juris PraxisReporte

Autor:Prof. Dr. Binke Hamdan, Hochschule für Polizei und öffentliche Verwaltung (HSPV NRW), Ri'inAG a.D.
Erscheinungsdatum:10.06.2025
Quelle:juris Logo
Normen:Art 2 GG, Art 1 GG, Art 3 GG, § 1355a BGB, § 1617a BGB, § 1617b BGB, § 1617c BGB, § 1355 BGB, § 1617d BGB, § 1617e BGB, § 1355b BGB, § 1616 BGB, § 1617h BGB, § 1617f BGB, § 1617g BGB, § 1617i BGB, § 1757 BGB, § 1617 BGB, § 130 BGB, § 129 BGB, § 41 PStG, § 45 PStG, § 1767 BGB, Art 10 BGBEG, Art 4 BGBEG, Art 48 BGBEG
Fundstelle:jurisPR-FamR 12/2025 Anm. 1
Herausgeber:Andrea Volpp, RA'in und FA'in für Familienrecht
Franz Linnartz, RA und FA für Erbrecht und Steuerrecht
Zitiervorschlag:Hamdan, jurisPR-FamR 12/2025 Anm. 1 Zitiervorschlag

Das neue Namensrecht - ein Schritt zu mehr Flexibilität und Individualität, aber auch Komplexität

I. Einleitung

Zum 01.05.2025 ist das Gesetz zur Änderung des Ehenamens- und Geburtsnamensrechts und des Internationalen Namensrechts vom 11.06.2024 (sog. Namensrechtsreform 2024 - BGBl. 2024 I Nr. 185) in Kraft getreten. Ziel des Gesetzgebers waren die Liberalisierung der Namenswahl, die Erleichterung familienrechtlicher Namensänderungen, die Schließung bestehender Regelungslücken und die Anpassung des Namensrechts an die Entwicklungen in anderen europäischen Staaten, um so die Namenswahl für die zunehmende Zahl der gemischt-nationalen Familien zu erleichtern (BT-Drs. 20/9041, S. 23).

Kernpunkte der Reform, über die im Folgenden ein Überblick gegeben wird, sind einerseits die Einführung von echten Doppelnamen für Ehepartner und Kinder, eine erleichterte Namensänderung von Kindern bei Scheidung oder Tod eines Elternteils sowie bei der Einbenennung, die Einführung der sog. Rückbenennung nach familienrechtlichen Vorschriften sowie die Möglichkeit, Geburtsnamen entsprechend namensrechtlicher Traditionen, insbesondere der anerkannten nationalen Minderheiten der Sorben, Friesen und Dänen zu gestalten. Andererseits sind die (einmaligen) Namensänderungsmöglichkeiten volljähriger Personen deutlich erweitert worden. Zudem wurde der Zwang der Namensänderung bei Volljährigenadoptionen aufgehoben. Schließlich wurde auch das Deutsche Internationale Namensrecht modernisiert.

II. Wesentliche Änderungen durch die Namensrechtsreform 2024

1. Namensrecht für Ehegatten (§§ 1355 bis 1355b BGB)

Für Ehegatten ist die bestehende Regelung des § 1355 BGB reformiert und um die Möglichkeiten der §§ 1355a, 1355b BGB ergänzt worden.

a) § 1355 BGB (Ehename)

Bereits in § 1355 Abs. 1 Satz 1 BGB hat der Gesetzgeber alte Zöpfe abgeschnitten: Das zuvor enthaltene – allerdings nicht sanktionsbewehrte – Gebot zur Wahl eines gemeinsamen Familiennamens durch Ehegatten („sollen“) ist weggefallen. Damit werden sowohl das persönlichkeitsrechtlich (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) geschützte Individualinteresse der Ehepartner an der Kontinuität der vorehelichen Namensführung sowie ihre Dispositionsfreiheit ebenso gestärkt wie die nach Art. 3 Abs. 2 GG gebotene Gleichbehandlung von Mann und Frau in der Ehe (Kienemund, NJW 2025, 1153). Bestimmen die Ehegatten keinen Ehenamen, führen sie – wie bereits nach alter Rechtslage – ihre zur Zeit der Eheschließung geführten Namen weiter (§ 1355 Abs. 1 Satz 2 BGB).

