• 07.05.2024
  • Vollstreckung effektiv (VE)

Elektronischer Rechtsverkehr: Elektronische Signatur des Vollstreckungsauftrags

In der Praxis verlangen die Vollziehungsbeamten immer wieder bei der Vollstreckung von Gerichtskostenansprüchen durch die Vollstreckungsbehörden neben dem elektronisch eingereichten Vollstreckungsauftrag zusätzlich, den Vollstreckungsauftrag in Papierform mit Unterschrift und Dienstsiegel einzureichen. Der BGH hat dieser Praxis nunmehr ein Ende gesetzt. Er hat entschieden: Der von der Vollstreckungsbehörde in Form eines elektronischen Dokuments zu erteilende Vollstreckungsauftrag zur Pfändung und Verwertung beweglicher körperlicher Sachen nach dem Justizbeitreibungsgesetz (JBeitrG), der eine qualifizierte elektronische Signatur des bearbeitenden Mitarbeiters als der verantwortenden Person trägt, genügt den im elektronischen Rechtsverkehr geltenden Formanforderungen.

Vollstreckung effektiv (VE)

Quelle:
Vollstreckung effektiv (VE)

Fundstelle:
VE 2024, 76-77

Autoren:
IWW Institut