Gesetz über die Bereitstellung von Funkanlagen auf dem Markt Funkanlagengesetz § 22 Notifizierende Behörde, Verordnungsermächtigung (1) 1Notifizierende Behörde ist die Bundesnetzagentur. 2Die Bundesnetzagentur richtet das Verfahren zur Anerkennung einer Konformitätsbewertungsstelle als notifizierte Stelle und das Verfahren zur Überwachung der notifizierten Stelle ein und führt diese Verfahren durch. (2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur durch Rechtsverordnung Folgendes zu regeln:
(3) Die Absätze 1 und 2 sind entsprechend auf Konformitätsbewertungsstellen anzuwenden, die Konformitätsbewertungen nach Abkommen mit Drittstaaten durchführen. Fassungen, Zitierungen und Änderungen![]() § 22 FuAG wird von einer Vorschrift des Bundes zitiert. § 22 FuAG wird von einem Zeitschriftenbeitrag oder Literaturnachweis zitiert. Redaktionelle HinweiseDiese Norm enthält nichtamtliche Satznummern.
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