Abgabenordnung Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 18.02.2021 bis 30.11.2021
Fußnoten(+++ Textnachweis Geltung ab: 1.1.1980 +++)Überschrift: IdF d. Art. 10 Nr. 1 G v. 13.12.2006 I 2878 mWv 19.12.2006 Nichtamtliches InhaltsverzeichnisInhaltsübersicht
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Inhaltsübersicht: Neugefasst durch Bek. v. 1.10.2002 I 3866; 2003 I 61; idF d. Art. 8 Nr. 1 G v. 15.12.2003 I 2645 mWv 1.1.2004, d. Art. 2 Nr. 1 G v. 23.12.2003 I 2928 mWv 1.4.2005, d. Art. 8 Nr. 1 G v. 9.12.2004 I 3310 mWv 16.12.2004, d. Art. 10 Nr. 2 G v. 13.12.2006 I 2878 mWv 19.12.2006, d. Art. 3 Nr. 1 G v. 21.12.2007 I 3198 mWv 1.1.2008, d. Art. 10 Nr. 1 Buchst. b G v. 19.12.2008 I 2794 mWv 25.12.2008, d. Art. 10 Nr. 1 Buchst. a u. c G v. 19.12.2008 I 2794 mWv 1.1.2009, d. Art. 2 Nr. 1 G v. 29.7.2009 I 2258 mWv 1.1.2013, d. Art. 3 Nr. 1 G v. 29.7.2009 I 2302 mWv 1.8.2009, d. Art. 9 Nr. 1 G v. 8.12.2010 I 1768 mWv 14.12.2010, d. Art. 2 Nr. 1 G v. 28.4.2011 I 676 mWv 3.5.2011, d. Art. 9 Nr. 1 G v. 21.7.2012 I 1566 mWv 26.7.2012, d. Art. 1 Nr. 1 Buchst. a G v. 21.3.2013 I 556 mWv 29.3.2013, d. Art. 1 Nr. 1 Buchst. b G v. 21.3.2013 I 556 mWv 1.1.2014, d. Art. 11 Nr. 1 G v. 26.6.2013 I 1809 mWv 30.6.2013, d. Art. 13 Nr. 1 G v. 18.12.2013 I 4318 mWv 24.12.2013, d. Art. 3 Nr. 1 G v. 18.07.2014 I 1042 mWv 24.7.2014, d. Art. 16 Nr. 1 G v. 25.07.2014 I 1266 mWv 31.7.2014, d. Art. 1 Nr. 1 G v. 22.12.2014 I 2417 mWv 31.12.2014, d. Art. 1 Nr. 1 Buchst. a u. e G v. 18.7.2016 I 1679 mWv 23.7.2016, d. Art. 1 Nr. 1 Buchst. b bis d u. f bis o G v. 18.7.2016 I 1679 mWv 1.1.2017, d. Art. 1 Nr. 1 G v. 20.12.2016 I 3000 mWv 24.12.2016, d. Art. 1 Nr. 1 G v. 22.12.2016 I 3152 mWv 29.12.2016, d. Art. 1 Nr. 1 Buchst. a u. b G v. 23.6.2017 I 1682 mWv 25.6.2017, d. Art. 17 Nr. 1 Buchst. a bis h G v. 17.7.2017 I 2541 mWv 25.5.2018, d. Art. 70 Nr. 1 Buchst. a u. b G v. 20.11.2019 I 1626 mWv 26.11.2019, d. Art. 21 Nr. 1 G v. 12.12.2019 I 2451 mWv 18.12.2019, d. Art. 1 Nr. 1 G v. 21.12.2019 I 2875 mWv 1.1.2020, d. Art. 6 Nr. 1 G v. 29.6.2020 I 1512 mWv 1.7.2020 u. d. Art. 27 Nr. 1 Buchst. a bis c G v. 21.12.2020 I 3096 mWv 29.12.2020; im Übrigen entsprechend den bei den einzelnen Vorschriften ausgewiesenen Änderungen fortgeschrieben
§ 1 Anwendungsbereich(1) 1Dieses Gesetz gilt für alle Steuern einschließlich der Steuervergütungen, die durch Bundesrecht oder Recht der Europäischen Union geregelt sind, soweit sie durch Bundesfinanzbehörden oder durch Landesfinanzbehörden verwaltet werden. 2Es ist nur vorbehaltlich des Rechts der Europäischen Union anwendbar. (2) Für die Realsteuern gelten, soweit ihre Verwaltung den Gemeinden übertragen worden ist, die folgenden Vorschriften dieses Gesetzes entsprechend:
(3) 1Auf steuerliche Nebenleistungen sind die Vorschriften dieses Gesetzes vorbehaltlich des Rechts der Europäischen Union sinngemäß anwendbar. 2Der Dritte bis Sechste Abschnitt des Vierten Teils gilt jedoch nur, soweit dies besonders bestimmt wird. Fußnoten
§ 1: Neugefasst durch Bek. v. 1.10.2002 I 3866
§ 1 Abs. 1 Satz 1 u. 2: IdF d. Art. 11 Nr. 28 G v. 26.6.2013 I 1809 mWv 30.6.2013 § 1 Abs. 2 Nr. 1: IdF d. Art. 17 Nr. 2 G v. 17.7.2017 I 2541 mWv 25.5.2018 § 1 Abs. 2 Nr. 6: Eingef. durch Art. 27 Nr. 2 Buchst. a G v. 21.12.2020 I 3096 mWv 29.12.2020 § 1 Abs. 2 Nr. 7 u. 8: Früher Nr. 6 u. 7 gem. Art. 27 Nr. 2 Buchst. b G v. 21.12.2020 I 3096 mWv 29.12.2020 § 1 Abs. 3 Satz 1: IdF d. Art. 11 Nr. 28 G v. 26.6.2013 I 1809 mWv 30.6.2013 § 2 Vorrang völkerrechtlicher Vereinbarungen(1) Verträge mit anderen Staaten im Sinne des Artikels 59 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes über die Besteuerung gehen, soweit sie unmittelbar anwendbares innerstaatliches Recht geworden sind, den Steuergesetzen vor. (2) 1Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, zur Sicherung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung und zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung oder doppelten Nichtbesteuerung mit Zustimmung des Bundesrates Rechtsverordnungen zur Umsetzung von Konsultationsvereinbarungen zu erlassen. 2Konsultationsvereinbarungen nach Satz 1 sind einvernehmliche Vereinbarungen der zuständigen Behörden der Vertragsstaaten eines Doppelbesteuerungsabkommens mit dem Ziel, Einzelheiten der Durchführung eines solchen Abkommens zu regeln, insbesondere Schwierigkeiten oder Zweifel, die bei der Auslegung oder Anwendung des jeweiligen Abkommens bestehen, zu beseitigen. (3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zu erlassen, die
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§ 2 Abs. 1 (früher einziger Text): Neugefasst durch Bek. v. 1.10.2002 I 3866; jetzt Abs. 1 gem. Art. 9 Nr. 2 Buchst. a G v. 8.12.2010 I 1768 mWv 14.12.2010
§ 2 Abs. 2: Eingef. durch Art. 9 Nr. 2 Buchst. b G v. 8.12.2010 I 1768 mWv 14.12.2010 § 2 Abs. 3: Eingef. durch Art. 2 Nr. 1 G v. 20.12.2016 I 3000 mWv 1.1.2017 § 2a Anwendungsbereich der Vorschriften über die Verarbeitung personenbezogener Daten(1) 1Die Vorschriften dieses Gesetzes und der Steuergesetze über die Verarbeitung personenbezogener Daten im Anwendungsbereich dieses Gesetzes gelten bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch Finanzbehörden (§ 6 Absatz 2), andere öffentliche Stellen (§ 6 Absatz 1a bis 1c) und nicht-öffentliche Stellen (§ 6 Absatz 1d und 1e). 2Das Bundesdatenschutzgesetz oder andere Datenschutzvorschriften des Bundes sowie entsprechende Landesgesetze gelten für Finanzbehörden nur, soweit dies in diesem Gesetz oder den Steuergesetzen bestimmt ist. (2) 1Die datenschutzrechtlichen Regelungen dieses Gesetzes gelten auch für Daten, die die Finanzbehörden im Rahmen ihrer Aufgaben bei der Überwachung des grenzüberschreitenden Warenverkehrs verarbeiten. 2Die Daten gelten als im Rahmen eines Verfahrens in Steuersachen verarbeitet. (3) Die Vorschriften dieses Gesetzes und der Steuergesetze über die Verarbeitung personenbezogener Daten finden keine Anwendung, soweit das Recht der Europäischen Union, im Besonderen die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung unmittelbar oder nach Absatz 5 entsprechend gilt. (4) Für die Verarbeitung personenbezogener Daten zum Zweck der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung, Verfolgung oder Ahndung von Steuerstraftaten oder Steuerordnungswidrigkeiten gelten die Vorschriften des Ersten und des Dritten Teils des Bundesdatenschutzgesetzes, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. (5) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften der Verordnung (EU) 2016/679, dieses Gesetzes und der Steuergesetze über die Verarbeitung personenbezogener Daten natürlicher Personen entsprechend für Informationen, die sich beziehen auf identifizierte oder identifizierbare
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§ 2a: Eingef. durch Art. 17 Nr. 3 G v. 17.7.2017 I 2541 mWv 25.5.2018
§ 2a Abs. 3: IdF d. Art. 70 Nr. 2 G v. 20.11.2019 I 1626 mWv 26.11.2019 Zweiter Abschnitt Steuerliche BegriffsbestimmungenFußnoten
Neugefasst durch Bek. v. 1.10.2002 I 3866
§ 3 Steuern, steuerliche Nebenleistungen(1) Steuern sind Geldleistungen, die nicht eine Gegenleistung für eine besondere Leistung darstellen und von einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen zur Erzielung von Einnahmen allen auferlegt werden, bei denen der Tatbestand zutrifft, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft; die Erzielung von Einnahmen kann Nebenzweck sein. (2) Realsteuern sind die Grundsteuer und die Gewerbesteuer. (3) 1Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Artikel 5 Nummer 20 und 21 des Zollkodex der Union sind Steuern im Sinne dieses Gesetzes. 2Zollkodex der Union bezeichnet die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1, L 287, S. 90) in der jeweils geltenden Fassung. (4) Steuerliche Nebenleistungen sind
(5) 1Das Aufkommen der Zinsen auf Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Artikel 5 Nummer 20 und 21 des Zollkodex der Union steht dem Bund zu. 2Das Aufkommen der übrigen Zinsen steht den jeweils steuerberechtigten Körperschaften zu. 3Das Aufkommen der Kosten im Sinne des § 89 steht jeweils der Körperschaft zu, deren Behörde für die Erteilung der verbindlichen Auskunft zuständig ist. 4Das Aufkommen der Kosten im Sinne des § 178a steht dem Bund und den jeweils verwaltenden Körperschaften je zur Hälfte zu. 5Die übrigen steuerlichen Nebenleistungen fließen den verwaltenden Körperschaften zu. Fußnoten
(+++ § 3: Zur Anwendung vgl. Art. 97 § 1 AOEG 1977 +++)
§ 3: Neugefasst durch Bek. v. 1.10.2002 I 3866 § 3 Abs. 3: IdF d. Art. 2 Nr. 1 Buchst. a G v. 22.12.2014 I 2417 mWv 1.5.2016 § 3 Abs. 4: IdF d. Art. 1 Nr. 2 G v. 18.7.2016 I 1679 mWv 1.1.2017 § 3 Abs. 4 Nr. 1: IdF d. Art. 27 Nr. 3 G v. 21.12.2020 I 3096 mWv 29.12.2020 § 3 Abs. 5: IdF d. Art. 10 Nr. 3 Buchst. b G v. 13.12.2006 I 2878 mWv 19.12.2006 § 3 Abs. 5 Satz 1: IdF d. Art. 2 Nr. 1 Buchst. c G v. 22.12.2014 I 2417 mWv 1.5.2016 § 5 ErmessenIst die Finanzbehörde ermächtigt, nach ihrem Ermessen zu handeln, hat sie ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten. Fußnoten
Neugefasst durch Bek. v. 1.10.2002 I 3866
§ 6 Behörden, öffentliche und nicht-öffentliche Stellen, Finanzbehörden(1) Behörde ist jede öffentliche Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt. (1a) Öffentliche Stellen des Bundes sind die Behörden, die Organe der Rechtspflege und andere öffentlich-rechtlich organisierte Einrichtungen des Bundes, der bundesunmittelbaren Körperschaften, der Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie deren Vereinigungen ungeachtet ihrer Rechtsform. (1b) Öffentliche Stellen der Länder sind die Behörden, die Organe der Rechtspflege und andere öffentlich-rechtlich organisierte Einrichtungen eines Landes, einer Gemeinde, eines Gemeindeverbandes oder sonstiger der Aufsicht des Landes unterstehender juristischer Personen des öffentlichen Rechts sowie deren Vereinigungen ungeachtet ihrer Rechtsform. (1c) 1Vereinigungen des privaten Rechts von öffentlichen Stellen des Bundes und der Länder, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen, gelten ungeachtet der Beteiligung nicht-öffentlicher Stellen als öffentliche Stellen des Bundes, wenn
(1d) 1Nicht-öffentliche Stellen sind natürliche und juristische Personen, Gesellschaften und andere Personenvereinigungen des privaten Rechts, soweit sie nicht unter die Absätze 1a bis 1c fallen. 2Nimmt eine nicht-öffentliche Stelle hoheitliche Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahr, ist sie insoweit öffentliche Stelle im Sinne dieses Gesetzes. (1e) Öffentliche Stellen des Bundes oder der Länder gelten als nicht-öffentliche Stellen im Sinne dieses Gesetzes, soweit sie als öffentlich-rechtliche Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen. (2) Finanzbehörden im Sinne dieses Gesetzes sind die folgenden im Gesetz über die Finanzverwaltung genannten Bundes- und Landesfinanzbehörden:
Fußnoten§ 6: Neugefasst durch Bek. v. 1.10.2002 I 3866 § 6 Überschrift: IdF d. Art. 17 Nr. 4 Buchst. a G v. 17.7.2017 I 2541 mWv 25.5.2018 § 6 Abs. 1 bis 1e: Früher Abs. 1 gem. u. idF d. Art. 17 Nr. 4 Buchst. b G v. 17.7.2017 I 2541 mWv 25.5.2018 § 6 Abs. 2 Nr. 2: IdF d. Art. 5 Nr. 1 Buchst. a DBuchst. aa G v. 3.12.2015 I 2178 mWv 1.1.2016, d. Art. 3 G v. 10.3.2017 I 420 mWv 1.1.2019 u. d. Art. 3 G v. 7.12.2020 I 2756 mWv 1.1.2021 § 6 Abs. 2 Nr. 3: IdF d. Art. 7 Nr. 1 G v. 2.11.2015 I 1834 mWv 6.11.2015 § 6 Abs. 2 Nr. 4: IdF d. Art. 5 Nr. 1 Buchst. a DBuchst. bb G v. 3.12.2015 I 2178 mWv 1.1.2016 § 6 Abs. 2 Nr. 4a: Eingef. durch Art. 10 Nr. 4 G v. 13.12.2006 I 2878 mWv 19.12.2006 § 6 Abs. 2 Nr. 6 u. 7: IdF d. Art. 8c G v. 23.12.2002 I 4621 mWv 1.1.2003 § 6 Abs. 2 Nr. 8: Eingef. durch Art. 8c G v. 23.12.2002 I 4621 mWv 1.1.2003; idF d. Art. 28 G v. 9.12.2004 I 3242 mWv 1.10.2005 u. d. Art. 11 Nr. 2 G v. 26.6.2013 I 1809 mWv 30.6.2013 § 7 AmtsträgerAmtsträger ist, wer nach deutschem Recht
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§ 7: Neugefasst durch Bek. v. 1.10.2002 I 3866
§ 7 Nr. 3: IdF d. Art. 17 Nr. 5 G v. 17.7.2017 I 2541 mWv 25.5.2018 § 8 WohnsitzEinen Wohnsitz hat jemand dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird. Fußnoten
Neugefasst durch Bek. v. 1.10.2002 I 3866
§ 9 Gewöhnlicher Aufenthalt1Den gewöhnlichen Aufenthalt hat jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. 2Als gewöhnlicher Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes ist stets und von Beginn an ein zeitlich zusammenhängender Aufenthalt von mehr als sechs Monaten Dauer anzusehen; kurzfristige Unterbrechungen bleiben unberücksichtigt. 3Satz 2 gilt nicht, wenn der Aufenthalt ausschließlich zu Besuchs-, Erholungs-, Kur- oder ähnlichen privaten Zwecken genommen wird und nicht länger als ein Jahr dauert. Fußnoten
Neugefasst durch Bek. v. 1.10.2002 I 3866
§ 10 GeschäftsleitungGeschäftsleitung ist der Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung. Fußnoten
Neugefasst durch Bek. v. 1.10.2002 I 3866
§ 11 SitzDen Sitz hat eine Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse an dem Ort, der durch Gesetz, Gesellschaftsvertrag, Satzung, Stiftungsgeschäft oder dergleichen bestimmt ist. Fußnoten
Neugefasst durch Bek. v. 1.10.2002 I 3866
§ 12 Betriebstätte1Betriebstätte ist jede feste Geschäftseinrichtung oder Anlage, die der Tätigkeit eines Unternehmens dient. 2Als Betriebstätten sind insbesondere anzusehen:
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Neugefasst durch Bek. v. 1.10.2002 I 3866
§ 13 Ständiger Vertreter1Ständiger Vertreter ist eine Person, die nachhaltig die Geschäfte eines Unternehmens besorgt und dabei dessen Sachweisungen unterliegt. 2Ständiger Vertreter ist insbesondere eine Person, die für ein Unternehmen nachhaltig
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Neugefasst durch Bek. v. 1.10.2002 I 3866
§ 14 Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb1Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist eine selbständige nachhaltige Tätigkeit, durch die Einnahmen oder andere wirtschaftliche Vorteile erzielt werden und die über den Rahmen einer Vermögensverwaltung hinausgeht. 2Die Absicht, Gewinn zu erzielen, ist nicht erforderlich. 3Eine Vermögensverwaltung liegt in der Regel vor, wenn Vermögen genutzt, zum Beispiel Kapitalvermögen verzinslich angelegt oder unbewegliches Vermögen vermietet oder verpachtet wird. Fußnoten
Neugefasst durch Bek. v. 1.10.2002 I 3866
§ 15 Angehörige(1) Angehörige sind:
(2) Angehörige sind die in Absatz 1 aufgeführten Personen auch dann, wenn
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(+++ § 15: Zur Anwendung vgl. Art. 97 § 1 Abs. 10 AOEG 1977 +++)
§ 15: Neugefasst durch Bek. v. 1.10.2002 I 3866 § 15 Abs. 1 Nr. 1: IdF d. Art. 3 Nr. 2 Buchst. a DBuchst. aa G v. 18.07.2014 I 1042 mWv 24.7.2014 u. d. Art. 15 G v. 18.12.2018 I 2639 mWv 22.12.2018 § 15 Abs. 1 Nr. 2: IdF d. Art. 3 Nr. 2 Buchst. a DBuchst. bb G v. 18.07.2014 I 1042 mWv 24.7.2014 § 15 Abs. 1 Nr. 6: IdF d. Art. 3 Nr. 2 Buchst. a DBuchst. cc G v. 18.07.2014 I 1042 mWv 24.7.2014 § 15 Abs. 2 Nr. 1: IdF d. Art. 3 Nr. 2 Buchst. b G v. 18.07.2014 I 1042 mWv 24.7.2014 Dritter Abschnitt Zuständigkeit der FinanzbehördenFußnoten
Neugefasst durch Bek. v. 1.10.2002 I 3866
§ 16 Sachliche ZuständigkeitDie sachliche Zuständigkeit der Finanzbehörden richtet sich, soweit nichts anderes bestimmt ist, nach dem Gesetz über die Finanzverwaltung. Fußnoten
Neugefasst durch Bek. v. 1.10.2002 I 3866
§ 17 Örtliche ZuständigkeitDie örtliche Zuständigkeit richtet sich, soweit nichts anderes bestimmt ist, nach den folgenden Vorschriften. Fußnoten
Neugefasst durch Bek. v. 1.10.2002 I 3866
§ 18 Gesonderte Feststellungen(1) Für die gesonderten Feststellungen nach § 180 ist örtlich zuständig:
(2) 1Ist eine gesonderte Feststellung mehreren Steuerpflichtigen gegenüber vorzunehmen und lässt sich nach Absatz 1 die örtliche Zuständigkeit nicht bestimmen, so ist jedes Finanzamt örtlich zuständig, das nach den §§ 19 oder 20 für die Steuern vom Einkommen und Vermögen eines Steuerpflichtigen zuständig ist, dem ein Anteil an dem Gegenstand der Feststellung zuzurechnen ist. 2Soweit dieses Finanzamt auf Grund einer Verordnung nach § 17 Abs. 2 Satz 3 und 4 des Finanzverwaltungsgesetzes sachlich nicht für die gesonderte Feststellung zuständig ist, tritt an seine Stelle das sachlich zuständige Finanzamt. Fußnoten
(+++ § 18: Zur Anwendung vgl. Art. 97 § 1 AOEG 1977 +++)
