- 04.12.2025
- Deutsche Zeitschrift für Wirtschafts- und Insolvenzrecht (DZWIR)
Die Steuerbefreiung von Sanierungserträgen nach § 3 a EStG
Im Zuge der Sanierung eines Unternehmens kommt es üblicherweise zu einem vollständigen oder teilweisen Verzicht von Gläubigern auf Forderungen. Zivilrechtlich liegt dem Forderungsverzicht in der Regel ein Erlassvertrag i. S. d. § 397 BGB zugrunde. Aus dem Forderungserlass resultiert für das zu sanierende Unternehmen ein Ertrag. Sieht man diesen als Teil des steuerlichen Gewinns an, so unterliegt er eigentlich der Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer sowie der Gewerbesteuer. Die gleiche Folge tritt bei einem erfolgswirksamen qualifizierten Rangrücktritt im Zuge einer Sanierung ein. Der Ertrag beruht bei der bilanziellen Gewinnermittlung (§ 4 Abs. 1 Satz 1, § 5 Abs. 1 Satz 1 EStG) darauf, dass die Forderung im Umfang des Verzichts bzw. Rangrücktritts nicht mehr zu passivieren ist. Bei der Gewinnermittlung mittels Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR, § 4 Abs. 3 EStG) wird der Sanierungsertrag als Betriebseinnahme erfasst, so dass es auch hier zu einer Erhöhung des steuerlichen Gewinns kommt.
Zugriff erhalten Sie mit diesen Produkten: