufgaben der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt, Regelermittlungsausschuss, Rückführung
Abschnitt 6 Metrologische Überwachung Unterabschnitt 1 Marktüberwachung
Unterabschnitt 2 Überwachung der Verwendung von Messgeräten und Messwerten
Unterabschnitt 3 Aufsicht über staatlich anerkannte Prüfstellen
Abschnitt 7 Gebührenregelungen und Bußgeldvorschriften
Abschnitt 8 Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 1 Anwendungsbereich des GesetzesDieses Gesetz ist anzuwenden auf
§ 2 Allgemeine BegriffsbestimmungenIm Sinne dieses Gesetzes und der auf seiner Grundlage ergangenen Rechtsverordnungen sind die folgenden Begriffsbestimmungen anzuwenden:
§ 3 Messgerätespezifische BegriffsbestimmungenIm Sinne dieses Gesetzes und der auf seiner Grundlage ergangenen Rechtsverordnungen sind ferner folgende Begriffsbestimmungen anzuwenden:
§ 4 Verordnungsermächtigungen(1) 1Die Bundesregierung wird ermächtigt, zur Gewährleistung der Messrichtigkeit und Messbeständigkeit
(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, zur Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Union durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates sonstige Messgeräte näher zu bestimmen. (3) 1Die Bundesregierung wird ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Teilgeräte zu bestimmen, soweit dies mit den in Absatz 1 Satz 1 genannten Zwecken vereinbar ist. 2Rechtsverordnungen nach Satz 1 können auch zur Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Union erlassen werden. (4) Die Bundesregierung wird ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, dass einzelne Zusatzeinrichtungen zu Messgeräten ganz oder teilweise von der Anwendung des Gesetzes ausgenommen sind, soweit dies mit den in Absatz 1 Satz 1 genannten Zwecken vereinbar ist. Fußnoten
§ 4: Tritt gem. Art. 27 Abs. 2 G v. 25.7.2013 I 2722 am 1.8.2013 in Kraft
§ 5 Anwendung der Vorschriften über Messgeräte und ProdukteWenn in den nachfolgenden Abschnitten Regelungen für Messgeräte oder Produkte getroffen werden, sind diese in gleicher Weise anzuwenden auf
§ 6 Inverkehrbringen von Messgeräten(1) Vorbehaltlich des Unterabschnitts 4 dürfen Messgeräte nur in Verkehr gebracht werden, wenn die in den Absätzen 2 bis 5 genannten Voraussetzungen erfüllt sind. (2) 1Messgeräte müssen die wesentlichen Anforderungen erfüllen; dies schließt die Einhaltung der Fehlergrenzen ein. 2Wesentliche Anforderungen im Sinne von Satz 1 sind diejenigen Anforderungen,
(3) 1Zum Nachweis, dass ein Messgerät die wesentlichen Anforderungen im Sinne des Absatzes 2 erfüllt, muss eine in einer Rechtsverordnung nach § 30 Nummer 3 festgelegte Konformitätsbewertung erfolgreich durchgeführt worden sein und eine Konformitätserklärung vorliegen. 2Die Konformitätserklärung muss den Anforderungen der Rechtsverordnung nach § 30 Nummer 3 entsprechen. (4) Die Konformität eines Messgeräts muss durch die in einer Rechtsverordnung nach § 30 Nummer 4 bestimmten Kennzeichen bestätigt sein. (5) Das Messgerät muss mit den in einer Rechtsverordnung nach § 30 Nummer 4 bezeichneten Aufschriften zur näheren Bestimmung des Geräts und des Herstellers oder Einführers versehen sein. § 7 Vermutungswirkung(1) 1Entspricht ein Messgerät
(2) 1Ist die Marktüberwachungsbehörde der Auffassung, dass eine harmonisierte Norm oder ein normatives Dokument den von ihr oder ihm abgedeckten wesentlichen Anforderungen nach § 6 Absatz 2 nicht entspricht, so informiert sie hierüber unter Angabe der Gründe die Physikalisch-Technische Bundesanstalt. 2Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt überprüft die eingegangenen Meldungen auf Vollständigkeit und Schlüssigkeit; sie beteiligt den Ausschuss nach § 46 und leitet die Meldungen der Europäischen Kommission zu. § 8 Konformitätserklärung(1) 1Unterliegt ein Messgerät mehreren Rechtsvorschriften der Europäischen Union, in denen jeweils eine Konformitätserklärung vorgeschrieben ist, wird nur eine Konformitätserklärung für sämtliche Rechtsvorschriften der Europäischen Union ausgestellt. 2In der Erklärung sind die betroffenen Rechtsvorschriften samt ihrer Fundstelle im Amtsblatt der Europäischen Union anzugeben. (2) 1Unterliegt ein Messgerät mehreren sonstigen Rechtsvorschriften, in denen jeweils eine Konformitätserklärung vorgeschrieben ist, wird nur eine Konformitätserklärung für sämtliche sonstigen Rechtsvorschriften ausgestellt. 2In der Erklärung sind die betreffenden Rechtsvorschriften mit der Fundstelle im Bundesgesetzblatt anzugeben. § 9 Inverkehrbringen von sonstigen MessgerätenSonstige Messgeräte dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie mit den in einer Rechtsverordnung nach § 30 Nummer 4 bestimmten Kennzeichen und Aufschriften versehen sind. § 10 Besondere Vorschriften für AusstellungsgeräteMessgeräte, die den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht entsprechen, dürfen auf Messen, Ausstellungen und Vorführungen nur ausgestellt werden, wenn ein sichtbares Schild deutlich darauf hinweist, dass sie für Zwecke dieses Gesetzes erst in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden dürfen, wenn sie den Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechen. § 11 Aufgaben der anerkennenden Stelle und der Akkreditierungsstelle(1) 1Die Aufgaben der anerkennenden Stelle obliegen dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie. 2Es kann diese Aufgaben auf eine nachgeordnete Behörde übertragen. 3Die Übertragung ist im Bundesanzeiger bekannt zu machen. (2) Die anerkennende Stelle ist zuständig
(3) 1Für die Bewertung und Überwachung der Konformitätsbewertungsstellen nach § 13 Absatz 1 oder § 13 Absatz 5 Satz 2 ist die Stelle zuständig, die auch für die Akkreditierung nach dem Akkreditierungsstellengesetz zuständig ist (Akkreditierungsstelle). 2Für die Überwachung der Konformitätsbewertungsstellen nach § 13 Absatz 5 Satz 1 ist die anerkennende Stelle zuständig. 3Die Akkreditierungsstelle und die anerkennende Stelle treffen jeweils in ihren Zuständigkeitsbereichen die Anordnungen, die zur Beseitigung festgestellter Mängel oder zur Verhinderung künftiger Verstöße notwendig sind. (4) Die anerkennende Stelle übermittelt die ihr zugänglichen Informationen auf Anforderung den folgenden Stellen, soweit diese die Informationen für ihre Aufgabenerfüllung benötigen:
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§ 11: Tritt gem. Art. 27 Abs. 2 G v. 25.7.2013 I 2722 am 1.8.2013 in Kraft
§ 11 Abs. 1 Satz 1: IdF d. Art. 293 V v. 31.8.2015 I 1474 mWv 8.9.2015 § 11 Abs. 4: IdF d. Art. 87 G v. 20.11.2019 I 1626 mWv 26.11.2019 § 12 Befugnisse der anerkennenden Stelle(1) 1Die anerkennende Stelle kann von den Konformitätsbewertungsstellen, die sie zur Durchführung bestimmter Konformitätsbewertungstätigkeiten anerkannt hat, die Auskünfte, die zur Erfüllung ihrer Überwachungsaufgaben erforderlich sind und sonstige Unterstützung verlangen; sie kann die dazu erforderlichen Anordnungen treffen. 2Die anerkennende Stelle und die von ihr beauftragten Personen sind befugt, zu den Betriebs- und Geschäftszeiten Betriebsgrundstücke und Geschäftsräume sowie Prüflaboratorien zu betreten und zu besichtigen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Überwachungsaufgaben erforderlich ist. 3Die anerkennende Stelle ist insbesondere befugt zu verlangen, dass ihr die Unterlagen vorgelegt werden, die der Konformitätsbewertung zu Grunde liegen. (2) 1Die Auskunftspflichtigen haben die Maßnahmen nach Absatz 1 zu dulden. 2Sie können die Auskunft auf Fragen verweigern, sofern die Beantwortung sie selbst oder einen der in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. 3Die Auskunftspflichtigen sind über ihr Recht zur Auskunftsverweigerung zu belehren. Fußnoten
§ 12: Tritt gem. Art. 27 Abs. 2 G v. 25.7.2013 I 2722 am 1.8.2013 in Kraft
§ 13 Anerkennung von Konformitätsbewertungsstellen(1) 1Eine Konformitätsbewertungsstelle, die die Übereinstimmung von Messgeräten mit den wesentlichen Anforderungen bewerten will, bedarf der Anerkennung (anerkannte Konformitätsbewertungsstelle). 2Die Anerkennung ist durch die anerkennende Stelle für bestimmte Tätigkeiten auszusprechen, wenn
(2) Dem Antrag nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 legt die Konformitätsbewertungsstelle Folgendes bei:
