Allgemeine Verordnung zum Beschussgesetz Beschussverordnung Abschnitt 4a Verfahren bei der Prüfung von unbrauchbar gemachten Schusswaffen Fußnoten
Abschn. 4a (§§ 21a bis 21c): Eingef. durch Art. 2 Nr. 4 V v. 1.9.2020 I 1977 mWv 19.9.2020
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