§ 18: Neugefasst durch Bek. v. 1.10.2002 I 3866 § 18 Abs. 1 Nr. 3: IdF d. Art. 10 Nr. 1 G v. 20.12.2008 I 2850 mWv 1.1.2009 § 18 Abs. 1 Nr. 4: IdF d. Art. 10 Nr. 1 G v. 20.12.2008 I 2850 mWv 1.1.2009 u. d. Art. 1 Nr. 3 G v. 18.7.2016 I 1679 mWv 1.1.2017 § 19 Steuern vom Einkommen und Vermögen natürlicher Personen(1) 1Für die Besteuerung natürlicher Personen nach dem Einkommen und Vermögen ist das Finanzamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Steuerpflichtige seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines Wohnsitzes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (Wohnsitzfinanzamt). 2Bei mehrfachem Wohnsitz im Geltungsbereich des Gesetzes ist der Wohnsitz maßgebend, an dem sich der Steuerpflichtige vorwiegend aufhält; bei mehrfachem Wohnsitz eines verheirateten oder in Lebenspartnerschaft lebenden Steuerpflichtigen, der von seinem Ehegatten oder Lebenspartner nicht dauernd getrennt lebt, ist der Wohnsitz maßgebend, an dem sich die Familie vorwiegend aufhält. 3Für die nach § 1 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes und nach § 1 Abs. 2 des Vermögensteuergesetzes unbeschränkt steuerpflichtigen Personen ist das Finanzamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk sich die zahlende öffentliche Kasse befindet; das Gleiche gilt in den Fällen des § 1 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes bei Personen, die die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes erfüllen, und in den Fällen des § 1a Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes. (2) 1Liegen die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht vor, so ist das Finanzamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk sich das Vermögen des Steuerpflichtigen und, wenn dies für mehrere Finanzämter zutrifft, in dessen Bezirk sich der wertvollste Teil des Vermögens befindet. 2Hat der Steuerpflichtige kein Vermögen im Geltungsbereich des Gesetzes, so ist das Finanzamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Tätigkeit im Geltungsbereich des Gesetzes vorwiegend ausgeübt oder verwertet wird oder worden ist. 3Hat ein Steuerpflichtiger seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich des Gesetzes aufgegeben und erzielt er im Jahr des Wegzugs keine Einkünfte im Sinne des § 49 des Einkommensteuergesetzes, ist das Finanzamt örtlich zuständig, das nach den Verhältnissen vor dem Wegzug zuletzt örtlich zuständig war. (3) 1Gehören zum Bereich der Wohnsitzgemeinde mehrere Finanzämter und übt ein Steuerpflichtiger mit Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder freiberuflicher Tätigkeit diese Tätigkeit innerhalb der Wohnsitzgemeinde, aber im Bezirk eines anderen Finanzamts als dem des Wohnsitzfinanzamts aus, so ist abweichend von Absatz 1 jenes Finanzamt zuständig, wenn es nach § 18 Abs. 1 Nr. 1, 2 oder 3 für eine gesonderte Feststellung dieser Einkünfte zuständig wäre. 2Einkünfte aus Gewinnanteilen sind bei Anwendung des Satzes 1 nur dann zu berücksichtigen, wenn sie die einzigen Einkünfte des Steuerpflichtigen im Sinne des Satzes 1 sind. (4) Steuerpflichtige, die zusammen zu veranlagen sind oder zusammen veranlagt werden können, sind bei Anwendung des Absatzes 3 so zu behandeln, als seien ihre Einkünfte von einem Steuerpflichtigen bezogen worden. (5) 1Durch Rechtsverordnung der Landesregierung kann bestimmt werden, dass als Wohnsitzgemeinde im Sinne des Absatzes 3 ein Gebiet gilt, das mehrere Gemeinden umfasst, soweit dies mit Rücksicht auf die Wirtschafts- oder Verkehrsverhältnisse, den Aufbau der Verwaltungsbehörden oder andere örtliche Bedürfnisse zweckmäßig erscheint. 2Die Landesregierung kann die Ermächtigung auf die für die Finanzverwaltung zuständige oberste Landesbehörde übertragen. (6) 1Das Bundesministerium der Finanzen kann zur Sicherstellung der Besteuerung von Personen, die nach § 1 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes beschränkt steuerpflichtig sind und Einkünfte im Sinne von § 49 Abs. 1 Nr. 7 und 10 des Einkommensteuergesetzes beziehen, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates einer Finanzbehörde die örtliche Zuständigkeit für den Geltungsbereich des Gesetzes übertragen. 2Satz 1 gilt auch in den Fällen, in denen ein Antrag nach § 1 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes gestellt wird. Fußnoten
(+++ § 19: Zur Anwendung vgl. Art. 97 § 1 Abs. 10 AOEG 1977 +++)
§ 19: Neugefasst durch Bek. v. 1.10.2002 I 3866 § 19 Abs. 1 Satz 2 zweiter Halbsatz: IdF d. Art. 3 Nr. 3 G v. 18.07.2014 I 1042 mWv 24.7.2014 § 19 Abs. 2 Satz 3: Eingef. durch Art. 27 Nr. 4 G v. 21.12.2020 I 3096 mWv 29.12.2020 § 19 Abs. 6 Satz 1 (früher einziger Text): Eingef. durch Art. 10 Nr. 5 G v. 13.12.2006 I 2878 mWv 19.12.2006; jetzt Satz 1 gem. u. idF d. Art. 10 Nr. 3 Buchst. a u. b G v. 19.12.2008 I 2794 mWv 1.1.2009 § 19 Abs. 6 Satz 2: Eingef. durch Art. 10 Nr. 3 Buchst. b G v. 19.12.2008 I 2794 mWv 1.1.2009 § 20 Steuern vom Einkommen und Vermögen der Körperschaften, Personenvereinigungen, Vermögensmassen(1) Für die Besteuerung von Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen nach dem Einkommen und Vermögen ist das Finanzamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk sich die Geschäftsleitung befindet. (2) Befindet sich die Geschäftsleitung nicht im Geltungsbereich des Gesetzes oder lässt sich der Ort der Geschäftsleitung nicht feststellen, so ist das Finanzamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Steuerpflichtige ihren Sitz hat. (3) Ist weder die Geschäftsleitung noch der Sitz im Geltungsbereich des Gesetzes, so ist das Finanzamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk sich Vermögen der Steuerpflichtigen und, wenn dies für mehrere Finanzämter zutrifft, das Finanzamt, in dessen Bezirk sich der wertvollste Teil des Vermögens befindet. (4) Befindet sich weder die Geschäftsleitung noch der Sitz noch Vermögen der Steuerpflichtigen im Geltungsbereich des Gesetzes, so ist das Finanzamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Tätigkeit im Geltungsbereich des Gesetzes vorwiegend ausgeübt oder verwertet wird oder worden ist. Fußnoten
Neugefasst durch Bek. v. 1.10.2002 I 3866
§ 20a Steuern vom Einkommen bei Bauleistungen(1) 1Abweichend von den §§ 19 und 20 ist für die Besteuerung von Unternehmen, die Bauleistungen im Sinne von § 48 Abs. 1 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes erbringen, das Finanzamt zuständig, das für die Besteuerung der entsprechenden Umsätze nach § 21 Abs. 1 zuständig ist, wenn der Unternehmer seinen Wohnsitz oder das Unternehmen seine Geschäftsleitung oder seinen Sitz außerhalb des Geltungsbereiches des Gesetzes hat. 2Das gilt auch abweichend von den §§ 38 bis 42f des Einkommensteuergesetzes beim Steuerabzug vom Arbeitslohn. (2) 1Für die Verwaltung der Lohnsteuer in den Fällen der Arbeitnehmerüberlassung durch ausländische Verleiher nach § 38 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes ist das Finanzamt zuständig, das für die Besteuerung der entsprechenden Umsätze nach § 21 Abs. 1 zuständig ist. 2Satz 1 gilt nur, wenn die überlassene Person im Baugewerbe eingesetzt ist. (3) Für die Besteuerung von Personen, die von Unternehmen im Sinne des Absatzes 1 oder 2 im Inland beschäftigt werden, kann abweichend von § 19 das Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die örtliche Zuständigkeit einem Finanzamt für den Geltungsbereich des Gesetzes übertragen. Fußnoten
§ 20a: Neugefasst durch Bek. v. 1.10.2002 I 3866
§ 20a Abs. 1 Satz 1: IdF d. Art. 8 Nr. 2 G v. 9.12.2004 I 3310 mWv 16.12.2004 § 21 Umsatzsteuer(1) 1Für die Umsatzsteuer mit Ausnahme der Einfuhrumsatzsteuer ist das Finanzamt zuständig, von dessen Bezirk aus der Unternehmer sein Unternehmen im Geltungsbereich des Gesetzes ganz oder vorwiegend betreibt. 2Das Bundesministerium der Finanzen kann zur Sicherstellung der Besteuerung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates für Unternehmer, die Wohnsitz, Sitz oder Geschäftsleitung außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes haben, die örtliche Zuständigkeit einer Finanzbehörde für den Geltungsbereich des Gesetzes übertragen. (2) Für die Umsatzsteuer von Personen, die keine Unternehmer sind, ist das Finanzamt zuständig, das nach § 19 oder § 20 auch für die Besteuerung nach dem Einkommen zuständig ist; in den Fällen des § 180 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a ist das Finanzamt für die Umsatzsteuer zuständig, das nach § 18 auch für die gesonderte Feststellung zuständig ist. Fußnoten
(+++ § 21: Zur Anwendung vgl. Art. 97 § 1 AOEG 1977 +++)
§ 21: Neugefasst durch Bek. v. 1.10.2002 I 3866 § 21 Abs. 1 Satz 2: IdF d. Art. 9 Nr. 1 G v. 16.5.2003 I 660 mWv 1.7.2003 § 21 Abs. 2: IdF d. Art. 1 Nr. 4 G v. 18.7.2016 I 1679 mWv 1.1.2017 § 22 Realsteuern(1) 1Für die Festsetzung und Zerlegung der Steuermessbeträge ist bei der Grundsteuer das Lagefinanzamt (§ 18 Abs. 1 Nr. 1) und bei der Gewerbesteuer das Betriebsfinanzamt (§ 18 Abs. 1 Nr. 2) örtlich zuständig. 2Abweichend von Satz 1 ist für die Festsetzung und Zerlegung der Gewerbesteuermessbeträge bei Unternehmen, die Bauleistungen im Sinne von § 48 Abs. 1 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes erbringen, das Finanzamt zuständig, das für die Besteuerung der entsprechenden Umsätze nach § 21 Abs. 1 zuständig ist, wenn der Unternehmer seinen Wohnsitz oder das Unternehmen seine Geschäftsleitung oder seinen Sitz außerhalb des Geltungsbereiches des Gesetzes hat. (2) 1Soweit die Festsetzung, Erhebung und Beitreibung von Realsteuern den Finanzämtern obliegt, ist dafür das Finanzamt örtlich zuständig, zu dessen Bezirk die hebeberechtigte Gemeinde gehört. 2Gehört eine hebeberechtigte Gemeinde zu den Bezirken mehrerer Finanzämter, so ist von diesen Finanzämtern das Finanzamt örtlich zuständig, das nach Absatz 1 zuständig ist oder zuständig wäre, wenn im Geltungsbereich dieses Gesetzes nur die in der hebeberechtigten Gemeinde liegenden Teile des Betriebs, des Grundstücks oder des Betriebsgrundstücks vorhanden wären. (3) Absatz 2 gilt sinngemäß, soweit einem Land nach Artikel 106 Abs. 6 Satz 3 des Grundgesetzes das Aufkommen der Realsteuern zusteht. Fußnoten
Neugefasst durch Bek. v. 1.10.2002 I 3866
§ 22a Zuständigkeit auf dem Festlandsockel oder an der ausschließlichen WirtschaftszoneDie Zuständigkeit der Finanzbehörden der Länder nach den §§ 18 bis 22 oder nach den Steuergesetzen im Bereich des der Bundesrepublik Deutschland zustehenden Anteils an dem Festlandsockel und an der ausschließlichen Wirtschaftszone richtet sich nach dem Äquidistanzprinzip. Fußnoten
§ 22a: Eingef. durch Art. 16 Nr. 2 G v. 25.07.2014 I 1266 mWv 31.7.2014
§ 23 Einfuhr- und Ausfuhrabgaben und Verbrauchsteuern(1) Für die Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Artikel 5 Nummer 20 und 21 des Zollkodex der Union und Verbrauchsteuern ist das Hauptzollamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Tatbestand verwirklicht wird, an den das Gesetz die Steuer knüpft. (2) 1Örtlich zuständig ist ferner das Hauptzollamt, von dessen Bezirk aus der Steuerpflichtige sein Unternehmen betreibt. 2Wird das Unternehmen von einem nicht zum Geltungsbereich des Gesetzes gehörenden Ort aus betrieben, so ist das Hauptzollamt zuständig, in dessen Bezirk der Unternehmer seine Umsätze im Geltungsbereich des Gesetzes ganz oder vorwiegend bewirkt. (3) Werden Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Artikel 5 Nummer 20 und 21 des Zollkodex der Union und Verbrauchsteuern im Zusammenhang mit einer Steuerstraftat oder einer Steuerordnungswidrigkeit geschuldet, so ist auch das Hauptzollamt örtlich zuständig, das für die Strafsache oder die Bußgeldsache zuständig ist. Fußnoten
§ 23: Neugefasst durch Bek. v. 1.10.2002 I 3866
§ 23 Abs. 1 u. 3: IdF d. Art. 2 Nr. 5 G v. 22.12.2014 I 2417 mWv 1.5.2016 § 24 ErsatzzuständigkeitErgibt sich die örtliche Zuständigkeit nicht aus anderen Vorschriften, so ist die Finanzbehörde zuständig, in deren Bezirk der Anlass für die Amtshandlung hervortritt. Fußnoten
Neugefasst durch Bek. v. 1.10.2002 I 3866
§ 25 Mehrfache örtliche Zuständigkeit1Sind mehrere Finanzbehörden zuständig, so entscheidet die Finanzbehörde, die zuerst mit der Sache befasst worden ist, es sei denn, die zuständigen Finanzbehörden einigen sich auf eine andere zuständige Finanzbehörde oder die gemeinsame fachlich zuständige Aufsichtsbehörde bestimmt, dass eine andere örtlich zuständige Finanzbehörde zu entscheiden hat. 2Fehlt eine gemeinsame Aufsichtsbehörde, so treffen die fachlich zuständigen Aufsichtsbehörden die Entscheidung gemeinsam. Fußnoten
Neugefasst durch Bek. v. 1.10.2002 I 3866
§ 26 Zuständigkeitswechsel1Geht die örtliche Zuständigkeit durch eine Veränderung der sie begründenden Umstände von einer Finanzbehörde auf eine andere Finanzbehörde über, so tritt der Wechsel der Zuständigkeit in dem Zeitpunkt ein, in dem eine der beiden Finanzbehörden hiervon erfährt. 2Die bisher zuständige Finanzbehörde kann ein Verwaltungsverfahren fortführen, wenn dies unter Wahrung der Interessen der Beteiligten der einfachen und zweckmäßigen Durchführung des Verfahrens dient und die nunmehr zuständige Finanzbehörde zustimmt. 3Ein Zuständigkeitswechsel nach Satz 1 tritt so lange nicht ein, wie
Fußnoten
Neugefasst durch Bek. v. 1.10.2002 I 3866
§ 26 Satz 3: Eingef. durch Art. 14 Nr. 1 G v. 20.12.2007 I 3150 mWv 29.12.2007 § 27 Zuständigkeitsvereinbarung1Im Einvernehmen mit der Finanzbehörde, die nach den Vorschriften der Steuergesetze örtlich zuständig ist, kann eine andere Finanzbehörde die Besteuerung übernehmen, wenn die betroffene Person zustimmt. 2Eine der Finanzbehörden nach Satz 1 kann die betroffene Person auffordern, innerhalb einer angemessenen Frist die Zustimmung zu erklären. 3Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn die betroffene Person nicht innerhalb dieser Frist widerspricht. 4Die betroffene Person ist auf die Wirkung ihres Schweigens ausdrücklich hinzuweisen. Fußnoten
§ 27: Neugefasst durch Bek. v. 1.10.2002 I 3866
§ 27 Satz 1: IdF d. Art. 70 Nr. 3 Buchst. a G v. 20.11.2019 I 1626 mWv 26.11.2019 § 27 Satz 2: Eingef. durch Art. 8 Nr. 2 G v. 15.12.2003 I 2645 mWv 1.1.2004; idF d. Art. 70 Nr. 3 Buchst. b G v. 20.11.2019 I 1626 mWv 26.11.2019 § 27 Satz 3: Eingef. durch Art. 8 Nr. 2 G v. 15.12.2003 I 2645 mWv 1.1.2004; idF d. Art. 70 Nr. 3 Buchst. a G v. 20.11.2019 I 1626 mWv 26.11.2019 § 27 Satz 4: Eingef. durch Art. 8 Nr. 2 G v. 15.12.2003 I 2645 mWv 1.1.2004; idF d. Art. 70 Nr. 3 Buchst. c G v. 20.11.2019 I 1626 mWv 26.11.2019 u. d. Art. 27 Nr. 5 G v. 21.12.2020 I 3096 mWv 29.12.2020 § 28 Zuständigkeitsstreit(1) 1Die gemeinsame fachlich zuständige Aufsichtsbehörde entscheidet über die örtliche Zuständigkeit, wenn sich mehrere Finanzbehörden für zuständig oder für unzuständig halten oder wenn die Zuständigkeit aus anderen Gründen zweifelhaft ist. 2§ 25 Satz 2 gilt entsprechend. (2) § 5 Abs. 1 Nr. 7 des Gesetzes über die Finanzverwaltung bleibt unberührt. Fußnoten
Neugefasst durch Bek. v. 1.10.2002 I 3866
§ 29 Gefahr im Verzug1Bei Gefahr im Verzug ist für unaufschiebbare Maßnahmen jede Finanzbehörde örtlich zuständig, in deren Bezirk der Anlass für die Amtshandlung hervortritt. 2Die sonst örtlich zuständige Behörde ist unverzüglich zu unterrichten. Fußnoten
Neugefasst durch Bek. v. 1.10.2002 I 3866
§ 29a Unterstützung des örtlich zuständigen Finanzamts auf Anweisung der vorgesetzten Finanzbehörde1Die oberste Landesfinanzbehörde oder die von ihr beauftragte Landesfinanzbehörde kann zur Gewährleistung eines zeitnahen und gleichmäßigen Vollzugs der Steuergesetze anordnen, dass das örtlich zuständige Finanzamt ganz oder teilweise bei der Erfüllung seiner Aufgaben in Besteuerungsverfahren durch ein anderes Finanzamt unterstützt wird. 2Das unterstützende Finanzamt handelt im Namen des örtlich zuständigen Finanzamts; das Verwaltungshandeln des unterstützenden Finanzamts ist dem örtlich zuständigen Finanzamt zuzurechnen. Fußnoten
(+++ § 29a: Zur Anwendung vgl. Art. 97 § 1 AOEG 1977 +++)
§ 29a: Eingef. durch Art. 1 Nr. 5 G v. 18.7.2016 I 1679 mWv 23.7.2016 Vierter Abschnitt Verarbeitung geschützter Daten und SteuergeheimnisFußnoten
Vierter Abschn. Erster Teil Überschrift: IdF d. Art. 17 Nr. 6 G v. 17.7.2017 I 2541 mWv 25.5.2018
§ 29b Verarbeitung personenbezogener Daten durch Finanzbehörden(1) Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch eine Finanzbehörde ist zulässig, wenn sie zur Erfüllung der ihr obliegenden Aufgabe oder in Ausübung öffentlicher Gewalt, die ihr übertragen wurde, erforderlich ist. (2) 1Abweichend von Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 ist die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 durch eine Finanzbehörde zulässig, soweit die Verarbeitung aus Gründen eines erheblichen öffentlichen Interesses erforderlich ist und soweit die Interessen des Verantwortlichen an der Datenverarbeitung die Interessen der betroffenen Person überwiegen. 2Die Finanzbehörde hat in diesem Fall angemessene und spezifische Maßnahmen zur Wahrung der Interessen der betroffenen Person vorzusehen; § 22 Absatz 2 Satz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes ist entsprechend anzuwenden. Fußnoten
§§ 29b u. 29c: Eingef. durch Art. 17 Nr. 7 G v. 17.7.2017 I 2541 mWv 25.5.2018
§ 29c Verarbeitung personenbezogener Daten durch Finanzbehörden zu anderen Zwecken(1) 1Die Verarbeitung personenbezogener Daten zu einem anderen Zweck als zu demjenigen, zu dem die Daten von einer Finanzbehörde erhoben oder erfasst wurden (Weiterverarbeitung), durch Finanzbehörden im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung ist zulässig, wenn
(2) Die Weiterverarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 ist zulässig, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 und ein Ausnahmetatbestand nach Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/679 oder nach § 29b Absatz 2 vorliegen. Fußnoten
§§ 29b u. 29c: Eingef. durch Art. 17 Nr. 7 G v. 17.7.2017 I 2541 mWv 25.5.2018
§ 30 Steuergeheimnis(1) Amtsträger haben das Steuergeheimnis zu wahren. (2) Ein Amtsträger verletzt das Steuergeheimnis, wenn er
(3) Den Amtsträgern stehen gleich
(4) Die Offenbarung oder Verwertung geschützter Daten ist zulässig, soweit
