Gesetz über die Finanzverwaltung Finanzverwaltungsgesetz Gesamtausgabe in der Gültigkeit vom 01.01.2021 bis 31.03.2021
Fußnoten(+++ Textnachweis Geltung ab: 1.1.1980 +++)Inkrafttreten d. Neufassung vgl. Art. 17 FAnpG 600-4 Das G wurde als Artikel 5 G 600-4 v. 30.8.1971 I 1426 vom Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates beschlossen. Es ist gem. Art. 17 dieses G am 3.9.1971 in Kraft getreten. Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis§ 1 BundesfinanzbehördenBundesfinanzbehörden sind
Fußnoten
§ 1: Neugefasst durch Bek. v. 4.4.2006 I 846
§ 1 Nr. 2: IdF d. Art. 5 Nr. 1 G v. 8.12.2016 I 2835 mWv 1.1.2017, d. Art. 2 G v. 10.3.2017 I 420 mWv 1.1.2019 u. d. Art. 4 G v. 7.12.2020 I 2756 mWv 1.1.2021 § 1 Nr. 3 (früher Nr. 4): IdF d. Art. 1 Nr. 1 Buchst. b G v. 13.12.2007 I 2897 mWv 1.1.2008; frühere Nr. 3 aufgeh., frühere Nr. 4 jetzt Nr. 3 gem. Art. 1 Nr. 1 Buchst. b u. c G v. 3.12.2015 I 2178 mWv 1.1.2016 § 2 Landesfinanzbehörden(1) Landesfinanzbehörden sind
(2) 1Durch Rechtsverordnung der zuständigen Landesregierung kann ein Rechenzentrum der Landesfinanzverwaltung als Teil der für die Finanzverwaltung zuständigen obersten Landesbehörde, als Oberbehörde oder als Teil einer Oberbehörde, die nach Landesrecht als Landesfinanzbehörde nach Absatz 1 Nr. 2 oder 3 eingerichtet ist, als Teil einer Mittelbehörde, als Finanzamt oder als Teil eines Finanzamtes eingerichtet werden. 2Die Landesregierung kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die für die Finanzverwaltung zuständige oberste Landesbehörde übertragen. 3Soweit ein Rechenzentrum der Finanzverwaltung eingerichtet ist, können ihm weitere Aufgaben, auch aus dem Geschäftsbereich einer anderen obersten Landesbehörde, übertragen werden. (3) 1Durch Rechtsverordnung der zuständigen Landesregierung können für Kassengeschäfte andere örtliche Landesbehörden zu Landesfinanzbehörden bestimmt werden (besondere Landesfinanzbehörden). 2Absatz 2 Satz 2 ist anzuwenden. § 2a Verzicht auf Mittelbehörden, Aufgabenwahrnehmung durch andere Finanzbehörden(1) 1Durch Rechtsverordnung kann auf Mittelbehörden verzichtet werden. 2Die Rechtsverordnung erlässt für den Bereich von Aufgaben des Landes die zuständige Landesregierung. 3Die Landesregierung kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die für die Finanzverwaltung zuständige oberste Landesbehörde übertragen. (2) 1Wird auf Mittelbehörden verzichtet, gehen die diesen zugewiesenen Aufgaben der Landesfinanzverwaltung auf die oberste Behörde nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 über. 2Durch Rechtsverordnung der zuständigen Landesregierung können Landesaufgaben nach Satz 1 einer anderen Landesfinanzbehörde übertragen werden. 3Die Landesregierung kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die für die Finanzverwaltung zuständige oberste Landesbehörde übertragen. § 3 Leitung der Finanzverwaltung(1) 1Das Bundesministerium der Finanzen leitet die Bundesfinanzverwaltung. 2Soweit die Bundesfinanzbehörden Aufgaben aus dem Geschäftsbereich eines anderen Bundesministeriums zu erledigen haben, erteilt dieses die fachlichen Weisungen. 3Fachliche Weisungen, die wesentliche organisatorische Auswirkungen haben, ergehen im Benehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen. (2) 1Die für die Finanzverwaltung zuständige oberste Landesbehörde leitet die Landesfinanzverwaltung. 2Soweit Landesfinanzbehörden Aufgaben aus dem Geschäftsbereich einer anderen obersten Landesbehörde zu erledigen haben, erteilt diese die fachlichen Weisungen. 3Fachliche Weisungen, die wesentliche organisatorische Auswirkungen haben, ergehen im Benehmen mit der für die Finanzverwaltung zuständigen obersten Landesbehörde. Fußnoten
§ 3: Neugefasst durch Bek. v. 4.4.2006 I 846
§ 3 Abs. 1 Satz 2 u. 3: Früherer Satz 2 aufgeh., früherer Satz 3 u. 4 jetzt Satz 2 u. 3 gem. Art. 5 Nr. 2 G v. 8.12.2016 I 2835 mWv 1.1.2017 § 4 Sitz und Aufgaben der Bundesoberbehörden(1) Das Bundesministerium der Finanzen bestimmt den Sitz der Bundesoberbehörden, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist. (2) Die Bundesoberbehörden erledigen in eigener Zuständigkeit Aufgaben, die ihnen durch dieses Gesetz, durch andere oder aufgrund anderer Bundesgesetze zugewiesen werden. (3) Die Bundesoberbehörden erledigen als beauftragte Behörden Aufgaben des Bundes, mit deren Durchführung sie vom Bundesministerium der Finanzen oder mit dessen Zustimmung von dem fachlich zuständigen Bundesministerium beauftragt werden. Fußnoten
