Das OVG Bautzen hat in zwei Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entschieden, dass an der von den Dresdner Verkehrsbetrieben geplanten Verlegung der Straßenbahntrasse in Dresden-Striesen (von der Franz-Liszt-Straße/Wasastraße in die Tiergartenstraße/Oskarstraße) bis zur Entscheidung in der Hauptsache weiter gebaut werden darf.
Das OVG Bautzen hatte mit Beschluss vom 12.04.2017 (4 B 277/16) die aufschiebende Wirkung der Klagen gegen den Planfeststellungsbeschluss angeordnet, weil er bei der Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung schwerwiegende Verfahrensfehler festgestellt hatte. Die Landesdirektion Sachsen hat in der Folge ein Planergänzungsverfahren durchgeführt und dieses mit einem Planergänzungsbeschluss abgeschlossen, gegen den sich die weiteren Rechtsmittel richten.
Das OVG Bautzen hat die Anträge von Anwohnern sowie einer Grundstücksgesellschaft abgelehnt, die aufschiebende Wirkung der von diesen erhobenen Klagen anzuordnen, und damit erneut die Einstellung der Bauarbeiten zu bewirken.
Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts leidet der Planfeststellungsbeschluss der Landesdirektion Sachsen in der Fassung, die er durch den Planergänzungsbeschuss erhalten hat, voraussichtlich nicht an einem Rechtsfehler. Die im Beschluss vom 12.04.2017 (4 B 277/16) festgestellten Verfahrensfehler seien durch das Planergänzungsverfahren geheilt worden. Aus dem Vortrag der Antragsteller ergebe sich nicht, dass ein Verstoß gegen materielles Recht vorliege. Dies gelte namentlich für die von den Anwohnern geltend gemachten Belastungen durch Lärm und Erschütterungen. Zu den in beiden Verfahren geltend gemachten Wertminderungen der Grundstücke hat das Oberverwaltungsgericht darauf hingewiesen, dass diese als Ausfluss der Sozialbindung des Eigentums entschädigungslos hinzunehmen seien, wenn eine Planung den rechtlichen Vorgaben des Fachplanungsrechts und den Anforderungen des Abwägungsgebots entspricht.
Die Beschlüsse sind unanfechtbar.
juris-Redaktion
Quelle: Pressemitteilung des OVG Bautzen Nr. 1/2019 v. 05.02.2019