Die bedeutsamsten Änderungen ergeben sich indes bei den Wahlmöglichkeiten in § 1355 Abs. 2 BGB. Wie schon nach alter Rechtslage können die Ehegatten den Geburtsnamen eines Ehegatten (§ 1355 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB) oder den zur Zeit der Erklärung, also der Namensbestimmung, geführten Familiennamen eines Ehegatten (§ 1355 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BGB) als Ehenamen bestimmen. Insbesondere ist es Ehegatten nun aber auch möglich, einen „echten“ Doppelnamen als Ehenamen zu wählen, der aus den Namen beider Ehegatten gebildet wird (§ 1355 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB). Damit hat der Gesetzgeber einem jahrzehntelangen Streit ein Ende gesetzt. Dieser Doppelname setzt sich – nach Wahl der Ehepartner – aus ihren aktuellen Geburts- und/oder Familiennamen zusammen. Der Doppelname wird durch einen Bindestrich verbunden, wenn die Ehegatten bei ihrer Erklärung gegenüber dem Standesamt nicht bestimmen, dass sie auf die Verbindung durch einen Bindestrich verzichten (§ 1355 Abs. 2 Satz 2 BGB). Auch die Reihung der den Doppelnamen bildenden Namen bestimmen die Ehegatten frei (Kienemund, NJW 2025, 1153, 1154).

Nicht zulässig sind (weiterhin) die übergangslose Aneinanderreihung der Namen und das sog. Meshing, d.h. die Verschmelzung beider Namen (Breuers in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 10. Aufl., § 1355 BGB, 1. Überarbeitung (Stand: 02.05.2025) Rn. 28).

Beispiel: Frau Schmitz (geb. Maier) und Herr Müller heiraten. Sie haben nun die Wahl zwischen folgenden Ehenamen: Schmitz, Müller, Maier, Schmitz Müller, Schmitz-Müller, Müller Schmitz, Müller-Schmitz, Maier Müller, Maier-Müller, Müller Maier, Müller-Maier. Lediglich Müllermaier oder Schmaier wären unzulässig.

Bei schon bei einem Ehegatten bestehenden Mehrfachnamen kommt als Option hinzu, nur einige der Einzelnamen, aus denen der Mehrfachname besteht, als Ehenamen auszuwählen (§ 1355 Abs. 3 Nr. 1 BGB).

Beispiel: Bestimmen Frau Schmitz-Maier und Herr Müller als Ehenamen den Namen der Ehefrau, so können sie als Ehenamen sowohl isoliert den Namen Maier als auch isoliert den Namen Schmitz bestimmen. Sie können also ab Eheschließung sowohl Herr und Frau Maier als auch Herr und Frau Schmitz heißen.

Um Namensketten in künftigen Generationen vorzubeugen, schreibt § 1355 Abs. 3 Nr. 2 BGB allerdings vor, dass vorhandene Doppel- oder mehrgliedrige Namen der Ehegatten im Doppelnamen auf einen dieser Namen verkürzt werden müssen.

Beispiel: Heiraten Frau Schmitz-Adam und Herr Müller-Becker, müssen sie sich nach § 1355 Abs. 3 Nr. 2 BGB jeweils für einen ihrer Namen (Schmitz oder Adam sowie Müller oder Becker) entscheiden.

b) § 1355a BGB (Begleitname)

§ 1355a BGB übernimmt die nach alter Rechtslage in § 1355 Abs. 4 BGB enthaltene Option, dass der Ehegatte, dessen Name nicht Ehename wird, dem Ehenamen einen seiner vorehelichen Namen als Begleitnamen voranstellt oder anfügt. Die neu eingeführte Norm definiert den Begriff des Begleitnamens, übernimmt die vorherige Regelung im Übrigen aber weitgehend. In der Praxis wird ihr wegen des nun möglichen echten Doppelnamens vermutlich keine größere Bedeutung mehr zukommen (Kroll-Ludwigs in: Erman, BGB, Kommentar, 17. Aufl. 2023, § 1355a BGB Rn. 2).