§ 4: Neugefasst durch Bek. v. 4.4.2006 I 846
§ 4 Abs. 2: IdF d. Art. 1 Nr. 3 G v. 3.12.2015 I 2178 mWv 1.1.2016 § 5 Aufgaben des Bundeszentralamtes für Steuern(1) 1Das Bundeszentralamt für Steuern hat unbeschadet des § 4 Abs. 2 und 3 folgende Aufgaben:
(1a) 1Soweit durch Absatz 1 Aufgaben der Steuerverwaltung übertragen wurden, ist hiervon auch die Durchführung von Vorfeldermittlungen nach § 208 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 der Abgabenordnung umfasst. 2Dies gilt nicht für Fälle des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1, 5 bis 7, 9, 10, 13 bis 17, 19, 22 bis 24, 26, 28, 28a, 30 bis 34, 36, 38 und 42 bis 45. (2) 1Die vom Bundeszentralamt für Steuern auf Grund gesetzlicher Vorschriften gewährten Steuererstattungen und Steuervergütungen sowie die nach § 44b Absatz 6 Satz 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes erstattete Kapitalertragsteuer werden von den Ländern in dem Verhältnis getragen, in dem sie an dem Aufkommen der betreffenden Steuern beteiligt sind. 2Kapitalertragsteuer, die das Bundeszentralamt für Steuern anlässlich der Vergütung von Körperschaftsteuer vereinnahmt hat, steht den Ländern in demselben Verhältnis zu. 3Für die Aufteilung ist das Aufkommen an den betreffenden Steuern in den einzelnen Ländern maßgebend, das sich ohne Berücksichtigung der in den Sätzen 1 und 2 bezeichneten Steuerbeträge für das Vorjahr ergibt. 4Das Nähere bestimmt das Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf. (3) 1Die von den Familienkassen bei der Durchführung des Familienleistungsausgleichs nach Absatz 1 Nr. 11 ausgezahlten Steuervergütungen im Sinne des § 31 des Einkommensteuergesetzes werden jeweils von den Ländern und Gemeinden, in denen der Gläubiger der Steuervergütung seinen Wohnsitz hat, nach den für die Verteilung des Aufkommens der Einkommensteuer maßgebenden Vorschriften mitgetragen. 2Das Bundeszentralamt für Steuern stellt nach Ablauf eines jeden Monats die Anteile der einzelnen Länder einschließlich ihrer Gemeinden an den gewährten Leistungen fest. 3Die nach Satz 2 festgestellten Anteile sind dem Bund von den Ländern bis zum 15. des dem Zahlungsmonat folgenden Monats zu erstatten. 4Für den Monat Dezember ist dem Bund von den Ländern ein Abschlag auf der Basis der Abrechnung des Vormonats zu leisten. 5Die Abrechnung für den Monat Dezember hat bis zum 15. Januar des Folgejahres zu erfolgen. 6Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere zu bestimmen. (4) 1Die von der zentralen Stelle (§ 81 des Einkommensteuergesetzes) veranlassten Auszahlungen von Altersvorsorgezulagen (§ 83 des Einkommensteuergesetzes) werden nach den für die Verteilung des Aufkommens der Einkommensteuer maßgebenden Vorschriften von den Ländern und Gemeinden mitgetragen, in denen der Gläubiger der Steuervergütung seinen inländischen Wohnsitz hat; bei Gläubigern mit ausländischem Wohnsitz wird der letzte bekannte inländische Wohnsitz zugrunde gelegt. 2Die sich aus Satz 1 ergebenden Finanzierungsanteile gelten auch, wenn der Wohnsitz nicht nach Satz 1 zugeordnet werden kann. 3Die zentrale Stelle stellt nach Ablauf des dem Kalendervierteljahr folgenden Monats die Anteile der einzelnen Länder einschließlich ihrer Gemeinden an den zu gewährenden Leistungen fest. 4Die nach Satz 2 festgestellten Anteile sind dem Bund von den Ländern bis zum 15. des zweiten, dem Kalendervierteljahr folgenden Monats zu erstatten. 5Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere zu bestimmen. (5) 1An dem Aufkommen der von der vereinnahmten pauschalen Lohnsteuer (§ 40a Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes) sind die Länder und Gemeinden, in denen die Steuerpflichtigen ihren Wohnsitz haben, nach den für die Verteilung des Aufkommens der Einkommensteuer maßgebenden Vorschriften zu beteiligen. 2Nach Ablauf eines jeden Monats werden die Anteile der einzelnen Länder einschließlich ihrer Gemeinden an der vereinnahmten pauschalen Lohnsteuer festgestellt. 3Die nach Satz 2 festgestellten Anteile sind an die Länder bis zum 15. des darauf folgenden Monats auszuzahlen. 4Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere zur Verwaltung und Auszahlung der einheitlichen Pauschsteuer zu bestimmen. (6) 1An dem Aufkommen der nach der Richtlinie 2003/48/EG des Rates vom 3. Juni 2003 im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen (ABl. EU Nr. L 157 S. 38, 2005 Nr. L 103 S. 41), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/98/EG des Rates vom 20. November 2006 (ABl. EU Nr. L 363 S. 129), in der jeweils geltenden Fassung von den berechtigten Mitgliedstaaten sowie von den in Artikel 17 dieser Richtlinie genannten Staaten und abhängigen Gebieten erhobenen Quellensteuer sind die Länder und Gemeinden entsprechend ihrem Anteil an der Kapitalertragsteuer nach § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6, 7 und 8 bis 12 sowie Satz 2 des Einkommensteuergesetzes zu beteiligen. 2Die Verteilung des Länder- und Gemeindeanteils auf die einzelnen Länder erfolgt nach den Anteilen an der Kapitalertragsteuer nach § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6, 7 und 8 bis 12 sowie Satz 2 des Einkommensteuergesetzes vom Vorjahr, die den Ländern und Gemeinden nach Zerlegung (§ 8 des Zerlegungsgesetzes) zustehen; für 2009 sind die Anteile der Länder und Gemeinden am Zinsabschlagsaufkommen des Jahres 2008 nach Zerlegung maßgeblich. 3Das Bundeszentralamt für Steuern stellt jeweils nach Ablauf eines Monats die Anteile der Länder einschließlich ihrer Gemeinden fest und zahlt sie an die Länder bis zum 15. des dem Abrechnungsmonat folgenden Monats aus. 4Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere zur Verwaltung und Auszahlung dieser Quellensteuer zu bestimmen. (7) 1Das Aufkommen der in Ausübung der Aufgaben nach Absatz 1 Nummer 12 zugeflossenen Einkommen- und Körperschaftsteuer steht den Ländern und Gemeinden nach den für die Verteilung des Aufkommens der Einkommen- und Körperschaftsteuer maßgebenden Vorschriften zu. 2Nach Ablauf eines jeden Monats werden die Anteile der einzelnen Länder einschließlich ihrer Gemeinden an den Einnahmen durch das Bundeszentralamt für Steuern festgestellt. 3Die nach Satz 2 festgestellten Anteile sind an die Länder bis zum 15. des darauf folgenden Monats auszuzahlen. 4Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere zur Verwaltung und Auszahlung der Einnahmen in Ausübung der Aufgaben nach Absatz 1 Nummer 12 zu bestimmen. § 5a Aufgaben und Gliederung der Generalzolldirektion(1) 1Unbeschadet des § 4 Absatz 2 und 3 leitet die Generalzolldirektion bundesweit die Durchführung der Aufgaben der Zollverwaltung. 2Sie übt die Dienst- und Fachaufsicht über die Hauptzollämter und Zollfahndungsämter aus. 3Sie wertet die ihr nach § 138j Absatz 1 Satz 2 der Abgabenordnung vom Bundeszentralamt für Steuern übermittelten Daten über grenzüberschreitende Steuergestaltungen aus, unterrichtet nach § 138j Absatz 2 der Abgabenordnung das Bundesministerium der Finanzen über die Ergebnisse der Auswertung und stellt dem zuständigen Hauptzollamt die zur Durchführung des Besteuerungsverfahrens und des Bußgeldverfahrens erforderlichen Informationen zur Verfügung. 4Außerdem nimmt die Generalzolldirektion die ihr sonst übertragenen Aufgaben wahr. (2) 1Die Generalzolldirektion gliedert sich in Direktionen. 2Es wird eine für den Zollfahndungsdienst zuständige Direktion (Zollkriminalamt) eingerichtet. 3Innerhalb des Zollkriminalamtes wird die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen errichtet. 4Andere Organisationseinheiten können eingerichtet werden. (3) 1Die Zuständigkeiten und Aufgaben der Direktionen und der anderen Organisationseinheiten bestimmt das Bundesministerium der Finanzen. 2Aufgaben des Zollfahndungsdienstes werden durch das Zollkriminalamt wahrgenommen; ausgenommen hiervon ist die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen, die ausschließlich Aufgaben nach dem Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (Geldwäschegesetz) wahrnimmt. (4) (weggefallen) Fußnoten
§§ 5a u. 5b: Eingef. durch Art. 1 Nr. 4 G v. 3.12.2015 I 2178 mWv 1.1.2016
§ 5a Abs. 1 Satz 3: Eingef. durch Art. 3 Nr. 2 G v. 21.12.2019 I 2875 mWv 1.1.2020 § 5a Abs. 1 Satz 4: Früher Satz 3 gem. Art. 3 Nr. 2 G v. 21.12.2019 I 2875 mWv 1.1.2020 § 5a Abs. 2 Satz 3: Eingef. durch Art. 7 Nr. 1 G v. 23.6.2017 I 1822 mWv 26.6.2017 § 5a Abs. 2 Satz 4: Früher Satz 3 gem. Art. 7 Nr. 1 G v. 23.6.2017 I 1822 mWv 26.6.2017 § 5a Abs. 3 Satz 2: IdF d. Art. 7 Nr. 2 G v. 23.6.2017 I 1822 mWv 26.6.2017 § 5a Abs. 4: Aufgeh. durch Art. 10 G v. 17.12.2018 I 2522 mWv 21.12.2018 § 5b Übertragung von Bauaufgaben1Durch Verwaltungsvereinbarung mit dem jeweiligen Land kann der Bund die Leitung und Erledigung seiner Bauaufgaben im Wege der Organleihe Landesbehörden sowie Landesbetrieben, Sondervermögen des Landes und landesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts übertragen. 2Die Verwaltungsvereinbarung muss vorsehen, dass die Landesbehörden die Anordnungen des fachlich zuständigen Bundesministeriums zu befolgen haben. Fußnoten
