Gesetz über das Ausländerzentralregister AZR-Gesetz § 10 Allgemeine Vorschriften für die Datenübermittlung (1) 1Die Übermittlung von Daten an eine öffentliche Stelle ist nur zulässig, wenn die Kenntnis der Daten zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. 2Bei einem Übermittlungsersuchen ist der Zweck anzugeben, sofern es sich nicht lediglich auf die Grunddaten nach § 14 Abs. 1 bezieht. 3Die Registerbehörde hat die Übermittlung zu versagen, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, daß die in Satz 1 bezeichnete Voraussetzung nicht vorliegt. (1a) 1Die Übermittlung der Daten von Unionsbürgern, für die eine Feststellung des Nichtbestehens oder des Verlusts des Freizügigkeitsrechts nicht vorliegt, ist nur an die mit ausländer- oder asylrechtlichen Aufgaben betrauten Behörden und nur zur Durchführung solcher Aufgaben zulässig. 2Bei einem Übermittlungsersuchen ist der Zweck anzugeben. 3Die Registerbehörde hat die Übermittlung zu versagen, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass es sich um die Daten von Unionsbürgern nach Satz 1 handelt und die Übermittlung nicht an eine mit ausländer- oder asylrechtlichen Aufgaben betraute Behörde oder nicht zur Durchführung solcher Aufgaben erfolgen soll. (2) 1Das Ersuchen muß, soweit vorhanden, die AZR-Nummer, anderenfalls alle verfügbaren Grundpersonalien der betroffenen Person enthalten. 2Bei Zweifeln an der Identität des Ausländers kann, außer bei Unionsbürgern, das Ersuchen auch nur mit Lichtbild oder mit den Fingerabdruckdaten gestellt werden. 3Bei Zweifeln an der Echtheit von Ausweispapieren oder Aufenthaltstiteln oder wenn solche Papiere abhanden gekommen sind, kann das Ersuchen auch nur mit Angaben zum Ausweispapier oder zum Aufenthaltstitel gestellt werden. 4Stimmen die in dem Übermittlungsersuchen bezeichneten Daten mit den gespeicherten Daten nicht überein, ist die Datenübermittlung unzulässig, es sei denn, Zweifel an der Identität bestehen nicht. (3) 1Kann die Registerbehörde die Identität nicht eindeutig feststellen, übermittelt sie zur Identitätsprüfung und -feststellung an die ersuchende Stelle neben Hinweisen auf aktenführende Ausländerbehörden die AZR-Nummer, die Grundpersonalien, die weiteren Personalien ähnlicher Personen mit Ausnahme der früheren Namen, die nur auf besonderes Ersuchen übermittelt werden, und die Lichtbilder. 2Kann die Identität nicht allein an Hand dieser Daten festgestellt werden, dürfen den Strafverfolgungsbehörden darüber hinaus weitere Daten übermittelt werden, wenn zu erwarten ist, daß deren Kenntnis die Identitätsfeststellung ermöglicht. 3Die ersuchende Stelle hat alle Daten, die nicht zur betroffenen Person gehören, unverzüglich zu löschen und entsprechende Aufzeichnungen zu vernichten. (4) 1Die AZR-Nummer darf nur im Verkehr mit dem Register genutzt werden. 2Darüber hinaus darf die AZR-Nummer nur zum Zweck der eindeutigen Zuordnung und nur zusätzlich zu den Grundpersonalien genutzt werden für
(5) Zur Datenpflege (§ 8 Abs. 3) übermittelt die Registerbehörde die zu überprüfenden Daten an die dazu berechtigte oder verpflichtete Stelle. (6) Die Registerbehörde übermittelt auf Ersuchen bei ihr aufbewahrte Begründungstexte (§ 6 Abs. 5), sofern die Kenntnis für die ersuchende Stelle unerläßlich ist, weitere Informationen nicht rechtzeitig von der aktenführenden Behörde zu erlangen sind und ihr die Daten, auf die sich die Begründungstexte beziehen, übermittelt werden dürfen. Fußnoten
§ 10 Abs. 1a: Eingef. durch Art. 1 Nr. 7 Buchst. a G v. 20.12.2012 I 2745 mWv 1.9.2013
§ 10 Abs. 2 Satz 1: IdF d. Art. 4 Nr. 8 Buchst. a G v. 30.7.2004 I 1950 mWv 1.1.2005 u. d. Art. 47 Nr. 7 Buchst. a G v. 20.11.2019 I 1626 mWv 26.11.2019 § 10 Abs. 2 Satz 2: Eingef. durch Art. 4 Nr. 6 Buchst. a DBuchst. aa G v. 19.8.2007 I 1970 mWv 28.8.2007; idF d. Art. 1 Nr. 7 Buchst. b G v. 20.12.2012 I 2745 mWv 1.9.2013 u. d. Art. 2 Nr. 7 nach Maßgabe d. Art. 13 G v. 2.2.2016 I 130 mWv 5.2.2016 § 10 Abs. 2 Satz 3: Eingef. durch Art. 4 Nr. 6 Buchst. a DBuchst. aa G v. 19.8.2007 I 1970 mWv 28.8.2007 § 10 Abs. 2 Satz 4: Früher Satz 2 gem. u. idF d. Art. 4 Nr. 6 Buchst. a DBuchst. bb G v. 19.8.2007 I 1970 mWv 28.8.2007 § 10 Abs. 3 Satz 1: IdF d. Art. 4 Nr. 8 Buchst. b G v. 30.7.2004 I 1950 mWv 1.1.2005 u. d. Art. 4 Nr. 6 Buchst. b DBuchst. aa G v. 19.8.2007 I 1970 mWv 28.8.2007 § 10 Abs. 3 Satz 2: IdF d. Art. 4 Nr. 6 Buchst. b DBuchst. bb G v. 19.8.2007 I 1970 mWv 28.8.2007 § 10 Abs. 3 Satz 3: IdF d. Art. 47 Nr. 7 Buchst. a G v. 20.11.2019 I 1626 mWv 26.11.2019 § 10 Abs. 4 Satz 2: IdF d. Art. 1 Nr. 5 nach Maßgabe d. Art. 11 iVm. Art. 12 Abs. 6 G v. 4.8.2019 I 1131 mWv 9.8.2019 Fassungen, Zitierungen und Änderungen![]() Zu § 10 AZRG gibt es sieben weitere Fassungen. § 10 AZRG wird von einer Entscheidung zitiert. § 10 AZRG wird von mehr als 51 Vorschriften des Bundes zitiert. § 10 AZRG wird von zwei Zeitschriftenbeiträgen und Literaturnachweisen zitiert. § 10 AZRG wird von sieben Vorschriften des Bundes geändert. Redaktionelle HinweiseDiese Norm enthält nichtamtliche Satznummern.
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