c) § 1355b BGB (Geschlechtsangepasste Form des Ehenamens nach sorbischer Tradition und ausländischen Rechtsordnungen)

Mit dem Ziel der Förderung der integrativen und identifikationsstiftenden Wirkung des Namens wird mit § 1355b BGB erstmals die Möglichkeit der Wahl einer geschlechtsangepassten Form des Ehenamens eingeführt, etwa durch Anhängen einer spezifischen Endung oder die Bildung einer femininen Wortform (sog. Femininmovierung, BT-Drs. 20/9040, S. 44).

Hintergrund dieser Regelung ist der besondere Schutz der Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die einer der anerkannten nationalen Minderheiten aufgrund des Rahmenübereinkommens zum Schutz nationaler Minderheiten vom 11.05.1995 zukommt. Bislang setzte das Minderheiten-Namensänderungsgesetz diesen Schutz nur unzureichend um; an einer Anerkennung der namensrechtlichen Traditionen der nationalen Minderheiten fehlte es bislang. Dem hat die Namensrechtsreform nun abgeholfen. Insbesondere im Namensrecht für Kinder ermöglichen die dortigen Vorschriften eine Berücksichtigung der Namenstraditionen – im Übrigen auch für volljährige Personen (vgl. unter II.2.g).

§ 1355b Abs. 1 Nr. 1 BGB schafft für weibliche Angehörige der nationalen Minderheit der Sorben die Möglichkeit, die nach sorbischer Namenstradition übliche weibliche Abwandlung des Ehenamens auch in Personenstandsregister eintragen zu lassen. Darüber hinaus können Personen mit Migrationshintergrund gemäß § 1355b Abs. 1 Nr. 2 BGB ihren Ehenamen ihrem Geschlecht anpassen, wenn dies in der Rechtsordnung eines anderen Staates vorgesehen ist und der Herkunft des Ehegatten oder der Namenstradition entspricht.

Beispiel: Der deutsche Staatsangehörige Max Mustermann kann bei Bestimmung des Familiennamens seiner Ehefrau „Todorova“ zum Ehenamen nach deutschem Recht nun auch die im bulgarischen Recht vorgesehene männliche Form Todorov wählen (BT-Drs. 20/9040, S. 45).

§ 1355b Abs. 3 BGB ermöglicht zudem, sich wieder von der namensrechtlichen Tradition abzuwenden.

2. Namensbestimmung für Kinder (§§ 1616 bis 1617i BGB)

Das neue Namensrecht erweitert den Gestaltungsspielraum der Eltern bei der Namensbestimmung für das minderjährige Kind in den §§ 1617 ff. BGB erheblich. Ausgangsnorm ist § 1616 BGB, wonach das Kind den Ehenamen der Eltern als Geburtsnamen kraft Gesetzes erhält. Während § 1616 BGB keine Änderung erfahren hat, sind die Änderungen in den §§ 1617a bis 1617c BGB teilweise erheblich. Zudem wurden sechs neue Vorschriften (§§ 1617d bis 1617i BGB) hinzugefügt.

a) § 1617 BGB (Geburtsname bei Eltern ohne Ehenamen und gemeinsamer Sorge)