(5) Vorsätzlich falsche Angaben der betroffenen Person dürfen den Strafverfolgungsbehörden gegenüber offenbart werden. (6) 1Der Abruf geschützter Daten, die für eines der in Absatz 2 Nummer 1 genannten Verfahren in einem automationsgestützten Dateisystem gespeichert sind, ist nur zulässig, soweit er der Durchführung eines Verfahrens im Sinne des Absatzes 2 Nummer 1 Buchstabe a und b oder der zulässigen Übermittlung geschützter Daten durch eine Finanzbehörde an die betroffene Person oder Dritte dient. 2Zur Wahrung des Steuergeheimnisses kann das Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, welche technischen und organisatorischen Maßnahmen gegen den unbefugten Abruf von Daten zu treffen sind. 3Insbesondere kann es nähere Regelungen treffen über die Art der Daten, deren Abruf zulässig ist, sowie über den Kreis der Amtsträger, die zum Abruf solcher Daten berechtigt sind. 4Die Rechtsverordnung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates, soweit sie die Kraftfahrzeugsteuer, die Luftverkehrsteuer, die Versicherungsteuer sowie Einfuhr- und Ausfuhrabgaben und Verbrauchsteuern, mit Ausnahme der Biersteuer, betrifft. (7) Werden dem Steuergeheimnis unterliegende Daten durch einen Amtsträger oder diesem nach Absatz 3 gleichgestellte Personen nach Maßgabe des § 87a Absatz 4 oder 7 über De-Mail-Dienste im Sinne des § 1 des De-Mail-Gesetzes versendet, liegt keine unbefugte Offenbarung, Verwertung und kein unbefugter Abruf von dem Steuergeheimnis unterliegenden Daten vor, wenn beim Versenden eine kurzzeitige automatisierte Entschlüsselung durch den akkreditierten Diensteanbieter zum Zweck der Überprüfung auf Schadsoftware und zum Zweck der Weiterleitung an den Adressaten der De-Mail-Nachricht stattfindet. (8) Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens, das den Abgleich geschützter Daten innerhalb einer Finanzbehörde oder zwischen verschiedenen Finanzbehörden ermöglicht, ist zulässig, soweit die Weiterverarbeitung oder Offenbarung dieser Daten zulässig und dieses Verfahren unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der betroffenen Person und der Aufgaben der beteiligten Finanzbehörden angemessen ist. (9) Die Finanzbehörden dürfen sich bei der Verarbeitung geschützter Daten nur dann eines Auftragsverarbeiters im Sinne von Artikel 4 Nummer 8 der Verordnung (EU) 2016/679 bedienen, wenn diese Daten ausschließlich durch Personen verarbeitet werden, die zur Wahrung des Steuergeheimnisses verpflichtet sind. (10) Die Offenbarung besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 durch Finanzbehörden an öffentliche oder nicht-öffentliche Stellen ist zulässig, wenn die Voraussetzungen der Absätze 4 oder 5 und ein Ausnahmetatbestand nach Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/679 oder nach § 31c vorliegen. (11) 1Wurden geschützte Daten
Fußnoten
(+++ § 30: Zur Anwendung vgl. Art. 97 § 1 AOEG 1977 u. § 18h Abs. 6 UStG 1980 +++)
(+++ § 30: Zur Geltung vgl. § 87c +++) § 30: Neugefasst durch Bek. v. 1.10.2002 I 3866 § 30 Abs. 2: IdF d. Art. 17 Nr. 8 Buchst. a G v. 17.7.2017 I 2541 mWv 25.5.2018 § 30 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. c: IdF d. Art. 21 Nr. 2 Buchst. a G v. 12.12.2019 I 2451 mWv 18.12.2019 § 30 Abs. 4 Eingangssatz: IdF d. Art. 17 Nr. 8 Buchst. b DBuchst. aa G v. 17.7.2017 I 2541 mWv 25.5.2018 § 30 Abs. 4 Nr. 1a u. 1b: Eingef. durch Art. 17 Nr. 8 Buchst. b DBuchst. bb G v. 17.7.2017 I 2541 mWv 25.5.2018 § 30 Abs. 4 Nr. 2: IdF d. Art. 17 Nr. 8 Buchst. b DBuchst. cc G v. 17.7.2017 I 2541 mWv 25.5.2018 § 30 Abs. 4 Nr. 2a: Eingef. durch Art. 17 Nr. 8 Buchst. b DBuchst. dd G v. 17.7.2017 I 2541 mWv 25.5.2018 § 30 Abs. 4 Nr. 2b: Eingef. durch Art. 17 Nr. 8 Buchst. b DBuchst. dd G v. 17.7.2017 I 2541 mWv 25.5.2018; idF d. Art. 21 Nr. 2 Buchst. b G v. 12.12.2019 I 2451 mWv 18.12.2019 § 30 Abs. 4 Nr. 2c: Eingef. durch Art. 17 Nr. 8 Buchst. b DBuchst. dd G v. 17.7.2017 I 2541 mWv 25.5.2018 § 30 Abs. 4 Nr. 3: IdF d. Art. 70 Nr. 4 Buchst. a G v. 20.11.2019 I 1626 mWv 26.11.2019 § 30 Abs. 4 Nr. 5 Buchst. a: IdF d. Art. 17 Nr. 8 Buchst. b DBuchst. ee G v. 17.7.2017 I 2541 mWv 25.5.2018 § 30 Abs. 5: IdF d. Art. 70 Nr. 4 Buchst. b G v. 20.11.2019 I 1626 mWv 26.11.2019 § 30 Abs. 6 Satz 1: IdF d. Art. 17 Nr. 8 Buchst. c G v. 17.7.2017 I 2541 mWv 25.5.2018 § 30 Abs. 6 Satz 4: IdF d. Art. 11 Nr. 3 G v. 26.6.2013 I 1809 mWv 30.6.2013 § 30 Abs. 7: Eingef. durch Art. 7 Nr. 1 nach Maßgabe d. Art. 30 G v. 25.7.2013 I 2749 mWv 1.8.2013; idF d. Art. 17 Nr. 8 Buchst. d G v. 17.7.2017 I 2541 mWv 25.5.2018 (bez. als Satz 1) § 30 Abs. 8 u. 9: Eingef. durch Art 17 Nr. 8 Buchst. e G v. 17.7.2017 I 2541 mWv 25.5.2018 § 30 Abs. 10: Eingef. durch Art 17 Nr. 8 Buchst. e G v. 17.7.2017 I 2541 mWv 25.5.2018; idF d. Art. 70 Nr. 4 Buchst. c G v. 20.11.2019 I 1626 mWv 26.11.2019 § 30 Abs. 11: Eingef. durch Art 17 Nr. 8 Buchst. e G v. 17.7.2017 I 2541 mWv 25.5.2018 § 31 Mitteilung von Besteuerungsgrundlagen(1) 1Die Finanzbehörden sind verpflichtet, Besteuerungsgrundlagen, Steuermessbeträge und Steuerbeträge an Körperschaften des öffentlichen Rechts einschließlich der Religionsgemeinschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, zur Festsetzung von solchen Abgaben mitzuteilen, die an diese Besteuerungsgrundlagen, Steuermessbeträge oder Steuerbeträge anknüpfen. 2Die Mitteilungspflicht besteht nicht, soweit deren Erfüllung mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden wäre. 3Die Finanzbehörden dürfen Körperschaften des öffentlichen Rechts auf Ersuchen Namen und Anschriften ihrer Mitglieder, die dem Grunde nach zur Entrichtung von Abgaben im Sinne des Satzes 1 verpflichtet sind, sowie die von der Finanzbehörde für die Körperschaft festgesetzten Abgaben übermitteln, soweit die Kenntnis dieser Daten zur Erfüllung von in der Zuständigkeit der Körperschaft liegenden öffentlichen Aufgaben erforderlich ist und überwiegende schutzwürdige Interessen der betroffenen Person nicht entgegenstehen. (2) 1Die Finanzbehörden sind verpflichtet, die nach § 30 Absatz 2 Nummer 1 geschützten personenbezogenen Daten der betroffenen Person den Trägern der gesetzlichen Sozialversicherung, der Bundesagentur für Arbeit und der Künstlersozialkasse mitzuteilen, soweit die Kenntnis dieser Daten für die Feststellung der Versicherungspflicht oder die Festsetzung von Beiträgen einschließlich der Künstlersozialabgabe erforderlich ist oder die betroffene Person einen Antrag auf Mitteilung stellt. 2Die Mitteilungspflicht besteht nicht, soweit deren Erfüllung mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden wäre. (3) Die für die Verwaltung der Grundsteuer zuständigen Behörden sind berechtigt, die nach § 30 geschützten Namen und Anschriften von Grundstückseigentümern, die bei der Verwaltung der Grundsteuer bekannt geworden sind, zur Verwaltung anderer Abgaben sowie zur Erfüllung sonstiger öffentlicher Aufgaben zu verwenden oder den hierfür zuständigen Gerichten, Behörden oder juristischen Personen des öffentlichen Rechts auf Ersuchen mitzuteilen, soweit nicht überwiegende schutzwürdige Interessen der betroffenen Person entgegenstehen. Fußnoten
§ 31: Neugefasst durch Bek. v. 1.10.2002 I 3866
§ 31 Abs. 1 Satz 3: Eingef. durch Art. 8 Nr. 3 G v. 9.12.2004 I 3310 mWv 16.12.2004; idF d. Art. 70 Nr. 5 Buchst. a G v. 20.11.2019 I 1626 mWv 26.11.2019 § 31 Abs. 2 Satz 1: IdF d. Art. 57 G v. 23.12.2003 I 2848 mWv 1.1.2004, d. Art. 17 Nr. 9 G v. 17.7.2017 I 2541 mWv 25.5.2018, d. Art. 70 Nr. 5 Buchst. b G v. 20.11.2019 I 1626 mWv 26.11.2019 u. d. Art. 27 Nr. 6 G v. 21.12.2020 I 3096 mWv 29.12.2020 § 31 Abs. 3: IdF d. Art. 70 Nr. 5 Buchst. a G v. 20.11.2019 I 1626 mWv 26.11.2019 § 31a Mitteilungen zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung und des Leistungsmissbrauchs(1) Die Offenbarung der nach § 30 geschützten Daten der betroffenen Person ist zulässig, soweit sie
(2) 1Die Finanzbehörden sind in den Fällen des Absatzes 1 verpflichtet, der zuständigen Stelle die jeweils benötigten Tatsachen mitzuteilen. 2In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe b und Nr. 2 erfolgt die Mitteilung auch auf Antrag der betroffenen Person. 3Die Mitteilungspflicht nach den Sätzen 1 und 2 besteht nicht, soweit deren Erfüllung mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden wäre. Fußnoten
§ 31a: Neugefasst durch Bek. v. 1.10.2002 I 3866
§ 31a Abs. 1: IdF d. Art. 17 Nr. 9 G v. 17.7.2017 I 2541 mWv 25.5.2018 u. d. Art. 70 Nr. 6 G v. 20.11.2019 I 1626 mWv 26.11.2019 § 31a Abs. 2 Satz 2: IdF d. Art. 70 Nr. 6 G v. 20.11.2019 I 1626 mWv 26.11.2019 § 31b Mitteilungen zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung(1) Die Offenbarung der nach § 30 geschützten Daten der betroffenen Person an die jeweils zuständige Stelle ist auch ohne Ersuchen zulässig, soweit sie einem der folgenden Zwecke dient:
(2) 1Die Finanzbehörden haben der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen unverzüglich Sachverhalte unabhängig von deren Höhe mitzuteilen, wenn Tatsachen vorliegen, die darauf hindeuten, dass
(3) Die Finanzbehörden haben der zuständigen Verwaltungsbehörde unverzüglich solche Tatsachen mitzuteilen, die darauf schließen lassen, dass
(4) § 47 Absatz 3 des Geldwäschegesetzes gilt entsprechend. Fußnoten
§ 31b: IdF d. Art. 9 Nr. 1 G v. 23.6.2017 I 1822 mWv 26.6.2017
§ 31b Abs. 1: IdF d. Art. 17 Nr. 9 G v. 17.7.2017 I 2541 mWv 25.5.2018 u. d. Art. 70 Nr. 7 G v. 20.11.2019 I 1626 mWv 26.11.2019 § 31c Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten durch Finanzbehörden zu statistischen Zwecken(1) 1Abweichend von Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 ist die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 durch Finanzbehörden auch ohne Einwilligung der betroffenen Person für statistische Zwecke zulässig, wenn die Verarbeitung zu diesen Zwecken erforderlich ist und die Interessen des Verantwortlichen an der Verarbeitung die Interessen der betroffenen Person an einem Ausschluss der Verarbeitung erheblich überwiegen. 2Der Verantwortliche sieht angemessene und spezifische Maßnahmen zur Wahrung der Interessen der betroffenen Person vor; § 22 Absatz 2 Satz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes gilt entsprechend. (2) Die in den Artikeln 15, 16, 18 und 21 der Verordnung (EU) 2016/679 vorgesehenen Rechte der betroffenen Person sind insoweit beschränkt, als diese Rechte voraussichtlich die Verwirklichung der Statistikzwecke unmöglich machen oder ernsthaft beinträchtigen und die Beschränkung für die Erfüllung der Statistikzwecke notwendig ist. (3) 1Ergänzend zu den in § 22 Absatz 2 Satz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes genannten Maßnahmen sind zu statistischen Zwecken verarbeitete besondere Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 zu pseudonymisieren oder anonymisieren, sobald dies nach dem Statistikzweck möglich ist, es sei denn, berechtigte Interessen der betroffenen Person stehen dem entgegen. 2Bis dahin sind die Merkmale gesondert zu speichern, mit denen Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren Person zugeordnet werden können. 3Sie dürfen mit den Einzelangaben nur zusammengeführt werden, soweit der Statistikzweck dies erfordert. Fußnoten
§ 31c: Eingef. durch Art. 17 Nr. 10 G v. 17.7.2017 I 2541 mWv 25.5.2018
Fünfter Abschnitt Haftungsbeschränkung für AmtsträgerFußnoten
Neugefasst durch Bek. v. 1.10.2002 I 3866
§ 32 Haftungsbeschränkung für AmtsträgerWird infolge der Amts- oder Dienstpflichtverletzung eines Amtsträgers
Fußnoten
Neugefasst durch Bek. v. 1.10.2002 I 3866
Sechster Abschnitt Rechte der betroffenen PersonFußnoten
Sechster Abschn. (§§ 32a bis 32f) u. Siebter Abschn. (§§ 32g bis 32j): Eingef. durch Art. 17 Nr. 11 G v. 17.7.2017 I 2541 mWv 25.5.2018
§ 32a Informationspflicht der Finanzbehörde bei Erhebung personenbezogener Daten bei betroffenen Personen(1) Die Pflicht der Finanzbehörde zur Information der betroffenen Person gemäß Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 besteht ergänzend zu der in Artikel 13 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/679 genannten Ausnahme dann nicht, wenn die Erteilung der Information über die beabsichtigte Weiterverarbeitung oder Offenbarung
(2) Die ordnungsgemäße Erfüllung der in der Zuständigkeit der Finanzbehörden liegenden Aufgaben im Sinne des Artikels 23 Absatz 1 Buchstabe d bis h der Verordnung (EU) 2016/679 wird insbesondere gefährdet, wenn die Erteilung der Information
(3) Unterbleibt eine Information der betroffenen Person nach Maßgabe von Absatz 1, ergreift die Finanzbehörde geeignete Maßnahmen zum Schutz der berechtigten Interessen der betroffenen Person. (4) Unterbleibt die Benachrichtigung in den Fällen des Absatzes 1 wegen eines vorübergehenden Hinderungsgrundes, kommt die Finanzbehörde der Informationspflicht unter Berücksichtigung der spezifischen Umstände der Verarbeitung innerhalb einer angemessenen Frist nach Fortfall des Hinderungsgrundes, spätestens jedoch innerhalb von zwei Wochen, nach. (5) Bezieht sich die Informationserteilung auf die Übermittlung personenbezogener Daten durch Finanzbehörden an Verfassungsschutzbehörden, den Bundesnachrichtendienst, den Militärischen Abschirmdienst und, soweit die Sicherheit des Bundes berührt wird, andere Behörden des Bundesministeriums der Verteidigung, ist sie nur mit Zustimmung dieser Stellen zulässig. Fußnoten
Sechster Abschn. (§§ 32a bis 32f) u. Siebter Abschn. (§§ 32g bis 32j): Eingef. durch Art. 17 Nr. 11 G v. 17.7.2017 I 2541 mWv 25.5.2018
§ 32a Abs. 2 Nr. 1: IdF d. Art. 70 Nr. 8 G v. 20.11.2019 I 1626 mWv 26.11.2019 § 32b Informationspflicht der Finanzbehörde, wenn personenbezogene Daten nicht bei der betroffenen Person erhoben wurden(1) 1Die Pflicht der Finanzbehörde zur Information der betroffenen Person gemäß Artikel 14 Absatz 1, 2 und 4 der Verordnung (EU) 2016/679 besteht ergänzend zu den in Artikel 14 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2016/679 und § 31c Absatz 2 genannten Ausnahmen nicht,
(2) Bezieht sich die Informationserteilung auf die Übermittlung personenbezogener Daten durch Finanzbehörden an Verfassungsschutzbehörden, den Bundesnachrichtendienst, den Militärischen Abschirmdienst und, soweit die Sicherheit des Bundes berührt wird, andere Behörden des Bundesministeriums der Verteidigung, ist sie nur mit Zustimmung dieser Stellen zulässig. (3) Unterbleibt eine Information der betroffenen Person nach Maßgabe der Absätze 1 oder 2, ergreift die Finanzbehörde geeignete Maßnahmen zum Schutz der berechtigten Interessen der betroffenen Person. Fußnoten
Sechster Abschn. (§§ 32a bis 32f) u. Siebter Abschn. (§§ 32g bis 32j): Eingef. durch Art. 17 Nr. 11 G v. 17.7.2017 I 2541 mWv 25.5.2018
§ 32c Auskunftsrecht der betroffenen Person(1) Das Recht auf Auskunft der betroffenen Person gegenüber einer Finanzbehörde gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 besteht nicht, soweit
(2) Die betroffene Person soll in dem Antrag auf Auskunft gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 die Art der personenbezogenen Daten, über die Auskunft erteilt werden soll, näher bezeichnen. (3) Sind die personenbezogenen Daten weder automatisiert noch in nicht automatisierten Dateisystemen gespeichert, wird die Auskunft nur erteilt, soweit die betroffene Person Angaben macht, die das Auffinden der Daten ermöglichen, und der für die Erteilung der Auskunft erforderliche Aufwand nicht außer Verhältnis zu dem von der betroffenen Person geltend gemachten Informationsinteresse steht. (4) 1Die Ablehnung der Auskunftserteilung ist gegenüber der betroffenen Person zu begründen, soweit nicht durch die Mitteilung der tatsächlichen und rechtlichen Gründe, auf die die Entscheidung gestützt wird, der mit der Auskunftsverweigerung verfolgte Zweck gefährdet würde. 2Die zum Zweck der Auskunftserteilung an die betroffene Person und zu deren Vorbereitung gespeicherten Daten dürfen nur für diesen Zweck sowie für Zwecke der Datenschutzkontrolle verarbeitet werden; für andere Zwecke ist die Verarbeitung nach Maßgabe des Artikels 18 der Verordnung (EU) 2016/679 einzuschränken. (5) 1Soweit der betroffenen Person durch eine Finanzbehörde keine Auskunft erteilt wird, ist sie auf Verlangen der betroffenen Person der oder dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit zu erteilen, soweit nicht die jeweils zuständige oberste Finanzbehörde im Einzelfall feststellt, dass dadurch die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gefährdet würde. 2Die Mitteilung der oder des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit an die betroffene Person über das Ergebnis der datenschutzrechtlichen Prüfung darf keine Rückschlüsse auf den Erkenntnisstand der Finanzbehörde zulassen, sofern diese nicht einer weitergehenden Auskunft zustimmt. Fußnoten
Sechster Abschn. (§§ 32a bis 32f) u. Siebter Abschn. (§§ 32g bis 32j): Eingef. durch Art. 17 Nr. 11 G v. 17.7.2017 I 2541 mWv 25.5.2018
§ 32c Abs. 1 Nr. 1: IdF d. Art. 27 Nr. 7 Buchst. a G v. 21.12.2020 I 3096 mWv 29.12.2020 § 32c Abs. 1 Nr. 2: IdF d. Art. 27 Nr. 7 Buchst. b G v. 21.12.2020 I 3096 mWv 29.12.2020 § 32d Form der Information oder Auskunftserteilung(1) Soweit Artikel 12 bis 15 der Verordnung (EU) 2016/679 keine Regelungen enthalten, bestimmt die Finanzbehörde das Verfahren, insbesondere die Form der Information oder der Auskunftserteilung, nach pflichtgemäßem Ermessen. (2) Die Finanzbehörde kann ihre Pflicht zur Information der betroffenen Person gemäß Artikel 13 oder 14 der Verordnung (EU) 2016/679 auch durch Bereitstellung der Informationen in der Öffentlichkeit erfüllen, soweit dadurch keine personenbezogenen Daten veröffentlicht werden. (3) Übermittelt die Finanzbehörde der betroffenen Person die Informationen über die Erhebung oder Verarbeitung personenbezogener Daten nach Artikel 13 oder 14 der Verordnung (EU) 2016/679 elektronisch oder erteilt sie der betroffenen Person die Auskunft nach Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 elektronisch, ist § 87a Absatz 7 oder 8 entsprechend anzuwenden. Fußnoten
Sechster Abschn. (§§ 32a bis 32f) u. Siebter Abschn. (§§ 32g bis 32j): Eingef. durch Art. 17 Nr. 11 G v. 17.7.2017 I 2541 mWv 25.5.2018
§ 32e Verhältnis zu anderen Auskunfts- und Informationszugangsansprüchen1Soweit die betroffene Person oder ein Dritter nach dem Informationsfreiheitsgesetz vom 5. September 2005 (BGBl. I S. 2722) in der jeweils geltenden Fassung oder nach entsprechenden Gesetzen der Länder gegenüber der Finanzbehörde ein Anspruch auf Informationszugang hat, gelten die Artikel 12 bis 15 der Verordnung (EU) 2016/679 in Verbindung mit den §§ 32a bis 32d entsprechend. 2Weitergehende Informationsansprüche über steuerliche Daten sind insoweit ausgeschlossen. 3§ 30 Absatz 4 Nummer 2 ist insoweit nicht anzuwenden. Fußnoten
Sechster Abschn. (§§ 32a bis 32f) u. Siebter Abschn. (§§ 32g bis 32j): Eingef. durch Art. 17 Nr. 11 G v. 17.7.2017 I 2541 mWv 25.5.2018
