Die Bundesnetzagentur hat den vorgeschlagenen Auktionsregeln für die Vergabe der 5G-Frequenzen im Frühjahr 2019 zugestimmt.
Die Entscheidung der Präsidentenkammer der Bundesnetzagentur sei das Ergebnis umfangreicher Konsultationen und wurde im Benehmen mit dem Beirat der Bundesnetzagentur getroffen. Die Vergabebedingungen umfassen Auflagen zur besseren Versorgung sowohl in der Stadt als auch auf dem Land und entlang der Verkehrswege sowie Maßnahmen zur Förderung des Wettbewerbs wie eine Diensteanbieterregelung und Regelungen zum nationalen Roaming.
Ein umstrittener Punkt war die Frage, ob die Telekommunikationsunternehmen dazu gezwungen werden sollten, ihre Netze für nationales Roaming zu öffnen. Die Anbieter müssten ihre Netze dann auch Kunden von Konkurrenzunternehmen zu Verfügung stellen, um eine flächendeckende Versorgung zu gewährleisten. Die Anbieter werden den jetzt festgelegten Vergaberichtlinien zufolge von der Bundesnetzagentur jedoch lediglich dazu verpflichtet, über eine technische und vertragliche Kooperation mit ihren Wettbewerbern zu verhandeln.
5G ist die fünfte Generation der Mobilfunkkommunikation. Es folgt den 4G-, 3G- und 2G-Systemen. Die 5G-Leistung zielt auf eine hohe Datenrate, reduzierte Latenz, Energieeinsparung, Kostensenkung, höhere Systemkapazität und massive Gerätekonnektivität.
Mit Veröffentlichung der Entscheidung ist das Zulassungsverfahren zur Versteigerung eröffnet. Unternehmen, die an der Versteigerung teilnehmen wollen, können bis zum 25. 01.2019 Zulassungsanträge stellen. Der Beginn der Auktion ist für das Frühjahr 2019 vorgesehen. Bis Ende 2024 soll sich die Abdeckung mit schnellem mobilen Internet deutlich verbessern.
juris-Redaktion
Quelle: Pressemitteilung der Bundesnetzagentur v. 26.11.2018