Führen die Eltern keinen gemeinsamen Ehenamen, erhält das Kind mit der Geburt keinen Geburtsnamen kraft Gesetzes, auch wenn sie die elterliche Sorge gemeinsam ausüben. Daher ist in diesem Fall eine Namensbestimmung gemäß § 1617 BGB erforderlich. Die Änderung des § 1617 Abs. 1 BGB zielt vor allem darauf, künftig auch einen Doppelnamen als Geburtsnamen des Kindes zu ermöglichen. Geändert wurde zudem das Verfahren bei Dissens oder Untätigkeit der Eltern. Das Kind erhält gemäß § 1617 Abs. 4 Satz 1 BGB kraft Gesetzes einen in alphabetischer Reihenfolge aus den Namen beider Elternteile gebildeten Doppelnamen. Allerdings kann jeder Elternteil diesen so gebildeten Doppelnamen durch Erklärung gegenüber dem Standesamt ablehnen; in diesem Fall überträgt das Familiengericht einem Elternteil das Bestimmungsrecht für den Geburtsnamen. Der von den Eltern oder einem Elternteil bestimmte Geburtsname gilt gemäß § 1617 Abs. 5 BGB auch für weitere gemeinsame Kinder.

Damit ist das Recht der Eltern zur Namensbestimmung gesperrt, wenn bereits zuvor für ein Geschwisterkind ein Name bestimmt wurde (sog. Sperr- oder Bindungswirkung).

b) § 1617a BGB (Geburtsname bei Eltern ohne Ehenamen und Alleinsorge)

Die Gestaltungsmöglichkeiten zur Herbeiführung einer partiellen Namenseinheit zwischen dem Kind und einem Elternteil in den Fällen, in denen kein Ehename besteht und einem Elternteil die Alleinsorge für das Kind zusteht, sind in § 1617a BGB erweitert worden. Nach § 1617a Abs. 1 BGB erhält das Kind kraft Gesetzes grundsätzlich den Familienamen dieses Elternteils als Geburtsnamen. Letzterem steht indes bei Mehrfach- und Doppelnahmen seit dem 01.05.2025 eine Verkürzungsmöglichkeit zu (§ 1617 Abs. 2 BGB). § 1617a Abs. 3 BGB wiederum schafft die rechtliche Grundlage für Geburtsdoppelnamen des Kindes aus den Namen beider Elternteile.

c) § 1617b BGB (Name bei nachträglicher gemeinsamer Sorge oder Scheinvaterschaft)

In dieser Norm sind – wie bereits schon vor der Namensrechtsreform 2024 – zwei verschiedene Tatbestände geregelt.

§ 1617b Abs. 1 BGB ermöglicht zunächst denjenigen Eltern, die erst nach der Geburt des Kindes gemeinsam sorgeberechtigt werden, die Nachholung einer Namenswahl. Die wesentliche Änderung durch die Reform in diesem Absatz ist der Verzicht auf die dreimonatige Ausschlussfrist zur Neubestimmung des Kindesnamens bei nachträglich begründeter gemeinsamer Sorge. Nunmehr haben die Kindeseltern unbefristet Zeit, diese Namensneubestimmung vorzunehmen. Diese Änderung, die den Anregungen der standesamtlichen Praxis entstammt, ist durchweg positiv aufgenommen worden.

§ 1617b Abs. 2 BGB wiederum eröffnet dem Kind und dem Scheinvater die Möglichkeit der Änderung des Kindesnamens, wenn die rechtliche Vaterschaft wegfällt. Mit der wirksamen Antragstellung durch Kind oder Scheinvater erhält das Kind kraft Gesetzes rückwirkend auf den Zeitpunkt seiner Geburt den Namen der Mutter, den diese im Zeitpunkt der Geburt führte. Darüber hinaus – und dies ist neu – kann die Mutter diesen Namen durch Erklärung nach Maßgabe von § 1617b Abs. 3 BGB verkürzen.

d) § 1617c BGB (Name bei Namensänderung der Eltern)

Diese Norm ordnet für bestimmte Änderungen des elterlichen Namens eine ex nunc wirkende Erstreckung auf den Namen des Kindes an, um auf diese Weise die Namenseinheit in der Familie zu wahren. Sie existierte schon vor der Reform und hat lediglich redaktionelle Änderungen erfahren, indem die ausdrückliche, aber mittlerweile nicht mehr notwendige Nennung von Lebenspartnerschaft und Lebenspartnerschaftsname gestrichen wurde.