(3) 1Das Verfahren nach Absatz 1 kann über eine einheitliche Stelle im Sinne des Artikels 6 der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36) abgewickelt werden. 2Die Prüfung des Antrags auf Anerkennung muss innerhalb von drei Monaten abgeschlossen sein; diese Frist beginnt, sobald der Stelle alle für die Entscheidung erforderlichen Unterlagen vorliegen. 3§ 42a Absatz 2 Satz 2 bis 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist anzuwenden. (4) Stellen, die der Europäischen Kommission und den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf Grund europäischer Harmonisierungsrechtsvorschriften von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, von der Schweiz oder der Türkei mitgeteilt worden sind, stehen in dem mitgeteilten Umfang einer anerkannten Konformitätsbewertungsstelle gleich. (5) 1Anerkennungen von Konformitätsbewertungsstellen aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum stehen Anerkennungen nach Absatz 1 gleich, wenn sie ihnen gleichwertig sind. 2Für die Akkreditierung stehen Nachweise aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum inländischen Nachweisen gleich, wenn aus ihnen hervorgeht, dass der Antragsteller
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§ 13: Tritt gem. Art. 27 Abs. 2 G v. 25.7.2013 I 2722 am 1.8.2013 in Kraft
§ 14 Konformitätsbewertungsstellen bei Behörden(1) 1Zur Bewertung, ob Messgeräte mit den wesentlichen Anforderungen übereinstimmen, dürfen auch Konformitätsbewertungsstellen tätig werden, die entweder nach Absatz 2 einer in der metrologischen Überwachung tätigen Behörde oder nach Absatz 3 der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt angegliedert sind, sofern die erforderliche Kompetenz zur Durchführung von Konformitätsbewertungen unter Beachtung des § 15 Absatz 2 bis 7 und 9 nachgewiesen ist. 2Entsprechende Nachweise sind nach den anerkannten Regeln der Technik zu führen. 3Die Tätigkeit der Konformitätsbewertung muss organisatorisch eindeutig getrennt von den sonstigen Aufgaben der Behörde erfolgen. 4Die Regelungen der §§ 19 bis 21 sind auf diese Stellen entsprechend anzuwenden. (2) 1Konformitätsbewertungsstellen, die einer in der metrologischen Überwachung tätigen Behörde angegliedert sind, dürfen in dem von der zuständigen obersten Landesbehörde der anerkennenden Stelle mitgeteilten Umfang nach Maßgabe des § 17 Absatz 2 und des § 18 Absatz 2 tätig werden. 2Die oberste Landesbehörde übermittelt der anerkennenden Stelle die nach Absatz 1 Satz 2 zum Nachweis der Kompetenz erforderlichen Unterlagen und stellt sicher, dass die Konformitätsbewertungsstelle die ihr obliegenden Verpflichtungen erfüllt. 3Sie hat die anerkennende Stelle unverzüglich zu informieren, sofern die Kompetenz der Konformitätsbewertungsstelle nicht mehr gegeben ist. (3) 1Konformitätsbewertungsstellen, die der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt angegliedert sind, dürfen in dem vom Präsidenten der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt der anerkennenden Stelle und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie mitgeteilten Umfang nach Maßgabe des § 17 Absatz 2 und des § 18 Absatz 2 tätig werden. 2Der Präsident der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt übermittelt der anerkennenden Stelle und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie die nach Absatz 1 Satz 2 zum Nachweis erforderlichen Unterlagen. 3Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie stellt sicher, dass die Konformitätsbewertungsstelle die ihr obliegenden Verpflichtungen erfüllt. 4Der Präsident der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt hat die anerkennende Stelle unverzüglich zu informieren, wenn die Kompetenz der Konformitätsbewertungsstelle nicht mehr gegeben ist. (4) 1Die Konformitätsbewertungsstellen nach Absatz 1 verzichten vorbehaltlich des Satzes 2 auf die Durchführung von Konformitätsbewertungen, soweit ein ausreichender Wettbewerb für entsprechende Konformitätsbewertungen gegeben ist und keine besonderen sachlichen Gründe dafür vorliegen, dass sie die Konformitätsbewertung vornehmen. 2Die Konformitätsbewertung der Bauart von Messgeräten, die zur Messung der Dosis ionisierender Strahlung dienen und die in einer Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 genannt sind, obliegt ausschließlich der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt. 3Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt hat im Übrigen auf Antrag Konformitätsbewertungen für Messgeräte im Rahmen ihrer technischen und personellen Möglichkeiten vorbehaltlich des Satzes 1 vorzunehmen. Fußnoten
§ 14: Tritt gem. Art. 27 Abs. 2 G v. 25.7.2013 I 2722 am 1.8.2013 in Kraft
§ 14 Abs. 3 Satz 1, 2 u. 3: IdF d. Art. 293 V v. 31.8.2015 I 1474 mWv 8.9.2015 § 15 Anforderungen an die Konformitätsbewertungsstelle(1) Die Konformitätsbewertungsstelle muss Rechtspersönlichkeit besitzen. (2) 1Bei der Konformitätsbewertungsstelle muss es sich um einen unabhängigen Dritten handeln, der mit der Einrichtung oder dem Messgerät, die oder das er bewerten will, in keinerlei Verbindung steht. 2Die Anforderung nach Satz 1 kann auch von einer Konformitätsbewertungsstelle erfüllt werden, die einem Wirtschaftsverband oder einem Fachverband angehört und die Messgeräte bewerten will, an deren Entwurf, Herstellung, Bereitstellung, Montage, Gebrauch oder Wartung Unternehmen beteiligt sind, die von diesem Verband vertreten werden, wenn die Konformitätsbewertungsstelle nachweist, dass sich aus dieser Verbandsmitgliedschaft keine Interessenkonflikte im Hinblick auf ihre Konformitätsbewertungstätigkeiten ergeben. (3) 1Die Konformitätsbewertungsstelle, ihre oberste Leitungsebene und die für die Konformitätsbewertungstätigkeiten zuständigen Mitarbeiter dürfen weder Konstrukteur, Hersteller, Lieferant, Installateur, Käufer, Eigentümer, Verwender oder Wartungsbetrieb der zu bewertenden Messgeräte noch Bevollmächtigter einer dieser Parteien sein. 2Dies schließt weder das Verwenden von bereits einer Konformitätsbewertung unterzogenen Messgeräten, die für die Tätigkeit der Konformitätsbewertungsstelle erforderlich sind, noch das Verwenden solcher Messgeräte zum persönlichen Gebrauch aus. 3Die Konformitätsbewertungsstelle, ihre oberste Leitungsebene und die für die Konformitätsbewertungstätigkeiten zuständigen Mitarbeiter dürfen weder direkt an Entwurf, Herstellung oder Bau, Vermarktung, Installation, Verwenden oder Wartung dieser Messgeräte beteiligt sein noch dürfen sie die an diesen Tätigkeiten beteiligten Parteien vertreten. 4Sie dürfen sich nicht mit Tätigkeiten befassen, die ihre Unabhängigkeit bei der Beurteilung oder ihre Integrität im Zusammenhang mit den Konformitätsbewertungstätigkeiten beeinträchtigen können. 5Dies ist insbesondere für Beratungsdienstleistungen maßgebend. 6Die Konformitätsbewertungsstelle gewährleistet, dass Tätigkeiten ihrer Zweigunternehmen oder Unterauftragnehmer die Vertraulichkeit, Objektivität und Unparteilichkeit ihrer Konformitätsbewertungstätigkeiten nicht beeinträchtigen. (4) Die Konformitätsbewertungsstelle und ihre Mitarbeiter haben die Konformitätsbewertungstätigkeiten mit der größtmöglichen Professionalität und der erforderlichen fachlichen Kompetenz in dem betreffenden Bereich durchzuführen; sie dürfen keinerlei Einflussnahme, insbesondere finanzieller Art, durch Dritte ausgesetzt sein, die sich auf ihre Beurteilung oder die Ergebnisse ihrer Konformitätsbewertung auswirken könnte und speziell von Personen oder Personengruppen ausgeht, die ein Interesse am Ergebnis dieser Konformitätsbewertung haben. (5) 1Die Konformitätsbewertungsstelle muss in der Lage sein, alle Aufgaben der Konformitätsbewertung zu bewältigen, für die sie die Kompetenz beansprucht, gleichgültig, ob diese Aufgaben von ihr selbst, in ihrem Auftrag oder unter ihrer Verantwortung erfüllt werden. 2Die Konformitätsbewertungsstelle muss für jedes Verfahren der Konformitätsbewertung und für jede Art und Kategorie von Messgeräten, für die sie bewertend tätig werden will, über Folgendes verfügen:
(6) Die Konformitätsbewertungsstelle stellt sicher, dass die Mitarbeiter, die für die Durchführung der Konformitätsbewertungstätigkeiten zuständig sind,
(7) 1Die Konformitätsbewertungsstelle hat ihre Unparteilichkeit, die ihrer obersten Leitungsebene und die ihres Konformitätsbewertungspersonals sicherzustellen. 2Die Vergütung der obersten Leitungsebene und des Konformitätsbewertungspersonals darf sich nicht nach der Anzahl der durchgeführten Konformitätsbewertungen oder deren Ergebnissen richten. (8) Die Konformitätsbewertungsstelle, soweit es sich nicht um eine Stelle nach § 14 handelt, hat eine Haftpflichtversicherung abzuschließen, die die mit ihrer Tätigkeit verbundenen Risiken angemessen abdeckt. (9) 1Die Mitarbeiter einer Konformitätsbewertungsstelle sind hinsichtlich solcher Informationen, die sie im Rahmen einer Konformitätsbewertung erhalten, zur Verschwiegenheit verpflichtet. 2Diese Verpflichtung besteht nicht gegenüber den Marktüberwachungsbehörden und dem Hersteller oder seinem Bevollmächtigten. 3Die Verpflichtung nach Satz 1 besteht nach Beendigung der Tätigkeit der Mitarbeiter fort. 4Die Konformitätsbewertungsstelle darf die im Rahmen einer Konformitätsbewertung erlangten Informationen, insbesondere Prüfergebnisse, nur an die Marktüberwachungsbehörden und den Hersteller oder seinen Bevollmächtigten herausgeben. 5Eine Weitergabe an Dritte ist nur mit Zustimmung des Herstellers oder seines Bevollmächtigten zulässig. 6Die von der Konformitätsbewertungsstelle zu beachtenden Bestimmungen zum Schutz personenbezogener Daten bleiben unberührt. Fußnoten
