• 21.11.2025
  • Forderung und Vollstreckung (FoVo)

Konsequentes Informationsmanagement gegenüber dem Schuldner nach der Pfändung

Hat der Gläubiger eine Forderung gepfändet, so ist der Schuldner nach § 836 Abs. 3 ZPO verpflichtet, dem Gläubiger die zur Durchsetzung der Forderung notwendige Auskunft zu erteilen und ihm die über die Forderung vorhandenen Urkunden – dies können schriftliche Vertragsunterlagen, Rechnungen oder Schriftverkehr über den Forderungsausgleich sein – herauszugeben.

Um die Herausgabepflicht des Schuldners hinreichend zu konkretisieren, empfiehlt es sich, die gewünschte Auskunft sowie die begehrten Unterlagen im Entwurf für einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss und hier im Modul M konkret zu bezeichnen.

Ein Antrag des Gläubigers an das Vollstreckungsgericht auf Konkretisierung der von dem Schuldner nach § 836 Abs. 3 S. 1 ZPO zu erteilenden Auskunft in dem (Pfändungs- und) Überweisungsbeschluss oder einem diesen ergänzenden Beschluss ist nach dem BGH (7.9.2022 – VII ZB 38/21) unzulässig. Die Entscheidung, ob eine von dem Gläubiger begehrte Auskunft zur Geltendmachung der Forderung gegenüber dem Drittschuldner nötig ist, obliegt danach allein dem Gerichtsvollzieher. In der Konsequenz kann im PfÜB nur die Herausgabepflicht, nicht aber auch die Auskunftspflicht konkretisiert werden. Letztere ist im Gerichtsvollzieherauftrag zu berücksichtigen, wenn der Schuldner seiner kraft Gesetzes bestehenden Auskunftspflicht nicht freiwillig nachkommt.

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Forderung und Vollstreckung (FoVo)
Quelle: Fundstelle:
  • FoVo 2025, 201-203
Autoren:
  • Frank-Michael Goebel