- 30.12.2025
- Zeitschrift für die Anwaltspraxis (ZAP)
KostBRÄG 2025 und Übergangsfälle zum RVG: Von der Abgabe eines Verfahrens bis zu Straf- und Bußgeldverfahren
Das neue KostBRÄG 2025 ist mit zahlreichen Änderungen für die Anwaltschaft einhergegangen. Im Anschluss an den Beitrag des Verfassers aus ZAP 2025, 528 werden nun Übergangsfälle zum RVG besprochen, um eine präzise Berechnung zu ermöglichen.
Beispielsweise wird bei Wertgebühren, wenn sich in der vorangegangenen anzurechnenden Angelegenheit die Gebührenbeträge noch nach altem Recht richten, die Beträge in der neuen Angelegenheit aber bereits nach den neuen Gebührenbeträgen richten, nach den alten Gebührenbeträgen angerechnet.
Bei Mahnverfahren und anschließenden Aufträgen zur Durchführung des streitigen Verfahrens gilt, soweit der Anwalt den Auftrag zum Mahnverfahren vor dem 1.6.2025 erhalten hat und den Auftrag zur Durchführung des streitigen Verfahrens nach dem 31.5.2025, für das Mahnverfahren altes Recht und für das streitige Verfahren neues Recht, da es sich um zwei verschiedene Angelegenheiten handelt (§ 17 Nr. 2 RVG).
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