§§ 5a u. 5b: Eingef. durch Art. 1 Nr. 4 G v. 3.12.2015 I 2178 mWv 1.1.2016
§ 6 Sitz und Aufgaben der Landesoberbehörde(1) Die für die Finanzverwaltung zuständige oberste Landesbehörde bestimmt den Sitz der Landesoberbehörde, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist. (2) Die Landesoberbehörde erledigt Aufgaben, die ihr nach Maßgabe des § 17 Abs. 3 Satz 1 zugewiesen werden und die ihr sonst übertragenen Aufgaben. (3) Für die Ernennung und Entlassung des Leiters einer Oberbehörde, die nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 anstelle einer Oberfinanzdirektion tritt, gilt § 9a Satz 3 entsprechend. Fußnoten
§ 6: Neugefasst durch Bek. v. 4.4.2006 I 846
§ 6 Abs. 3: IdF d. Art. 1 Nr. 3 G v. 13.12.2007 I 2897 mWv 1.1.2008 § 7 Bezirk und SitzDie obersten Landesbehörden bestimmen den Bezirk und Sitz der Mittelbehörde, die ihnen jeweils untersteht. § 8a Aufgaben und Gliederung(1) 1Die Mittelbehörden leiten die Finanzverwaltung des jeweiligen Landes in ihrem Bezirk. 2Einer Mittelbehörde kann auch die Leitung der Finanzverwaltung eines Landes für mehrere Oberfinanzbezirke übertragen werden. 3Die Mittelbehörden können weitere Aufgaben erledigen. (2) 1Die Mittelbehörden können sich in eine Besitz- und Verkehrsteuerabteilung und eine Landesbauabteilung oder Landesvermögens- und Bauabteilung gliedern. 2Außerdem können weitere Landesabteilungen oder andere Organisationseinheiten des Landes eingerichtet werden. (3) 1Durch Rechtsverordnung können Aufgaben einer Mittelbehörde für den ganzen Bezirk oder einen Teil davon auf andere Mittelbehörden übertragen werden, wenn dadurch der Vollzug der Aufgaben verbessert oder erleichtert wird. 2Die Rechtsverordnung erlässt die zuständige Landesregierung. 3Die Landesregierung kann die Ermächtigung auf die für die Finanzverwaltung zuständige oberste Landesbehörde übertragen. (4) 1Die Besitz- und Verkehrsteuerabteilung leitet die Durchführung der Aufgaben, für deren Erledigung die Finanzämter zuständig sind. 2Außerdem erledigt sie die ihr sonst übertragenen Aufgaben. § 9a Leitung1Der Präsident oder die Präsidentin leitet die jeweilige Mittelbehörde. 2Ihm oder ihr kann auch die Leitung einer Abteilung übertragen werden. 3Er oder sie wird auf Vorschlag der für die Finanzverwaltung zuständigen obersten Landesbehörde im Einvernehmen mit der Bundesregierung durch die zuständige Stelle des Landes ernannt und entlassen. § 10a Landeskassen1Werden oder sind bei einer Mittelbehörde eine oder mehrere Landeskassen errichtet, so kann eine Landeskasse Kassengeschäfte für mehrere Bezirke oder für Teile davon wahrnehmen. 2Die Landeskassen können unmittelbar dem zuständigen Präsidenten oder der zuständigen Präsidentin unterstellt werden. § 12 Bezirk und Sitz der Hauptzollämter und Zollfahndungsämter sowie Aufgaben der Hauptzollämter(1) Die Generalzolldirektion bestimmt den Bezirk und den Sitz der Hauptzollämter und der Zollfahndungsämter. (2) Die Hauptzollämter sind als örtliche Bundesbehörden für die Verwaltung der Zölle, der bundesgesetzlich geregelten Verbrauchsteuern einschließlich der Einfuhrumsatzsteuer und der Biersteuer, der Luftverkehrsteuer, der Kraftfahrzeugsteuer, der Abgaben im Rahmen der Europäischen Gemeinschaften, für die zollamtliche Überwachung des Warenverkehrs über die Grenze, für die Grenzaufsicht, für die Bekämpfung der Schwarzarbeit und der illegalen Beschäftigung und für die ihnen sonst übertragenen Aufgaben zuständig. (3) 1Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Zuständigkeit eines Hauptzollamts nach Absatz 2 auf einzelne Aufgaben beschränken oder Zuständigkeiten nach Absatz 2 einem Hauptzollamt für den Bereich mehrerer Hauptzollämter übertragen, wenn dadurch der Vollzug der Aufgaben verbessert oder erleichtert wird. 2Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf die Generalzolldirektion übertragen. (4) (weggefallen) Fußnoten
§ 12: Neugefasst durch Bek. v. 4.4.2006 I 846