Die bislang strittige Frage, ob § 1617c Abs. 2 Nr. 1 BGB auch bei einseitiger Namensänderung im Fall von Scheidung oder Tod angewendet werden kann, um dem Kind, welches als Familiennamen den Ehenamen führt, den Anschluss an die Namensänderung des Elternteils zu ermöglichen (sog. Scheidungshalbwaisen), hat der Gesetzgeber entschieden und abschließend in dem neuen § 1617d BGB geregelt.

e) § 1617d BGB (Name nach Scheidung der Eltern oder Tod eines Elternteils)

Legt ein Elternteil nach Scheidung oder Tod des Ehegatten den Ehenamen ab und kehrt zum Geburtsnamen oder zu dem vor der Ehenamensbestimmung geführten Namen zurück, konnte es bislang zu einer Namensungleichheit zwischen dem Kind und dem betreuenden Elternteil kommen. Die frühere Rechtslage ermöglichte diesen Scheidungshalbwaisen lediglich in begründeten Ausnahmesituationen eine Änderung des Namens nach öffentlichem Recht. Dem hat der Gesetzgeber durch § 1617d BGB abgeholfen. Mit der Neuregelung wurde ein Äquivalent zu § 1355 Abs. 5 BGB geschaffen, um dem Bedürfnis des Kindes nach der Namenseinheit mit dem betreuenden Elternteil Rechnung zu tragen. Volljährige Kinder haben nach § 1617d Abs. 3 BGB dieselben Gestaltungsmöglichkeiten.

f) § 1617e BGB (Einbenennung und Rückbenennung)

§ 1617e BGB regelt die Einbenennung neu. Bereits nach dem bisherigen § 1618 BGB war es möglich, dass Kind namensrechtlich in die Stiefehe zu integrieren. Die Optionen zur Namenswahl sind auch hier erweitert worden. Denkbar sind sowohl eine exklusive als auch eine additive Einbenennung.

Beispiel: Frau Müller und Herr Schmitz heiraten und bestimmen den gemeinsamen (eingliedrigen) Ehenamen Schmitz, den auch das Kind erhält. Nach der Scheidung behalten die Kindesmutter und das Kind zunächst den Namen Schmitz. Nach einer erneuten Eheschließung der Kindesmutter mit Herrn Maier, bei der Maier als Ehename bestimmt wird, kann das Kind, das seiner Mutter und seinem Stiefvater lebt, unter dem Namen „Maier“ einbenannt werden (sog. exklusive Einbenennung). Denkbar ist also auch die Erteilung des Doppelnamens, gebildet aus Schmitz und Maier (sog. additive Einbenennung).

Zugleich wurde der Maßstab für eine gerichtliche Ersetzung der nach § 1617e Abs. 2 Satz 1 BGB in vielen Fällen erforderlichen Einwilligung des anderen Elternteils herabgesenkt. Nach alter Rechtslage war dies nur möglich, wenn die Einbenennung zum Wohl des Kindes erforderlich war. Ausreichend ist nunmehr die bloße Kindeswohldienlichkeit. Neu eingeführt wurde zudem § 1617e Abs. 3 BGB, der eine Einbenennung auch durch volljährige Personen ermöglicht (sog. Selbsteinbenennung).

Mit § 1617e Abs. 4 BGB ist nun auch erstmalig eine Rückbenennung nach familienrechtlichen Vorschriften möglich. Die Auflösung der Einbenennungsehe führte bislang regelmäßig dazu, dass das Kind nach der Scheidung weiter den Namen des Stiefelternteils führen musste. Eine Abänderung war lediglich über eine öffentlich-rechtliche Namensänderung unter den dortigen strengen Voraussetzungen denkbar. Nunmehr ist die Rückbenennung als weitere Möglichkeit der Namensänderung aus familiärem Anlass nach bürgerlichem Recht geschaffen worden.

