- 02.07.2025
- Anwaltsgebühren Spezial mit RVG report (AGS)
KostBRÄG 2025: Deckelung der Anrechnung mehrerer Gebühren auf dieselbe Gebühr auch bei vollständiger Anrechnung (§ 15a Abs. 2 RVG)
Nach dem durch das KostRÄG 2021 zum 1.1.2021 eingefügten § 15a Abs. 2 S. 1 RVG (der frühere § 15a Abs. 2 RVG ist seitdem § 15a Abs. 3 RVG) ist der anzurechnende Betrag für jede anzurechnende Gebühr gesondert zu ermitteln, wenn mehrere Gebühren teilweise auf dieselbe Gebühr anzurechnen sind. Das KostBRÄG 2025 erweitert den Anwendungsbereich von § 15a Abs. 2 S. 1 RVG auch auf vollständige Gebührenanrechnungen. Sind mehrere Gebühren ganz oder teilweise auf dieselbe Gebühr anzurechnen, so ist gem. § 15a Abs. 2 S. 1 RVG der anzurechnende Betrag für jede anzurechnende Gebühr gesondert zu ermitteln. Die Änderung des § 15a Abs. 2 RVG ist zum 1.6.2025 in Kraft getreten. Anhand zahlreicher Beispielsfälle erläutert Diplom-Rechtspfleger Joachim Volpert die Neuregelung und weist auch darauf hin, dass diese immer noch Lücken hat.
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