Das Registergericht kann die Entgegennahme einer Gesellschafterliste dann verweigern, wenn diese nicht den formalen Anforderungen des § 40 Abs. 1 Satz 1 GmbHG genügt. Insoweit ist das Registergericht zur Überprüfung befugt (vgl. nur BGH, Beschl. v. 20.09.2011 - II ZB 17/10 Rn. 10 - BGHZ 191, 84). Problematisch ist, welche genauen Anforderungen § 40 Abs. 1 GmbHG aufstellt. Dem Wortlaut des § 40 Abs. 1 GmbHG lässt sich jedenfalls nicht entnehmen, ob auch die Gesellschafter einer GbR in das Handelsregister einzutragen sind. Allerdings überzeugt die Rechtsprechung des BGH vor dem Hintergrund der zuletzt erfolgten Änderungen der Norm.
§ 40 Abs. 1 GmbHG ist durch verschiedene Gesetze in jüngerer Vergangenheit geändert worden, darunter durch das Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) vom 23.10.2008 (BGBl I, 2026), das Gesetz zur Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs und der elektronischen Akte im Grundbuchverfahren sowie parallel dazu erfolgter Änderungen weiterer grundbuch-, register- und kostenrechtlicher Vorschriften (ERVGBG) vom 11.08.2009 (BGBl I, 2713). Zuletzt wurde § 40 Abs. 1 GmbHG durch Art. 14 des Gesetzes zur Umsetzung der Vierten EU-Geldwäscherichtlinie, zur Ausführung der EU-Geldtransferverordnung und zur Neuorganisation der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen vom 23.06.2017 (BGBl I 2017, 1822, 1863 f.) mit Wirkung ab dem 26.06.2017 geändert.
Die Neuregelungen bezüglich § 40 Abs. 1 GmbHG sollten zum einen für mehr Transparenz hinsichtlich der Gesellschafter einer GmbH führen, wodurch vor allem potentielle Geschäftspartner profitieren können, die sich nunmehr leichter über den Gesellschafterbestand informieren können (vgl. zur Entwicklung und zum Normzweck nach dem MoMiG Heidinger in: MünchKomm GmbHG, § 40 Rn. 2 ff.). In diesem Zusammenhang spielt auch der in § 16 Abs. 3 GmbHG geregelte gutgläubige Erwerb von Geschäftsanteilen eine gewichtige Rolle. Zum anderen soll die Neuregelung des § 40 Abs. 1 GmbHG aber auch der Missbrauchsbekämpfung dienen und durch Transparenz in der Anteilseignerstruktur letztlich Geldwäsche verhindern (vgl. dazu Begr. RegE,
BT-Drs. 16/6140, S. 26, 37; zum Ganzen auch Noack, DB 2006, 1475, 1477). So soll der Gesellschafterbestand stets aktuell, lückenlos und unproblematisch nachvollziehbar sein (vgl. Heidinger in: MünchKomm GmbHG, § 40 Rn. 4). Parallel zu den Know-your-Customer-Regelungen soll durch die Identifizierung der wirtschaftlich hinter der rechtlichen Unternehmenshülle stehenden Eigentümer schon von vornherein Straftaten entgegengewirkt werden (vgl. zu den KYC-Regelungen instruktiv Campos Nave, CB 2018, 166, 166 ff.). Vor dem Hintergrund dieses gesetzlichen Normzwecks spricht daher einiges dafür, auch die Gesellschafter einer GbR in der Gesellschafterliste einzutragen, um auch ihre Identität offenzulegen.