§ 12 Abs. 1: IdF d. Art. 1 Nr. 7 Buchst. a G v. 3.12.2015 I 2178 mWv 1.1.2016 § 12 Abs. 2: IdF d. Art. 1 Nr. 12 G v. 13.12.2007 I 2897 mWv 1.1.2008, d. Art. 17 Nr. 2 Buchst. a G v. 26.6.2013 I 1809 mWv 30.6.2013 u. d. Art. 17 Nr. 3 Buchst. a G v. 26.6.2013 I 1809 mWv 1.7.2014 § 12 Abs. 3 Satz 2: Eingef. durch Art. 1 Nr. 7 Buchst. b G v. 3.12.2015 I 2178 mWv 1.1.2016 § 12 Abs. 4: Aufgeh. durch Art. 17 Nr. 3 Buchst. b G v. 26.6.2013 I 1809 mWv 1.7.2014 § 13 Beistandspflicht der Ortsbehörden(1) Die Gemeindebehörden, die Ortspolizeibehörden und die sonstigen Ortsbehörden haben den Hauptzollämtern auch neben der in § 111 der Abgabenordnung vorgesehenen Beistandspflicht Hilfe zu leisten, soweit dies wegen ihrer Kenntnis der örtlichen Verhältnisse oder zur Ersparung von Kosten oder Zeit zweckmäßig ist. (2) Für Hilfeleistungen nach Absatz 1 werden Entschädigungen nicht gewährt. Fußnoten
Neugefasst durch Bek. v. 4.4.2006 I 846
§ 17 Bezirk, Sitz und Aufgaben der Finanzämter(1) Die für die Finanzverwaltung zuständige oberste Landesbehörde bestimmt den Bezirk und den Sitz der Finanzämter. (2) 1Die Finanzämter sind als örtliche Landesbehörden für die Verwaltung der Steuern mit Ausnahme der Kraftfahrzeugsteuer, der sonstigen auf motorisierte Verkehrsmittel bezogenen Verkehrsteuern, der Zölle und der bundesgesetzlich geregelten Verbrauchsteuern (§ 12) zuständig, soweit die Verwaltung nicht auf Grund des Artikels 108 Absatz 4 Satz 1 des Grundgesetzes den Bundesfinanzbehörden oder auf Grund des Artikels 108 Absatz 4 Satz 2 des Grundgesetzes den Gemeinden (Gemeindeverbänden) übertragen worden ist. 2Sie sind ferner für die ihnen sonst übertragenen Aufgaben zuständig. 3Soweit es sich um Aufgaben der Finanzverwaltung handelt und der Vollzug der Aufgaben verbessert oder erleichtert wird, kann die zuständige Landesregierung durch Rechtsverordnung
(3) 1Wenn im Besteuerungsverfahren automatische Einrichtungen eingesetzt werden, können durch Rechtsverordnung der zuständigen Landesregierung damit zusammenhängende Steuerverwaltungstätigkeiten auf ein nach § 2 Abs. 2 eingerichtetes Rechenzentrum übertragen werden. 2Dieses handelt insoweit für das jeweils örtlich zuständige Finanzamt. 3Absatz 2 Satz 4 gilt entsprechend. (4) Auf Grund eines Staatsvertrages zwischen mehreren Ländern können Zuständigkeiten nach Absatz 2 Satz 1 und 2 auf ein Finanzamt, ein nach § 2 Abs. 2 eingerichtetes Rechenzentrum der Landesfinanzverwaltung oder eine besondere Landesfinanzbehörde (§ 2 Abs. 3) außerhalb des Landes übertragen werden. (5) 1Das Bundesministerium der Finanzen kann zur Effizienzsteigerung im Verwaltungsvollzug auf Antrag von und im Einvernehmen mit allen unmittelbar betroffenen Ländern durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates jeweils Zuständigkeiten nach Absatz 2 Satz 1 eines Landes oder mehrerer Länder auf ein Finanzamt, ein nach § 2 Absatz 2 eingerichtetes Rechenzentrum der Landesfinanzverwaltung oder eine besondere Landesfinanzbehörde (§ 2 Absatz 3) eines anderen Landes übertragen. 2Absatz 4 bleibt unberührt. 3Durch die Rechtsverordnung nach Satz 1 kann zugleich die Kostentragung geregelt werden. Fußnoten
§ 17: Neugefasst durch Bek. v. 4.4.2006 I 846
§ 17 Abs. 2 Satz 1: IdF d. Art. 5 Nr. 1 G v. 29.5.2009 I 1170 mWv 1.7.2009 § 17 Abs. 2 Satz 3: IdF d. Art. 14 G v. 2.11.2015 I 1834 mWv 6.11.2015 § 17 Abs. 5: Eingef. durch Art. 8 Nr. 1 G v. 14.8.2017 I 3122 mWv 18.8.2017 Abschnitt V Zusammenwirken von Bundes- und LandesfinanzbehördenFußnoten
Neugefasst durch Bek. v. 4.4.2006 I 846
§ 18 Verwaltung der Umsatzsteuer1Die Hauptzollämter und ihre Dienststellen wirken bei der Verwaltung der Umsatzsteuer nach Maßgabe der für diese Steuer geltenden Vorschriften mit. 2Sie handeln hierbei für die Finanzbehörde, die für die Besteuerung örtlich zuständig ist. Fußnoten
§ 18: IdF d. Art. 17 Nr. 4 G v. 26.6.2013 I 1809 mWv 1.7.2014