§ 15 Abs. 9 Satz 1 bis 5: Früher Satz 1 gem. u. idF d. Art. 1 Nr. 1 G v. 11.4.2016 I 718 mWv 19.4.2016
§ 15 Abs. 9 Satz 6: Früher Satz 2 gem. Art. 1 Nr. 1 G v. 11.4.2016 I 718 mWv 19.4.2016 § 16 Vermutung der Kompetenz der Konformitätsbewertungsstelle(1) Weist eine Konformitätsbewertungsstelle nach, dass sie die Kriterien der einschlägigen harmonisierten Normen oder von Teilen dieser Normen erfüllt, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind, so wird vermutet, dass sie die Anforderungen nach § 15 in dem Umfang erfüllt, in dem die anwendbaren harmonisierten Normen diese Anforderungen abdecken. (2) Ist die anerkennende Stelle der Auffassung, dass eine harmonisierte Norm den von dieser abgedeckten Anforderungen nach § 15 nicht voll entspricht, informiert sie hierüber unter Angabe der Gründe die Europäische Kommission. Fußnoten
§ 16: Tritt gem. Art. 27 Abs. 2 G v. 25.7.2013 I 2722 am 1.8.2013 in Kraft
§ 17 Notifizierung der Konformitätsbewertungsstelle(1) Betrifft die Anerkennung einer Konformitätsbewertungsstelle die Bewertung von Messgeräten, die vom Anwendungsbereich von Rechtsvorschriften der Europäischen Union erfasst sind, in denen die Notifizierung dieser Stellen gegenüber der Europäischen Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union vorgesehen ist, so ist die Anerkennung unter der aufschiebenden Bedingung zu erteilen, dass nach der Notifizierung innerhalb der folgenden Fristen weder die Europäische Kommission noch die übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union Einwände erhoben haben:
(2) 1Konformitätsbewertungsstellen nach § 14 Absatz 1 dürfen die Bewertung von Messgeräten, auf die Rechtsvorschriften der Europäischen Union anwendbar sind, in denen die Notifizierung dieser Stellen gegenüber der Europäischen Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union vorgesehen ist, erst aufnehmen, wenn innerhalb der folgenden Fristen weder die Europäische Kommission noch die übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union Einwände erhoben haben:
(3) 1Beruht die Bestätigung der Kompetenz nicht auf einer Akkreditierungsurkunde, legt die anerkennende Stelle der Europäischen Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union die Unterlagen als Nachweis vor, die die Kompetenz der Konformitätsbewertungsstelle bestätigen. 2Sie legt ferner die Vereinbarungen vor, die getroffen wurden, um sicherzustellen, dass die Konformitätsbewertungsstelle regelmäßig überwacht wird und stets den Anforderungen nach § 15 genügt. (4) Die anerkennende Stelle erteilt der Europäischen Kommission auf Verlangen sämtliche Auskünfte über die Kompetenz der betreffenden Stelle zum Zeitpunkt der Notifizierung oder die Erhaltung der Kompetenz während der Tätigkeit der betreffenden Stelle. Fußnoten
§ 17: Tritt gem. Art. 27 Abs. 2 G v. 25.7.2013 I 2722 am 1.8.2013 in Kraft
§ 18 Vergabe von Kennnummern(1) 1Die anerkennende Stelle vergibt an Konformitätsbewertungsstellen nach § 13 Absatz 1 oder § 14 Absatz 1, die nicht nach § 17 zu notifizieren sind, eine Kennnummer. 2Die Kennnummer besteht aus den Großbuchstaben „DE“ und vier nachfolgenden Ziffern. 3Die anerkennende Stelle veröffentlicht ein Verzeichnis der Konformitätsbewertungsstellen mit den von ihr vergebenen Kennnummern sowie Angaben zu den Tätigkeiten, für die die Anerkennung ausgesprochen wurde. (2) 1Konformitätsbewertungsstellen nach § 14 Absatz 1 dürfen Bewertungen von Messgeräten, bei deren Bewertung sie die Kennnummer nach Absatz 1 verwenden, nicht vornehmen, sofern die anerkennende Stelle die Kennnummer zurückgezogen hat. 2Die anerkennende Stelle hat die Kennnummer zurückzuziehen, wenn die Kompetenz der Konformitätsbewertungsstelle nicht mehr gegeben ist. Fußnoten
§ 18: Tritt gem. Art. 27 Abs. 2 G v. 25.7.2013 I 2722 am 1.8.2013 in Kraft
§ 19 Verpflichtungen der anerkannten Konformitätsbewertungsstelle(1) Die anerkannte Konformitätsbewertungsstelle führt die Konformitätsbewertung im Einklang mit den Verfahren der Konformitätsbewertung gemäß der Rechtsverordnung nach § 30 Nummer 3 und unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit durch. (2) Stellt die anerkannte Konformitätsbewertungsstelle fest, dass ein Messgerät die wesentlichen Anforderungen im Sinne des § 6 Absatz 2 nicht erfüllt, fordert sie den Hersteller auf, angemessene Korrekturmaßnahmen zu ergreifen und stellt keine Konformitätsbescheinigung aus. (3) Hat die anerkannte Konformitätsbewertungsstelle bereits eine Konformitätsbescheinigung ausgestellt und stellt sie im Rahmen der Überwachung der Konformität fest, dass das Messgerät die wesentlichen Anforderungen nicht erfüllt, fordert sie den Hersteller auf, angemessene Korrekturmaßnahmen zu ergreifen; falls nötig, setzt sie die Bescheinigung aus oder zieht sie zurück. (4) Werden keine Korrekturmaßnahmen ergriffen oder genügen diese nicht, um die Erfüllung der Anforderungen sicherzustellen, schränkt die anerkannte Konformitätsbewertungsstelle alle betreffenden Konformitätsbescheinigungen ein, setzt sie aus oder zieht sie zurück. (5) 1Die anerkannte Konformitätsbewertungsstelle hat in einem Ausschuss der Konformitätsbewertungsstellen mitzuwirken, der der Vereinheitlichung der Konformitätsbewertungspraxis und der fachlichen Fortbildung der Stellen dient. 2Der Ausschuss wird unter der Leitung der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt gebildet. (6) 1Die anerkannte Konformitätsbewertungsstelle hat auf den von ihr erstellten Konformitätsbescheinigungen die ihr von der Europäischen Kommission zugeteilte Kennnummer anzubringen. 2Ist die Konformitätsbewertungsstelle ausschließlich für die Bewertung solcher Messgeräte anerkannt, für die die Zuteilung einer Kennnummer durch die Europäische Kommission nicht vorgesehen ist, bringt sie die ihr von der anerkennenden Stelle zugewiesene Kennnummer an. Fußnoten
§ 19: Tritt gem. Art. 27 Abs. 2 G v. 25.7.2013 I 2722 am 1.8.2013 in Kraft
§ 20 Meldepflichten der anerkannten Konformitätsbewertungsstelle(1) Die anerkannte Konformitätsbewertungsstelle meldet der anerkennenden Stelle unverzüglich
(2) Die anerkannte Konformitätsbewertungsstelle übermittelt den anderen Stellen, die ähnlichen Konformitätsbewertungstätigkeiten nachgehen und gleichartige Messgeräte abdecken, einschlägige Informationen über die negativen und auf Verlangen auch über die positiven Ergebnisse von Konformitätsbewertungen. Fußnoten
§ 20: Tritt gem. Art. 27 Abs. 2 G v. 25.7.2013 I 2722 am 1.8.2013 in Kraft
§ 21 Zweigunternehmen einer anerkannten Konformitätsbewertungsstelle und Vergabe von Unteraufträgen(1) Vergibt die anerkannte Konformitätsbewertungsstelle bestimmte mit der Konformitätsbewertung verbundene Aufgaben an Unterauftragnehmer oder überträgt sie diese Aufgaben einem Zweigunternehmen, stellt sie sicher, dass der Unterauftragnehmer oder das Zweigunternehmen die Anforderungen des § 15 erfüllt und informiert die anerkennende Stelle entsprechend. (2) Die anerkannte Konformitätsbewertungsstelle haftet für ein Verschulden ihrer Unterauftragnehmer oder Zweigunternehmer bei Ausführung der diesen von ihr übertragenen Arbeiten wie für eigenes Verschulden; dies gilt unabhängig davon, wo diese niedergelassen sind. (3) Arbeiten dürfen nur dann an einen Unterauftragnehmer vergeben oder einem Zweigunternehmen übertragen werden, wenn der Auftraggeber dem zustimmt. (4) Die anerkannte Konformitätsbewertungsstelle hält die einschlägigen Unterlagen über die Begutachtung der Qualifikation des Unterauftragnehmers oder des Zweigunternehmens und über die von ihm im Rahmen des Konformitätsbewertungsverfahrens ausgeführten Arbeiten für die anerkennende Stelle bereit. Fußnoten
§ 21: Tritt gem. Art. 27 Abs. 2 G v. 25.7.2013 I 2722 am 1.8.2013 in Kraft
