- 15.09.2026
- Goltdammer's Archiv für Strafrecht (GA)
Vom „Nein heißt Nein“ zum „Nur Ja heißt Ja“?
Die spanische Sexualstrafrechtsreform von 2022 („Nur Ja heißt Ja“) präzisiert in Art. 178 Abs. 1 a.E. CP, dass ein Einverständnis nur dann als gegeben gilt, wenn es durch Handlungen bekundet worden ist, die den Willen der Person klar zum Ausdruck bringen. Dieser Beitrag setzt sich mit den drei in Spanien vertretenen Auslegungen dieser Vorschrift auseinander und zeigt, dass keine von ihnen zu überzeugen vermag: Die Reform hat weder ein Modell abgeschafft, in dem Schweigen einem „Ja“ gleichkommt, noch eines eingeführt, in dem Schweigen einem „Nein“ gleichkommt; ebenso wenig ist sie rein symbolischer Natur. Vielmehr stellt Art. 178 Abs. 1 a.E. CP – ohne das Einverständnis zu definieren – eine zusätzliche Voraussetzung für die Straffreiheit sexueller Handlungen auf: die klare Bekundung des Einverständnisses. Daraus ergeben sich zwei Konsequenzen: Bestimmte versuchte sexuelle Übergriffe werden zu vollendeten, und bestimmte fahrlässige – und damit nach spanischem Recht straflose – Verhaltensweisen werden zu vorsätzlichen sexuellen Übergriffen. Der Beitrag schließt mit einem Vergleich zum deutschen Modell des § 177 StGB.
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