§ 19 Mitwirkung des Bundeszentralamtes für Steuern an Außenprüfungen(1) 1Das Bundeszentralamt für Steuern ist zur Mitwirkung an Außenprüfungen berechtigt, die durch Landesfinanzbehörden durchgeführt werden. 2Es kann verlangen, dass bestimmte von ihm namhaft gemachte Betriebe zu einem bestimmten Zeitpunkt geprüft werden. (2) 1Das Bundeszentralamt für Steuern bestimmt Art und Umfang seiner Mitwirkung. 2Die Landesfinanzbehörden machen dem Bundeszentralamt für Steuern auf Anforderung alle den Prüfungsfall betreffenden Unterlagen zugänglich und erteilen die erforderlichen Auskünfte. (3) 1Im Einvernehmen mit den zuständigen Landesfinanzbehörden kann das Bundeszentralamt für Steuern im Auftrag des zuständigen Finanzamtes Außenprüfungen durchführen. 2Das gilt insbesondere bei Prüfungen von Auslandsbeziehungen und bei Prüfungen, die sich über das Gebiet eines Landes hinaus erstrecken. (4) 1Ist bei der Auswertung des Prüfungsberichts oder im Rechtsbehelfsverfahren beabsichtigt, von den Feststellungen des Bundeszentralamts für Steuern abzuweichen, so ist hierüber Einvernehmen mit dem Bundeszentralamt für Steuern zu erzielen. 2Dies gilt auch für die in diesen Fällen zu erteilenden verbindlichen Zusagen nach § 204 der Abgabenordnung. 3Wird kein Einvernehmen erzielt, kann die Frage dem Bundesministerium der Finanzen zur Entscheidung vorgelegt werden. (5) 1Das Bundeszentralamt für Steuern kann verlangen, dass bestimmte von ihm namhaft gemachte Steuerpflichtige, die nach § 193 der Abgabenordnung oder § 5 des Investmentsteuergesetzes der Außenprüfung unterliegen, geprüft werden und Regelungen zur Durchführung und zu Inhalten der Außenprüfung dieser Steuerpflichtigen festlegen. 2Es wirkt in diesen Fällen an der jeweiligen Außenprüfung mit. 3Dies gilt insbesondere in Fällen, in denen die Gleichmäßigkeit der Rechtsanwendung in mehreren Betrieben sicherzustellen ist, sowie in den Fällen des Absatzes 3 Satz 2. Fußnoten
§ 19: Neugefasst durch Bek. v. 4.4.2006 I 846
§ 19 Abs. 2 Satz 1: IdF d. Art. 6 Nr. 2 Buchst. a G v. 10.8.2009 I 2702 mWv 18.8.2009 § 19 Abs. 4: IdF d. Art. 6 Nr. 2 Buchst. b G v. 10.8.2009 I 2702 mWv 18.8.2009 § 19 Abs. 5: Eingef. durch Art. 12 Nr. 2 G v. 5.9.2006 I 2098 mWv 12.9.2006 § 19 Abs. 5 Satz 1: IdF d. Art. 6 Nr. 2 Buchst. c G v. 10.8.2009 I 2702 mWv 18.8.2009 u. d. d. Art. 18 Nr. 2 G v. 12.12.2019 I 2451 mWv 18.12.2019 § 20 Einsatz von automatischen Einrichtungen(1) Die für die Finanzverwaltung zuständigen obersten Landesbehörden bestimmen Art, Umfang und Organisation des Einsatzes der automatischen Einrichtungen für die Festsetzung und Erhebung von Steuern, die von den Landesfinanzbehörden verwaltet werden; zur Gewährleistung gleicher Programmergebnisse und eines ausgewogenen Leistungsstandes ist Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen herbeizuführen. (2) 1Werden Steuern von den Landesfinanzbehörden im Auftrag des Bundes verwaltet, wirken die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder zur Verbesserung oder Erleichterung des gleichmäßigen Vollzugs der Steuergesetze zusammen. 2Art, Umfang und Organisation des Einsatzes der automatischen Einrichtung für die Festsetzung und Erhebung der Steuern bedürfen des Einvernehmens des Bundesministeriums der Finanzen. 3Wird dieses nicht erzielt, kann das Bundesministerium der Finanzen Vorgaben hierzu erlassen, wenn nicht mindestens elf Länder widersprechen. 4Im Falle von Vorgaben sind die Länder verpflichtet, die für die Umsetzung erforderlichen Voraussetzungen zu schaffen. (3) 1Die für die Finanzverwaltung zuständigen obersten Landesbehörden können technische Hilfstätigkeiten durch automatische Einrichtungen der Finanzbehörden des Bundes, eines anderen Landes oder anderer Verwaltungsträger verrichten lassen. 2Das Bundesministerium der Finanzen kann technische Hilfstätigkeiten durch automatische Einrichtungen der Finanzbehörden eines Landes oder anderer Verwaltungsträger verrichten lassen. 3Technische Hilfstätigkeiten sind unterstützende Dienstleistungen, insbesondere die Entgegennahme elektronischer Steuererklärungen einschließlich der Authentifizierung des Datenübermittlers, die Bereitstellung des Zugangs zum Abruf von Steuerdaten durch die Steuerpflichtigen, die elektronische Übermittlung von Steuerverwaltungsakten und anderer Mitteilungen und die elektronische Übermittlung von Daten innerhalb der Finanzverwaltung. 4Die technischen Hilfstätigkeiten der beauftragten Stelle oder Einrichtung sind der sachlich und örtlich zuständigen Finanzbehörde zuzurechnen. 5In diesen Fällen ist sicherzustellen, dass die technischen Hilfstätigkeiten entsprechend den fachlichen Weisungen der für die Finanzverwaltung zuständigen obersten Behörde oder der von ihr bestimmten Finanzbehörde der Gebietskörperschaft verrichtet werden, die die Aufgabenwahrnehmung übertragen hat. (4) Das Bundesministerium der Finanzen erstattet dem Haushalts- und dem Finanzausschuss des Deutschen Bundestages jährlich zum 1. März Bericht über den aktuellen Stand und die Fortschritte des Zusammenwirkens von Bund und Ländern nach Absatz 2. Fußnoten