g) § 1617f BGB (Geschlechtsangepasste Form des Geburtsnamens nach sorbischer Tradition und ausländischen Rechtsordnungen), § 1617g BGB (Geburtsname nach friesischer Tradition), § 1617h BGB (Geburtsname nach dänischer Tradition)

Die ebenfalls neu ins Gesetz eingefügten §§ 1617f ff. BGB erlauben Anpassungen des Geburtsnamens an ausländische Namenstradition. In Anlehnung an § 1355b BGB eröffnet § 1617f BGB für weibliche Angehörige der nationalen Minderheit der Sorben, aber auch für andere Personen mit Migrationshintergrund die Möglichkeit, die nach ihrer Namenstradition übliche weibliche Abwandlung ihres Geburtsnamens auch in Personenstandsregister eintragen zu lassen.

Zudem nimmt das Namensrecht nun auch auf zwei weitere anerkannte nationale Minderheiten Rücksicht, nämlich die friesische Namenstradition und die Namenstradition der dänischen Minderheit. Im Unterschied zu § 1617f BGB erlaubt § 1617g BGB für minderjährige Angehörige der friesischen Volksgruppe nicht nur (nur) geschlechtsangepasste Formen des nach den §§ 1616 ff. BGB möglichen Geburtsnamens, sondern auch die Wahl völlig anderer Geburtsnamen als nach §§ 1616 ff. BGB vorgesehen. Es können Patronyme oder Matronyme sowie Doppelnamen erteilt werden, die aus dem Patronym oder Matronym und dem Namen eines Elternteils ohne Bindestrich gebildet werden (z.B. „Jansen“ in Abteilung von „Jan“ als Vornamen des Vaters bzw. „Idas“ in Ableitung von „Ida“ als Vornamen der Mutter). Zwar kennt die friesische Namenstradition keine Namensableitung vom Vornamen der Mutter; im Sinne einer zeitgemäßen Interpretation hat der Gesetzgeber jedoch auch dies zugelassen (B. Hamdan in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 10. Aufl., § 1617g BGB (Stand: 16.05.2025) Rn. 2).

Angehörige der dänischen Minderheit wiederum können ihren Kindern nach § 1617h BGB – in Einklang mit der dänischen Namenstradition – auch Geburtsdoppelnamen (ohne Bindestrich) erteilen, deren erster Teil der Name eines nahen Angehörigen ist; hierbei kann es sich etwa um einen Großelternteil handeln (z.B. Albertsen Christensen unter Heranziehung des Familiennamens des Großvaters „Albertsen“).

Im Unterschied zu § 1617f Abs. 3 BGB, nach dem eine volljährige Person die Namenserklärung auch selbst (noch) abgeben kann, gelten § 1617g BGB und § 1617h BGB allerdings nur für die Namensbestimmung minderjähriger Kinder; für volljährige Personen gilt § 1617i Abs. 2 BGB.

h) § 1617i BGB (Neubestimmung des Familiennamens durch volljährige Personen)

Zu den innovativsten Elementen des neuen Namensrechts gehört sicherlich § 1617i BGB, der eine einmalige Neubestimmung des Geburtsnamens durch volljährige Personen gestattet. Diese Norm gibt Volljährigen erstmals außerhalb besonderer Situationen, d.h. ohne Statusbezug, die Möglichkeit, durch Gestaltungserklärung Einfluss auf ihren Namen im Sinne des Geburts- bzw. Familiennamens zu nehmen. Einmalig kann jede volljährige Person ihren Geburtsnamen neu bestimmen, soweit sie diesen als Minderjähriger erworben hat. Die bei der Neubestimmung des Geburtsnamens zur Verfügung stehenden Wahlmöglichkeiten sind dabei dieselben, die den zu Zeiten der Minderjährigkeit Erklärungszuständigen zur Verfügung standen.

3. Name bei Adoption

Mit den Änderungen des § 1757 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 4 BGB wurden – durch Verweis auf die jeweiligen Regelungen der §§ 1617 ff. BGB – die Unterschiede zwischen leiblichen und adoptierten Kindern beseitigt.