§ 32f Recht auf Berichtigung und Löschung, Widerspruchsrecht(1) 1Wird die Richtigkeit personenbezogener Daten von der betroffenen Person bestritten und lässt sich weder die Richtigkeit noch die Unrichtigkeit der Daten feststellen, gilt ergänzend zu Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2016/679, dass dies keine Einschränkung der Verarbeitung bewirkt, soweit die Daten einem Verwaltungsakt zugrunde liegen, der nicht mehr aufgehoben, geändert oder berichtigt werden kann. 2Die ungeklärte Sachlage ist in geeigneter Weise festzuhalten. 3Die bestrittenen Daten dürfen nur mit einem Hinweis hierauf verarbeitet werden. (2) 1Ist eine Löschung im Falle nicht automatisierter Datenverarbeitung wegen der besonderen Art der Speicherung nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich und ist das Interesse der betroffenen Person an der Löschung als gering anzusehen, besteht das Recht der betroffenen Person auf und die Pflicht der Finanzbehörde zur Löschung personenbezogener Daten gemäß Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 ergänzend zu den in Artikel 17 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 genannten Ausnahmen nicht. 2In diesem Fall tritt an die Stelle einer Löschung die Einschränkung der Verarbeitung gemäß Artikel 18 der Verordnung (EU) 2016/679. 3Die Sätze 1 und 2 finden keine Anwendung, wenn die personenbezogenen Daten unrechtmäßig verarbeitet wurden. (3) 1Ergänzend zu Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b und c der Verordnung (EU) 2016/679 gilt Absatz 2 Satz 1 und 2 entsprechend entsprechend im Fall des Artikels 17 Absatz 1 Buchstabe a und d der Verordnung (EU) 2016/679, solange und soweit die Finanzbehörde Grund zu der Annahme hat, dass durch eine Löschung schutzwürdige Interessen der betroffenen Person beeinträchtigt würden. 2Die Finanzbehörde unterrichtet die betroffene Person über die Einschränkung der Verarbeitung, sofern sich die Unterrichtung nicht als unmöglich erweist oder einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde. (4) Ergänzend zu Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2016/679 gilt Absatz 2 entsprechend im Fall des Artikels 17 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2016/679, wenn einer Löschung vertragliche Aufbewahrungsfristen entgegenstehen. (5) Das Recht auf Widerspruch gemäß Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 gegenüber einer Finanzbehörde besteht nicht, soweit an der Verarbeitung ein zwingendes öffentliches Interesse besteht, das die Interessen der betroffenen Person überwiegt, oder eine Rechtsvorschrift zur Verarbeitung verpflichtet. Fußnoten
Sechster Abschn. (§§ 32a bis 32f) u. Siebter Abschn. (§§ 32g bis 32j): Eingef. durch Art. 17 Nr. 11 G v. 17.7.2017 I 2541 mWv 25.5.2018
§ 32f Abs. 3 Satz 1: Idf d. Art. 70 Nr. 9 Buchst. a G v. 20.11.2019 I 1626 mWv 26.11.2019 § 32f Abs. 4: IdF d. Art. 70 Nr. 9 Buchst. b G v. 20.11.2019 I 1626 mWv 26.11.2019 Siebter Abschnitt Datenschutzaufsicht, Gerichtlicher Rechtsschutz in datenschutzrechtlichen AngelegenheitenFußnoten
Sechster Abschn. (§§ 32a bis 32f) u. Siebter Abschn. (§§ 32g bis 32j): Eingef. durch Art. 17 Nr. 11 G v. 17.7.2017 I 2541 mWv 25.5.2018
§ 32g Datenschutzbeauftragte der FinanzbehördenFür die von Finanzbehörden gemäß Artikel 37 der Verordnung (EU) 2016/679 zu benennenden Datenschutzbeauftragten gelten § 5 Absatz 2 bis 5 sowie die §§ 6 und 7 des Bundesdatenschutzgesetzes entsprechend. Fußnoten
Sechster Abschn. (§§ 32a bis 32f) u. Siebter Abschn. (§§ 32g bis 32j): Eingef. durch Art. 17 Nr. 11 G v. 17.7.2017 I 2541 mWv 25.5.2018
§ 32h Datenschutzrechtliche Aufsicht, Datenschutz-Folgenabschätzung(1) 1Die oder der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit nach § 8 des Bundesdatenschutzgesetzes ist zuständig für die Aufsicht über die Finanzbehörden hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten im Anwendungsbereich dieses Gesetzes. 2Die §§ 13 bis 16 des Bundesdatenschutzgesetzes gelten entsprechend. (2) 1Entwickelt eine Finanzbehörde automatisierte Verfahren zur Verarbeitung personenbezogener Daten im Anwendungsbereich dieses Gesetzes für Finanzbehörden anderer Länder oder des Bundes, obliegt ihr zugleich die Datenschutz-Folgenabschätzung nach Artikel 35 der Verordnung (EU) 2016/679. 2Soweit die Verfahren von den Finanzbehörden der Länder und des Bundes im Hinblick auf die datenschutzrelevanten Funktionen unverändert übernommen werden, gilt die Datenschutz-Folgenabschätzung auch für die übernehmenden Finanzbehörden. (3) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die oder der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit für die Aufsicht über die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen landesrechtlicher oder kommunaler Steuergesetze zuständig ist, soweit die Datenverarbeitung auf bundesgesetzlich geregelten Besteuerungsgrundlagen oder auf bundeseinheitlichen Festlegungen beruht und die mit der Aufgabenübertragung verbundenen Verwaltungskosten der oder des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit vom jeweiligen Land getragen werden. Fußnoten
Sechster Abschn. (§§ 32a bis 32f) u. Siebter Abschn. (§§ 32g bis 32j): Eingef. durch Art. 17 Nr. 11 G v. 17.7.2017 I 2541 mWv 25.5.2018
§ 32i Gerichtlicher Rechtsschutz(1) 1Für Streitigkeiten über Rechte gemäß Artikel 78 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) 2016/679 hinsichtlich der Verarbeitung nach § 30 geschützter Daten zwischen einer betroffenen öffentlichen Stelle gemäß § 6 Absatz 1 bis 1c und Absatz 2 oder ihres Rechtsträgers, einer betroffenen nicht-öffentlichen Stelle gemäß § 6 Absatz 1d und 1e oder einer betroffenen Person und der zuständigen Aufsichtsbehörde des Bundes oder eines Landes ist der Finanzrechtsweg gegeben. 2Satz 1 gilt nicht in den Fällen des § 2a Absatz 4. (2) 1Für Klagen der betroffenen Person hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten gegen Finanzbehörden oder gegen deren Auftragsverarbeiter wegen eines Verstoßes gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2016/679 oder der darin enthaltenen Rechte der betroffenen Person ist der Finanzrechtsweg gegeben. 2Der Finanzrechtsweg ist auch gegeben für Auskunfts- und Informationszugangsansprüche, deren Umfang nach § 32e begrenzt wird. (3) 1Hat die nach dem Bundesdatenschutzgesetz oder nach dem Landesrecht für die Aufsicht über andere öffentliche Stellen oder nicht-öffentliche Stellen zuständige Aufsichtsbehörde einen rechtsverbindlichen Beschluss erlassen, der eine Mitwirkungspflicht einer anderen öffentlichen Stelle oder einer nicht-öffentlichen Stelle gegenüber Finanzbehörden nach diesem Gesetz oder den Steuergesetzen ganz oder teilweise verneint, kann die zuständige Finanzbehörde auf Feststellung des Bestehens einer Mitwirkungspflicht klagen. 2Die Stelle, deren Pflicht zur Mitwirkung die Finanzbehörde geltend macht, ist beizuladen. (4) Die Finanzgerichtsordnung ist in den Fällen der Absätze 1 bis 3 nach Maßgabe der Absätze 5 bis 10 anzuwenden. (5) 1Für Verfahren nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 ist das Finanzgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die jeweils zuständige Aufsichtsbehörde ihren Sitz hat. 2Für Verfahren nach Absatz 2 ist das Finanzgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die beklagte Finanzbehörde ihren Sitz oder der beklagte Auftragsverarbeiter seinen Sitz hat. (6) Beteiligte eines Verfahrens nach Absatz 1 Satz 1 sind
(7) Beteiligte eines Verfahrens nach Absatz 2 sind
(8) Beteiligte eines Verfahrens nach Absatz 3 sind
(9) 1Ein Vorverfahren findet nicht statt. 2Dies gilt nicht für Verfahren nach Absatz 2 Satz 2. (10) 1In Verfahren nach Absatz 1 Satz 1 haben eine Klage oder ein Antrag aufschiebende Wirkung. 2Die zuständige Aufsichtsbehörde darf gegenüber einer Finanzbehörde, deren Rechtsträger oder deren Auftragsverarbeiter nicht die sofortige Vollziehung anordnen. Fußnoten
Sechster Abschn. (§§ 32a bis 32f) u. Siebter Abschn. (§§ 32g bis 32j): Eingef. durch Art. 17 Nr. 11 G v. 17.7.2017 I 2541 mWv 25.5.2018
§ 32i Abs. 2 Satz 1: Früher Abs. 2 einziger Text gem. Art. 27 Nr. 8 Buchst. a G v. 21.12.2020 I 3096 mWv 29.12.2020 § 32i Abs. 2 Satz 2: Eingef. durch Art. 27 Nr. 8 Buchst. a G v. 21.12.2020 I 3096 mWv 29.12.2020 § 32i Abs. 7 Nr. 1: IdF d. Art. 27 Nr. 8 Buchst. b G v. 21.12.2020 I 3096 mWv 29.12.2020 § 32i Abs. 9 Satz 1: Früher Abs. 9 einziger Text gem. Art. 27 Nr. 8 Buchst. c G v. 21.12.2020 I 3096 mWv 29.12.2020 § 32i Abs. 9 Satz 2: Eingef. durch Art. 27 Nr. 8 Buchst. c G v. 21.12.2020 I 3096 mWv 29.12.2020 § 32j Antrag auf gerichtliche Entscheidung bei angenommener Rechtswidrigkeit eines Angemessenheitsbeschlusses der Europäischen KommissionHält der oder die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit oder eine nach Landesrecht für die Kontrolle des Datenschutzes zuständige Stelle einen Angemessenheitsbeschluss der Europäischen Kommission, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung über die Beschwerde einer betroffenen Person hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten ankommt, für rechtswidrig, so gilt § 21 des Bundesdatenschutzgesetzes. Fußnoten
Sechster Abschn. (§§ 32a bis 32f) u. Siebter Abschn. (§§ 32g bis 32j): Eingef. durch Art. 17 Nr. 11 G v. 17.7.2017 I 2541 mWv 25.5.2018
§ 33 Steuerpflichtiger(1) Steuerpflichtiger ist, wer eine Steuer schuldet, für eine Steuer haftet, eine Steuer für Rechnung eines Dritten einzubehalten und abzuführen hat, wer eine Steuererklärung abzugeben, Sicherheit zu leisten, Bücher und Aufzeichnungen zu führen oder andere ihm durch die Steuergesetze auferlegte Verpflichtungen zu erfüllen hat. (2) Steuerpflichtiger ist nicht, wer in einer fremden Steuersache Auskunft zu erteilen, Urkunden vorzulegen, ein Sachverständigengutachten zu erstatten oder das Betreten von Grundstücken, Geschäfts- und Betriebsräumen zu gestatten hat. Fußnoten
Neugefasst durch Bek. v. 1.10.2002 I 3866
§ 34 Pflichten der gesetzlichen Vertreter und der Vermögensverwalter(1) 1Die gesetzlichen Vertreter natürlicher und juristischer Personen und die Geschäftsführer von nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen und Vermögensmassen haben deren steuerliche Pflichten zu erfüllen. 2Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Steuern aus den Mitteln entrichtet werden, die sie verwalten. (2) 1Soweit nicht rechtsfähige Personenvereinigungen ohne Geschäftsführer sind, haben die Mitglieder oder Gesellschafter die Pflichten im Sinne des Absatzes 1 zu erfüllen. 2Die Finanzbehörde kann sich an jedes Mitglied oder jeden Gesellschafter halten. 3Für nicht rechtsfähige Vermögensmassen gelten die Sätze 1 und 2 mit der Maßgabe, dass diejenigen, denen das Vermögen zusteht, die steuerlichen Pflichten zu erfüllen haben. (3) Steht eine Vermögensverwaltung anderen Personen als den Eigentümern des Vermögens oder deren gesetzlichen Vertretern zu, so haben die Vermögensverwalter die in Absatz 1 bezeichneten Pflichten, soweit ihre Verwaltung reicht. Fußnoten
Neugefasst durch Bek. v. 1.10.2002 I 3866
§ 35 Pflichten des VerfügungsberechtigtenWer als Verfügungsberechtigter im eigenen oder fremden Namen auftritt, hat die Pflichten eines gesetzlichen Vertreters (§ 34 Abs. 1), soweit er sie rechtlich und tatsächlich erfüllen kann. Fußnoten
Neugefasst durch Bek. v. 1.10.2002 I 3866
§ 36 Erlöschen der VertretungsmachtDas Erlöschen der Vertretungsmacht oder der Verfügungsmacht lässt die nach den §§ 34 und 35 entstandenen Pflichten unberührt, soweit diese den Zeitraum betreffen, in dem die Vertretungsmacht oder Verfügungsmacht bestanden hat und soweit der Verpflichtete sie erfüllen kann. Fußnoten
Neugefasst durch Bek. v. 1.10.2002 I 3866
§ 37 Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis(1) Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis sind der Steueranspruch, der Steuervergütungsanspruch, der Haftungsanspruch, der Anspruch auf eine steuerliche Nebenleistung, der Erstattungsanspruch nach Absatz 2 sowie die in Einzelsteuergesetzen geregelten Steuererstattungsansprüche. (2) 1Ist eine Steuer, eine Steuervergütung, ein Haftungsbetrag oder eine steuerliche Nebenleistung ohne rechtlichen Grund gezahlt oder zurückgezahlt worden, so hat derjenige, auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist, an den Leistungsempfänger einen Anspruch auf Erstattung des gezahlten oder zurückgezahlten Betrags. 2Dies gilt auch dann, wenn der rechtliche Grund für die Zahlung oder Rückzahlung später wegfällt. 3Im Fall der Abtretung, Verpfändung oder Pfändung richtet sich der Anspruch auch gegen den Abtretenden, Verpfänder oder Pfändungsschuldner. Fußnoten
Neugefasst durch Bek. v. 1.10.2002 I 3866
§ 38 Entstehung der Ansprüche aus dem SteuerschuldverhältnisDie Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis entstehen, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft. Fußnoten
Neugefasst durch Bek. v. 1.10.2002 I 3866
§ 39 Zurechnung(1) Wirtschaftsgüter sind dem Eigentümer zuzurechnen. (2) Abweichend von Absatz 1 gelten die folgenden Vorschriften:
Fußnoten
Neugefasst durch Bek. v. 1.10.2002 I 3866
§ 40 Gesetz- oder sittenwidriges HandelnFür die Besteuerung ist es unerheblich, ob ein Verhalten, das den Tatbestand eines Steuergesetzes ganz oder zum Teil erfüllt, gegen ein gesetzliches Gebot oder Verbot oder gegen die guten Sitten verstößt. Fußnoten
Neugefasst durch Bek. v. 1.10.2002 I 3866
§ 41 Unwirksame Rechtsgeschäfte(1) 1Ist ein Rechtsgeschäft unwirksam oder wird es unwirksam, so ist dies für die Besteuerung unerheblich, soweit und solange die Beteiligten das wirtschaftliche Ergebnis dieses Rechtsgeschäfts gleichwohl eintreten und bestehen lassen. 2Dies gilt nicht, soweit sich aus den Steuergesetzen etwas anderes ergibt. (2) 1Scheingeschäfte und Scheinhandlungen sind für die Besteuerung unerheblich. 2Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt, so ist das verdeckte Rechtsgeschäft für die Besteuerung maßgebend. Fußnoten
Neugefasst durch Bek. v. 1.10.2002 I 3866
§ 42 Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten(1) 1Durch Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts kann das Steuergesetz nicht umgangen werden. 2Ist der Tatbestand einer Regelung in einem Einzelsteuergesetz erfüllt, die der Verhinderung von Steuerumgehungen dient, so bestimmen sich die Rechtsfolgen nach jener Vorschrift. 3Anderenfalls entsteht der Steueranspruch beim Vorliegen eines Missbrauchs im Sinne des Absatzes 2 so, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen angemessenen rechtlichen Gestaltung entsteht. (2) 1Ein Missbrauch liegt vor, wenn eine unangemessene rechtliche Gestaltung gewählt wird, die beim Steuerpflichtigen oder einem Dritten im Vergleich zu einer angemessenen Gestaltung zu einem gesetzlich nicht vorgesehenen Steuervorteil führt. 2Dies gilt nicht, wenn der Steuerpflichtige für die gewählte Gestaltung außersteuerliche Gründe nachweist, die nach dem Gesamtbild der Verhältnisse beachtlich sind. Fußnoten
(+++ § 42: Zur Anwendung vgl. Art. 97 § 7 AOEG 1977 +++)
§ 42: IdF d. Art. 14 Nr. 2 G v. 20.12.2007 I 3150 mWv 29.12.2007 § 43 Steuerschuldner, Steuervergütungsgläubiger1Die Steuergesetze bestimmen, wer Steuerschuldner oder Gläubiger einer Steuervergütung ist. 2Sie bestimmen auch, ob ein Dritter die Steuer für Rechnung des Steuerschuldners zu entrichten hat. Fußnoten
Neugefasst durch Bek. v. 1.10.2002 I 3866
§ 44 Gesamtschuldner(1) 1Personen, die nebeneinander dieselbe Leistung aus dem Steuerschuldverhältnis schulden oder für sie haften oder die zusammen zu einer Steuer zu veranlagen sind, sind Gesamtschuldner. 2Soweit nichts anderes bestimmt ist, schuldet jeder Gesamtschuldner die gesamte Leistung. (2) 1Die Erfüllung durch einen Gesamtschuldner wirkt auch für die übrigen Schuldner. 2Das Gleiche gilt für die Aufrechnung und für eine geleistete Sicherheit. 3Andere Tatsachen wirken nur für und gegen den Gesamtschuldner, in dessen Person sie eintreten. 4Die Vorschriften der §§ 268 bis 280 über die Beschränkung der Vollstreckung in den Fällen der Zusammenveranlagung bleiben unberührt. Fußnoten
Neugefasst durch Bek. v. 1.10.2002 I 3866
§ 45 Gesamtrechtsnachfolge(1) 1Bei Gesamtrechtsnachfolge gehen die Forderungen und Schulden aus dem Steuerschuldverhältnis auf den Rechtsnachfolger über. 2Dies gilt jedoch bei der Erbfolge nicht für Zwangsgelder. (2) 1Erben haben für die aus dem Nachlass zu entrichtenden Schulden nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über die Haftung des Erben für Nachlassverbindlichkeiten einzustehen. 2Vorschriften, durch die eine steuerrechtliche Haftung der Erben begründet wird, bleiben unberührt. Fußnoten
Neugefasst durch Bek. v. 1.10.2002 I 3866
§ 46 Abtretung, Verpfändung, Pfändung(1) Ansprüche auf Erstattung von Steuern, Haftungsbeträgen, steuerlichen Nebenleistungen und auf Steuervergütungen können abgetreten, verpfändet und gepfändet werden. (2) Die Abtretung wird jedoch erst wirksam, wenn sie der Gläubiger in der nach Absatz 3 vorgeschriebenen Form der zuständigen Finanzbehörde nach Entstehung des Anspruchs anzeigt. (3) 1Die Abtretung ist der zuständigen Finanzbehörde unter Angabe des Abtretenden, des Abtretungsempfängers sowie der Art und Höhe des abgetretenen Anspruchs und des Abtretungsgrundes auf einem amtlich vorgeschriebenen Vordruck anzuzeigen. 2Die Anzeige ist vom Abtretenden und vom Abtretungsempfänger zu unterschreiben. (4) 1Der geschäftsmäßige Erwerb von Erstattungs- oder Vergütungsansprüchen zum Zweck der Einziehung oder sonstigen Verwertung auf eigene Rechnung ist nicht zulässig. 2Dies gilt nicht für die Fälle der Sicherungsabtretung. 3Zum geschäftsmäßigen Erwerb und zur geschäftsmäßigen Einziehung der zur Sicherung abgetretenen Ansprüche sind nur Unternehmen befugt, denen das Betreiben von Bankgeschäften erlaubt ist. (5) Wird der Finanzbehörde die Abtretung angezeigt, so müssen Abtretender und Abtretungsempfänger der Finanzbehörde gegenüber die angezeigte Abtretung gegen sich gelten lassen, auch wenn sie nicht erfolgt oder nicht wirksam oder wegen Verstoßes gegen Absatz 4 nichtig ist. (6) 1Ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss oder eine Pfändungs- und Einziehungsverfügung dürfen nicht erlassen werden, bevor der Anspruch entstanden ist. 2Ein entgegen diesem Verbot erwirkter Pfändungs- und Überweisungsbeschluss oder erwirkte Pfändungs- und Einziehungsverfügung sind nichtig. 3Die Vorschriften der Absätze 2 bis 5 sind auf die Verpfändung sinngemäß anzuwenden. (7) Bei Pfändung eines Erstattungs- oder Vergütungsanspruchs gilt die Finanzbehörde, die über den Anspruch entschieden oder zu entscheiden hat, als Drittschuldner im Sinne der §§ 829, 845 der Zivilprozessordnung. Fußnoten
Neugefasst durch Bek. v. 1.10.2002 I 3866
§ 47 ErlöschenAnsprüche aus dem Steuerschuldverhältnis erlöschen insbesondere durch Zahlung (§§ 224, 224a, 225), Aufrechnung (§ 226), Erlass (§§ 163, 227), Verjährung (§§ 169 bis 171, §§ 228 bis 232), ferner durch Eintritt der Bedingung bei auflösend bedingten Ansprüchen. Fußnoten
Neugefasst durch Bek. v. 1.10.2002 I 3866
§ 48 Leistung durch Dritte, Haftung Dritter(1) Leistungen aus dem Steuerschuldverhältnis gegenüber der Finanzbehörde können auch durch Dritte bewirkt werden. (2) Dritte können sich vertraglich verpflichten, für Leistungen im Sinne des Absatzes 1 einzustehen. Fußnoten
Neugefasst durch Bek. v. 1.10.2002 I 3866
§ 49 VerschollenheitBei Verschollenheit gilt für die Besteuerung der Tag als Todestag, mit dessen Ablauf der Beschluss über die Todeserklärung des Verschollenen rechtskräftig wird. Fußnoten
Neugefasst durch Bek. v. 1.10.2002 I 3866
§ 50 Erlöschen und Unbedingtwerden der Verbrauchsteuer, Übergang der bedingten Verbrauchsteuerschuld(1) Werden nach den Verbrauchsteuergesetzen Steuervergünstigungen unter der Bedingung gewährt, dass verbrauchsteuerpflichtige Waren einer besonderen Zweckbestimmung zugeführt werden, so erlischt die Steuer nach Maßgabe der Vergünstigung ganz oder teilweise, wenn die Bedingung eintritt oder wenn die Waren untergehen, ohne dass vorher die Steuer unbedingt geworden ist. (2) Die bedingte Steuerschuld geht jeweils auf den berechtigten Erwerber über, wenn die Waren vom Steuerschuldner vor Eintritt der Bedingung im Rahmen der vorgesehenen Zweckbestimmung an ihn weitergegeben werden. (3) Die Steuer wird unbedingt,
Fußnoten
Neugefasst durch Bek. v. 1.10.2002 I 3866
§ 51 Allgemeines(1) 1Gewährt das Gesetz eine Steuervergünstigung, weil eine Körperschaft ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke (steuerbegünstigte Zwecke) verfolgt, so gelten die folgenden Vorschriften. 2Unter Körperschaften sind die Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen im Sinne des Körperschaftsteuergesetzes zu verstehen. 3Funktionale Untergliederungen (Abteilungen) von Körperschaften gelten nicht als selbstständige Steuersubjekte. (2) Werden die steuerbegünstigten Zwecke im Ausland verwirklicht, setzt die Steuervergünstigung voraus, dass natürliche Personen, die ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben, gefördert werden oder die Tätigkeit der Körperschaft neben der Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke auch zum Ansehen der Bundesrepublik Deutschland im Ausland beitragen kann. (3) 1Eine Steuervergünstigung setzt zudem voraus, dass die Körperschaft nach ihrer Satzung und bei ihrer tatsächlichen Geschäftsführung keine Bestrebungen im Sinne des § 4 des Bundesverfassungsschutzgesetzes fördert und dem Gedanken der Völkerverständigung nicht zuwiderhandelt. 2Bei Körperschaften, die im Verfassungsschutzbericht des Bundes oder eines Landes als extremistische Organisation aufgeführt sind, ist widerlegbar davon auszugehen, dass die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht erfüllt sind. 3Die Finanzbehörde teilt Tatsachen, die den Verdacht von Bestrebungen im Sinne des § 4 des Bundesverfassungsschutzgesetzes oder des Zuwiderhandelns gegen den Gedanken der Völkerverständigung begründen, der Verfassungsschutzbehörde mit. Fußnoten
(+++ § 51: Zur Anwendung vgl. Art. 97 § 1d Abs. 2 AOEG 1977 +++)
§ 51: IdF d. Art. 10 Nr. 4 G v. 19.12.2008 I 2794 mWv 1.1.2009 § 52 Gemeinnützige Zwecke(1) 1Eine Körperschaft verfolgt gemeinnützige Zwecke, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern. 2Eine Förderung der Allgemeinheit ist nicht gegeben, wenn der Kreis der Personen, dem die Förderung zugute kommt, fest abgeschlossen ist, zum Beispiel Zugehörigkeit zu einer Familie oder zur Belegschaft eines Unternehmens, oder infolge seiner Abgrenzung, insbesondere nach räumlichen oder beruflichen Merkmalen, dauernd nur klein sein kann. 3Eine Förderung der Allgemeinheit liegt nicht allein deswegen vor, weil eine Körperschaft ihre Mittel einer Körperschaft des öffentlichen Rechts zuführt. (2) 1Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 sind als Förderung der Allgemeinheit anzuerkennen:
Fußnoten
(+++ § 52: Zur erstmaligen Anwendung ab 1.1.2007 vgl. Art. 97 § 1d AOEG 1977 +++)
§ 52: Neugefasst durch Bek. v. 1.10.2002 I 3866 § 52 Abs. 2: IdF d. Art. 5 Nr. 1 G v. 10.10.2007 I 2332 mWv 1.1.2007 § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 8: IdF d. Art. 27 Nr. 9 Buchst. a G v. 21.12.2020 I 3096 mWv 29.12.2020 § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 10: IdF d. Art. 27 Nr. 9 Buchst. b G v. 21.12.2020 I 3096 mWv 29.12.2020 § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 22: IdF d. Art. 27 Nr. 9 Buchst. c G v. 21.12.2020 I 3096 mWv 29.12.2020 § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 23: IdF d. Art. 27 Nr. 9 Buchst. d G v. 21.12.2020 I 3096 mWv 29.12.2020 § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 25: IdF d. Art. 27 Nr. 9 Buchst. e G v. 21.12.2020 I 3096 mWv 29.12.2020 § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 26: Eingef. durch Art. 27 Nr. 9 Buchst. f G v. 21.12.2020 I 3096 mWv 29.12.2020 § 53 Mildtätige ZweckeEine Körperschaft verfolgt mildtätige Zwecke, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, Personen selbstlos zu unterstützen,
Fußnoten
§ 53: Neugefasst durch Bek. v. 1.10.2002 I 3866
§ 53 Nr. 2 Satz 1 (bezeichnet als Satz 1 Nr. 2 Satz 1): IdF d. Art. 47 G v. 27.12.2003 I 3022 mWv 1.1.2005 u. d. Art. 11 Nr. 4 Buchst. a G v. 26.6.2013 I 1809 mWv 1.1.2014 § 53 Nr. 2 Satz 4 Schlusssatz: IdF d. Art. 11 Nr. 4 Buchst. b G v. 26.6.2013 I 1809 mWv 1.1.2014 § 53 Nr. 2 Satz 5 bis 8: Früher Satz 5 u. 6 gem. u. idF d. Art. 1 Nr. 2 G v. 21.3.2013 I 556 mWv 1.1.2013 § 54 Kirchliche Zwecke(1) Eine Körperschaft verfolgt kirchliche Zwecke, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, eine Religionsgemeinschaft, die Körperschaft des öffentlichen Rechts ist, selbstlos zu fördern. (2) Zu diesen Zwecken gehören insbesondere die Errichtung, Ausschmückung und Unterhaltung von Gotteshäusern und kirchlichen Gemeindehäusern, die Abhaltung von Gottesdiensten, die Ausbildung von Geistlichen, die Erteilung von Religionsunterricht, die Beerdigung und die Pflege des Andenkens der Toten, ferner die Verwaltung des Kirchenvermögens, die Besoldung der Geistlichen, Kirchenbeamten und Kirchendiener, die Alters- und Behindertenversorgung für diese Personen und die Versorgung ihrer Witwen und Waisen. Fußnoten
Neugefasst durch Bek. v. 1.10.2002 I 3866
§ 55 Selbstlosigkeit(1) Eine Förderung oder Unterstützung geschieht selbstlos, wenn dadurch nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke - zum Beispiel gewerbliche Zwecke oder sonstige Erwerbszwecke - verfolgt werden und wenn die folgenden Voraussetzungen gegeben sind:
(2) Bei der Ermittlung des gemeinen Werts (Absatz 1 Nr. 2 und 4) kommt es auf die Verhältnisse zu dem Zeitpunkt an, in dem die Sacheinlagen geleistet worden sind. (3) Die Vorschriften, die die Mitglieder der Körperschaft betreffen (Absatz 1 Nr. 1, 2 und 4), gelten bei Stiftungen für die Stifter und ihre Erben, bei Betrieben gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts für die Körperschaft sinngemäß, jedoch mit der Maßgabe, dass bei Wirtschaftsgütern, die nach § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 4 des Einkommensteuergesetzes aus einem Betriebsvermögen zum Buchwert entnommen worden sind, an die Stelle des gemeinen Werts der Buchwert der Entnahme tritt. Fußnoten
(+++ § 55 Abs. 1 Nr. 5: Anzuwenden ab 1.1.2000 gem. Art. 97 § 1a Abs. 3 AOEG 1977 +++)
(+++ § 55 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 und Abs. 3: Zur Anwendung vgl. Art. 97 § 1d Abs. 3 AOEG 1977 +++) § 55: Neugefasst durch Bek. v. 1.10.2002 I 3866 § 55 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2: IdF d. Art. 9 Nr. 5 Buchst. a G v. 8.12.2010 I 1768 mWv 14.12.2010 § 55 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1: IdF d. Art. 1 Nr. 3 Buchst. a G v. 21.3.2013 I 556 mWv 1.1.2014 § 55 Abs. 1 Nr. 5 Satz 3: IdF d. Art. 1 Nr. 3 Buchst. b G v. 21.3.2013 I 556 mWv 1.1.2013 § 55 Abs. 1 Nr. 5 Satz 4: Eingef. durch Art. 27 Nr. 10 G v. 21.12.2020 I 3096 mWv 29.12.2020 § 55 Abs. 3: IdF d. Art. 9 G v. 19.7.2006 I 1652 mWv 1.1.2007, d. Art. 3 G v. 20.4.2009 I 774 mWv 24.4.2009 u. d. Art. 9 Nr. 5 Buchst. b G v. 8.12.2010 I 1768 mWv 14.12.2010 § 56 AusschließlichkeitAusschließlichkeit liegt vor, wenn eine Körperschaft nur ihre steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke verfolgt. Fußnoten
Neugefasst durch Bek. v. 1.10.2002 I 3866
§ 57 Unmittelbarkeit(1) 1Eine Körperschaft verfolgt unmittelbar ihre steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke, wenn sie selbst diese Zwecke verwirklicht. 2Das kann auch durch Hilfspersonen geschehen, wenn nach den Umständen des Falls, insbesondere nach den rechtlichen und tatsächlichen Beziehungen, die zwischen der Körperschaft und der Hilfsperson bestehen, das Wirken der Hilfsperson wie eigenes Wirken der Körperschaft anzusehen ist. (2) Eine Körperschaft, in der steuerbegünstigte Körperschaften zusammengefasst sind, wird einer Körperschaft, die unmittelbar steuerbegünstigte Zwecke verfolgt, gleichgestellt. (3) 1Eine Körperschaft verfolgt ihre steuerbegünstigten Zwecke auch dann unmittelbar im Sinne des Absatzes 1 Satz 1, wenn sie satzungsgemäß durch planmäßiges Zusammenwirken mit mindestens einer weiteren Körperschaft, die im Übrigen die Voraussetzungen der §§ 51 bis 68 erfüllt, einen steuerbegünstigten Zweck verwirklicht. 2Die §§ 14 sowie 65 bis 68 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass für das Vorliegen der Eigenschaft als Zweckbetrieb bei der jeweiligen Körperschaft die Tätigkeiten der nach Satz 1 zusammenwirkenden Körperschaften zusammenzufassen sind. (4) Eine Körperschaft verfolgt ihre steuerbegünstigten Zwecke auch dann unmittelbar im Sinne des Absatzes 1 Satz 1, wenn sie ausschließlich Anteile an steuerbegünstigten Kapitalgesellschaften hält und verwaltet. Fußnoten
§ 57: Neugefasst durch Bek. v. 1.10.2002 I 3866
§ 57 Abs. 3 u. 4: Eingef. durch Art. 27 Nr. 11 G v. 21.12.2020 I 3096 mWv 29.12.2020 § 58 Steuerlich unschädliche BetätigungenDie Steuervergünstigung wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass
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(+++ § 58: Zur erstmaligen Anwendung ab 1.1.2007 vgl. Art. 97 § 1d AOEG 1977 +++)
(+++ § 58 Nr. 1: Anzuwenden ab 1.1.2001 gem. Art. 97 § 1a Abs. 1 u. § 1d Abs. 3 AOEG 1977 +++) (+++ § 58 Abs. 1 Nr. 1 bis 4: Zur Anwendung vgl. Art. 97 § 1d Abs. 3 AOEG 1977 +++) § 58: Neugefasst durch Bek. v. 1.10.2002 I 3866 § 58 Nr. 1: IdF d. Art. 27 Nr. 12 Buchst. a G v. 21.12.2020 I 3096 mWv 29.12.2020 § 58 Nr. 2: Aufgeh. durch Art. 27 Nr. 12 Buchst. b G v. 21.12.2020 I 3096 mWv 29.12.2020 § 58 Nr. 3: Eingef. durch Art. 1 Nr. 4 Buchst. a G v. 21.3.2013 I 556 mWv 1.1.2014 § 58 Nr. 4 (früher Nr. 3): IdF d. Art. 5 Nr. 2 Buchst. a G v. 10.10.2007 I 2332 mWv 1.1.2007 u. d. Art. 9 Nr. 6 Buchst. b G v. 8.12.2010 I 1768 mWv 14.12.2010; jetzt Nr. 4 gem. Art. 1 Nr. 4 Buchst. b G v. 21.3.2013 I 556 mWv 1.1.2014 § 58 Nr. 5 (früher Nr. 4): IdF d. Art. 5 Nr. 2 Buchst. b G v. 10.10.2007 I 2332 mWv 1.1.2007 u. d. Art. 9 Nr. 6 Buchst. b G v. 8.12.2010 I 1768 mWv 14.12.2010; jetzt Nr. 5 gem. Art. 1 Nr. 4 Buchst. b G v. 21.3.2013 I 556 mWv 1.1.2014 § 58 Nr. 6: Früher Nr. 5 gem. Art. 1 Nr. 4 Buchst. b G v. 21.3.2013 I 556 mWv 1.1.2014 § 58 Nr. 7 bis 9: Frühere Nr. 6 u. 7 aufgeh., frühere Nr. 8 bis 10 jetzt Nr. 7 bis 9 gem. Art. 1 Nr. 4 Buchst. c u. d G v. 21.3.2013 I 556 mWv 1.1.2014 § 58 Nr. 10: Früher Nr. 11 u. 12 gem. u. idF d. Art. 1 Nr. 4 Buchst. e G v. 21.3.2013 I 556 mWv 1.1.2014 § 58a Vertrauensschutz bei Mittelweitergaben(1) Wendet eine steuerbegünstigte Körperschaft Mittel einer anderen Körperschaft zu, darf sie unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 darauf vertrauen, dass die empfangende Körperschaft
(2) Das Vertrauen der zuwendenden Körperschaft nach Absatz 1 ist nur schutzwürdig, wenn sich die zuwendende Körperschaft zum Zeitpunkt der Zuwendung die Steuerbegünstigung der empfangenden Körperschaft nach § 5 Absatz 1 Nummer 9 des Körperschaftsteuergesetzes hat nachweisen lassen durch eine Ausfertigung
(3) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn
Fußnoten
§ 58a: Eingef. durch Art. 27 Nr. 13 G v. 21.12.2020 I 3096 mWv 29.12.2020
§ 59 Voraussetzung der SteuervergünstigungDie Steuervergünstigung wird gewährt, wenn sich aus der Satzung, dem Stiftungsgeschäft oder der sonstigen Verfassung (Satzung im Sinne dieser Vorschriften) ergibt, welchen Zweck die Körperschaft verfolgt, dass dieser Zweck den Anforderungen der §§ 52 bis 55 entspricht und dass er ausschließlich und unmittelbar verfolgt wird; die tatsächliche Geschäftsführung muss diesen Satzungsbestimmungen entsprechen. Fußnoten
Neugefasst durch Bek. v. 1.10.2002 I 3866
§ 60 Anforderungen an die Satzung(1) 1Die Satzungszwecke und die Art ihrer Verwirklichung müssen so genau bestimmt sein, dass auf Grund der Satzung geprüft werden kann, ob die satzungsmäßigen Voraussetzungen für Steuervergünstigungen gegeben sind. 2Die Satzung muss die in der Anlage 1 bezeichneten Festlegungen enthalten. (2) Die Satzung muss den vorgeschriebenen Erfordernissen bei der Körperschaftsteuer und bei der Gewerbesteuer während des ganzen Veranlagungs- oder Bemessungszeitraums, bei den anderen Steuern im Zeitpunkt der Entstehung der Steuer entsprechen. Fußnoten
(+++ § 60 Abs. 1 Satz 2: Zur Anwendung vgl. Art. 97 § 1f Abs. 2 AOEG 1977 +++)
§ 60: Neugefasst durch Bek. v. 1.10.2002 I 3866 § 60 Abs. 1 Satz 2: Eingef. durch Art. 10 Nr. 5 G v. 19.12.2008 I 2794 mWv 1.1.2009 § 60a Feststellung der satzungsmäßigen Voraussetzungen(1) 1Die Einhaltung der satzungsmäßigen Voraussetzungen nach den §§ 51, 59, 60 und 61 wird gesondert festgestellt. 2Die Feststellung der Satzungsmäßigkeit ist für die Besteuerung der Körperschaft und der Steuerpflichtigen, die Zuwendungen in Form von Spenden und Mitgliedsbeiträgen an die Körperschaft erbringen, bindend. (2) Die Feststellung der Satzungsmäßigkeit erfolgt
(3) Die Bindungswirkung der Feststellung entfällt ab dem Zeitpunkt, in dem die Rechtsvorschriften, auf denen die Feststellung beruht, aufgehoben oder geändert werden. (4) Tritt bei den für die Feststellung erheblichen Verhältnissen eine Änderung ein, ist die Feststellung mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben. (5) 1Materielle Fehler im Feststellungsbescheid über die Satzungsmäßigkeit können mit Wirkung ab dem Kalenderjahr beseitigt werden, das auf die Bekanntgabe der Aufhebung der Feststellung folgt. 2§ 176 gilt entsprechend, außer es sind Kalenderjahre zu ändern, die nach der Verkündung der maßgeblichen Entscheidung eines obersten Gerichtshofes des Bundes beginnen. (6) 1Liegen bis zum Zeitpunkt des Erlasses des erstmaligen Körperschaftsteuerbescheids oder Freistellungsbescheids bereits Erkenntnisse vor, dass die tatsächliche Geschäftsführung gegen die satzungsmäßigen Voraussetzungen verstößt, ist die Feststellung der Einhaltung der satzungsmäßigen Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 abzulehnen. 2Satz 1 gilt entsprechend für die Aufhebung bestehender Feststellungen nach § 60a. Fußnoten
§ 60a: Eingef. durch Art. 1 Nr. 5 G v. 21.3.2013 I 556 mWv 29.3.2013
§ 60a Abs. 6: Eingef. durch Art. 27 Nr. 14 G v. 21.12.2020 I 3096 mWv 29.12.2020 § 61 Satzungsmäßige Vermögensbindung(1) Eine steuerlich ausreichende Vermögensbindung (§ 55 Abs. 1 Nr. 4) liegt vor, wenn der Zweck, für den das Vermögen bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall ihres bisherigen Zwecks verwendet werden soll, in der Satzung so genau bestimmt ist, dass auf Grund der Satzung geprüft werden kann, ob der Verwendungszweck steuerbegünstigt ist. (2) (weggefallen) (3) 1Wird die Bestimmung über die Vermögensbindung nachträglich so geändert, dass sie den Anforderungen des § 55 Abs. 1 Nr. 4 nicht mehr entspricht, so gilt sie von Anfang an als steuerlich nicht ausreichend. 2§ 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass Steuerbescheide erlassen, aufgehoben oder geändert werden können, soweit sie Steuern betreffen, die innerhalb der letzten zehn Kalenderjahre vor der Änderung der Bestimmung über die Vermögensbindung entstanden sind. Fußnoten
(+++ § 61: Zur erstmaligen Anwendung ab 1.1.2007 vgl. Art. 97 § 1d AOEG 1977 +++)
§ 61: Neugefasst durch Bek. v. 1.10.2002 I 3866 § 61 Abs. 2: Aufgeh. durch Art. 5 Nr. 3 G v. 10.10.2007 I 2332 mWv 1.1.2007 § 62 Rücklagen und Vermögensbildung(1) Körperschaften können ihre Mittel ganz oder teilweise
(2) 1Die Bildung von Rücklagen nach Absatz 1 hat innerhalb der Frist des § 55 Absatz 1 Nummer 5 Satz 3 zu erfolgen. 2Rücklagen nach Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4 sind unverzüglich aufzulösen, sobald der Grund für die Rücklagenbildung entfallen ist. 3Die freigewordenen Mittel sind innerhalb der Frist nach § 55 Absatz 1 Nummer 5 Satz 3 zu verwenden. (3) Die folgenden Mittelzuführungen unterliegen nicht der zeitnahen Mittelverwendung nach § 55 Absatz 1 Nummer 5:
(4) Eine Stiftung kann im Jahr ihrer Errichtung und in den drei folgenden Kalenderjahren Überschüsse aus der Vermögensverwaltung und die Gewinne aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben nach § 14 ganz oder teilweise ihrem Vermögen zuführen. Fußnoten
