A. Änderung der Zuständigkeit der Stufenvertretungen
I. SGB VI-Anpassungsgesetz
Mit dem im Wesentlichen am 01.01.2026 in Kraft getretenen Gesetz zur Anpassung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (SGB VI-Anpassungsgesetz – SGB VI-AnpG) vom 23.12.20251 werden drei Ziele verfolgt:
- 1.
Maßnahmen zur digitalen Transformation und zur Rechtsvereinfachung sollen die Effizienz der Sozialverwaltung steigern.
- 2.
Der Rehabilitationsprozess soll durch Einführung eines Fallmanagements verbessert werden.
- 3.
Die Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen soll beschleunigt werden, um die Integration in den deutschen Arbeitsmarkt zu erleichtern.
II. Änderung des § 180 Abs. 6 Satz 3 SGB IX
Während des laufenden Gesetzgebungsverfahrens wurde das in § 180 Abs. 6 Satz 3 Halbsatz 1 SGB IX geregelte Beteiligungsrecht der Bezirks- und Hauptschwerbehindertenvertretung mit Wirkung vom 24.12.2025 geändert. Die bis 23.12.2025 geltende Gesetzesfassung lautete:
„Die nach Satz 2 zuständige Schwerbehindertenvertretung ist auch in persönlichen Angelegenheiten schwerbehinderter Menschen, über die eine übergeordnete Dienststelle entscheidet, zuständig; ...“.
Die Neufassung lautet:
„Die nach Satz 2 zuständige Schwerbehindertenvertretung ist auch in Angelegenheiten, die einen einzelnen oder die schwerbehinderten Menschen als Gruppe berühren und über die eine übergeordnete Dienststelle entscheidet, zuständig; …“.
[Hervorhebungen jeweils vom Autor]
III. Angenommener Änderungsantrag der CDU/CSU und SPD
Die Änderung erfolgte aufgrund einer Eingabe einer sächsischen Schwerbehindertenvertretung. Diese wurde von den Fraktionen der CDU/CSU und SPD aufgegriffen und zum Gegenstand eines Änderungsantrags der Fraktionen gemacht. Der Änderungsantrag wurde in das laufende Gesetzgebungsverfahren des SGB VI-AnpG eingebracht. Der Bundestagsausschuss für Arbeit und Soziales empfahl die Annahme des Inhalts des Änderungsantrags.2 Da der Entwurf des SGB VI-AnpG als Artikelgesetz angelegt war, wurde die Änderung in Art. 10 des Gesetzes unter der Überschrift „Änderung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch“ platziert.3 Zur Begründung ist ausgeführt:
„Die Änderung dient der Abgrenzung der Zuständigkeiten der örtlichen Schwerbehindertenvertretung und der Gesamt-, Bezirks- bzw. Hauptschwerbehindertenvertretung. Es wird klargestellt, dass in allen Angelegenheiten, über die eine übergeordnete Dienststelle entscheidet, nicht die örtliche, sondern die jeweils zuständige Stufenvertretung zuständig ist. Mit der Änderung wird somit klargestellt, dass dies nicht nur in Angelegenheiten gilt, die einen einzelnen, sondern (entsprechend der Regelung in § 180 Absatz 7 Satz 1 i.V.m. § 178 Absatz 2 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch) auch die schwerbehinderten Menschen als Gruppe berühren.“4
IV. Systematik des Regelungsgefüges, § 180 Abs. 6 Sätze 1 bis 3 SGB IX
§ 180 Abs. 6 Satz 1 SGB IX bestimmt, dass im Geltungsbereich der Personalvertretungsgesetze die Gesamtschwerbehindertenvertretung nicht nur die Interessen der schwerbehinderten Menschen vertritt, die die einzelnen „örtlichen“ Dienststellen übergreifen, in denen Schwerbehindertenvertretungen gewählt sind. Vielmehr wird das Vertretungsmandat der Gesamtschwerbehindertenvertretung auf die vertretungslosen „örtlichen“ Dienststellen und deren schwerbehinderte Beschäftigte ausgeweitet. Dieses erstreckte Mandat wird ausdrücklich im Gesetzeswortlaut klargestellt. Die Gesamtschwerbehindertenvertretung soll zusätzlich („sowie“) vertreten: „die Interessen der schwerbehinderten Menschen, die in einer Dienststelle tätig sind, für die eine Schwerbehindertenvertretung nicht gewählt ist.“ Wenn bei einer mehrstufigen Verwaltung Stufenvertretungen nicht gewählt sind, soll nach Satz 2 für die Zuständigkeit der Bezirks- und Hauptschwerbehindertenvertretungen das in Satz 1 geregelte Prinzip des erstreckten Mandats „entsprechend“ gelten. Die bis 23.12.2025 geltende Fassung des Satzes bestimmte, dass die nach Maßgabe des Satzes 2 zuständige Schwerbehindertenvertretung „in persönlichen Angelegenheiten schwerbehinderter Menschen, über die eine übergeordnete Dienststelle entscheidet, zuständig ist.“ Die darin liegende Beschränkung auf persönliche Angelegenheiten ist durch die Änderung mit Wirkung vom 24.12.2025 aufgehoben worden. Stattdessen wird auf die umfassende Zuständigkeit „in Angelegenheiten, die einen einzelnen oder die schwerbehinderten Menschen als Gruppe berühren“ abgestellt, wie sie in § 178 Abs. 2. Satz 1 SGB IX für die Unterrichtungs-, Anhörungs- und Mitteilungspflicht des Arbeitgebers gegenüber einer Schwerbehindertenvertretung definiert ist.
