- 15.12.2025
- Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG)
Grenzgänger – Berechnung der schädlichen Tage bei Dienstreisen
Das FG des Saarlandes hat mit Urteil vom 10.4.2025 (2 K 1149/21) zur Berechnung der schädlichen Tage bei Dienstreisen von Grenzgängern entschieden. Die Präsidentin des FG Dr. Anke Morsch kommentiert die Entscheidung und gibt Hinweise für die Praxis:
I. Problemstellung
Streitig war, ob die Arbeitnehmer der Klin. Grenzgänger i. S. des DBA-Frankreich waren. Dabei ging es insbesondere um die Berechnung der schädlichen Nichtrückkehrtage bei Dienstreisen in einen Drittstaat.
II. Die Entscheidung des FG
Das FG hat der Klage nur teilweise stattgegeben. Das FG konnte dahinstehen lassen, ob § 7 Abs. 5 KonsVerFRAV, wonach bei mehrtägigen Dienstreisen die Tage der Hinreise sowie der Rückreise stets zu den Nichtrückkehrtagen gehören (§ 7 Abs. 3 KonsVerFRAV), der als Arbeitstage die vertraglich vereinbarten Arbeitstage sowie alle weiteren Tage, an denen der Arbeitnehmer (darüber hinaus) seine Tätigkeit ausübt, definiert, einschränkt. Offenbleiben konnte auch, ob der Senat an die Regelung in § 7 Abs. 5 KonsVerFRAV gebunden wäre. Die Hin- und Rückreisen zu den mehrtägigen Dienstreisen der genannten Arbeitnehmer führten nämlich bereits deshalb zu Nichtrückkehrtagen, weil die Arbeitnehmer sämtliche Reisetage, auch soweit sie auf ein Wochenende entfielen, im Zeiterfassungssystem erfasst haben und ihnen im Umfang der erfassten Zeitkontingente Freizeitausgleich zustand. Dies gilt auch dann, wenn die Reisezeit nach den arbeitsvertraglichen Regelungen nicht in vollem Umfang als Zeitkontingent erfasst wird.
Mit dem Begriff der „unselbständigen Arbeit“ in Art. 15 OECD-MA und mit dem – in diesem Kontext gleichbedeutenden (Schwenke in Wassermeyer, DBA, Art. 15 OECD-MA Rz. 53) – Begriff der „nichtselbständigen Arbeit“ in Art. 13 DBA-Frankreich ist nicht nur die in physischer Präsenz ausgeübte „originäre Arbeit“ gemeint. Eine solche Einschränkung lässt sich auch dem von der Klin. zitierten Wortlaut der Musterkommentierung zu Art. 15 OECD-MA nicht entnehmen. Die Formulierung „the activities for which the employment income is paid“ in § 1 der Musterkommentierung zu Art. 15 des OECD-MA (abgedruckt in Wassermeyer, DBA, Art. 15 OECD-MA) bestätigt vielmehr umgekehrt, dass auch im abkommensrechtlichen Kontext zu den „Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit“ in Art. 13 DBA-Frankreich die Vergütung des Arbeitgebers für Reisezeit gehört. Der Vergütung steht die Erfassung der Reisezeit im Zeiterfassungssystem mit der Möglichkeit des Freizeitausgleichs gleich.
III. Hinweise für die Praxis
Die Berechnung der schädlichen Tage bei Dienstreisen gehört im Zusammenhang mit Grenzgängerregelungen zu den wiederkehrenden Problemen. Das FG hat die Revision zugelassen. Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass das Verfahren auch geführt wurde. Die Frage, ob und in welchen Fällen Reisetage an einem Wochenende als Nichtrückkehrtage i. S. des Art. 13 Abs. 5 DBA-Frankreich gelten, ist damit nach wie vor höchstrichterlich noch nicht entschieden.
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