§ 62: IdF d. Art. 1 Nr. 6 G v. 21.3.2013 I 556 mWv 1.1.2014
§ 63 Anforderungen an die tatsächliche Geschäftsführung(1) Die tatsächliche Geschäftsführung der Körperschaft muss auf die ausschließliche und unmittelbare Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke gerichtet sein und den Bestimmungen entsprechen, die die Satzung über die Voraussetzungen für Steuervergünstigungen enthält. (2) Für die tatsächliche Geschäftsführung gilt sinngemäß § 60 Abs. 2, für eine Verletzung der Vorschrift über die Vermögensbindung § 61 Abs. 3. (3) Die Körperschaft hat den Nachweis, dass ihre tatsächliche Geschäftsführung den Erfordernissen des Absatzes 1 entspricht, durch ordnungsmäßige Aufzeichnungen über ihre Einnahmen und Ausgaben zu führen. (4) 1Hat die Körperschaft ohne Vorliegen der Voraussetzungen Mittel angesammelt, kann das Finanzamt ihr eine angemessene Frist für die Verwendung der Mittel setzen. 2Die tatsächliche Geschäftsführung gilt als ordnungsgemäß im Sinne des Absatzes 1, wenn die Körperschaft die Mittel innerhalb der Frist für steuerbegünstigte Zwecke verwendet. (5) 1Körperschaften im Sinne des § 10b Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Einkommensteuergesetzes dürfen Zuwendungsbestätigungen im Sinne des § 50 Absatz 1 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung nur ausstellen, wenn
Fußnoten
§ 63: Neugefasst durch Bek. v. 1.10.2002 I 3866
§ 63 Abs. 4 Satz 1 (früher Abs. 4 einziger Text): IdF d. Art. 1 Nr. 7 Buchst. a G v. 21.3.2013 I 556 mWv 29.3.2013 § 63 Abs. 4 Satz 2: Eingef. durch Art. 16 Nr. 4 G v. 25.07.2014 I 1266 mWv 31.7.2014 § 63 Abs. 5: Eingef. durch Art. 1 Nr. 7 Buchst. b G v. 21.3.2013 I 556 mWv 29.3.2013 § 64 Steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe(1) Schließt das Gesetz die Steuervergünstigung insoweit aus, als ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb (§ 14) unterhalten wird, so verliert die Körperschaft die Steuervergünstigung für die dem Geschäftsbetrieb zuzuordnenden Besteuerungsgrundlagen (Einkünfte, Umsätze, Vermögen), soweit der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb kein Zweckbetrieb (§§ 65 bis 68) ist. (2) Unterhält die Körperschaft mehrere wirtschaftliche Geschäftsbetriebe, die keine Zweckbetriebe (§§ 65 bis 68) sind, werden diese als ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb behandelt. (3) Übersteigen die Einnahmen einschließlich Umsatzsteuer aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben, die keine Zweckbetriebe sind, insgesamt nicht 45 000 Euro im Jahr, so unterliegen die diesen Geschäftsbetrieben zuzuordnenden Besteuerungsgrundlagen nicht der Körperschaftsteuer und der Gewerbesteuer. (4) Die Aufteilung einer Körperschaft in mehrere selbständige Körperschaften zum Zweck der mehrfachen Inanspruchnahme der Steuervergünstigung nach Absatz 3 gilt als Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten im Sinne des § 42. (5) Überschüsse aus der Verwertung unentgeltlich erworbenen Altmaterials außerhalb einer ständig dafür vorgehaltenen Verkaufsstelle, die der Körperschaftsteuer und der Gewerbesteuer unterliegen, können in Höhe des branchenüblichen Reingewinns geschätzt werden. (6) Bei den folgenden steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben kann der Besteuerung ein Gewinn von 15 Prozent der Einnahmen zugrunde gelegt werden:
Fußnoten
(+++ § 64: Zur erstmaligen Anwendung ab 1.1.2007 vgl. Art. 97 § 1d AOEG 1977 +++)
(+++ § 64 Abs. 6: Anzuwenden ab 1.1.2000 gem. Art. 97 § 1b AOEG 1977 +++) § 64: Neugefasst durch Bek. v. 1.10.2002 I 3866 § 64 Abs. 3: IdF d. Art. 5 Nr. 4 G v. 10.10.2007 I 2332 mWv 1.1.2007 u. d. Art. 27 Nr. 15 G v. 21.12.2020 I 3096 mWv 29.12.2020 § 64 Abs. 6: IdF d. Art. 10 Nr. 17 G v. 13.12.2006 I 2878 mWv 1.1.2007 § 65 ZweckbetriebEin Zweckbetrieb ist gegeben, wenn
Fußnoten
Neugefasst durch Bek. v. 1.10.2002 I 3866
§ 66 Wohlfahrtspflege(1) Eine Einrichtung der Wohlfahrtspflege ist ein Zweckbetrieb, wenn sie in besonderem Maß den in § 53 genannten Personen dient. (2) 1Wohlfahrtspflege ist die planmäßige, zum Wohle der Allgemeinheit und nicht des Erwerbs wegen ausgeübte Sorge für notleidende oder gefährdete Mitmenschen. 2Die Sorge kann sich auf das gesundheitliche, sittliche, erzieherische oder wirtschaftliche Wohl erstrecken und Vorbeugung oder Abhilfe bezwecken. (3) 1Eine Einrichtung der Wohlfahrtspflege dient in besonderem Maße den in § 53 genannten Personen, wenn diesen mindestens zwei Drittel ihrer Leistungen zugute kommen. 2Für Krankenhäuser gilt § 67. Fußnoten
Neugefasst durch Bek. v. 1.10.2002 I 3866
§ 67 Krankenhäuser(1) Ein Krankenhaus, das in den Anwendungsbereich des Krankenhausentgeltgesetzes oder der Bundespflegesatzverordnung fällt, ist ein Zweckbetrieb, wenn mindestens 40 Prozent der jährlichen Belegungstage oder Berechnungstage auf Patienten entfallen, bei denen nur Entgelte für allgemeine Krankenhausleistungen (§ 7 des Krankenhausentgeltgesetzes, § 10 der Bundespflegesatzverordnung) berechnet werden. (2) Ein Krankenhaus, das nicht in den Anwendungsbereich des Krankenhausentgeltgesetzes oder der Bundespflegesatzverordnung fällt, ist ein Zweckbetrieb, wenn mindestens 40 Prozent der jährlichen Belegungstage oder Berechnungstage auf Patienten entfallen, bei denen für die Krankenhausleistungen kein höheres Entgelt als nach Absatz 1 berechnet wird. Fußnoten
(+++ § 67 Abs. 1: Anzuwenden ab 1.1.1996 bzw. 1.1.1995 gem. Art. 97 § 1c Abs. 2 AOEG 1977 +++)
§ 67: Neugefasst durch Bek. v. 1.10.2002 I 3866 § 67 Abs. 1: IdF d. Art. 10 Nr. 7 Buchst. a G v. 13.12.2006 I 2878 mWv 19.12.2006 u. d. Art. 10 Nr. 7 Buchst. a G v. 13.12.2006 I 2878 mWv 19.12.2006; Änderung gem. Art. 10 Nr. 17 mWv 1.1.2007 bereits durch Art. 10 Nr. 7 Buchst. a erfolgt § 67 Abs. 2: IdF d. Art. 10 Nr. 7 Buchst. b G v. 13.12.2006 I 2878 mWv 19.12.2006 u. d. Art. 10 Nr. 17 G v. 13.12.2006 I 2878 mWv 1.1.2007 § 67a Sportliche Veranstaltungen(1) 1Sportliche Veranstaltungen eines Sportvereins sind ein Zweckbetrieb, wenn die Einnahmen einschließlich Umsatzsteuer insgesamt 45 000 Euro im Jahr nicht übersteigen. 2Der Verkauf von Speisen und Getränken sowie die Werbung gehören nicht zu den sportlichen Veranstaltungen. (2) 1Der Sportverein kann dem Finanzamt bis zur Unanfechtbarkeit des Körperschaftsteuerbescheids erklären, dass er auf die Anwendung des Absatzes 1 Satz 1 verzichtet. 2Die Erklärung bindet den Sportverein für mindestens fünf Veranlagungszeiträume. (3) 1Wird auf die Anwendung des Absatzes 1 Satz 1 verzichtet, sind sportliche Veranstaltungen eines Sportvereins ein Zweckbetrieb, wenn
(4) 1Organisatorische Leistungen eines Sportdachverbandes zur Durchführung von sportlichen Veranstaltungen sind ein Zweckbetrieb, wenn an der sportlichen Veranstaltung überwiegend Sportler teilnehmen, die keine Lizenzsportler sind. 2Alle sportlichen Veranstaltungen einer Saison einer Liga gelten als eine sportliche Veranstaltung im Sinne des Satzes 1. 3Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Fußnoten
(+++ § 67a: Zur erstmaligen Anwendung ab 1.1.2007 vgl. Art. 97 § 1d AOEG 1977 +++)
§ 67a: Neugefasst durch Bek. v. 1.10.2002 I 3866 § 67a Abs. 1: IdF d. Art. 5 Nr. 5 G v. 10.10.2007 I 2332 mWv 1.1.2007 § 67a Abs. 1 Satz 1: IdF d. Art. 1 Nr. 8 G v. 21.3.2013 I 556 mWv 1.1.2013 § 67a Abs. 4: Eingef. durch Art. 12 G v. 11.12.2018 I 2338 mWv 1.1.2021 § 68 Einzelne ZweckbetriebeZweckbetriebe sind auch:
Fußnoten
(+++ § 68 F. 18.12.1989: Erstmals anzuwenden ab 1.1.1990 gem. Art. 97 § 1d AOEG 1977 +++)
(+++ § 68 Nr. 3F. 2004-04-23: Anzuwenden ab 1.1.2003; vgl. Art. 97 § 1e Abs. 3 Satz 1 AOEG 1977 F. 2004-04-23 +++) (+++ § 68 Nr. 3 Buchst. c: Zur Anwendung vgl. Art. 97 § 1e Abs. 3 Satz 2 AOEG 1977 F. 2004-04-23 +++) § 68: Neugefasst durch Bek. v. 1.10.2002 I 3866; 2003 I 61 § 68 Nr. 1 Buchst. c: Eingef. durch Art. 27 Nr. 16 Buchst. a G v. 21.12.2020 I 3096 mWv 29.12.2020 § 68 Nr. 2 Schlusssatz: IdF d. Art. 10 Nr. 17 G v. 13.12.2006 I 2878 mWv 1.1.2007 § 68 Nr. 3: IdF d. Art. 1a G v. 23.4.2004 I 606 mWv 1.5.2004 § 68 Nr. 3 Buchst. c: IdF d. Art. 19 Abs. 12 G v. 23.12.2016 I 3234 mWv 1.1.2018 § 68 Nr. 4: IdF d. Art. 2 Nr. 2 G v. 20.12.2016 I 3000 mWv 1.1.2017 u. d. Art. 27 Nr. 16 Buchst. b G v. 21.12.2020 I 3096 mWv 29.12.2020 § 68 Nr. 5: IdF d. Art. 11 Nr. 5 G v. 26.6.2013 I 1809 mWv 1.1.2014 § 69 Haftung der Vertreter1Die in den §§ 34 und 35 bezeichneten Personen haften, soweit Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis (§ 37) infolge vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung der ihnen auferlegten Pflichten nicht oder nicht rechtzeitig festgesetzt oder erfüllt oder soweit infolgedessen Steuervergütungen oder Steuererstattungen ohne rechtlichen Grund gezahlt werden. 2Die Haftung umfasst auch die infolge der Pflichtverletzung zu zahlenden Säumniszuschläge. Fußnoten
(+++ § 69: Zur Anwendung vgl. Art. 97 § 11 Abs. 1 AOEG 1977 +++)
§ 69: Neugefasst durch Bek. v. 1.10.2002 I 3866 § 70 Haftung des Vertretenen(1) Wenn die in den §§ 34 und 35 bezeichneten Personen bei Ausübung ihrer Obliegenheiten eine Steuerhinterziehung oder eine leichtfertige Steuerverkürzung begehen oder an einer Steuerhinterziehung teilnehmen und hierdurch Steuerschuldner oder Haftende werden, so haften die Vertretenen, soweit sie nicht Steuerschuldner sind, für die durch die Tat verkürzten Steuern und die zu Unrecht gewährten Steuervorteile. (2) 1Absatz 1 ist nicht anzuwenden bei Taten gesetzlicher Vertreter natürlicher Personen, wenn diese aus der Tat des Vertreters keinen Vermögensvorteil erlangt haben. 2Das Gleiche gilt, wenn die Vertretenen denjenigen, der die Steuerhinterziehung oder die leichtfertige Steuerverkürzung begangen hat, sorgfältig ausgewählt und beaufsichtigt haben. Fußnoten
(+++ § 70: Zur Anwendung vgl. Art. 97 § 11 Abs. 1 AOEG 1977 +++)
§ 70: Neugefasst durch Bek. v. 1.10.2002 I 3866 § 71 Haftung des Steuerhinterziehers und des SteuerhehlersWer eine Steuerhinterziehung oder eine Steuerhehlerei begeht oder an einer solchen Tat teilnimmt, haftet für die verkürzten Steuern und die zu Unrecht gewährten Steuervorteile sowie für die Zinsen nach § 235 und die Zinsen nach § 233a, soweit diese nach § 235 Absatz 4 auf die Hinterziehungszinsen angerechnet werden. Fußnoten
(+++ § 71: Zur Anwendung vgl. Art. 97 §§ 1 u. 11 AOEG 1977 +++)
§ 71: Neugefasst durch Bek. v. 1.10.2002 I 3866; idF d. Art. 1 Nr. 6 G v. 18.7.2016 I 1679 mWv 1.1.2017 § 72 Haftung bei Verletzung der Pflicht zur KontenwahrheitWer vorsätzlich oder grob fahrlässig der Vorschrift des § 154 Abs. 3 zuwiderhandelt, haftet, soweit dadurch die Verwirklichung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis beeinträchtigt wird. Fußnoten
(+++ § 72: Zur Anwendung vgl. Art. 97 § 11 Abs. 1 AOEG 1977 +++)
§ 72: Neugefasst durch Bek. v. 1.10.2002 I 3866 § 72a Haftung Dritter bei Datenübermittlungen an Finanzbehörden(1) 1Der Hersteller von Programmen im Sinne des § 87c haftet, soweit die Daten infolge einer Verletzung seiner Pflichten nach § 87c unrichtig oder unvollständig verarbeitet und dadurch Steuern verkürzt oder zu Unrecht steuerliche Vorteile erlangt werden. 2Die Haftung entfällt, soweit der Hersteller nachweist, dass die Pflichtverletzung nicht auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz beruht. (2) 1Wer als Auftragnehmer (§ 87d) Programme zur Verarbeitung von Daten im Auftrag im Sinne des § 87c einsetzt, haftet, soweit
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Zusammenfassende Meldungen im Sinne des § 18a Absatz 1 des Umsatzsteuergesetzes. (4) Wer nach Maßgabe des § 93c Daten an die Finanzbehörden zu übermitteln hat und vorsätzlich oder grob fahrlässig
Fußnoten
(+++ § 72a: Zur Anwendung vgl. Art. 97 §§ 1 u. 27 AOEG 1977 u. § 93a dieses G +++)
(+++ § 72a: Zur Geltung vgl. § 87e +++) § 72a: Eingef. durch Art. 1 Nr. 7 G v. 18.7.2016 I 1679 mWv 1.1.2017 § 72a Abs 2 Satz 1 Eingangssatz: IdF d. Art. 17 Nr. 12 G v. 17.7.2017 I 2541 mWv 25.5.2018 (bez. als Abs. 2) § 73 Haftung bei Organschaft1Eine Organgesellschaft haftet für solche Steuern des Organträgers, für welche die Organschaft zwischen ihnen steuerlich von Bedeutung ist. 2Haftet eine Organgesellschaft, die selbst Organträger ist, nach Satz 1, haften ihre Organgesellschaften neben ihr ebenfalls nach Satz 1. 3Den Steuern stehen die Ansprüche auf Erstattung von Steuervergütungen gleich. Fußnoten
(+++ § 73: Zur Anwendung vgl. Art. 97 § 1 u. § 11 AOEG 1977 +++)
§ 73: Neugefasst durch Bek. v. 1.10.2002 I 3866 § 73 Satz 2: Eingef. durch Art. 21 Nr. 3 G v. 12.12.2019 I 2451 mWv 18.12.2019 § 73 Satz 3: Früher Satz 2 gem. Art. 21 Nr. 3 G v. 12.12.2019 I 2451 mWv 18.12.2019 § 74 Haftung des Eigentümers von Gegenständen(1) 1Gehören Gegenstände, die einem Unternehmen dienen, nicht dem Unternehmer, sondern einer an dem Unternehmen wesentlich beteiligten Person, so haftet der Eigentümer der Gegenstände mit diesen für diejenigen Steuern des Unternehmens, bei denen sich die Steuerpflicht auf den Betrieb des Unternehmens gründet. 2Die Haftung erstreckt sich jedoch nur auf die Steuern, die während des Bestehens der wesentlichen Beteiligung entstanden sind. 3Den Steuern stehen die Ansprüche auf Erstattung von Steuervergütungen gleich. (2) 1Eine Person ist an dem Unternehmen wesentlich beteiligt, wenn sie unmittelbar oder mittelbar zu mehr als einem Viertel am Grund- oder Stammkapital oder am Vermögen des Unternehmens beteiligt ist. 2Als wesentlich beteiligt gilt auch, wer auf das Unternehmen einen beherrschenden Einfluss ausübt und durch sein Verhalten dazu beiträgt, dass fällige Steuern im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 nicht entrichtet werden. Fußnoten
(+++ § 74: Zur Anwendung vgl. Art. 97 § 11 Abs. 1 AOEG 1977 +++)
§ 74: Neugefasst durch Bek. v. 1.10.2002 I 3866 § 75 Haftung des Betriebsübernehmers(1) 1Wird ein Unternehmen oder ein in der Gliederung eines Unternehmens gesondert geführter Betrieb im Ganzen übereignet, so haftet der Erwerber für Steuern, bei denen sich die Steuerpflicht auf den Betrieb des Unternehmens gründet, und für Steuerabzugsbeträge, vorausgesetzt, dass die Steuern seit dem Beginn des letzten, vor der Übereignung liegenden Kalenderjahrs entstanden sind und bis zum Ablauf von einem Jahr nach Anmeldung des Betriebs durch den Erwerber festgesetzt oder angemeldet werden. 2Die Haftung beschränkt sich auf den Bestand des übernommenen Vermögens. 3Den Steuern stehen die Ansprüche auf Erstattung von Steuervergütungen gleich. (2) Absatz 1 gilt nicht für Erwerbe aus einer Insolvenzmasse und für Erwerbe im Vollstreckungsverfahren. Fußnoten
(+++ § 75: Zur Anwendung vgl. Art. 97 § 11 Abs. 1 AOEG 1977 +++)
(+++ § 75 Abs. 2: Zur Geltung vgl. Art. 97 § 11a AOEG 1977 +++) § 75: Neugefasst durch Bek. v. 1.10.2002 I 3866 § 76 Sachhaftung(1) Verbrauchsteuerpflichtige Waren und einfuhr- und ausfuhrabgabenpflichtige Waren dienen ohne Rücksicht auf die Rechte Dritter als Sicherheit für die darauf ruhenden Steuern (Sachhaftung). (2) Die Sachhaftung entsteht bei einfuhr- und ausfuhrabgaben- oder verbrauchsteuerpflichtigen Waren, wenn nichts anderes vorgeschrieben ist, mit ihrem Verbringen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes, bei verbrauchsteuerpflichtigen Waren auch mit Beginn ihrer Gewinnung oder Herstellung. (3) 1Solange die Steuer nicht entrichtet ist, kann die Finanzbehörde die Waren mit Beschlag belegen. 2Als Beschlagnahme genügt das Verbot an den, der die Waren im Gewahrsam hat, über sie zu verfügen. (4) 1Die Sachhaftung erlischt mit der Steuerschuld. 2Sie erlischt ferner mit der Aufhebung der Beschlagnahme oder dadurch, dass die Waren mit Zustimmung der Finanzbehörde in einen steuerlich nicht beschränkten Verkehr übergehen. (5) Von der Geltendmachung der Sachhaftung wird abgesehen, wenn die Waren dem Verfügungsberechtigten abhanden gekommen sind und die verbrauchsteuerpflichtigen Waren in einen Herstellungsbetrieb aufgenommen oder die einfuhr- und ausfuhrabgabenpflichtigen Waren eine zollrechtliche Bestimmung erhalten. Fußnoten
(+++ § 76: Zur Anwendung vgl. Art. 97 § 11 Abs. 1 AOEG 1977 +++)
§ 76: Neugefasst durch Bek. v. 1.10.2002 I 3866 § 77 Duldungspflicht(1) Wer kraft Gesetzes verpflichtet ist, eine Steuer aus Mitteln, die seiner Verwaltung unterliegen, zu entrichten, ist insoweit verpflichtet, die Vollstreckung in dieses Vermögen zu dulden. (2) 1Wegen einer Steuer, die als öffentliche Last auf Grundbesitz ruht, hat der Eigentümer die Zwangsvollstreckung in den Grundbesitz zu dulden. 2Zugunsten der Finanzbehörde gilt als Eigentümer, wer als solcher im Grundbuch eingetragen ist. 3Das Recht des nicht eingetragenen Eigentümers, die ihm gegen die öffentliche Last zustehenden Einwendungen geltend zu machen, bleibt unberührt. Fußnoten
Neugefasst durch Bek. v. 1.10.2002 I 3866
§ 78 BeteiligteBeteiligte sind
Fußnoten
Neugefasst durch Bek. v. 1.10.2002 I 3866
§ 79 Handlungsfähigkeit(1) Fähig zur Vornahme von Verfahrenshandlungen sind:
(2) Betrifft ein Einwilligungsvorbehalt nach § 1903 des Bürgerlichen Gesetzbuchs den Gegenstand des Verfahrens, so ist ein geschäftsfähiger Betreuter nur insoweit zur Vornahme von Verfahrenshandlungen fähig, als er nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts ohne Einwilligung des Betreuers handeln kann oder durch Vorschriften des öffentlichen Rechts als handlungsfähig anerkannt ist. (3) Die §§ 53 und 55 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Fußnoten
Neugefasst durch Bek. v. 1.10.2002 I 3866
