Die EU-Kommission hat am 28.11.2018 beschlossen, eine Bürgerinitiative mit dem Titel "EU-weites Referendum, um festzustellen, ob die EU-Bürger den Verbleib oder Austritt des Vereinigten Königreiches wollen!", nicht zu registrieren.
Laut EU-Kommission sind die Voraussetzungen für die Registrierung der Initiative nicht erfüllt, da die Angelegenheit außerhalb des Zuständigkeitsbereiches der EU liegt.
In der Initiative heißt es: "Alle Bürgerinnen und Bürger der EU sollten die Möglichkeit haben, ihre politische Meinung darüber zu äußern, ob sie den Verbleib des Vereinigten Königreichs in der EU wollen." Die Organisatoren ersuchen die EU-Kommission, "diese öffentliche Meinungsumfrage zu unterstützen, da sie allen EU-Bürgern in allen Mitgliedstaaten die Möglichkeit gäbe, ihren Wunsch darüber auszudrücken, ob sie den Brexit befürworten oder nicht." Nach Art. 50 Abs. 1 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) ist es jedem Mitgliedstaat ausdrücklich erlaubt, im Einklang mit den eigenen verfassungsrechtlichen Anforderungen aus der EU auszutreten. Zwar bedauert die EU-Kommission die Entscheidung des Vereinigten Königreichs, aus der EU auszutreten, doch erkennt sie das Ergebnis des Referendums an.
Hintergrund
Die Europäische Bürgerinitiative wurde mit dem Vertrag von Lissabon eingeführt. Seit dem Inkrafttreten der Verordnung über die Europäische Bürgerinitiative im April 2012 haben die Bürgerinnen und Bürger Europas die Möglichkeit, ein bestimmtes Thema auf die politische Tagesordnung der EU-Kommission setzen zu lassen. 2017 legte die EU-Kommission im Kielwasser der Rede von Präsident Juncker zur Lage der Union Vorschläge zur Reform der Europäischen Bürgerinitiative vor, um sie noch bürgerfreundlicher zu gestalten. Ist eine Europäische Bürgerinitiative förmlich registriert, so können eine Million Bürgerinnen und Bürger aus mindestens einem Viertel der EU-Mitgliedstaaten die EU-Kommission dazu auffordern, im Rahmen ihrer Befugnisse einen Rechtsakt vorzulegen. Laut der einschlägigen Verordnung muss eine Europäische Bürgerinitiative folgende Grundvoraussetzungen erfüllen: Die geplante Initiative darf nicht offenkundig außerhalb des Rahmens liegen, in dem die EU-Kommission befugt ist, einen Rechtsakt vorzuschlagen, sie darf nicht offenkundig missbräuchlich, unseriös oder schikanös sein und nicht offenkundig gegen die Werte der EU verstoßen.
Im Zusammenhang mit dem Brexit hat die EU-Kommission in den letzten zwei Jahren vier Bürgerinitiativen registriert. Zwei mit dem Brexit zusammenhängende Initiativen erfüllten nicht die Registrierungsanforderungen und wurden für unzulässig erklärt.
juris-Redaktion
Quelle: EU-Aktuell v. 28.11.2018