A. Einleitung
Die Digitalisierung der Verwaltung soll eine Transformation hin zu einer modernen Verwaltung ermöglichen. Sie ist daher auch zentraler Teil der Bestrebungen zur „Staatsmodernisierung“. Dies erfordert einen rechtssicheren Rahmen, den die E-Government-Gesetzgebung schaffen soll. Im ersten Teil dieser zweiteiligen Beitragsreihe wird in die E-Government-Gesetzgebung der Länder eingeführt und deren allgemeine Regelungsstruktur beleuchtet. Im zweiten Teil folgt dann eine nähere Betrachtung einzelner gesetzgeberischer Ansätze auf Landesebene.
B. Einordnung und Überblick
Mit dem Erlass des Gesetzes für die Digitale Verwaltung der Freien und Hansestadt Hamburg und zur Änderung weiterer Gesetze vom 19.11.2024 (Hamburgisches Verwaltungsdigitalisierungsgesetz - HmbVwDiG)1 existieren nun in allen Bundesländern eigene „E-Government-Gesetze“, die sich hinsichtlich ihrer Regelungsstrukturen und Regelungsinhalte teilweise stark unterscheiden.2
Auch der Begriff „E-Government“ wird je nachdem, ob ein enges3 oder weites Begriffsverständnis4 angelegt wird, unterschiedlich bestimmt. Nach überwiegender Ansicht ist das E-Government als ganzheitlicher Modernisierungsprozess der öffentlichen Verwaltung zu begreifen, der grundlegende Veränderungen in organisatorischer, technischer, personeller, finanzieller und rechtlicher Hinsicht bringt.5 Die Veränderungen in rechtlicher Hinsicht, insbesondere im Landesrecht sollen im Folgenden überblickartig dargestellt werden.
C. Regelungsstruktur der E-Government-Gesetzgebung
Das Recht des elektronischen Verwaltungsverfahrens ist ein zentraler Bereich des E-Governments, wenngleich – bei weitem Begriffsverständnis – auch nur ein Teilbereich.6 Dies hat für die E-Government-Gesetzgebung von Bund und Ländern weitreichende Konsequenzen, die zum besseren Verständnis zusammen mit den Verwaltungskompetenzen kurz darzustellen sind.
I. Verwaltungskompetenzen (Art. 83 ff. GG)
Die Kompetenz zum Vollzug von Bundesgesetzen liegt grundsätzlich bei den Ländern (Art. 83, 84 GG; Konkretisierung von Art. 30 GG), die die Bundesgesetze „als eigene Angelegenheit“ ausführen, sog. Landeseigenverwaltung.7 Dazu regeln die Länder das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsorganisation (Einrichtung der Behörden und Bestimmung ihrer Zuständigkeiten8) eigenständig (Art. 84 Abs. 1 GG).9
II. Folge: Fragmentierte Regelungsstruktur
Ausfluss des so gestalteten Vollzugsföderalismus (vgl. auch § 1 Abs. 3 VwVfG, wonach das VwVfG für die Ausführung von Bundesrecht durch die Länder nur gilt, soweit kein eigenes Landes-VwVfG existiert), sind eigenständige Vorschriften der Länder zum Verwaltungsverfahren allgemein (Verwaltungsverfahrensgesetze - VwVfGs der Länder). Zur Sicherung der Rechtseinheit im Verwaltungsverfahrensrecht werden diese im Wege der Simultangesetzgebung – die in unterschiedlicher Regelungstechnik vollzogen wird10 – aber weitgehend an das VwVfG angeglichen.11 Die (Landes-)VwVfGs enthalten einige spezifische Vorschriften für das elektronische Verwaltungsverfahren, beispielsweise § 3a (elektronische Kommunikation; sowie Parallelvorschriften dazu12), § 37 Abs. 2 bis 4 (elektronischer Verwaltungsakt; abzugrenzen von § 35a – vollständig automatisiert erlassener Verwaltungsakt), § 39 Abs. 1 Satz 1 (Begründung), § 41 Abs. 2 Satz 2 (elektronische Bekanntgabe; abzugrenzen von der Bekanntgabe durch Abruf eines elektronischen Verwaltungsaktes nach § 41 Abs. 2a VwVfG).
Mit dem Erlass des Gesetzes zur Förderung der elektronischen Verwaltung (E-Government-Gesetz – E-GovG)13 im Sinne einer Impulsgesetzgebung wird dieser Gleichlauf durchbrochen und die entsprechende Übernahme der Regelungen durch die Länder „nur“ angestrebt.14 Mittlerweile erließen alle Länder auch eigenständige E-Government-Gesetze (E-GovG Länder)15, die teils aber erheblich vom E-GovG abweichen. Durch § 1 Abs. 2 E-GovG, wonach das E-GovG (das als speziellere Regelung Vorrang vor dem VwVfG hat) grundsätzlich auch für die Länder und die kommunale Ebene gilt, verkompliziert sich aber bei Vollzug von Bundesrecht durch die Länder die Abgrenzung der anwendbaren verwaltungsverfahrensrechtlichen Vorschriften. Art. 1 Abs. 4 BayDiG stellt dazu ausdrücklich klar, dass das E-GovG des Bundes in Bayern nur im Rahmen der Bundesauftragsverwaltung gilt.
Daneben besteht das Onlinezugangsgesetz16 (zuletzt im Jahr 2024 novelliert durch das OZG-Änderungsgesetz – OZGÄndG17), das in § 9 Abs. 1 OZG eine Vorschrift zur Bekanntgabe von Verwaltungsakten über Verwaltungsportale (§ 2 Abs. 2 OZG) enthält18 und auf der Grundlage von Art. 91c Abs. 5 GG19 unmittelbar für die Länder und kommunale Ebene gilt (so nach dem OZGÄndG nun ausdrücklich § 1 Abs. 1 OZG20).
D. Ausblick auf den weiteren Gang der Untersuchung
Im zweiten Teil dieser Beitragsreihe sollen dann (überblicksartig) die Gemeinsamkeiten und Besonderheiten der E-GovG der Länder untersucht werden sowie das abweichende Vorgehen der Landesgesetzgeber in Schleswig-Holstein und Bayern dargestellt werden.