Weitgehende Änderungen gab es hingegen bei der Volljährigenadoption (§ 1767 BGB): Nach bisheriger Rechtslage erhielt die angenommene Person auch nach der Adoption als Volljähriger den Familiennamen der annehmenden Person und konnte nur ausnahmsweise den bisherigen Familiennamen voranstellen oder anfügen, wenn dies aus schwerwiegenden Gründen zum Wohl der angenommenen Person erforderlich war. § 1767 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BGB enthält nun die Möglichkeit, dieser Namensänderung zu widersprechen; gemäß § 1767 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BGB kann zudem ein Doppelname gebildet werden. Beachtenswert ist dies vor allem deshalb, weil das BVerfG noch im Oktober 2024 (und damit nach Verabschiedung der Reform) die bisherige Rechtslage als verfassungskonform angesehen, dem Gesetzgeber aber auch einen Spielraum zugebilligt hatte (BVerfG, Beschl. v. 24.10.2024 - 1 BvL 10/20). Diesen hat der Gesetzgeber genutzt und sich damit (vorauseilend) der Auffassung der drei Richter angeschlossen, die in einem Sondervotum den Zwang zur Namensänderung bei Volljährigenadoption als nicht mit dem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht vereinbar angesehen hatten (BVerfG, Beschl. v. 24.10.2024 - 1 BvL 10/20 Rn. 103 ff.).

4. Erklärungen und Einwilligungen

Sämtliche namensrechtliche Erklärungen, d.h. die Namensbestimmungen durch Ehegatten, Eltern, der volljährigen Person selbst, ein Stiefelternteil, aber auch Einwilligungen etwa des anderen Elternteils, des Ehepartners einer volljährigen Person oder Anschlusserklärungen des Kindes sind aufgrund ihres statusbezogenen, rechtsgestaltenden Charakters bedingungs- und befristungsfeindlich. Sie sind gegenüber dem Standesbeamten abzugeben und somit amtsempfangsbedürftig (§ 130 Abs. 1, 3 BGB). Zur Entgegennahme zuständig ist das für die Beurkundung der Geburt zuständige Standesamt (§ 41 Abs. 2 Satz 1 PStG, § 45 Abs. 2 Satz 1 PStG).

Sofern die Erklärungen zur Namensbestimmungen nach der Eheschließung bzw. nach der Geburt erfolgen, müssen sie öffentlich beglaubigt werden. Dies kann nicht nur durch einen Notar geschehen (§ 129 BGB), sondern auch durch jeden Standesbeamten (§§ 41, 45 Abs. 1 PStG). Die entsprechenden Regelungen zur Amtsempfangsbedürftigkeit sowie zum Erfordernis der öffentlichen Beglaubigung finden sich in den jeweiligen Vorschriften.

Hinsichtlich der Namensführung bei Volljährigenadoption gilt § 1767 Abs. 4 BGB, nach dem die Erklärungen öffentlich beglaubigt und vor dem Ausspruch der Annahme gegenüber dem Familiengericht abgegeben werden müssen.

5. Deutsches Internationales Namensrecht

Im deutschen Internationalen Namensrecht ist es ebenfalls zu einem Paradigmenwechsel gekommen – allerdings erst durch Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses (BT-Drs. 20/10997, S. 37 ff.). Nach deutschem Internationalen Privatrecht unterlag der Name einer Person grundsätzlich dem Recht des Staates, dem sie angehört (Art. 10 Abs. 1 EGBGB; Heimatrecht); für den Ehenamen und den Familiennamen des Kindes bestand die Möglichkeit einer beschränkten Rechtswahl.