§ 22 Widerruf der Anerkennung(1) 1Stellt die anerkennende Stelle fest oder wird sie darüber informiert, dass eine nach § 13 Absatz 1 anerkannte Konformitätsbewertungsstelle die in § 15 genannten Anforderungen nicht mehr erfüllt oder dass sie ihren Verpflichtungen nicht nachkommt, widerruft sie ganz oder teilweise die Anerkennung. 2Sie informiert unverzüglich die Europäische Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union darüber, soweit die Anerkennung das Recht zur Bewertung von Messgeräten betrifft, die von Rechtsvorschriften der Europäischen Union erfasst sind. (2) Im Fall des Widerrufs nach Absatz 1 oder wenn die anerkannte Konformitätsbewertungsstelle ihre Tätigkeit einstellt, ergreift die anerkennende Stelle die geeigneten Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass die Akten dieser Stelle von einer anderen anerkannten Konformitätsbewertungsstelle weiterbearbeitet und für die anerkennende Stelle und die Marktüberwachungsbehörden auf deren Verlangen bereitgehalten werden. Fußnoten
§ 22: Tritt gem. Art. 27 Abs. 2 G v. 25.7.2013 I 2722 am 1.8.2013 in Kraft
§ 23 Pflichten des Herstellers(1) 1Der Hersteller trägt die Verantwortung, dass die von ihm hergestellten Messgeräte nur in Verkehr gebracht oder von ihm für eigene Zwecke in Betrieb genommen werden, wenn sie die wesentlichen Anforderungen des § 6 Absatz 2 erfüllen. 2Er gewährleistet durch geeignete Verfahren, dass auch bei Serienfertigung die Konformität sichergestellt ist. 3Werden innerhalb der Serienfertigung der Entwurf eines Messgeräts oder dessen Merkmale geändert oder ändern sich die technischen Regeln, auf die bei der Konformitätserklärung verwiesen wird, so hat der Hersteller diese Änderungen angemessen zu berücksichtigen. (2) Der Hersteller hat auf Messgeräten und sonstigen Messgeräten die nach § 6 Absatz 4 und 5 und § 9 erforderlichen Kennzeichen und Aufschriften anzubringen. (3) 1Der Hersteller hat die technischen Unterlagen zu erstellen, die zur Durchführung der Konformitätsbewertung nach § 6 Absatz 3 erforderlich sind. 2Er hat die Konformitätsbewertung durchführen zu lassen und die Konformitätserklärung auszustellen. 3Mit der Ausstellung der Konformitätserklärung übernimmt er die Verantwortung für die Konformität des Messgeräts. 4Er hat die Unterlagen nach Satz 1 und die Konformitätserklärung nach Satz 2 für einen Zeitraum von zehn Jahren ab dem Inverkehrbringen des Messgeräts aufzubewahren. (4) Der Hersteller hat dem Messgerät beim Inverkehrbringen die in einer Rechtsverordnung nach § 30 Nummer 2 bestimmten Informationen für die Verwendung in deutscher Sprache beizufügen. (5) 1Soweit es zur Beurteilung der Funktionsfähigkeit eines Messgeräts zweckmäßig ist, prüft der Hersteller auf dem Markt bereitgestellte Messgeräte mittels Stichproben. 2Werden bei einem Messgerätemodell Qualitätsmängel bekannt, führt er ein Verzeichnis der Beschwerden, der als nichtkonform erkannten Messgeräte und der erfolgten Rückrufe. 3Er informiert die Händler über den aktuellen Stand der Dinge. (6) 1Hat der Hersteller berechtigten Grund zu der Annahme, dass ein von ihm in Verkehr gebrachtes Messgerät oder ein sonstiges Messgerät nicht die gesetzlichen Anforderungen erfüllt, hat er unverzüglich Maßnahmen zu ergreifen, durch die die Konformität des Messgeräts hergestellt wird. 2Wenn dies nicht möglich ist, muss er die Messgeräte vom Markt nehmen oder zurückrufen. 3Sind mit dem Messgerät auf Grund messtechnischer Eigenschaften Gefahren verbunden, informiert er die nach Landesrecht zuständige Behörde unverzüglich über die Nichtkonformität und über die bereits ergriffenen Maßnahmen. Fußnoten
(+++ § 23 Abs. 3 bis 6: Zur Anwendung vgl. § 29 +++)
§ 24 Pflichten des Bevollmächtigten(1) Ein Hersteller kann schriftlich einen Bevollmächtigten benennen. (2) 1Der Bevollmächtigte nimmt die ihm vom Hersteller übertragenen Aufgaben für diesen wahr. 2Ein Hersteller, der einen Bevollmächtigten einsetzt, muss diesem mindestens die folgenden Aufgaben übertragen:
(3) Die Verpflichtungen nach § 23 Absatz 1 Satz 1 und die Erstellung der technischen Unterlagen nach § 23 Absatz 3 Satz 1 können vom Hersteller nicht auf einen Bevollmächtigten übertragen werden. Fußnoten
(+++ § 24 Abs. 2: Zur Anwendung vgl. § 29 +++)
§ 25 Pflichten des Einführers(1) Der Einführer darf nur konforme Messgeräte in Verkehr bringen oder für eigene Zwecke in Betrieb nehmen. (2) Bevor der Einführer ein Messgerät in den Verkehr bringt, muss er sicherstellen, dass
(3) Der Einführer hat ein sonstiges Messgerät mit den nach § 9 erforderlichen Kennzeichen und Aufschriften zu versehen. (4) 1Der Einführer hat über einen Zeitraum von zehn Jahren ab dem Inverkehrbringen des Messgeräts eine Kopie der Konformitätserklärung für Zwecke der Marktüberwachung bereitzuhalten. 2Er hat den Marktüberwachungsbehörden die im Rahmen der Konformitätsbewertung erstellten technischen Unterlagen auf Verlangen vorzulegen, soweit dies für Zwecke der Marktüberwachung erforderlich ist. (5) 1Die Verpflichtungen des Herstellers nach § 23 Absatz 5 und 6 sind für den Einführer entsprechend anzuwenden. 2Geht von dem Messgerät auf Grund messtechnischer Eigenschaften eine Gefahr aus, hat der Einführer auch den Hersteller zu informieren. Fußnoten
(+++ § 25 Abs. 2 Nr. 3 u. 4, Abs. 4 u. 5: Zur Anwendung vgl. § 29 +++)
§ 26 Pflichten des Händlers(1) 1Der Händler hat sicherzustellen, dass in Verkehr gebrachte Messgeräte von ihm nur auf dem Markt bereitgestellt oder für eigene Zwecke in Betrieb genommen werden, wenn
(2) 1Besteht berechtigter Grund zu der Annahme, dass ein Messgerät die wesentlichen Anforderungen nach § 6 Absatz 2 nicht einhält, darf der Händler das Messgerät erst auf dem Markt bereitstellen oder in Betrieb nehmen, wenn die Einhaltung der wesentlichen Anforderungen gewährleistet ist. 2Geht von dem Messgerät auf Grund messtechnischer Eigenschaften eine Gefahr aus, informiert er den Hersteller oder den Einführer sowie die nach Landesrecht zuständige Behörde unverzüglich über die Nichtkonformität. (3) 1Besteht berechtigter Grund zu der Annahme, dass ein Messgerät, das vom Händler auf dem Markt bereitgestellt wurde, die gesetzlichen Anforderungen nicht einhält, hat der Händler die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die Konformität des Messgeräts herzustellen. 2Soweit notwendig, ruft er Messgeräte zurück oder nimmt sie zurück. 3Geht von dem Messgerät auf Grund messtechnischer Eigenschaften eine Gefahr aus, informiert er die nach Landesrecht zuständige Behörde unverzüglich über die Nichtkonformität und die bereits ergriffenen Maßnahmen. (4) Soweit Lagerung und Transport in der Verantwortung des Händlers erfolgen, hat dieser zu gewährleisten, dass dadurch nicht die wesentlichen Anforderungen, die das Messgerät erfüllen muss, beeinträchtigt werden. Fußnoten
(+++ § 26 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 bis 4: Zur Anwendung vgl. § 29 +++)
§ 27 EG-Bauartzulassung und EG-Ersteichung(1) 1Messgeräte, die nach den Vorschriften der Richtlinie 2009/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 betreffend gemeinsame Vorschriften über Messgeräte sowie über Mess- und Prüfverfahren (ABl. L 106 vom 28.4.2009, S. 7) über eine EG-Bauartzulassung verfügen, dürfen vorbehaltlich des Absatzes 2 in Verkehr gebracht werden. 2Sie dürfen erst in Betrieb genommen werden, wenn sie entsprechend den Vorschriften der genannten Richtlinie EG-erstgeeicht und gekennzeichnet sind. (2) Die EG-Bauartzulassung wird im Geltungsbereich dieses Gesetzes auf Antrag des Herstellers oder seines Bevollmächtigten durch die Physikalisch-Technische Bundesanstalt nach Maßgabe der Vorschriften der Rechtsverordnung nach § 30 Nummer 6 erteilt. (3) Die EG-Ersteichung wird im Geltungsbereich dieses Gesetzes auf Antrag eines Wirtschaftsakteurs oder desjenigen, der Messgeräte verwendet, durch die nach Landesrecht zuständigen Behörden nach Maßgabe der Vorschriften der Rechtsverordnung nach § 30 Nummer 6 erteilt. § 28 Messgeräte, die rechtmäßig im Ausland in Verkehr gebracht wurden(1) Messgeräte, die
(2) Die nach Landesrecht zuständigen Behörden haben bei einer Prüfung der Gleichwertigkeit von Messgeräten im Sinne des Absatzes 1 die Vorschriften des Kapitels 2 der Verordnung (EG) Nr. 764/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 21) zu beachten. (3) 1Auf Antrag eines Wirtschaftsakteurs oder auf ein Ersuchen der nach Landesrecht zuständigen Behörde trifft die Physikalisch-Technische Bundesanstalt eine Entscheidung über die Gleichwertigkeit nach Absatz 1. 2Diese Entscheidung ist für die nach Landesrecht zuständigen Behörden verbindlich. § 29 Pflichten der Wirtschaftsakteure in den Fällen der §§ 27 und 28§ 23 Absatz 3 bis 6, § 24 Absatz 2, § 25 Absatz 2 Nummer 3 und 4, Absatz 4 und 5 und § 26 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, Absatz 2 bis 4 sind für die Fälle der §§ 27 und 28 entsprechend anzuwenden. § 30 VerordnungsermächtigungDie Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Gewährleistung der Messrichtigkeit, Messbeständigkeit und Prüfbarkeit, auch zur Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Union Folgendes näher zu bestimmen:
