CMR-Kommentar

Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr

Der "Thume zur CMR“ hat sich in den drei Jahrzehnten seit seiner ersten Auflage zu einem sowohl in der Rechtsprechung als auch in der Fachliteratur viel zitierten Standardwerk entwickelt und wird in der Praxis von der Anwaltschaft wie von den Gerichten gerne konsultiert.

Der mittlerweile in 4. Auflage vorliegende Kommentar zur CMR ist eines der wenigen Werke, die sich umfassend und ausschließlich mit dem völkerrechtlichen Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr befassen, dem derzeit 61 europäische, asiatische und nordafrikanische Mitgliedstaaten angehören.

Die so erfolgreiche, bald 70-jährige CMR ist für das Transportrecht von überragender Bedeutung. In den über zehn Jahren seit Erscheinen der Vorauflage haben weitere Mitgliedstaaten das Übereinkommen oder das Protokoll von 1978 bei sich in Kraft gesetzt, außerdem wurde das Übereinkommen um ein Zusatzprotokoll betreffend den elektronischen Frachtbrief ergänzt. Die Rechtsprechung der Gerichte der Mitgliedstaaten zur Anwendung und Auslegung der CMR ist mannigfaltig und stets in Entwicklung; auch die rechtswissenschaftlichen Diskussionen entwickeln sich beständig fort.

Diese vierte Auflage bringt das Werk auf den aktuellen Stand. Besondere Aufmerksamkeit verdienen auch die Berichte aus neun europäischen Staaten, die die Besonderheiten der Rechtsprechung in diesen Ländern beschreiben.

Rezensionen

"Nicht nur für die Praxis, sondern auch für die Wissenschaft stellt die Neuauflage mit einer ebenso umfassenden sowie sehr fachkompetenten Abhandlung über den kompletten Regelungsgegenstand des CMR wieder einen bedeutenden Meilenstein dar." RA Klaus Vorpeil, Gau-Bickelheim, in WM 34/2013 zur Vorauflage

Herausgeber und Autoren
Herausgeber/Autoren:  Dr. Karl-Heinz Thume (Rechtsanwalt, Fachanwalt für Transport-, Speditions- und Versicherungsrecht, Nürnberg, Nürnberg) (Vorsitzender der Deutschen Gesellschaft für Vertriebsrecht, Nürnberg), Dr. Olaf Hartenstein

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