§ 20: Neugefasst durch Bek. v. 4.4.2006 I 846
§ 20 Abs. 1: Früherer Satz 2 u. 3 aufgeh., früherer Satz 1 jetzt einziger Text gem. Art. 8 Nr. 2 Buchst. a G v. 14.8.2017 I 3122 mWv 18.8.2017 § 20 Abs. 2: Eingef. durch Art. 8 Nr. 2 Buchst. b G v. 14.8.2017 I 3122 mWv 18.8.2017 § 20 Abs. 3 (früher Abs. 2): IdF d. Art. 12 Nr. 2 G v. 19.12.2008 I 2794 mWv 1.1.2009; jetzt Abs. 3 gem. Art. 8 Nr. 2 Buchst. c G v. 14.8.2017 I 3122 mWv 18.8.2017 § 20 Abs. 2 Satz 3 u. 4: Eingef. durch Art. 9 Nr. 2 G v. 18.7.2016 I 1679 mWv 23.7.2016 § 20 Abs. 2 Satz 5: Früher Satz 3 gem. Art. 9 Nr. 2 G v. 18.7.2016 I 1679 mWv 23.7.2016 § 20 Abs. 4: Eingef. durch Art. 8 Nr. 2 Buchst. d G v. 14.8.2017 I 3122 mWv 18.8.2017 § 20a Druckdienstleistungen für Bundesfinanzbehörden(1) Das Bundesministerium der Finanzen darf sich zum Drucken und Kuvertieren von schriftlichen Verwaltungsakten im Sinne des § 118 der Abgabenordnung und sonstigen Schreiben im Verwaltungsverfahren nach der Abgabenordnung der Bundesfinanzbehörden und zu deren anschließenden verschlossenen Übergabe an einen Postdienstleister (Druckdienstleistung) nur dann einer nicht öffentlichen Stelle als Auftragsverarbeiter im Sinne des Artikels 4 Nummer 8 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung im Rahmen eines Vertrages bedienen, wenn
(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn der Auftragsverarbeiter sich eines weiteren Auftragsverarbeiters bedienen will. Fußnoten
§ 20a: IdF d. Art. 16 Nr. 1 G v. 17.7.2017 I 2541 mWv 25.5.2018
§ 20a Abs. 1 Satz 1: IdF d. Art. 67 Nr. 2 G v. 20.11.2019 I 1626 mWv 26.11.2019 § 21 Auskunfts- und Teilnahmerechte(1) 1Soweit die den Ländern zustehenden Steuern von Bundesfinanzbehörden verwaltet werden, haben die für die Finanzverwaltung zuständigen obersten Landesbehörden das Recht, sich über die für diese Steuern erheblichen Vorgänge bei den zuständigen Bundesfinanzbehörden zu unterrichten. 2Zu diesem Zweck steht ihnen das Recht auf Akteneinsicht und auf mündliche und schriftliche Auskunft zu. (2) Die für die Finanzverwaltung zuständigen obersten Landesbehörden sind berechtigt, durch Landesbedienstete an Außenprüfungen teilzunehmen, die durch Bundesfinanzbehörden durchgeführt werden und die in Absatz 1 genannten Steuern betreffen. (3) 1Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Rechte stehen den Gemeinden hinsichtlich der Realsteuern insoweit zu, als diese von den Landesfinanzbehörden verwaltet werden. 2Die Gemeinden sind jedoch abweichend von Absatz 2 nur dann berechtigt, durch Gemeindebedienstete an Außenprüfungen bei Steuerpflichtigen teilzunehmen, wenn diese in der Gemeinde eine Betriebsstätte unterhalten oder Grundbesitz haben und die Außenprüfungen im Gemeindebezirk erfolgen. (4) Das Bundeszentralamt für Steuern, die Familienkassen, soweit sie den Familienleistungsausgleich nach Maßgabe der §§ 31 und 62 bis 78 des Einkommensteuergesetzes durchführen, und die Landesfinanzbehörden stellen sich gegenseitig die für die Durchführung des § 31 des Einkommensteuergesetzes erforderlichen Daten und Auskünfte zur Verfügung. (5) Das Bundeszentralamt für Steuern, die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung, soweit sie den Einzug der einheitlichen Pauschalsteuer nach § 40a Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes durchführt, und die Landesfinanzbehörden stellen sich gegenseitig die für die Durchführung des § 40a Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes erforderlichen Daten und Auskünfte zur Verfügung. (6) 1Soweit die dem Bund ganz oder zum Teil zufließenden Steuern von Landesfinanzbehörden verwaltet werden, stellen die Länder den Bundesfinanzbehörden Daten des Steuervollzugs zur eigenständigen Auswertung, insbesondere für Zwecke der Gesetzesfolgenabschätzung, zur Verfügung. 2Dies gilt unter den Voraussetzungen des § 29c Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 der Abgabenordnung auch für nach § 30 der Abgabenordnung geschützte Daten. (7) 1Zur Durchführung der Verpflichtungen des Bundeszentralamtes für Steuern nach § 7 Absatz 3 bis 5 des EU-Amtshilfegesetzes stellen die zuständigen Landesfinanzbehörden dem Bundeszentralamt für Steuern die erforderlichen Informationen nach Maßgabe der in § 7 Absatz 7 Satz 2 des EU-Amtshilfegesetzes angeführten praktischen Regelungen der Europäischen Kommission zur Verfügung. 2Hierzu nutzen die Landesfinanzbehörden das Zentralverzeichnis der Mitgliedstaaten der Europäischen Kommission gemäß Artikel 21 Absatz 5 der Richtlinie 2011/16/EU ab dem Zeitpunkt seiner Bereitstellung. Fußnoten
