Gesetz über den Versicherungsvertrag Versicherungsvertragsgesetz § 81 Herbeiführung des Versicherungsfalles (1) Der Versicherer ist nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer vorsätzlich den Versicherungsfall herbeiführt. (2) Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall grob fahrlässig herbei, ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Fassungen, Zitierungen und Änderungen![]() § 81 VVG 2008 wird von mehr als 51 Entscheidungen zitiert. § 81 VVG 2008 wird von 51 Zeitschriftenbeiträgen und Literaturnachweisen zitiert. § 81 VVG 2008 wird von 51 Kommentaren und Handbüchern zitiert.
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