§ 80 Bevollmächtigte und Beistände(1) 1Ein Beteiligter kann sich durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. 2Die Vollmacht ermächtigt zu allen das Verwaltungsverfahren betreffenden Verfahrenshandlungen, sofern sich aus ihrem Inhalt nicht etwas anderes ergibt; sie ermächtigt nicht zum Empfang von Steuererstattungen und Steuervergütungen. 3Ein Widerruf der Vollmacht wird der Finanzbehörde gegenüber erst wirksam, wenn er ihr zugeht; Gleiches gilt für eine Veränderung der Vollmacht. (2) 1Bei Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3 und 4 Nummer 11 des Steuerberatungsgesetzes, die für den Steuerpflichtigen handeln, wird eine ordnungsgemäße Bevollmächtigung vermutet. 2Für den Abruf von bei den Landesfinanzbehörden zum Vollmachtgeber gespeicherten Daten wird eine ordnungsgemäße Bevollmächtigung nur nach Maßgabe des § 80a Absatz 2 und 3 vermutet. (3) Die Finanzbehörde kann auch ohne Anlass den Nachweis der Vollmacht verlangen. (4) 1Die Vollmacht wird weder durch den Tod des Vollmachtgebers noch durch eine Veränderung in seiner Handlungsfähigkeit oder durch eine Veränderung seiner gesetzlichen Vertretung aufgehoben. 2Der Bevollmächtigte hat jedoch, wenn er für den Rechtsnachfolger im Verwaltungsverfahren auftritt, dessen Vollmacht auf Verlangen nachzuweisen. (5) 1Ist für das Verfahren ein Bevollmächtigter bestellt, so soll sich die Finanzbehörde an ihn wenden. 2Sie kann sich an den Beteiligten selbst wenden, soweit er zur Mitwirkung verpflichtet ist. 3Wendet sich die Finanzbehörde an den Beteiligten, so soll der Bevollmächtigte verständigt werden. 4Für die Bekanntgabe von Verwaltungsakten an einen Bevollmächtigten gilt § 122 Absatz 1 Satz 3 und 4. (6) 1Ein Beteiligter kann zu Verhandlungen und Besprechungen mit einem Beistand erscheinen. 2Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit dieser nicht unverzüglich widerspricht. (7) 1Soweit ein Bevollmächtigter geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leistet, ohne dazu befugt zu sein, ist er mit Wirkung für alle anhängigen und künftigen Verwaltungsverfahren des Vollmachtgebers im Zuständigkeitsbereich der Finanzbehörde zurückzuweisen. 2Die Zurückweisung ist dem Vollmachtgeber und dem Bevollmächtigten bekannt zu geben. 3Die Finanzbehörde ist befugt, andere Finanzbehörden über die Zurückweisung des Bevollmächtigten zu unterrichten. (8) 1Ein Bevollmächtigter kann von einem schriftlichen, elektronischen oder mündlichen Vortrag zurückgewiesen werden, soweit er hierzu ungeeignet ist. 2Dies gilt nicht für die in § 3 Nummer 1, § 4 Nummer 1 und 2 und § 23 Absatz 3 des Steuerberatungsgesetzes bezeichneten natürlichen Personen sowie natürliche Personen, die für eine Landwirtschaftliche Buchstelle tätig und nach § 44 des Steuerberatungsgesetzes berechtigt sind, die Berufsbezeichnung „Landwirtschaftliche Buchstelle“ zu führen. 3Die Zurückweisung ist dem Vollmachtgeber und dem Bevollmächtigten bekannt zu geben. (9) 1Soweit ein Beistand geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leistet, ohne dazu befugt zu sein, ist er mit Wirkung für alle anhängigen und künftigen Verwaltungsverfahren des Steuerpflichtigen im Zuständigkeitsbereich der Finanzbehörde zurückzuweisen; Absatz 7 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. 2Ferner kann er vom schriftlichen, elektronischen oder mündlichen Vortrag zurückgewiesen werden, falls er zu einem sachgemäßen Vortrag nicht fähig oder willens ist; Absatz 8 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. (10) Verfahrenshandlungen, die ein Bevollmächtigter oder ein Beistand vornimmt, nachdem ihm die Zurückweisung bekannt gegeben worden ist, sind unwirksam. Fußnoten
(+++ § 80: Zur Anwendung vgl. Art. 97 § 1 AOEG 1977 u. § 18h Abs. 6 UStG 1980 +++)
§§ 80 u. 80a: Früher § 80 gem. u. idF d. Art. 1 Nr. 8 G v. 18.7.2016 I 1679 mWv 1.1.2017 § 80 Abs. 9: IdF d. Art. 21 Nr. 4 G v. 12.12.2019 I 2451 mWv 18.12.2019 § 80a Elektronische Übermittlung von Vollmachtsdaten an Landesfinanzbehörden(1) 1Daten aus einer Vollmacht zur Vertretung in steuerlichen Verfahren, die nach amtlich bestimmtem Formular erteilt worden sind, können den Landesfinanzbehörden nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich bestimmten Schnittstellen übermittelt werden. 2Im Datensatz ist auch anzugeben, ob der Vollmachtgeber den Bevollmächtigten zum Empfang von für ihn bestimmten Verwaltungsakten oder zum Abruf von bei den Finanzbehörden zu seiner Person gespeicherten Daten ermächtigt hat. 3Die übermittelten Daten müssen der erteilten Vollmacht entsprechen. 4Wird eine Vollmacht, die nach Satz 1 übermittelt worden ist, vom Vollmachtgeber gegenüber dem Bevollmächtigten widerrufen oder verändert, muss der Bevollmächtigte dies unverzüglich den Landesfinanzbehörden nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz mitteilen. (2) 1Werden die Vollmachtsdaten von einem Bevollmächtigten, der nach § 3 des Steuerberatungsgesetzes zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt ist, nach Maßgabe des Absatzes 1 übermittelt, so wird eine Bevollmächtigung im mitgeteilten Umfang vermutet, wenn die zuständige Kammer sicherstellt, dass Vollmachtsdaten nur von den Bevollmächtigten übermittelt werden, die zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt sind. 2Die für den Bevollmächtigten zuständige Kammer hat den Landesfinanzbehörden in diesem Fall auch den Wegfall einer Zulassung unverzüglich nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz mitzuteilen. (3) Absatz 2 gilt entsprechend für Vollmachtsdaten, die von einem anerkannten Lohnsteuerhilfeverein im Sinne des § 4 Nummer 11 des Steuerberatungsgesetzes übermittelt werden, sofern die für die Aufsicht zuständige Stelle in einem automatisierten Verfahren die Zulassung zur Hilfe in Steuersachen bestätigt. Fußnoten
(+++ § 80a: Zur Anwendung vgl. Art. 97 § 1 AOEG 1977 +++)
§§ 80 u. 80a: Früher § 80 gem. u. idF d. Art. 1 Nr. 8 G v. 18.7.2016 I 1679 mWv 1.1.2017 § 81 Bestellung eines Vertreters von Amts wegen(1) Ist ein Vertreter nicht vorhanden, so hat das Betreuungsgericht, für einen minderjährigen Beteiligten das Familiengericht auf Ersuchen der Finanzbehörde einen geeigneten Vertreter zu bestellen
(2) Für die Bestellung des Vertreters ist in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 4 das Betreuungsgericht, für einen minderjährigen Beteiligten das Familiengericht zuständig, in dessen Bezirk der Beteiligte seinen gewöhnlichen Aufenthalt (§ 272 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit) hat; im Übrigen ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die ersuchende Finanzbehörde ihren Sitz hat. (3) 1Der Vertreter hat gegen den Rechtsträger der Finanzbehörde, die um seine Bestellung ersucht hat, Anspruch auf eine angemessene Vergütung und auf die Erstattung seiner baren Auslagen. 2Die Finanzbehörde kann von dem Vertretenen Ersatz ihrer Aufwendungen verlangen. 3Sie bestimmt die Vergütung und stellt die Auslagen und Aufwendungen fest. (4) Im Übrigen gelten für die Bestellung und für das Amt des Vertreters in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 4 die Vorschriften über die Betreuung, in den übrigen Fällen die Vorschriften über die Pflegschaft entsprechend. Fußnoten
(+++ § 81: Zur Anwendung vgl. Art. 97 § 1 AOEG 1977 +++)
§ 81: Neugefasst durch Bek. v. 1.10.2002 I 3866 § 81 Abs. 1 Eingangssatz: IdF d. Art. 89 Nr. 1 G v. 17.12.2008 I 2586 mWv 1.9.2009 § 81 Abs. 1 Nr. 3: IdF d. Art. 1 Nr. 9 G v. 18.7.2016 I 1679 mWv 23.7.2016 § 81 Abs. 2 Halbsatz 1: IdF d. Art. 89 Nr. 2 Buchst. a G v. 17.12.2008 I 2586 mWv 1.9.2009 § 81 Abs. 2 Halbsatz 2: IdF d. Art. 89 Nr. 2 Buchst. b G v. 17.12.2008 I 2586 mWv 1.9.2009 2. Unterabschnitt Ausschließung und Ablehnung von Amtsträgern und anderen PersonenFußnoten
Neugefasst durch Bek. v. 1.10.2002 I 3866
§ 82 Ausgeschlossene Personen(1) 1In einem Verwaltungsverfahren darf für eine Finanzbehörde nicht tätig werden,
(2) Wer nach Absatz 1 ausgeschlossen ist, darf bei Gefahr im Verzug unaufschiebbare Maßnahmen treffen. (3) 1Hält sich ein Mitglied eines Ausschusses für ausgeschlossen oder bestehen Zweifel, ob die Voraussetzungen des Absatzes 1 gegeben sind, ist dies dem Vorsitzenden des Ausschusses mitzuteilen. 2Der Ausschuss entscheidet über den Ausschluss. 3Die betroffene Person darf an dieser Entscheidung nicht mitwirken. 4Das ausgeschlossene Mitglied darf bei der weiteren Beratung und Beschlussfassung nicht zugegen sein. Fußnoten
§ 82: Neugefasst durch Bek. v. 1.10.2002 I 3866
§ 82 Abs. 3 Satz 3: IdF d. Art. 70 Nr. 10 G v. 20.11.2019 I 1626 mWv 26.11.2019 § 83 Besorgnis der Befangenheit(1) 1Liegt ein Grund vor, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Amtsträgers zu rechtfertigen oder wird von einem Beteiligten das Vorliegen eines solchen Grundes behauptet, so hat der Amtsträger den Leiter der Behörde oder den von ihm Beauftragten zu unterrichten und sich auf dessen Anordnung der Mitwirkung zu enthalten. 2Betrifft die Besorgnis der Befangenheit den Leiter der Behörde, so trifft diese Anordnung die Aufsichtsbehörde, sofern sich der Behördenleiter nicht selbst einer Mitwirkung enthält. (2) Bei Mitgliedern eines Ausschusses ist sinngemäß nach § 82 Abs. 3 zu verfahren. Fußnoten
Neugefasst durch Bek. v. 1.10.2002 I 3866
§ 84 Ablehnung von Mitgliedern eines Ausschusses1Jeder Beteiligte kann ein Mitglied eines in einem Verwaltungsverfahren tätigen Ausschusses ablehnen, das in diesem Verwaltungsverfahren nicht tätig werden darf (§ 82) oder bei dem die Besorgnis der Befangenheit besteht (§ 83). 2Eine Ablehnung vor einer mündlichen Verhandlung ist schriftlich oder zur Niederschrift zu erklären. 3Die Erklärung ist unzulässig, wenn sich der Beteiligte ohne den ihm bekannten Ablehnungsgrund geltend zu machen, in eine mündliche Verhandlung eingelassen hat. 4Für die Entscheidung über die Ablehnung gilt § 82 Abs. 3 Sätze 2 bis 4. 5Die Entscheidung über das Ablehnungsgesuch kann nur zusammen mit der Entscheidung angefochten werden, die das Verfahren vor dem Ausschuss abschließt. Fußnoten
Neugefasst durch Bek. v. 1.10.2002 I 3866
3. Unterabschnitt Besteuerungsgrundsätze, BeweismittelFußnoten
Neugefasst durch Bek. v. 1.10.2002 I 3866
§ 85 Besteuerungsgrundsätze1Die Finanzbehörden haben die Steuern nach Maßgabe der Gesetze gleichmäßig festzusetzen und zu erheben. 2Insbesondere haben sie sicherzustellen, dass Steuern nicht verkürzt, zu Unrecht erhoben oder Steuererstattungen und Steuervergütungen nicht zu Unrecht gewährt oder versagt werden. Fußnoten
Neugefasst durch Bek. v. 1.10.2002 I 3866
§ 86 Beginn des Verfahrens1Die Finanzbehörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, ob und wann sie ein Verwaltungsverfahren durchführt. 2Dies gilt nicht, wenn die Finanzbehörde auf Grund von Rechtsvorschriften
Fußnoten
Neugefasst durch Bek. v. 1.10.2002 I 3866
§ 87 Amtssprache(1) Die Amtssprache ist deutsch. (2) 1Werden bei einer Finanzbehörde in einer fremden Sprache Anträge gestellt oder Eingaben, Belege, Urkunden oder sonstige Dokumente vorgelegt, kann die Finanzbehörde verlangen, dass unverzüglich eine Übersetzung vorgelegt wird. 2In begründeten Fällen kann die Vorlage einer beglaubigten oder von einem öffentlich bestellten oder beeidigten Dolmetscher oder Übersetzer angefertigten Übersetzung verlangt werden. 3Wird die verlangte Übersetzung nicht unverzüglich vorgelegt, so kann die Finanzbehörde auf Kosten des Beteiligten selbst eine Übersetzung beschaffen. 4Hat die Finanzbehörde Dolmetscher oder Übersetzer herangezogen, erhalten diese eine Vergütung in entsprechender Anwendung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes. (3) Soll durch eine Anzeige, einen Antrag oder die Abgabe einer Willenserklärung eine Frist in Lauf gesetzt werden, innerhalb deren die Finanzbehörde in einer bestimmten Weise tätig werden muss, und gehen diese in einer fremden Sprache ein, so beginnt der Lauf der Frist erst mit dem Zeitpunkt, in dem der Finanzbehörde eine Übersetzung vorliegt. (4) 1Soll durch eine Anzeige, einen Antrag oder eine Willenserklärung, die in fremder Sprache eingehen, zugunsten eines Beteiligten eine Frist gegenüber der Finanzbehörde gewahrt, ein öffentlich-rechtlicher Anspruch geltend gemacht oder eine Leistung begehrt werden, so gelten die Anzeige, der Antrag oder die Willenserklärung als zum Zeitpunkt des Eingangs bei der Finanzbehörde abgegeben, wenn auf Verlangen der Finanzbehörde innerhalb einer von dieser zu setzenden angemessenen Frist eine Übersetzung vorgelegt wird. 2Andernfalls ist der Zeitpunkt des Eingangs der Übersetzung maßgebend, soweit sich nicht aus zwischenstaatlichen Vereinbarungen etwas anderes ergibt. 3Auf diese Rechtsfolge ist bei der Fristsetzung hinzuweisen. Fußnoten
§ 87: Neugefasst durch Bek. v. 1.10.2002 I 3866
§ 87 Abs. 2 Satz 4: IdF d. Art. 4 Abs. 57 Nr. 1 G v. 5.5.2004 I 718 mWv 1.7.2004 § 87a Elektronische Kommunikation(1) 1Die Übermittlung elektronischer Dokumente ist zulässig, soweit der Empfänger hierfür einen Zugang eröffnet. 2Ein elektronisches Dokument ist zugegangen, sobald die für den Empfang bestimmte Einrichtung es in für den Empfänger bearbeitbarer Weise aufgezeichnet hat; § 122 Absatz 2a sowie die §§ 122a und 123 Satz 2 und 3 bleiben unberührt. 3Übermittelt die Finanzbehörde Daten, die dem Steuergeheimnis unterliegen, sind diese Daten mit einem geeigneten Verfahren zu verschlüsseln; soweit alle betroffenen Personen schriftlich eingewilligt haben, kann auf eine Verschlüsselung verzichtet werden. 4Die kurzzeitige automatisierte Entschlüsselung, die beim Versenden einer De-Mail-Nachricht durch den akkreditierten Diensteanbieter zum Zweck der Überprüfung auf Schadsoftware und zum Zweck der Weiterleitung an den Adressaten der De-Mail-Nachricht erfolgt, verstößt nicht gegen das Verschlüsselungsgebot des Satzes 3. 5Eine elektronische Benachrichtigung über die Bereitstellung von Daten zum Abruf oder über den Zugang elektronisch an die Finanzbehörden übermittelter Daten darf auch ohne Verschlüsselung übermittelt werden. (2) 1Ist ein der Finanzbehörde übermitteltes elektronisches Dokument für sie zur Bearbeitung nicht geeignet, hat sie dies dem Absender unter Angabe der für sie geltenden technischen Rahmenbedingungen unverzüglich mitzuteilen. 2Macht ein Empfänger geltend, er könne das von der Finanzbehörde übermittelte elektronische Dokument nicht bearbeiten, hat sie es ihm erneut in einem geeigneten elektronischen Format oder als Schriftstück zu übermitteln. (3) 1Eine durch Gesetz für Anträge, Erklärungen oder Mitteilungen an die Finanzbehörden angeordnete Schriftform kann, soweit nicht durch Gesetz etwas anderes bestimmt ist, durch die elektronische Form ersetzt werden. 2Der elektronischen Form genügt ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist. 3Bei der Signierung darf eine Person ein Pseudonym nur verwenden, wenn sie ihre Identität der Finanzbehörde nachweist. 4Die Schriftform kann auch ersetzt werden
(4) 1Eine durch Gesetz für Verwaltungsakte oder sonstige Maßnahmen der Finanzbehörden angeordnete Schriftform kann, soweit nicht durch Gesetz etwas anderes bestimmt ist, durch die elektronische Form ersetzt werden. 2Der elektronischen Form genügt ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist. 3Die Schriftform kann auch ersetzt werden durch Versendung einer De-Mail-Nachricht nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes, bei der die Bestätigung des akkreditierten Diensteanbieters die erlassende Finanzbehörde als Nutzer des De-Mail-Kontos erkennen lässt. 4Für von der Finanzbehörde aufzunehmende Niederschriften gelten die Sätze 1 und 3 nur, wenn dies durch Gesetz ausdrücklich zugelassen ist. (5) 1Ist ein elektronisches Dokument Gegenstand eines Beweises, wird der Beweis durch Vorlegung oder Übermittlung der Datei angetreten; befindet diese sich nicht im Besitz des Steuerpflichtigen oder der Finanzbehörde, gilt § 97 entsprechend. 2Für die Beweiskraft elektronischer Dokumente gilt § 371a der Zivilprozessordnung entsprechend. (6) 1Soweit nichts anderes bestimmt ist, ist bei der elektronischen Übermittlung von amtlich vorgeschriebenen Datensätzen an Finanzbehörden ein sicheres Verfahren zu verwenden, das den Datenübermittler authentifiziert und die Vertraulichkeit und Integrität des Datensatzes gewährleistet. 2Nutzt der Datenübermittler zur Authentisierung seinen elektronischen Identitätsnachweis nach § 18 des Personalausweisgesetzes, nach § 12 des eID-Karte-Gesetzes oder nach § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes, so dürfen die dazu erforderlichen Daten zusammen mit den übrigen übermittelten Daten gespeichert und verwendet werden. (7) 1Wird ein elektronisch erlassener Verwaltungsakt durch Übermittlung nach § 122 Absatz 2a bekannt gegeben, ist ein sicheres Verfahren zu verwenden, das die übermittelnde Stelle oder Einrichtung der Finanzverwaltung authentifiziert und die Vertraulichkeit und Integrität des Datensatzes gewährleistet. 2Ein sicheres Verfahren liegt insbesondere vor, wenn der Verwaltungsakt