§ 21: Neugefasst durch Bek. v. 4.4.2006 I 846
§ 21 Abs. 5: IdF d. Art. 17 Nr. 5 G v. 26.6.2013 I 1809 mWv 30.6.2013 § 21 Abs. 6: IdF d. Art. 16 Nr. 2 G v. 17.7.2017 I 2541 mWv 25.5.2018 § 21 Abs. 7: Eingef. durch Art. 5 Nr. 2 G v. 20.12.2016 I 3000 mWv 24.12.2016 § 21a Allgemeine Verfahrensgrundsätze(1) 1Zur Verbesserung und Erleichterung des Vollzugs von Steuergesetzen und im Interesse des Zieles der Gleichmäßigkeit der Besteuerung bestimmt das Bundesministerium der Finanzen mit Zustimmung der obersten Finanzbehörden der Länder einheitliche Verwaltungsgrundsätze, Regelungen zur Zusammenarbeit des Bundes mit den Ländern und erteilt allgemeine fachliche Weisungen. 2Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn nicht mindestens elf Länder widersprechen. 3Initiativen zur Festlegung der Angelegenheiten des Satzes 1 kann das Bundesministerium der Finanzen allein oder auf gemeinsame Veranlassung von mindestens vier Ländern ergreifen. 4Die Vertraulichkeit der Sitzungen ist zu wahren, wenn nicht im Einzelfall einstimmig etwas anderes beschlossen wurde. 5Für Beratungen im schriftlichen Verfahren gilt Entsprechendes. (2) 1Die oberste Finanzbehörde jedes Landes vereinbart mit dem Bundesministerium der Finanzen bilateral Vollzugsziele für die Steuerverwaltung des Landes auf der Grundlage eines vom Bundesministerium der Finanzen mit Zustimmung der obersten Finanzbehörden der Länder bestimmten Rahmenkatalogs maßgebender Leistungskennzahlen. 2Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn eine Mehrheit der Länder nicht widerspricht. (3) 1Die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder überprüfen regelmäßig die Erfüllung der vereinbarten Vollzugsziele. 2Hierzu übermitteln die obersten Finanzbehörden der Länder dem Bundesministerium der Finanzen die erforderlichen Daten. (4) Vereinbarungen nach Absatz 2 sind für die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder verbindlich. (5) Die Finanzbehörden der Länder wirken bei der Auswertung von Mitteilungen über grenzüberschreitende Steuergestaltungen nach § 138j Absatz 1 Satz 1 der Abgabenordnung durch das Bundeszentralamt für Steuern mit, soweit Steuern betroffen sind, die von den Ländern oder Gemeinden verwaltet werden. Fußnoten
§ 21a: IdF d. Art. 6 Nr. 4 G v. 10.8.2009 I 2702 mWv 18.8.2009
§ 21a Abs. 1 Satz 2: IdF d. Art. 8 Nr. 3 G v. 14.8.2017 I 3122 mWv 18.8.2017 § 21a Abs. 1 Satz 4 u. 5: Eingef. durch d. Art. 18 Nr. 3 G v. 12.12.2019 I 2451 mWv 18.12.2019 § 21a Abs. 5: Eingef. durch Art. 3 Nr. 3 G v. 21.12.2019 I 2875 mWv 1.1.2020 Abschnitt VI Übergangsregelungen aus Anlass des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes und anderer Gesetze vom 13. Dezember 2007Fußnoten
Abschn. VI (§§ 22 bis 27): IdF d. Art. 1 Nr. 13 G v. 13.12.2007 I 2897 mWv 1.1.2008
§ 22 Dienstrechtliche Folgen und Regelung der Versorgungslasten(1) 1Für die am 31. Dezember 2007 vorhandenen Oberfinanzpräsidenten und Oberfinanzpräsidentinnen der Oberfinanzdirektionen Chemnitz, Hannover, Karlsruhe und Koblenz endet das Beamtenverhältnis zur Bundesrepublik Deutschland mit Ablauf dieses Tages. 2§ 107b des Beamtenversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 150) gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass der in § 107b Abs. 1 Satz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes genannte Dienstherrenwechsel sowie der dort genannte Zeitraum von mindestens fünf Jahren unberücksichtigt bleiben und dass abgeleistete ruhegehaltfähige Dienstzeiten, in denen die Oberfinanzpräsidenten oder Oberfinanzpräsidentinnen sowohl beim Bund als auch beim Land beamtet waren, vom Bund und vom Land je zur Hälfte getragen werden. 3Für die Zeit ab 1. Januar 2008 trägt das jeweilige Bundesland, dem die genannte Oberfinanzdirektion untersteht, die vollen Versorgungslasten. (2) Für die übrigen Personen, die
Fußnoten
Abschn. VI (§§ 22 bis 27): IdF d. Art. 1 Nr. 13 G v. 13.12.2007 I 2897 mWv 1.1.2008
§ 22 Abs. 1 Satz 2: IdF d. Art. 5 Nr. 1 G v. 5.9.2010 I 1288 iVm Bek. v. 8.10.2010 I 1404 mWv 1.1.2011 § 22 Abs. 2: IdF d. Art. 5 Nr. 2 G v. 5.9.2010 I 1288 iVm Bek. v. 8.10.2010 I 1404 mWv 1.1.2011 § 23 Übergangsregelung |
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