Der VGH Mannheim hat entschieden, dass die Festlegung von Zwangsgeld, mit denen die vom Land Baden-Württemberg in einem gerichtlichen Vergleich eingegangene Verpflichtung zur Fortschreibung des Luftreinhalteplans Stuttgart durchgesetzt werden sollte, rechtmäßig war.
Das Land Baden-Württemberg legte Beschwerden gegen zwei Beschlüsse des VG Stuttgart ein, mit denen gegen das Land ein Zwangsgeld von 10.000 Euro festgesetzt und ein weiteres Zwangsgeld in der gleichen Höhe angedroht wurde. Das Land hatte sich in einem Klageverfahren gegenüber zwei Stuttgarter Bürgern in einem gerichtlichen Vergleich vom 26.04.2016 dazu verpflichtet, an Feinstaubalarm-Tagen den Verkehr am Neckartor um ca. 20% zu reduzieren.
Auf Antrag dieser Bürger hatte das VG Stuttgart die jetzt streitigen (weiteren) Vollstreckungsmaßnahmen gegen das Land beschlossen.
Der VGH Mannheim hat die Beschwerden des Landes zurückgewiesen.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes konnte das Land die von ihm behauptete Erfüllung der in dem Vergleich eingegangenen Verpflichtung nicht hinreichend darlegen.
Die Beschlüsse des VGH Mannheim sind nicht anfechtbar.
Vorinstanzen
VG Stuttgart, Beschl. v. 22.08.2018 - 13 K 5058/18
VG Stuttgart, Beschl. v. 31.08.2018 - 13 K 6891/18
juris-Redaktion
Quelle: Pressemitteilung des VGH Mannheim Nr. 38/2018 v. 23.11.2018