(8) 1Wird ein elektronisch erlassener Verwaltungsakt durch Bereitstellung zum Abruf nach § 122a bekannt gegeben, ist ein sicheres Verfahren zu verwenden, das die für die Datenbereitstellung verantwortliche Stelle oder Einrichtung der Finanzverwaltung authentifiziert und die Vertraulichkeit und Integrität des Datensatzes gewährleistet. 2Die abrufberechtigte Person hat sich zu authentisieren. 3Absatz 6 Satz 2 gilt entsprechend. Fußnoten(+++ § 87a: Zur Anwendung vgl. Art. 97 §§ 1, 27 u. 28 AOEG 1977, § 18h Abs. 6 UStG 1980 u. § 150 dieses G +++) § 87a: Neugefasst durch Bek. v. 1.10.2002 I 3866 § 87a Abs. 1 Satz 2: IdF d. Art. 1 Nr. 10 Buchst. a DBuchst. aa G v. 18.7.2016 I 1679 mWv 1.1.2017 § 87a Abs. 1 Satz 3: IdF d. Art. 21 Nr. 5 G v. 12.12.2019 I 2451 mWv 18.12.2019 § 87a Abs. 1 Satz 4: Eingef. durch Art. 7 Nr. 2 Buchst. a nach Maßgabe d. Art. 30 G v. 25.7.2013 I 2749 mWv 1.8.2013 § 87a Abs. 1 Satz 5: Eingef. durch Art. 1 Nr. 10 Buchst. a DBuchst. bb G v. 18.7.2016 I 1679 mWv 1.1.2017 § 87a Abs. 3: IdF d. Art. 7 Nr. 2 Buchst. b nach Maßgabe d. Art. 30 G v. 25.7.2013 I 2749 mWv 1.8.2013; bzgl. Abs. 3 Satz 4 Nr. 2 u. Abs. 4 mWv 1.7.2014 § 87a Abs. 3 Satz 2: IdF d. Art. 6 Nr. 1 Buchst. a G v. 18.7.2017 I 2745 mWv 29.7.2017 § 87a Abs. 3 Satz 3: IdF d. Art. 6 Nr. 1 Buchst. b G v. 18.7.2017 I 2745 mWv 29.7.2017 § 87a Abs. 3 Satz 5: IdF d. Art. 4 Nr. 1 G v. 3.12.2020 I 2744 mWv 12.12.2020 § 87a Abs. 4: IdF d. Art. 7 Nr. 2 Buchst. b nach Maßgabe d. Art. 30 G v. 25.7.2013 I 2749 mWv 1.8.2013; bzgl. Abs. 3 Satz 4 Nr. 2 u. Abs. 4 mWv 1.7.2014 § 87a Abs. 4 Satz 2: IdF d. Art. 6 Nr. 2 G v. 18.7.2017 I 2745 mWv 29.7.2017 § 87a Abs. 5 Satz 1: IdF d. Art. 11 Nr. 6 Buchst. a G v. 26.6.2013 I 1809 mWv 30.6.2013 § 87a Abs. 5 Satz 2: IdF d. Art. 6 Nr. 3 G v. 18.7.2017 I 2745 mWv 29.7.2017 § 87a Abs. 6 bis 8: Früher Abs. 6 gem. u. idF d. Art. 1 Nr. 10 Buchst. b G v. 18.7.2016 I 1679 mWv 1.1.2017 § 87a Abs. 6 Satz 2: IdF d. Art. 4 Nr. 2 G v. 3.12.2020 I 2744 mWv 12.12.2020 § 87b Bedingungen für die elektronische Übermittlung von Daten an Finanzbehörden(1) 1Das Bundesministerium der Finanzen kann in Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder die Datensätze und weitere technische Einzelheiten der elektronischen Übermittlung von Steuererklärungen, Unterlagen zur Steuererklärung, Daten über Vollmachten nach § 80a, Daten im Sinne des § 93c und anderer für das Besteuerungsverfahren erforderlicher Daten mittels amtlich vorgeschriebener Datensätze bestimmen. 2Einer Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder bedarf es nicht, soweit die Daten ausschließlich an Bundesfinanzbehörden übermittelt werden. (2) 1Bei der elektronischen Übermittlung von amtlich vorgeschriebenen Datensätzen an Finanzbehörden hat der Datenübermittler die hierfür nach Absatz 1 für den jeweiligen Besteuerungszeitraum oder -zeitpunkt amtlich bestimmten Schnittstellen ordnungsgemäß zu bedienen. 2Die amtlich bestimmten Schnittstellen werden über das Internet zur Verfügung gestellt. (3) 1Für die Verfahren, die über die zentrale Stelle im Sinne des § 81 des Einkommensteuergesetzes durchgeführt werden, kann das Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Grundsätze der Datenübermittlung sowie die Zuständigkeit für die Vollstreckung von Bescheiden über Forderungen der zentralen Stelle bestimmen. 2Dabei können insbesondere geregelt werden:
Fußnoten
(+++ § 87b: Zur Anwendung vgl. Art. 97 §§ 1 u. 27 AOEG 1977 +++)
(+++ § 87b: Zur Geltung vgl. § 87e +++) §§ 87b bis 87e: Eingef. durch Art. 1 Nr. 11 G v. 18.7.2016 I 1679 mWv 1.1.2017 § 87c Nicht amtliche Datenverarbeitungsprogramme für das Besteuerungsverfahren(1) Sind nicht amtliche Programme dazu bestimmt, für das Besteuerungsverfahren erforderliche Daten zu verarbeiten, so müssen sie im Rahmen des in der Programmbeschreibung angegebenen Programmumfangs die richtige und vollständige Verarbeitung dieser Daten gewährleisten. (2) Auf den Programmumfang sowie auf Fallgestaltungen, in denen eine richtige und vollständige Verarbeitung ausnahmsweise nicht möglich sind, ist in der Programmbeschreibung an hervorgehobener Stelle hinzuweisen. (3) 1Die Programme sind vom Hersteller vor der Freigabe für den produktiven Einsatz und nach jeder für den produktiven Einsatz freigegebenen Änderung daraufhin zu prüfen, ob sie die Anforderungen nach Absatz 1 erfüllen. 2Hierbei sind ein Protokoll über den letzten durchgeführten Testlauf und eine Programmauflistung zu erstellen, die fünf Jahre aufzubewahren sind. 3Die Aufbewahrungsfrist nach Satz 2 beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres der erstmaligen Freigabe für den produktiven Einsatz; im Fall einer Änderung eines bereits für den produktiven Einsatz freigegebenen Programms beginnt die Aufbewahrungsfrist nicht vor Ablauf des Kalenderjahres der erstmaligen Freigabe der Änderung für den produktiven Einsatz. 4Elektronische, magnetische und optische Speicherverfahren, die eine jederzeitige Wiederherstellung der eingesetzten Programmversion in Papierform ermöglichen, sind der Programmauflistung gleichgestellt. (4) 1Die Finanzbehörden sind berechtigt, die Programme und Dokumentationen zu überprüfen. 2Die Mitwirkungspflichten des Steuerpflichtigen nach § 200 gelten entsprechend. 3Die Finanzbehörden haben die Hersteller oder Vertreiber eines fehlerhaften Programms unverzüglich zur Nachbesserung oder Ablösung aufzufordern. 4Soweit eine Nachbesserung oder Ablösung nicht unverzüglich erfolgt, sind die Finanzbehörden berechtigt, die Programme des Herstellers von der elektronischen Übermittlung an Finanzbehörden auszuschließen. 5Die Finanzbehörden sind nicht verpflichtet, die Programme zu prüfen. 6§ 30 gilt entsprechend. (5) Sind die Programme zum allgemeinen Vertrieb vorgesehen, hat der Hersteller den Finanzbehörden auf Verlangen Muster zum Zwecke der Prüfung nach Absatz 4 kostenfrei zur Verfügung zu stellen. (6) Die Pflichten der Programmhersteller gemäß den vorstehenden Bestimmungen sind ausschließlich öffentlich-rechtlicher Art. Fußnoten
(+++ § 87c: Zur Anwendung vgl. Art. 97 §§ 1 u. 27 AOEG 1977 +++)
(+++ § 87c: Zur Geltung vgl. § 87e +++) §§ 87b bis 87e: Eingef. durch Art. 1 Nr. 11 G v. 18.7.2016 I 1679 mWv 1.1.2017 § 87c Abs. 1: IdF d. Art. 17 Nr. 13 Buchst. a G v. 17.7.2017 I 2541 mWv 25.5.2018 § 87c Abs. 2: IdF d. Art. 17 Nr. 13 Buchst. b G v. 17.7.2017 I 2541 mWv 25.5.2018 § 87d Datenübermittlungen an Finanzbehörden im Auftrag(1) Mit der Übermittlung von Daten, die nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung über die amtlich bestimmten Schnittstellen für steuerliche Zwecke an die Finanzverwaltung zu übermitteln sind oder freiwillig übermittelt werden, können Dritte (Auftragnehmer) beauftragt werden. (2) 1Der Auftragnehmer muss sich vor Übermittlung der Daten Gewissheit über die Person und die Anschrift seines Auftraggebers verschaffen (Identifizierung) und die entsprechenden Angaben in geeigneter Form festhalten. 2Von einer Identifizierung kann abgesehen werden, wenn der Auftragnehmer den Auftraggeber bereits bei früherer Gelegenheit identifiziert und die dabei erhobenen Angaben aufgezeichnet hat, es sei denn, der Auftragnehmer muss auf Grund der äußeren Umstände bezweifeln, dass die bei der früheren Identifizierung erhobenen Angaben weiterhin zutreffend sind. 3Der Auftragnehmer hat sicherzustellen, dass er jederzeit Auskunft darüber geben kann, wer Auftraggeber der Datenübermittlung war. 4Die Aufzeichnungen nach Satz 1 sind fünf Jahre aufzubewahren; die Aufbewahrungsfrist beginnt nach Ablauf des Jahres der letzten Datenübermittlung. 5Die Pflicht zur Herstellung der Auskunftsbereitschaft nach Satz 3 endet mit Ablauf der Aufbewahrungsfrist nach Satz 4. (3) 1Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber die Daten in leicht nachprüfbarer Form zur Zustimmung zur Verfügung zu stellen. 2Der Auftraggeber hat die ihm zur Verfügung gestellten Daten unverzüglich auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen. Fußnoten
(+++ § 87d: Zur Anwendung vgl. Art. 97 §§ 1 u. 27 AOEG 1977 +++)
(+++ § 87d: Zur Geltung vgl. § 87e +++) §§ 87b bis 87e: Eingef. durch Art. 1 Nr. 11 G v. 18.7.2016 I 1679 mWv 1.1.2017 § 87e Ausnahmeregelung für Einfuhr- und Ausfuhrabgaben, Verbrauchsteuern und die LuftverkehrsteuerDie §§ 72a und 87b bis 87d gelten nicht für Einfuhr- und Ausfuhrabgaben, Verbrauchsteuern und die Luftverkehrsteuer, soweit nichts anderes bestimmt ist. Fußnoten
(+++ § 87e: Zur Anwendung vgl. Art. 97 §§ 1 u. 27 AOEG 1977 +++)
§§ 87b bis 87e: Eingef. durch Art. 1 Nr. 11 G v. 18.7.2016 I 1679 mWv 1.1.2017 § 88 Untersuchungsgrundsatz(1) 1Die Finanzbehörde ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen. 2Dabei hat sie alle für den Einzelfall bedeutsamen, auch die für die Beteiligten günstigen Umstände zu berücksichtigen. (2) 1Die Finanzbehörde bestimmt Art und Umfang der Ermittlungen nach den Umständen des Einzelfalls sowie nach den Grundsätzen der Gleichmäßigkeit, Gesetzmäßigkeit und Verhältnismäßigkeit; an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten ist sie nicht gebunden. 2Bei der Entscheidung über Art und Umfang der Ermittlungen können allgemeine Erfahrungen der Finanzbehörden sowie Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit berücksichtigt werden. (3) 1Zur Gewährleistung eines zeitnahen und gleichmäßigen Vollzugs der Steuergesetze können die obersten Finanzbehörden für bestimmte oder bestimmbare Fallgruppen Weisungen über Art und Umfang der Ermittlungen und der Verarbeitung von erhobenen oder erfassten Daten erteilen, soweit gesetzlich nicht etwas anderes bestimmt ist. 2Bei diesen Weisungen können allgemeine Erfahrungen der Finanzbehörden sowie Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit berücksichtigt werden. 3Die Weisungen dürfen nicht veröffentlicht werden, soweit dies die Gleichmäßigkeit und Gesetzmäßigkeit der Besteuerung gefährden könnte. 4Weisungen der obersten Finanzbehörden der Länder nach Satz 1 bedürfen des Einvernehmens mit dem Bundesministerium der Finanzen, soweit die Landesfinanzbehörden Steuern im Auftrag des Bundes verwalten. (4) 1Das Bundeszentralamt für Steuern und die zentrale Stelle im Sinne des § 81 des Einkommensteuergesetzes können auf eine Weiterleitung ihnen zugegangener und zur Weiterleitung an die Landesfinanzbehörden bestimmter Daten an die Landesfinanzbehörden verzichten, soweit sie die Daten nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand einem bestimmten Steuerpflichtigen oder einem bestimmten Finanzamt zuordnen können. 2Nach Satz 1 einem bestimmten Steuerpflichtigen oder einem bestimmten Finanzamt zugeordnete Daten sind unter Beachtung von Weisungen gemäß Absatz 3 des Bundesministeriums der Finanzen weiterzuleiten. 3Nicht an die Landesfinanzbehörden weitergeleitete Daten sind vom Bundeszentralamt für Steuern für Zwecke von Verfahren im Sinne des § 30 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a und b bis zum Ablauf des 15. Jahres nach dem Jahr des Datenzugangs zu speichern. 4Nach Satz 3 gespeicherte Daten dürfen nur für Verfahren im Sinne des § 30 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a und b sowie zur Datenschutzkontrolle verarbeitet werden. (5) 1Die Finanzbehörden können zur Beurteilung der Notwendigkeit weiterer Ermittlungen und Prüfungen für eine gleichmäßige und gesetzmäßige Festsetzung von Steuern und Steuervergütungen sowie Anrechnung von Steuerabzugsbeträgen und Vorauszahlungen automationsgestützte Systeme einsetzen (Risikomanagementsysteme). 2Dabei soll auch der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung berücksichtigt werden. 3Das Risikomanagementsystem muss mindestens folgende Anforderungen erfüllen:
Fußnoten
(+++ § 88: Zur Anwendung vgl. Art. 97 § 1 AOEG 1977 +++)
§ 88: IdF d. Art. 1 Nr. 12 G v. 18.7.2016 I 1679 mWv 1.1.2017 § 88 Abs. 3 Satz 1: IdF d. Art. 17 Nr. 14 G v. 17.7.2017 I 2541 mWv 25.5.2018 § 88a Sammlung von geschützten Daten1Soweit es zur Sicherstellung einer gleichmäßigen Festsetzung und Erhebung der Steuern erforderlich ist, dürfen die Finanzbehörden nach § 30 geschützte Daten auch für Zwecke künftiger Verfahren im Sinne des § 30 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a und b, insbesondere zur Gewinnung von Vergleichswerten, in Dateisystemen verarbeiten. 2Eine Verarbeitung ist nur für Verfahren im Sinne des § 30 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a und b zulässig. Fußnoten
§ 88a: Neugefasst durch Bek. v. 1.10.2002 I 3866
§ 88a Satz 1: IdF d. Art. 17 Nr. 15 Buchst. a G v. 17.7.2017 I 2541 mWv 25.5.2018 § 88a Satz 2: IdF d. Art. 17 Nr. 15 Buchst. b G v. 17.7.2017 I 2541 mWv 25.5.2018 § 88b Länderübergreifender Abruf und Verwendung von Daten zur Verhütung, Ermittlung und Verfolgung von Steuerverkürzungen(1) Für Zwecke eines Verwaltungsverfahrens in Steuersachen, eines Strafverfahrens wegen einer Steuerstraftat oder eines Bußgeldverfahrens wegen einer Steuerordnungswidrigkeit von Finanzbehörden gespeicherte Daten dürfen zum gegenseitigen Datenabruf bereitgestellt und dann von den zuständigen Finanzbehörden zur Verhütung, Ermittlung oder Verfolgung von
(2) Auswertungsergebnisse nach Absatz 1 sind den jeweils betroffenen zuständigen Finanzbehörden elektronisch zur Verfügung zu stellen. (3) 1Durch Rechtsverordnung der jeweils zuständigen Landesregierung wird bestimmt, welche Finanzbehörden auf Landesebene für die in den Absätzen 1 und 2 genannten Tätigkeiten zuständig sind. 2Die Landesregierung kann diese Verpflichtung durch Rechtsverordnung auf die für die Finanzverwaltung zuständige oberste Landesbehörde übertragen. Fußnoten
(+++ § 88b: Zur Anwendung vgl. Art. 97 § 1 AOEG 1977 +++)
§ 88b: Eingef. durch Art. 1 Nr. 13 G v. 18.7.2016 I 1679 mWv 23.7.2016 § 89 Beratung, Auskunft(1) 1Die Finanzbehörde soll die Abgabe von Erklärungen, die Stellung von Anträgen oder die Berichtigung von Erklärungen oder Anträgen anregen, wenn diese offensichtlich nur versehentlich oder aus Unkenntnis unterblieben oder unrichtig abgegeben oder gestellt worden sind. 2Sie erteilt, soweit erforderlich, Auskunft über die den Beteiligten im Verwaltungsverfahren zustehenden Rechte und die ihnen obliegenden Pflichten. (2) 1Die Finanzämter und das Bundeszentralamt für Steuern können auf Antrag verbindliche Auskünfte über die steuerliche Beurteilung von genau bestimmten, noch nicht verwirklichten Sachverhalten erteilen, wenn daran im Hinblick auf die erheblichen steuerlichen Auswirkungen ein besonderes Interesse besteht. 2Zuständig für die Erteilung einer verbindlichen Auskunft ist die Finanzbehörde, die bei Verwirklichung des dem Antrag zugrunde liegenden Sachverhalts örtlich zuständig sein würde. 3Bei Antragstellern, für die im Zeitpunkt der Antragstellung nach den §§ 18 bis 21 keine Finanzbehörde zuständig ist, ist auf dem Gebiet der Steuern, die von den Landesfinanzbehörden im Auftrag des Bundes verwaltet werden, abweichend von Satz 2 das Bundeszentralamt für Steuern zuständig; in diesem Fall bindet die verbindliche Auskunft auch die Finanzbehörde, die bei der Verwirklichung des der Auskunft zugrunde liegenden Sachverhalts zuständig ist. 4Über den Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft soll innerhalb von sechs Monaten ab Eingang des Antrags bei der zuständigen Finanzbehörde entschieden werden; kann die Finanzbehörde nicht innerhalb dieser Frist über den Antrag entscheiden, ist dies dem Antragsteller unter Angabe der Gründe mitzuteilen. 5Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen zu Form, Inhalt und Voraussetzungen des Antrages auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft und zur Reichweite der Bindungswirkung zu treffen. 6In der Rechtsverordnung kann auch bestimmt werden, unter welchen Voraussetzungen eine verbindliche Auskunft gegenüber mehreren Beteiligten einheitlich zu erteilen ist und welche Finanzbehörde in diesem Fall für die Erteilung der verbindlichen Auskunft zuständig ist. 7Die Rechtsverordnung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates, soweit sie die Versicherungsteuer betrifft. (3) 1Für die Bearbeitung eines Antrags auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft nach Absatz 2 wird eine Gebühr erhoben. 2Wird eine verbindliche Auskunft gegenüber mehreren Antragstellern einheitlich erteilt, ist nur eine Gebühr zu erheben; in diesem Fall sind alle Antragsteller Gesamtschuldner der Gebühr. 3Die Gebühr ist vom Antragsteller innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe ihrer Festsetzung zu entrichten. 4Die Finanzbehörde kann die Entscheidung über den Antrag bis zur Entrichtung der Gebühr zurückstellen. (4) 1Die Gebühr wird nach dem Wert berechnet, den die verbindliche Auskunft für den Antragsteller hat (Gegenstandswert). 2Der Antragsteller soll den Gegenstandswert und die für seine Bestimmung erheblichen Umstände in seinem Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft darlegen. 3Die Finanzbehörde soll der Gebührenfestsetzung den vom Antragsteller erklärten Gegenstandswert zugrunde legen, soweit dies nicht zu einem offensichtlich unzutreffenden Ergebnis führt. (5) 1Die Gebühr wird in entsprechender Anwendung des § 34 des Gerichtskostengesetzes mit einem Gebührensatz von 1,0 erhoben. 2§ 39 Absatz 2 des Gerichtskostengesetzes ist entsprechend anzuwenden. 3Beträgt der Gegenstandswert weniger als 10 000 Euro, wird keine Gebühr erhoben. (6) 1Ist ein Gegenstandswert nicht bestimmbar und kann er auch nicht durch Schätzung bestimmt werden, ist eine Zeitgebühr zu berechnen; sie beträgt 50 Euro je angefangene halbe Stunde Bearbeitungszeit. 2Beträgt die Bearbeitungszeit weniger als zwei Stunden, wird keine Gebühr erhoben. (7) 1Auf die Gebühr kann ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn ihre Erhebung nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre. 2Die Gebühr kann insbesondere ermäßigt werden, wenn ein Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft vor Bekanntgabe der Entscheidung der Finanzbehörde zurückgenommen wird. Fußnoten
(+++ § 89: Zur Anwendung vgl. Art. 97 §§ 1 u. 25 AOEG 1977 +++)
§ 89 Abs. 1 (früher einziger Text): Neugefasst durch Bek. v. 1.10.2002 I 3866; jetzt Abs. 1 gem. Art. 18 Nr. 1 Buchst. a G v. 5.9.2006 I 2098 mWv 12.9.2006 § 89 Abs. 2: Eingef. durch Art. 18 Nr. 1 Buchst. b G v. 5.9.2006 I 2098 mWv 12.9.2006 § 89 Abs. 2 Satz 1: IdF d. Art. 10 Nr. 9 Buchst. a G v. 13.12.2006 I 2878 mWv 19.12.2006 § 89 Abs. 2 Satz 4: Eingef. durch Art. 1 Nr. 14 Buchst. a DBuchst. aa G v. 18.7.2016 I 1679 mWv 1.1.2017 § 89 Abs. 2 Satz 5: Früher Satz 4 gem. Art. 1 Nr. 14 Buchst. a DBuchst. aa G v. 18.7.2016 I 1679 mWv 1.1.2017 § 89 Abs. 2 Satz 6 (früher Satz 5): Eingef. durch Art. 1 Nr. 14 Buchst. a DBuchst. bb G v. 18.7.2016 I 1679 mWv 23.7.2016; jetzt Satz 6 gem. Art. 1 Nr. 14 Buchst. a DBuchst. aa G v. 18.7.2016 I 1679 mWv 1.1.2017 § 89 Abs. 2 Satz 7 (früher Satz 6): Eingef. durch Art. 11 Nr. 8 G v. 26.6.2013 I 1809 mWv 30.6.2013; jetzt Satz 7 gem. Art. 1 Nr. 14 Buchst. a DBuchst. aa G v. 18.7.2016 I 1679 mWv 1.1.2017 § 89 Abs. 3 bis 7: Früher Abs. 3 bis 5 gem. u. idF d. Art. 3 Nr. 2 G v. 1.11.2011 I 2131 mWv 5.11.2011 § 89 Abs. 3 Satz 2: Eingef. durch Art. 1 Nr. 14 Buchst. b G v. 18.7.2016 I 1679 mWv 23.7.2016 § 89 Abs. 3 Satz 3 u. 4: Früher Satz 2 u. 3 gem. Art. 1 Nr. 14 Buchst. b G v. 18.7.2016 I 1679 mWv 23.7.2016 |
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