Fußnoten
§ 30: Tritt gem. Art. 27 Abs. 2 G v. 25.7.2013 I 2722 am 1.8.2013 in Kraft
§ 31 Anforderungen an das Verwenden von Messgeräten(1) 1Verwendet werden dürfen ausschließlich Messgeräte oder sonstige Messgeräte, die den Bestimmungen dieses Gesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen entsprechen. 2Sie müssen im Rahmen der vorgesehenen Verwendungsbedingungen eingesetzt werden. (2) Wer ein Messgerät verwendet, hat sicherzustellen, dass
§ 32 Anzeigepflicht(1) 1Wer neue oder erneuerte Messgeräte verwendet oder im Auftrag des Verwenders Messwerte von solchen Messgeräten erfasst, hat die betroffenen Messgeräte der nach Landesrecht zuständigen Behörde spätestens sechs Wochen nach Inbetriebnahme anzuzeigen. 2Anzugeben sind
(2) Werden mehr als ein Messgerät einer Messgeräteart verwendet oder von mehr als einem Messgerät einer Messgeräteart im Auftrag des Verwenders Messwerte erfasst, hat der Verpflichtete zur Erfüllung des Absatzes 1
(3) 1Die nach Landesrecht zuständigen Behörden stellen sicher, dass eine zentrale, benutzerfreundliche Möglichkeit zur Erfüllung der Anzeigepflicht auf elektronischem Weg oder per Telefax sowie eine einheitliche Postadresse zur Verfügung stehen. 2Die Behörden bestätigen den Eingang der Anzeigen nach den Absätzen 1 und 2. Fußnoten
§ 32 Abs. 1 Satz 1: IdF d. Art. 1 Nr. 2 Buchst. a DBuchst. aa G v. 11.4.2016 I 718 mWv 19.4.2016
§ 32 Abs. 1 Satz 3: IdF d. Art. 1 Nr. 2 Buchst. a DBuchst. bb G v. 11.4.2016 I 718 mWv 19.4.2016 § 32 Abs. 2: IdF d. Art. 1 Nr. 2 Buchst. b G v. 11.4.2016 I 718 mWv 19.4.2016 § 33 Anforderungen an das Verwenden von Messwerten(1) 1Werte für Messgrößen dürfen im geschäftlichen oder amtlichen Verkehr oder bei Messungen im öffentlichen Interesse nur dann angegeben oder verwendet werden, wenn zu ihrer Bestimmung ein Messgerät bestimmungsgemäß verwendet wurde und die Werte auf das jeweilige Messergebnis zurückzuführen sind, soweit in der Rechtsverordnung nach § 41 Nummer 2 nichts anderes bestimmt ist. 2Andere bundesrechtliche Regelungen, die vergleichbaren Schutzzwecken dienen, sind weiterhin anzuwenden. (2) Wer Messwerte verwendet, hat sich im Rahmen seiner Möglichkeiten zu vergewissern, dass das Messgerät die gesetzlichen Anforderungen erfüllt und hat sich von der Person, die das Messgerät verwendet, bestätigen zu lassen, dass sie ihre Verpflichtungen erfüllt. (3) Wer Messwerte verwendet, hat
§ 34 VermutungswirkungSoweit der Verpflichtete Maßnahmen ergriffen hat, die von Regeln, technischen Spezifikationen oder Erkenntnissen abgedeckt sind, die vom Ausschuss nach § 46 ermittelt wurden und deren Fundstelle die Physikalisch-Technische Bundesanstalt im Bundesanzeiger veröffentlicht hat, wird vermutet, dass
§ 35 Ausnahmen für geschlossene Grundstücksnutzungen(1) Verwendet ein Vertragspartner Messgeräte im Rahmen geschäftlicher Zwecke zur Ermittlung leitungsgebundener Leistungen unter gleich bleibenden gewerblichen Vertragspartnern, kann er bei der nach Landesrecht zuständigen Behörde schriftlich beantragen, für diese Messgeräte von den Regelungen des Gesetzes befreit zu werden, wenn
(2) Die zuständige Behörde hat die Befreiung zu erteilen, wenn die Vertragspartner schriftlich bestätigt haben, dass
(3) 1Die Befreiung ist auf einen Zeitraum von fünf Jahren zu befristen. 2Eine erneute Befreiung ist zulässig. (4) 1Einem Vertragspartner darf kein Nachteil entstehen, sofern er sein Einverständnis nicht erklärt. 2Die Weitergabe von Kosteneinsparungen bleibt hiervon unberührt. § 36 Ausnahmen für bestimmte Verwendungen1Die Pflichten dieses Unterabschnitts sind nicht anzuwenden, soweit in der Rechtsverordnung nach § 41 Nummer 5 Ausnahmen für einzelne Verwendungen bestimmt sind. 2Ausnahmen können bestimmt werden, wenn das Schutzbedürfnis der von der Messung Betroffenen dies rechtfertigt. 3Dies ist insbesondere der Fall, wenn
§ 37 Eichung und Eichfrist(1) 1Messgeräte dürfen nicht ungeeicht verwendet werden,
(2) Die Eichfrist endet vorzeitig, wenn
(3) 1Die Eichung erfolgt auf Antrag. 2Bei der Eichung können vorgelegte aktuelle Prüf- und Untersuchungsergebnisse berücksichtigt werden. (4) 1Bei der Eichung sind grundsätzlich die zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens geltenden wesentlichen Anforderungen nach § 6 Absatz 2 sowie die zu diesem Zeitpunkt vorliegenden in § 7 genannten harmonisierten Normen, normativen Dokumente, technischen Spezifikationen oder Regeln zu Grunde zu legen. 2Soweit es zur Gewährleistung der Messrichtigkeit oder der Messbeständigkeit unter Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit erforderlich ist, können bei der Eichung im Einzelfall die aktuellen Bedingungen zu Grunde gelegt werden; dies ist insbesondere vorzusehen, wenn die aktuellen Bedingungen für den Antragsteller weniger belastend sind. (5) Absatz 2 Nummer 1, 2 und 4 gilt nicht für instand gesetzte Messgeräte, wenn
(6) 1In den Fällen des Absatzes 2 Nummer 2 dürfen Messgeräte, deren Software durch einen technischen Vorgang aktualisiert wurde, wieder verwendet werden, wenn die zuständige Behörde nach § 40 Absatz 1 dies auf Antrag genehmigt hat. 2Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn
Fußnoten
§ 37 Abs. 2 Nr. 4: IdF d. Art. 1 Nr. 3 G v. 11.4.2016 I 718 mWv 19.4.2016
§ 38 Verspätete Eichungen1Hat der Verwender die Eichung mindestens zehn Wochen vor Ablauf der Eichfrist beantragt und das zur Eichung seinerseits Erforderliche getan oder angeboten, steht das Messgerät trotz des Ablaufs der Eichfrist bis zum Zeitpunkt der behördlichen Überprüfung einem geeichten Messgerät gleich. 2Hat der Verwender die Eichung zu einem späteren Zeitpunkt beantragt und ist der Behörde eine Eichung vor Ablauf der Eichfrist nicht möglich, so kann sie das weitere Verwenden des Messgeräts bis zum Zeitpunkt der behördlichen Überprüfung gestatten. 3Die Behörde soll die Eichung nach Ablauf der Eichfrist unverzüglich vornehmen. § 39 Befundprüfung(1) Wer ein begründetes Interesse an der Messrichtigkeit darlegt, kann bei der Behörde nach § 40 Absatz 1 beantragen festzustellen, ob ein Messgerät die wesentlichen Anforderungen nach § 6 Absatz 2 erfüllt, wobei anstelle der Fehlergrenzen nach § 6 Absatz 2 die in einer Rechtsverordnung nach § 41 Nummer 1 bestimmten Verkehrsfehlergrenzen einzuhalten sind (Befundprüfung). (2) Für ein Messgerät oder eine damit verbundene Zusatzeinrichtung, das oder die bei der Ermittlung des Verbrauchs an Elektrizität, Gas, Wärme oder Wasser eingesetzt wird, kann die Feststellung nach Absatz 1 auch bei einer staatlich anerkannten Prüfstelle nach § 40 Absatz 3 beantragt werden. § 40 Zuständige Stellen für die Eichung(1) 1Die Eichung wird von den nach Landesrecht zuständigen Behörden vorgenommen. 2Örtlich zuständig für die Eichung und sonstige Prüfung von Messgeräten an der Amtsstelle ist jede nach Satz 1 sachlich zuständige Behörde, bei der eine solche Amtshandlung beantragt wird. (2) 1Wird von einem Verwender oder von einem Beauftragten für verschiedene Verwender die Eichung mehrerer Messgeräte am Aufstellort oder die Genehmigung zur Aktualisierung von Software beantragt, koordiniert die zuständige Behörde die Verfahren mit dem Ziel einer möglichst kostengünstigen Abfolge der Prüfverfahren. 2Sind Messgeräte an Aufstellorten in verschiedenen Bundesländern betroffen, kooperieren die zuständigen Behörden im Rahmen ihrer Möglichkeiten. 3Ein bei der örtlich zuständigen Behörde am Hauptsitz des Verwenders gestellter Antrag, der weitere Aufstellungsorte umfasst, wird von Amts wegen an die zuständigen Behörden weitergeleitet. 4Ist der Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblich, so gilt der Antrag als zu dem Zeitpunkt gestellt, zu dem er bei der zuständigen Behörde am Hauptsitz des Verwenders eingegangen ist. (3) 1Zur Eichung von Messgeräten für Elektrizität, Gas, Wasser oder Wärme und damit verbundenen Zusatzeinrichtungen können Prüfstellen durch die nach Landesrecht zuständigen Behörden nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach § 41 Nummer 9 staatlich anerkannt werden. 2Die Prüfstelle muss über eine Haftpflichtversicherung verfügen. 3Der Leiter und der Stellvertreter der Prüfstelle sind von der zuständigen Behörde öffentlich zu bestellen und zu verpflichten. 4Widerrufen werden können außer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes
(4) 1Begeht ein Angehöriger der Prüfstelle bei Ausübung seiner Tätigkeit eine Amtspflichtverletzung, so haftet der Träger der Prüfstelle dem Land, dessen Behörde die Prüfstelle anerkannt hat, für den daraus entstehenden Schaden einschließlich der gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten, die durch die Verteidigung gegen geltend gemachte Ansprüche entstehen. 2Die Möglichkeit des Rückgriffs ist weiterhin gegeben. (5) 1Den zuständigen Behörden stehen bei der Eichung und bei der Befundprüfung die Befugnisse nach § 56 zur Verfügung; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung gemäß Artikel 13 des Grundgesetzes wird insoweit eingeschränkt. 2Die staatlich anerkannten Prüfstellen können Maßnahmen nach § 55 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 ergreifen, wenn Messgeräte von ihnen entgegen den ihnen obliegenden Verpflichtungen geeicht oder sonst geprüft wurden. 3Ihnen stehen die Befugnisse der Beauftragten nach § 56 zur Verfügung. § 41 VerordnungsermächtigungDie Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Regelungen zu erlassen
Fußnoten
§ 41 Nr. 2: IdF d. Art. 1 Nr. 4 G v. 11.4.2016 I 718 mWv 19.4.2016
§ 42 Begriffsbestimmungen für Fertigpackungen und andere Verkaufseinheiten(1) Fertigpackungen im Sinne dieses Gesetzes sind Verpackungen beliebiger Art, in die in Abwesenheit des Käufers Erzeugnisse abgepackt und die in Abwesenheit des Käufers verschlossen werden, wobei die Menge des darin enthaltenen Erzeugnisses ohne Öffnen oder merkliche Änderung der Verpackung nicht verändert werden kann. (2) Andere Verkaufseinheiten im Sinne dieses Gesetzes sind
(3) Im Sinne dieses Gesetzes ist
§ 43 Anforderungen an Fertigpackungen(1) Fertigpackungen dürfen nur hergestellt, in den Geltungsbereich des Gesetzes verbracht, in den Verkehr gebracht oder sonst auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn die Nennfüllmenge angegeben ist, die Füllmenge die festgelegten Anforderungen erfüllt und die Fertigpackung mit den erforderlichen Angaben, Aufschriften und Zeichen versehen ist. (2) Es ist verboten, Fertigpackungen herzustellen, herstellen zu lassen, in den Geltungsbereich dieses Gesetzes zu verbringen, in Verkehr zu bringen oder sonst auf dem Markt bereitzustellen, wenn sie ihrer Gestaltung und Befüllung nach eine größere Füllmenge vortäuschen als in ihnen enthalten ist. § 44 Verordnungsermächtigung für Fertigpackungen und andere Verkaufseinheiten(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zu erlassen zum Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher, zur Erleichterung des Handels mit Fertigpackungen, auch zur Umsetzung oder Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Union, insbesondere über
(2) Die Bundesregierung wird ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu den gleichen Zwecken entsprechende Vorschriften für andere Verkaufseinheiten zu erlassen. Fußnoten
§ 44 Abs. 1 Eingangssatz: IdF d. Art. 1 Nr. 5 G v. 11.4.2016 I 718 mWv 19.4.2016
Abschnitt 5 Aufgaben der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt, Regelermittlungsausschuss, Rückführung§ 45 Aufgaben der Physikalisch-Technischen BundesanstaltDie Physikalisch-Technische Bundesanstalt hat zur Sicherung der Einheitlichkeit des gesetzlichen Messwesens
§ 46 Regelermittlungsausschuss(1) 1Bei der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt wird ein Regelermittlungsausschuss eingesetzt. 2Er hat die Aufgabe, auf der Grundlage des Standes der Technik
(2) 1Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt kann die Fundstellen der vom Ausschuss nach Absatz 1 ermittelten technischen Regeln und Erkenntnisse im Bundesanzeiger bekannt machen. 2Die Dokumente, auf die Bezug genommenen wird, müssen in deutscher Sprache verfügbar sein. (3) 1Ist die nach Landesrecht zuständige Behörde der Auffassung, dass eine nach Absatz 1 ermittelte und nach Absatz 2 veröffentlichte Regel, technische Spezifikation oder sonstige Erkenntnis nicht zur Abdeckung der gesetzlichen Anforderungen geeignet ist, für die sie vom Ausschuss als geeignet ermittelt wurde, so informiert sie hierüber unter Angabe der Gründe die Physikalisch-Technische Bundesanstalt. 2Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt überprüft die eingegangenen Meldungen auf Vollständigkeit und Schlüssigkeit; sie leitet die Meldungen dem Ausschuss zu. (4) 1Bestehen begründete Zweifel an der Eignung einer vom Ausschuss nach Absatz 1 ermittelten Regel, technischen Spezifikation oder sonstigen Erkenntnis, so überprüft der Ausschuss die Eignung für die vorgesehenen Zwecke. 2Hält er die Eignung nicht mehr für gegeben, so stellt er dies fest. 3Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt veröffentlicht den Wortlaut der Feststellung im Bundesanzeiger. 4Die Sätze 2 und 3 sind entsprechend anzuwenden, soweit im Anwendungsbereich der ermittelten Regeln, technischen Spezifikationen oder sonstigen Erkenntnisse eine neue harmonisierte Norm oder ein neues normatives Dokument vorliegt. (5) 1Dem Ausschuss sollen sachverständige Institutionen und Verbände angehören, insbesondere
(6) 1Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie beruft die Mitglieder des Ausschusses für die Dauer von drei Jahren. 2Den Vorsitz und die Geschäftsstelle führt die Physikalisch-Technische Bundesanstalt. (7) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie bedarf. Fußnoten
§ 46: Tritt gem. Art. 27 Abs. 2 G v. 25.7.2013 I 2722 am 1.8.2013 in Kraft
§ 46 Abs. 6 Satz 1 u. Abs. 7: IdF d. Art. 293 V v. 31.8.2015 I 1474 mWv 8.9.2015 § 47 Metrologische Rückführung(1) Konformitätsbewertungsstellen, zuständige Behörden und staatlich anerkannte Prüfstellen haben zur Sicherung der Einheitlichkeit des gesetzlichen Messwesens nachweisbar zu gewährleisten, dass die als Prüfmittel verwendeten Normale mit den bei der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt aufbewahrten Normalen übereinstimmen (metrologische Rückführung). (2) Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt hat eine Prüfung der Normalgeräte und Prüfungshilfsmittel der in Absatz 1 genannten Stellen auf Antrag vorzunehmen, sofern eine metrologische Rückführung auf anderem Weg nicht möglich ist. § 48 Zuständigkeit für die Marktüberwachung und Zusammenarbeit(1) 1Die Überwachung der in Verkehr gebrachten Produkte (Marktüberwachung) obliegt den nach Landesrecht zuständigen Behörden, sofern in anderen bundesrechtlichen Regelungen keine abweichenden Festlegungen getroffen werden. 2Unbeschadet der gesetzlichen Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit kann auch die Behörde, in deren Bezirk der Anlass für die Amtshandlung hervortritt, die für ihre Aufgabenerfüllung erforderlichen Unterlagen und Informationen über Produkte nach den Vorschriften des § 52 Absatz 2, 4 und 5 anfordern. (2) 1Die Marktüberwachungsbehörden arbeiten mit den für die Kontrolle der Außengrenzen zuständigen Behörden gemäß Kapitel III Abschnitt 3 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 zusammen. 2Satz 1 ist entsprechend auch für solche Messgeräte anzuwenden, die nicht von der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 erfasst sind. 3Im Rahmen dieser Zusammenarbeit können die Behörden, die für die Kontrolle der Außengrenzen zuständig sind, den Marktüberwachungsbehörden auf deren Ersuchen die Informationen übermitteln, die sie bei der Überführung von Produkten in den zollrechtlich freien Verkehr erlangt haben und die für die Aufgabenerfüllung der Marktüberwachungsbehörden erforderlich sind. (3) Die Marktüberwachungsbehörden und die für die Kontrolle der Außengrenzen zuständigen Behörden schützen im Rahmen des geltenden Rechts Betriebsgeheimnisse und personenbezogene Daten. § 49 Marktüberwachungskonzept(1) 1Die Marktüberwachungsbehörden haben eine wirksame Marktüberwachung auf der Grundlage eines Marktüberwachungskonzepts zu gewährleisten. 2Das Marktüberwachungskonzept soll insbesondere umfassen:
(2) Die zuständigen obersten Landesbehörden stellen die Koordinierung der Marktüberwachung sowie die Entwicklung und Fortschreibung des Marktüberwachungskonzepts sicher. (3) Die Länder stellen die Marktüberwachungsprogramme nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 der Öffentlichkeit in nicht personenbezogener Form auf elektronischem Weg und gegebenenfalls in anderer Weise zur Verfügung. Fußnoten
(+++ § 49: Zur Anwendung vgl. § 54 Abs. 3 +++)
