- 25.03.2026
- DER BETRIEB (DB), Rubrik Arbeitsrecht
Der Beweiswert einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung kann auch durch eigenen Sachvortrag des Arbeitnehmers erschüttert werden
In arbeitsgerichtlichen Streitigkeiten um den Beweiswert einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AUB) ist es typischerweise der Arbeitgeber, der die Entgeltfortzahlung aufgrund seiner Zweifel an der tatsächlich bestehenden Arbeitsunfähigkeit eingestellt hat und insofern bemüht ist, den Beweiswert erschütternde Tatsachen vorzutragen. Das LAG Köln hatte nun einen Fall zu entscheiden, bei dem sich die den Beweiswert erschütternden Tatsachen aus dem Sachvortrag des Arbeitnehmers selbst ergaben. Die Folge: Die Darlegungs- und Beweislast für das Bestehen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit als Voraussetzung eines Entgeltfortzahlungsanspruchs nach § 3 Abs. 1 EFZG liegt wieder voll beim Arbeitnehmer. Dieser muss konkrete Tatsachen darlegen und im Bestreitensfall beweisen, die den Schluss auf eine bestehende Erkrankung zulassen.
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