- 29.04.2026
- Aktuelles aus dem Steuer- und Wirtschaftsrecht (AStW)
Agoraphobie: Nachgewiesene Platzangst kann zur Unpfändbarkeit des einzigen Kfz führen
Stellen Sie sich bitte einmal vor, Sie würden sich davor fürchten, das Haus zu verlassen, Geschäfte zu betreten, in Menschenmengen und auf öffentlichen Plätzen zu sein oder allein mit Bahn, Bus oder Flugzeug zu reisen. Diese Furcht ist eine sehr schwerwiegende Erkrankung und wird in der Sprache der Medizin Agoraphobie genannt. In so einem Fall ist ein Kfz nach Einschätzung des FG Münster ein gesundheitsrelevantes Hilfsmittel und damit unpfändbar. Der Wortlaut des hier einschlägigen § 811 ZPO erfasse als unpfändbare Sachen allgemein Hilfs- und Therapiemittel, die zum Ausgleich oder zur Minderung einer gesundheitlichen Beeinträchtigung benötigt würden. Damit seien auch Gegenstände geschützt, die der Vollstreckungsschuldner aufgrund einer psychischen Erkrankung benötige, um aus der Erkrankung herrührende Nachteile teilweise zu kompensieren und seine Eingliederung in das öffentliche Leben wesentlich zu erleichtern. Im dem Beschluss zugrunde liegenden Fall könne der Steuerpflichtige öffentliche Verkehrsmittel kaum nutzen, da er sich in diesem Fall – im Vergleich zur Nutzung des Kfz – der Gefahr des Erlebens von Panikattacken und Angstzuständen aussetzen würde. Das Kfz sei für den Steuerpflichtigen nicht nur ein komfortables Fortbewegungsmittel, sondern ermögliche ihm „unbelastete“ Mobilität zur Teilhabe am gesellschaftlichen Leben und zur Wahrnehmung seiner sozialen Rolle als Vater. Doch lesen Sie selbst.
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