Gesetz über verfassungskonkretisierende allgemeine Maßstäbe für die Verteilung des Umsatzsteueraufkommens, für den Finanzkraftausgleich sowie für die Gewährung von Bundesergänzungszuweisungen Maßstäbegesetz Abschnitt 4 Bundesergänzungszuweisungen (Artikel 107 Absatz 2 Satz 5 und 6 GG) Fußnoten
§ 15 aufgeh. durch Art. 1 Nr. 17 G v. 14.8.2017 I 3122 mWv 1.1.2020; Art. 1 Nr. 17 aufgeh. durch Art 4 Nr. 1 G v. 17.12.2018 I 2522; § 15 aufgeh. durch Art. 3 G v. 17.12.2018 I 2522 mWv 21.12.2018; dadurch ist die Geltung dieses G über den 31.12.2019 hinaus verlängert worden
Abschn. 4 (Überschrift vor § 9): Früherer Abschn. 4 aufgeh., früherer Abschn. 5 jetzt Abschn. 4 gem. u. idF d. Art. 1 Nr. 7 u. 12 G v. 14.8.2017 I 3122 mWv 1.1.2020 Fassungen, Zitierungen und Änderungen![]() Zu MaßstG gibt es eine weitere Fassung. MaßstG wird von einer Vorschrift des Bundes geändert.
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