§ 50 Marktüberwachungsmaßnahmen(1) Die Marktüberwachungsbehörden kontrollieren anhand angemessener Stichproben auf geeignete Weise und in angemessenem Umfang, ob Messgeräte und sonstige Messgeräte die Anforderungen nach Abschnitt 2 und Fertigpackungen und andere Verkaufseinheiten die Anforderungen nach Abschnitt 4 erfüllen. (2) 1Die Marktüberwachungsbehörden treffen die erforderlichen Maßnahmen, wenn sie den begründeten Verdacht haben, dass die Produkte die genannten Anforderungen nicht erfüllen. 2Sie sind insbesondere befugt,
(3) 1Die Marktüberwachungsbehörde widerruft oder ändert eine Maßnahme nach Absatz 2, wenn der Wirtschaftsakteur nachweist, dass er wirksame Maßnahmen ergriffen hat. 2Maßnahmen als Nebenfolge einer Ordnungswidrigkeit bleiben unberührt. (4) Beschließt die Marktüberwachungsbehörde, ein Produkt, das in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, in der Schweiz oder der Türkei hergestellt wurde, vom Markt zu nehmen, das Inverkehrbringen oder die Inbetriebnahme des Produkts zu untersagen oder das Anbieten oder Ausstellen des Produkts am Verkaufsort zu untersagen, so setzt sie den betroffenen Wirtschaftsakteur hiervon in Kenntnis. (5) 1Werden die Marktüberwachungsbehörden von einer vorläufigen Marktüberwachungsmaßnahme eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, der Schweiz oder der Türkei unterrichtet, prüfen sie innerhalb von drei Monaten, ob sie einen Einwand gegen diese Maßnahme erheben und begründen diesen gegebenenfalls. 2Wird kein Einwand erhoben, so gilt die Maßnahme als gerechtfertigt und die Marktüberwachungsbehörden ergreifen unverzüglich geeignete Maßnahmen hinsichtlich des betreffenden Messgeräts. (6) Die Marktüberwachungsbehörden informieren und unterstützen sich gegenseitig bei Marktüberwachungsmaßnahmen entsprechend den Absätzen 1 bis 3, und zwar in dem Umfang, der für die jeweilige Aufgabenerfüllung im Einzelfall erforderlich ist. Fußnoten
§ 50 Abs. 5: Eingef. durch Art. 1 Nr. 6 Buchst. a G v. 11.4.2016 I 718 mWv 19.4.2016
§ 50 Abs. 6: Früher Abs. 5 gem. Art. 1 Nr. 6 Buchst. b G v. 11.4.2016 I 718 mWv 19.4.2016 § 51 Adressaten der Marktüberwachungsmaßnahmen(1) 1Die Maßnahmen der Marktüberwachungsbehörden sind gegen den jeweils betroffenen Wirtschaftsakteur gerichtet. 2Maßnahmen gegen jede andere Person sind, unbeschadet der Maßnahmen im Rahmen der Verwendungsüberwachung, nur zulässig, solange ein bestehendes ernstes Risiko nicht auf andere Weise abgewehrt werden kann. (2) 1Der nach Absatz 1 betroffene Wirtschaftsakteur ist vor Erlass einer Maßnahme nach § 50 Absatz 2 gemäß § 28 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit der Maßgabe anzuhören, dass die Anhörungsfrist nicht kürzer als zehn Tage sein darf. 2Wurde eine Maßnahme getroffen, ohne dass der Wirtschaftsakteur gehört wurde, wird ihm so schnell wie möglich Gelegenheit gegeben, sich zu äußern. 3Die Maßnahme wird daraufhin umgehend überprüft. § 52 Betretensrechte, Mitwirkungs- und Duldungspflichten bei der Marktüberwachung(1) 1Soweit es zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, sind die Marktüberwachungsbehörden und ihre Beauftragten befugt, unbeschadet der Rechte aus Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008, zu den üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten Grundstücke, Betriebs- oder Geschäftsräume zu betreten, in oder auf denen im Rahmen einer Geschäftstätigkeit Produkte im Sinne dieses Gesetzes
(2) 1Die Marktüberwachungsbehörden und ihre Beauftragten können Proben entnehmen, Muster verlangen und die für ihre Aufgabenerfüllung erforderlichen Unterlagen und Informationen anfordern. 2Die Proben, Muster, Unterlagen und Informationen sind unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. 3Ist die unentgeltliche Überlassung wirtschaftlich nicht zumutbar, ist auf Verlangen des Wirtschaftsakteurs eine angemessene Entschädigung zu leisten. (3) Die Rechte nach den Absätzen 1 und 2 stehen Beauftragten nur zu, sofern sie nicht direkt oder indirekt
(4) 1Die Marktüberwachungsbehörden können von Konformitätsbewertungsstellen nach den §§ 13 und 14 Absatz 1 sowie von deren mit der Leitung und der Durchführung der Fachaufgaben beauftragtem Personal die Auskünfte und Unterlagen verlangen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind. 2Werden sie nach Satz 1 tätig, haben sie die anerkennende Stelle zu informieren. (5) 1Der betroffene Wirtschaftsakteur hat die Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 zu dulden und die Marktüberwachungsbehörden sowie deren Beauftragte zu unterstützen, insbesondere ihnen auf Verlangen Räume und Unterlagen zu bezeichnen sowie Räume und Behältnisse zu öffnen. 2Er hat auf Verlangen Informationen über diejenigen vorzulegen, von denen er in den letzten zehn Jahren Messgeräte bezogen oder an die er Messgeräte abgegeben hat. 3Er ist verpflichtet, den Marktüberwachungsbehörden auf Verlangen die Auskünfte zu erteilen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind. 4Er kann die Auskunft über Fragen verweigern, deren Beantwortung den Verpflichteten oder einen seiner in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr aussetzen würde, wegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden. 5Er ist über sein Recht zur Auskunftsverweigerung zu belehren. Fußnoten
(+++ § 52 Abs. 5 Satz 3 u. 4: Zur Anwendung vgl. § 56 Abs. 3 Satz 5 u. § 58 Abs. 3 Satz 5 +++)
§ 52 Abs. 1 Satz 1: IdF d. Art. 1 Nr. 7 G v. 11.4.2016 I 718 mWv 19.4.2016 § 53 Meldeverfahren, Verordnungsermächtigung(1) 1Trifft die Marktüberwachungsbehörde eine Maßnahme, durch die die Bereitstellung eines Messgeräts auf dem Markt untersagt oder eingeschränkt oder seine Rücknahme oder sein Rückruf angeordnet wird, so informiert sie hierüber unter Angabe der Gründe die übrigen Marktüberwachungsbehörden. 2Sie informiert ferner die Konformitätsbewertungsstelle und die anerkennende Stelle über die von ihr getroffene Maßnahme. (2) Trifft die Marktüberwachungsbehörde eine Maßnahme, die sich auf ein Messgerät bezieht, das in Rechtsvorschriften der Europäischen Union geregelt ist, informiert sie zugleich die Europäische Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, wenn der Anlass für die Maßnahme außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes liegt oder die Auswirkungen der Maßnahme über den Geltungsbereich dieses Gesetzes hinausreichen. (3) 1Für den Informationsaustausch sind so weit wie möglich elektronische Kommunikationsmittel zu benutzen. 2Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die näheren Einzelheiten des Meldeverfahrens zu regeln, insbesondere die Einzelheiten zur Nutzung bestimmter elektronischer Kommunikationswege. § 54 Grundsätze der Verwendungsüberwachung(1) 1Die zuständigen Behörden kontrollieren anhand angemessener Stichproben auf geeignete Weise und in angemessenem Umfang, ob beim Verwenden von Messgeräten und Messwerten die Vorschriften des Abschnitts 3 beachtet sind (Verwendungsüberwachung). 2Die zuständigen Behörden überwachen insbesondere
(2) Die Behörden verbinden die Aufgabe der Verwendungsüberwachung, soweit möglich, mit der Durchführung von Eichungen nach § 37. (3) 1Die Behörden haben eine wirksame Überwachung auf der Grundlage eines Verwendungsüberwachungskonzepts zu gewährleisten. 2Die Regelungen des § 49 sind für die Zwecke der Verwendungsüberwachung entsprechend anzuwenden. § 55 Maßnahmen der Verwendungsüberwachung(1) 1Die Behörden treffen die erforderlichen Maßnahmen, wenn sie den begründeten Verdacht haben, dass Messgeräte nicht entsprechend den Anforderungen des Abschnitts 3 verwendet werden. 2Sie sind insbesondere befugt,
(2) 1Die Behörde widerruft oder ändert eine Maßnahme nach Absatz 1, wenn der Verpflichtete nachweist, dass er wirksame Maßnahmen ergriffen hat. 2Maßnahmen als Nebenfolge einer Ordnungswidrigkeit bleiben unberührt. § 56 Betretensrechte, Mitwirkungs- und Duldungspflichten bei der Verwendungsüberwachung(1) 1Soweit es zum Zweck der Verwendungsüberwachung erforderlich ist, sind die Behörden und ihre Beauftragten befugt, zu den üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten Grundstücke, Betriebs- oder Geschäftsräume zu betreten, in oder auf denen Messgeräte verwendet werden. 2Das Betreten von Wohnräumen ist zulässig, soweit dies zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung erforderlich ist; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung gemäß Artikel 13 des Grundgesetzes wird insoweit eingeschränkt. 3Die Behörden und ihre Beauftragten sind befugt, Messgeräte zu besichtigen, zu prüfen oder prüfen zu lassen sowie insbesondere zu diesem Zweck in Betrieb nehmen zu lassen. (2) Die Rechte nach Absatz 1 stehen Beauftragten nur zu, sofern sie nicht direkt oder indirekt
