• 03.02.2026
  • Zeitschrift für Schadensrecht (zfs)

Vom Neuteil zum Gebrauchtteil – Ein Verkehrsgerichtstag der Übergänge

Nach ständiger Rechtsprechung hat der Geschädigte eines Unfalls grundsätzlich einen Anspruch auf Entschädigung für den vorübergehenden Ausfall der Nutzungsmöglichkeit des Fahrzeugs. Denn die Gebrauchsmöglichkeit eines Kraftfahrzeugs stellt ein vermögenswertes Gut dar und ist als geldwerter Vorteil anzusehen, so dass sich bei vorübergehender Entziehung ein Vermögensschaden ergeben kann. Dies folgt vor allem daraus, dass die Verfügbarkeit eines Kraftfahrzeugs innerhalb und außerhalb des Erwerbslebens geeignet ist, Zeit und Kraft zu sparen und damit – in Unabhängigkeit von öffentlichen Verkehrsmitteln – das Fortkommen im allgemeinsten Sinne zu fördern. Um sicherzustellen, dass der Geldersatz für Verluste im eigenwirtschaftlichen Einsatz der Sache ungeachtet der notwendigen Typisierung und Pauschalierung einer konkreten, auf das jeweils betroffene Vermögen bezogenen Schadensbetrachtung verhaftet bleibt, und um dem schadensrechtlichen Grundsatz des Bereicherungsverbots gerecht zu werden, ist die Zuerkennung der Entschädigung aber davon abhängig, dass der Eigentümer sein Fahrzeug in der fraglichen Zeit benutzen wollte und hierzu in der Lage war. Darüber hinaus muss die Entbehrung der Nutzung auch deshalb fühlbar geworden sein, weil der Geschädigte das Fahrzeug mangels eines weiteren geeigneten Kraftfahrzeugs für seine alltägliche Lebensführung wirklich gebraucht hätte.

Diese „fühlbare“ Nutzungsentbehrung wirft im Rahmen der fiktiven Schadensabrechnung und dann gerade bei längeren Ausfallzeiträumen Fragen auf: Wie etwa können sich „fühlbare“ Entbehrungen im bloß fiktiv berechneten Schaden widerspiegeln? Und warum bleibt der tatsächliche Nutzungsbedarf – im Gegensatz zum tatsächlichen Reparaturbedarf – in diesem fiktiven Rahmen ohne objektiven Beleg, obwohl der Geschädigte das Fahrzeug doch ohne den Ausfall genutzt und „wirklich“ gebraucht hätte?

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Zeitschrift für Schadensrecht (zfs)
Quelle: Fundstelle:
  • ZfSch 2026, 1
Autoren:
  • Tamás Ignácz