- 04.03.2026
- Zeitschrift für das gesamte Familienrecht (FamRZ)
Der Verfahrensgegenstand in Umgangs- und Sorgerechtsverfahren, insbesondere in der Beschwerdeinstanz
Verfahren in Kindschaftssachen können in vielen Fällen gemäß § 24 Abs. 1 FamFG von Amts wegen eingeleitet werden. Dies betrifft Kindesschutzverfahren nach § 1666 BGB genauso wie Umgangsausschlussverfahren nach § 1684 Abs. 4 BGB, aber auch generell Umgangsverfahren nach § 1684 Abs. 1 BGB. Sorgerechtliche Verfahren nach § 1671 BGB können zwar nur auf Antrag eingeleitet werden. Aber auch insoweit ist eine hinreichende Grundlage für eine am Kindeswohl orientierte Entscheidung gemäß § 26 FamFG von Amts wegen festzustellen. Die Verknüpfung des § 1671 Abs. 4 BGB stellt insoweit auch sicher, dass bei Notwendigwerden von Kindesschutzmaßnahmen nach § 1666 BGB das Verfahren nicht durch Antragsrücknahme beendet werden kann, sondern von Amts wegen fortgeführt werden muss.
Aufgrund dieses von vornherein nicht scharf umgrenzten Verfahrensgegenstandes kann sich bei der Beschwerde eines Elternteils gegen eine erstinstanzliche Entscheidung die Frage stellen, ob der Beschwerdegegenstand durch die Beschwerde beschränkt und bezüglich des nicht angefochtenen erstinstanzlichen Verfahrensgegenstandes Teilrechtskraft eingetreten ist, oder ob der erstinstanzliche Verfahrensgegenstand dem Beschwerdegericht umfassend anfällt.
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