(3) 1Der betroffene Verwender oder derjenige, in dessen Räumlichkeiten Messgeräte verwendet werden, hat die Maßnahmen nach Absatz 1 zu dulden und die Behörden sowie deren Beauftragte zu unterstützen, insbesondere ihnen auf Verlangen Räume und Unterlagen zu bezeichnen sowie Räume und Behältnisse zu öffnen. 2Der betroffene Verwender ist verpflichtet, den Behörden auf Verlangen die Auskünfte zu erteilen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind. 3Er hat die von ihm aufzubewahrenden Dokumente auf Verlangen vorzulegen. 4Befinden sich Unterlagen zum ordnungsgemäßen Betrieb eines Messgeräts im Besitz eines Dritten, ist auch dieser auf Verlangen der zuständigen Behörden und ihrer Beauftragten zur Vorlage dieser Unterlagen verpflichtet, soweit dies zum Zwecke der Verwendungsüberwachung erforderlich ist; liegen die Unterlagen dem Dritten nur in elektronischer Form vor, genügt eine Vorlage in elektronischer Form. 5§ 52 Absatz 5 Satz 4 und 5 ist auf die Verpflichteten nach Satz 1 bis 4 entsprechend anzuwenden. Fußnoten
§ 56 Abs. 3 Satz 5: IdF d. Art. 1 Nr. 8 G v. 11.4.2016 I 718 mWv 19.4.2016
§ 57 Zuständigkeit und Maßnahmen im Rahmen der Aufsicht über staatlich anerkannte Prüfstellen(1) Die Aufsicht über die staatlich anerkannten Prüfstellen führen die nach § 40 Absatz 1 zuständigen Behörden. (2) 1Die zuständigen Behörden stellen durch angemessene Aufsichtsmaßnahmen sicher, dass die staatlich anerkannten Prüfstellen die Verpflichtungen beachten, die sie nach diesem Gesetz oder den hierauf erlassenen Rechtsverordnungen haben, und ihre Aufgaben in angemessener Weise ausführen. 2Die zuständigen Behörden können hierzu
§ 58 Betretensrechte, Mitwirkungs- und Duldungspflichten bei der Überwachung staatlich anerkannter Prüfstellen(1) 1Soweit es zur Aufsicht erforderlich ist, sind die Behörden und ihre Beauftragten befugt, zu den üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten Grundstücke, Geschäftsräume oder Betriebsgrundstücke zu betreten, auf oder in denen Prüfstellen ansässig sind. 2Die Behörden oder ihre Beauftragten können Prüfungen und Untersuchungen durchführen und Einsicht in geschäftliche Unterlagen der Prüfstelle nehmen. (2) Die Rechte nach Absatz 1 stehen Beauftragten nur zu, sofern sie nicht direkt oder indirekt
(3) 1Die Mitarbeiter der Prüfstelle sowie Personen, in deren Herrschaftsbereich die Prüfstelle ansässig ist, haben die Maßnahmen entsprechend den Absätzen 1 und 2 zu dulden. 2Die Mitarbeiter der Prüfstelle haben die Behörden sowie deren Beauftragte zu unterstützen. 3Der Leiter der Prüfstelle und sein Vertreter sind verpflichtet, den Behörden auf Verlangen die Auskünfte zu erteilen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind. 4Der Leiter der Prüfstelle und sein Vertreter haben die von ihnen aufzubewahrenden Dokumente auf Verlangen vorzulegen. 5§ 52 Absatz 5 Satz 4 und 5 ist entsprechend anzuwenden. Fußnoten
§ 58 Abs. 3 Satz 5: IdF d. Art. 1 Nr. 9 G v. 11.4.2016 I 718 mWv 19.4.2016
§ 59 Gebühren und Auslagen der Landesbehörden, Verordnungsermächtigung(1) 1Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach diesem Gesetz und den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsverordnungen erheben die Landesbehörden Gebühren und Auslagen nach den Absätzen 2 und 3. 2Für Prüfungen und Untersuchungen werden keine Gebühren und Auslagen erhoben, wenn die Prüfung und Untersuchung
(2) 1Die Gebühr soll die mit der individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung verbundenen Kosten aller an der Leistung Beteiligten decken. 2In die Gebühr sind die mit der Leistung regelmäßig verbundenen Auslagen einzubeziehen. 3Zur Ermittlung der Gebühr sind die Kosten, die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen als Einzel- und Gemeinkosten zurechenbar und ansatzfähig sind, insbesondere Personal- und Sachkosten sowie kalkulatorische Kosten, zu Grunde zu legen. 4Zu den Gemeinkosten zählen auch die Kosten der Rechts- und Fachaufsicht. 5Grundlage der Gebührenermittlung nach den Sätzen 1 bis 4 sind die in der Gesamtheit der Länder mit der jeweiligen Leistung verbundenen Kosten. 6§ 9 Absatz 3 des Bundesgebührengesetzes ist entsprechend anzuwenden. (3) 1Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, für den Bereich der Landesverwaltung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die gebührenpflichtigen Tatbestände, die Gebührenhöhe und die Auslagenerstattung näher zu bestimmen und dabei Fest-, Zeit- oder Rahmengebühren vorzusehen. 2In der Rechtsverordnung kann aus Gründen des öffentlichen Interesses oder der Billigkeit eine Gebührenbefreiung oder -ermäßigung bestimmt werden. 3Ferner kann bestimmt werden, dass die für eine Eichung im Sinne des § 37 zulässige Gebühr auch erhoben werden darf, wenn die individuell zurechenbare öffentliche Leistung aus Gründen, die der Betroffene zu vertreten hat, nicht am festgesetzten Termin stattfinden konnte. Fußnoten
§ 59 Abs. 3 Satz 1: IdF d. Art. 293 V v. 31.8.2015 I 1474 mWv 8.9.2015
§ 60 Bußgeldvorschriften(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1, 14, 15, 19, 21 und 22 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 18 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend Euro geahndet werden. (3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 4 die nach § 11 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 anerkennende Stelle. (4) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, soweit dies zur Durchsetzung der Rechtsakte der Europäischen Union erforderlich ist, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Tatbestände zu bezeichnen, die als Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nummer 27 geahndet werden können. Fußnoten
§ 60 Abs. 1 Nr. 25: IdF d. Art. 1 Nr. 10 Buchst. a DBuchst. aa G v. 11.4.2016 I 718 mWv 19.4.2016
§ 60 Abs. 1 Nr. 26: IdF d. Art. 1 Nr. 10 Buchst. a DBuchst. bb G v. 11.4.2016 I 718 mWv 19.4.2016 § 60 Abs. 1 Nr. 27: Eingef. durch Art. 1 Nr. 10 Buchst. a DBuchst. cc G v. 11.4.2016 I 718 mWv 19.4.2016 § 60 Abs. 2: IdF d. Art. 1 Nr. 10 Buchst. b G v. 11.4.2016 I 718 mWv 19.4.2016 § 60 Abs. 4: Eingef. durch Art. 1 Nr. 10 Buchst. c G v. 11.4.2016 I 718 mWv 19.4.2016 § 61 Einziehung1Ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 60 Absatz 1 begangen worden, so können Gegenstände, die zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, und Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht, eingezogen werden. 2§ 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden. § 62 Übergangsvorschriften(1) Messgeräte, die bis zum 31. Dezember 2014 nach den §§ 28a, 30 der Eichordnung vom 12. August 1988 (BGBl. I S. 1657), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 6. Juni 2011 (BGBl. I S. 1035) geändert worden ist, in der bis zum 31. Dezember 2014 geltenden Fassung erstgeeicht worden sind, können in Verkehr gebracht, in Betrieb genommen und verwendet werden. (2) 1Bei Messgeräten, deren Bauart bis zum 31. Dezember 2014 nach § 16 der Eichordnung in der bis dahin geltenden Fassung zugelassen worden ist, wird vorbehaltlich des Satzes 2 bis zum Ende der Wirksamkeit der Zulassung, spätestens bis zum 31. Dezember 2024 unwiderleglich davon ausgegangen, dass die Bauart die für diese Messgeräte geltenden wesentlichen Anforderungen des § 6 Absatz 2 einhält. 2Bei Messgeräten im Sinne der Richtlinie 2004/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über Messgeräte (ABl. L 135 vom 30.4.2004, S. 1), deren Bauart bis zum 31. Dezember 2014 nach § 16 der Eichordnung in der bis dahin geltenden Fassung zugelassen worden ist, wird bis zum Ende der Wirksamkeit der Zulassung, spätestens bis zum 30. Oktober 2016 unwiderleglich davon ausgegangen, dass die Bauart die für diese Messgeräte geltenden wesentlichen Anforderungen des § 6 Absatz 2 einhält. (3) Anerkennungen von Stellen zur Durchführung von Konformitätsbewertungsverfahren, die bis zum 1. August 2013 nach den §§ 7g oder 7n der Eichordnung in der bis zum 1. August 2013 geltenden Fassung erteilt worden sind, behalten ihre Gültigkeit bis längstens zum 31. Dezember 2016; § 43 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bleibt unberührt. (4) Anerkennungen von Prüfstellen zur Eichung von Messgeräten für Elektrizität, Gas, Wasser oder Wärme, die bis zum 31. Dezember 2014 nach § 49 der Eichordnung in der bis dahin geltenden Fassung erteilt worden sind, behalten ihre Gültigkeit bis längstens zum 31. Dezember 2016; § 43 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bleibt unberührt. Redaktionelle HinweiseDiese Norm enthält nichtamtliche Satznummern. |
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