Gesetz über das Ausländerzentralregister AZR-Gesetz § 36 Löschung (1) 1Die Registerbehörde hat Daten spätestens mit Fristablauf zu löschen. 2Bei der Datenübermittlung teilt die übermittelnde Stelle für sie geltende Löschungsfristen mit. 3Die Registerbehörde hat die jeweils kürzere Frist zu beachten. 4Eine Löschung hat unverzüglich zu erfolgen, wenn die Speicherung der Daten unzulässig war. (2) 1Die Daten sind auch unverzüglich zu löschen, wenn die betroffene Person die deutsche Staatsangehörigkeit erworben hat oder die Registerbehörde nach der Speicherung der Daten der betroffenen Person erfährt, daß sie Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist. 2Die Daten eines Ausländers nach § 2 Absatz 2a sind unverzüglich zu löschen, wenn seine Aufnahme aus dem Ausland abgelehnt wurde. 3Eine Löschung erfolgt ferner, wenn die Registerbehörde auf Grund einer Mitteilung nach § 8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 davon ausgehen kann, daß auch andere öffentliche Stellen die Daten für ihre Aufgabenerfüllung nicht mehr benötigen. (3) Die Ausländerbehörden teilen der Registerbehörde vollzogene Einbürgerungen mit, sobald sie davon Kenntnis erhalten. Fußnoten
§ 36 Abs. 2 Satz 1: IdF d. Art. 47 Nr. 24 G v. 20.11.2019 I 1626 mWv 26.11.2019
§ 36 Abs. 2 Satz 2: Eingef. durch Art. 1 Nr. 18 nach Maßgabe d. Art. 11 iVm. Art. 12 Abs. 6 G v. 4.8.2019 I 1131 mWv 1.5.2020 § 36 Abs. 2 Satz 3: Früher Satz 2 gem. Art. 1 Nr. 18 nach Maßgabe d. Art. 11 iVm. Art. 12 Abs. 6 G v. 4.8.2019 I 1131 mWv 1.5.2020 Fassungen, Zitierungen und Änderungen![]() Zu § 36 AZRG gibt es drei weitere Fassungen. § 36 AZRG wird von drei Entscheidungen zitiert. § 36 AZRG wird von einer Vorschrift des Bundes zitiert. § 36 AZRG wird von zwei Vorschriften des Bundes geändert. Redaktionelle HinweiseDiese Norm enthält nichtamtliche Satznummern.
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