Art. 10 Abs. 1 EGBGB unterwirft den Namen nunmehr dem Recht des Staates, in dem eine Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Diese Norm ist abweichend von der üblichen Systematik des deutschen Internationalen Privatrechts nach ihrem Wortlaut ausdrücklich nicht als Gesamtverweisung, d.h. als Verweisung auf das gesamte ausländische Recht einschließlich seines Internationalen Privatrechts, Art. 4 Abs. 1 EGBGB, sondern als Sachnormverweisung i.S.v. Art. 4 Abs. 2 Satz 1 EGBGB ausgestaltet; Rück- und Weiterverweisungen im ausländischen Internationalen Privatrecht sind damit nicht zu berücksichtigen (BT-Drs. 20/10997, S. 38). Flankiert wird die Neuregelung von einer Reihe von Rechtswahlmöglichkeiten vor allem zugunsten des Heimatrechts der betroffenen Personen (Art. 4 Abs. 2 bis 4 EGBGB), die eine hinkende Namensführung verhindern sollen, die dann entstehen kann, wenn der Heimatstaat den in Deutschland erworbenen Namen nicht anerkennt (BT-Drs. 20/10997, S. 37 f.).

Geändert wurde zudem – in Umsetzung der Vorgaben des EuGH (EuGH, Urt. v. 08.06.2017 - C-541/15) – Art. 48 EGBGB. Bei der Wahl eines in einem Mitgliedstaat der EU erworbenen Namens wird auf die Prüfung verzichtet, ob der im jeweiligen Mitgliedstaat eingetragene Name rechtmäßig erworben wurde, sofern die diesen Namen wählende Person dort ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte oder dessen Staatsangehörigkeit besitzt.

Das internationale Namensrecht vollzieht damit eine Entwicklung nach, die in weiten Bereichen des sonstigen Personen-, Familien und Erbkollisionsrechts bereits abgeschlossen ist (Stürner in: Erman, BGB, Art. 10 EGBGB Rn. 2). Für Inlandsfälle führt diese neue Anknüpfung zu einer Erleichterung bei der Bestimmung des anwendbaren Rechts: Sobald sich der gewöhnliche Aufenthalt einer Person im Inland befindet, entfällt der Prüfungsaufwand des Standesamtes für ausländisches Recht (Plitzko, NZFam 2025, 473, 474).

III. Fazit

Die Reform bringt deutlich mehr Flexibilität und Individualität in das deutsche Namensrecht. Der Name als Ausdruck persönlicher Individualität wurde hervorgehoben und damit seine Bedeutung im Rahmen des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts gesteigert. Zugleich hat der Gesetzgeber die Chance genutzt, in der Praxis auftauchende Probleme – wie etwa die sehr kurze Dreimonatsfrist für die Namenswahl im Rahmen einer nachgeburtlich eintretenden elterlichen Sorge oder die fehlende familienrechtliche Möglichkeit der Rückbenennung – zu lösen.

Wie bei nahezu jeder Reform werden sich neue Probleme und strittige Fragen aber sicherlich auch hier herauskristallisieren. Einige werden in der Literatur schon diskutiert. Dies betrifft z.B. die fehlende Berücksichtigungsmöglichkeit des Kindeswohls bei der Bildung von Kindesdoppelnamen (z.B. „Holz-Kopf“ oder „Hampel-Mann“, vgl. hierzu: Kienemund, NJW 2025, 1153, 1154) oder auch die nur „beschränkte“, da von Zustimmungen abhängige, Namensmündigkeit volljähriger Personen (vgl. hierzu: Dutta, FamRZ 2025, 77).

Eins lässt sich indes jetzt schon sagen: Das Namensrecht ist nicht einfacher geworden, sondern immer noch (oder noch mehr?) hoch komplex. Als transparent lässt es sich mit Sicherheit nicht qualifizieren.

IV. Literaturhinweise

Alle namensrechtlich relevanten Normen sind im jurisPraxisKommentar-BGB (Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB) bereits überabeitet und an die Reform angepasst worden. Das Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz hat zudem eine Publikation mit zahlreichen Beispielen veröffentlicht (abrufbar unter: https://www.bmj.de/SharedDocs/Publikationen/DE/Broschueren/Namensrecht.pdf?__blob=publicationFile&v=2, zuletzt abgerufen am 03.06.2025).


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