V. Hintergrund und Auswirkung der Änderung
Die Neuregelung geht auf den Zuständigkeitsstreit im Geschäftsbereich des Sächsischen Staatsministerium des Innern (SMI) als einer obersten Landesbehörde zurück. Er hat mehrfach alle drei Instanzen der Gerichte für Arbeitssachen beschäftigt.
In der Sache ging es um die Zuständigkeit der für den Bereich der Polizei gewählten Hauptschwerbehindertenvertretung. Der bei der obersten Landesbehörde SMI gebildete Polizei-Hauptpersonalrat wird regelmäßig in personalvertretungsrechtlichen Stufenverfahren mit Versetzungen von schwerbehinderten Beamtinnen und Beamten befasst, die wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt werden sollen. Das Stufenverfahren besteht darin, dass nach § 79 Abs. 3 des Sächsischen Personalvertretungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 29.08.2018 (SächsPersVG)5 der an sich für die Versetzung zuständige Personalvertretung im Fall der Nichteinigung die Sache der übergeordneten Dienststelle vorlegen kann, bei der eine Stufenvertretung besteht. Nach § 79 Abs. 4 SächsPersVG entscheidet die Einigungsstelle, wenn zwischen der obersten Dienstbehörde und der bei ihr bestehenden zuständigen Personalvertretung keine Einigung zustande kommt. Die Hauptschwerbehindertenvertretung erhielt bei der Teilnahme an der Sitzung des Hauptpersonalrates von einer sich im Stufenverfahren befindlichen Versetzung einer Beamtin Kenntnis und wandte sich mit der Aufforderung an das SMI, sie zu dem Stufenverfahren zu unterrichten und anzuhören. Dies wurde mit der Begründung abgelehnt, bei der Entscheidung, eine Beamtin in den vorzeitigen Ruhestand zu versetzen, handle es sich um eine Entscheidung einer nachgeordneten Behörde mit der Folge, dass ausschließlich die dortige Schwerbehindertenvertretung zu beteiligen sei. Die Hauptschwerbehindertenvertretung dagegen verlangte, sie generell gemäß § 178 Abs. 2 Satz 1 SGB IX i.V.m. § 180 Abs. 7 Satz 1 SGB IX zu unterrichten und anzuhören, wenn jeweils ein Stufenverfahren über eine vorzeitige Versetzung in den Ruhestand durchgeführt, die Einigungsstelle angerufen werde und eine von einer Empfehlung der Einigungsstelle abweichende eigene Entscheidung getroffen werde. Das BAG wurde nach Zurückverweisung der Sache an das LArbG Chemnitz ein zweites Mal „per Rückläufer“ befasst. Es entschied gegen die Hauptschwerbehindertenvertretung.6 Der Siebte Senat kam zu dem Ergebnis, es bestehe weder ein Anhörungs- noch ein Unterrichtungsrecht der Hauptschwerbehindertenvertretung. Das folge aus den unterschiedlichen Formulierungen in § 178 Abs. 2 Satz 1 SGB IX und § 180 Abs 6 Satz 3 SGB IX. Er stellte dazu den Rechtssatz auf: Eine analoge Anwendung des § 180 Abs 6 Satz 3 SGB IX auf die nicht persönlichen Angelegenheiten schwerbehinderter Menschen kommt nicht in Betracht. Im Hinblick auf den im unterschiedlichen Wortlaut von § 178 Abs. 2 Satz 1 SGB IX und § 180 Abs. 6 Satz 3 SGB IX zum Ausdruck kommenden Willen des Gesetzgebers fehlt es schon an einer unbewussten Regelungslücke.7
Mit ihrer Initiative zur Neufassung des Gesetzestextes hat die im Gerichtsverfahren unterlegene sächsische Hauptschwerbehindertenvertretung ihre Rechtauffassung für die Zukunft verbindlich machen können. Das ist zu begrüßen; denn so wird das strukturelle Grundprinzip des Gleichlaufs der vertretungsrechtlichen Zuständigkeit von Personal- und Schwerbehindertenvertretung bestätigt. Das hat der Siebte Senat in seiner jüngeren Rechtsprechung bereits für das Verhältnis Gesamtschwerbehindertenvertretung und Gesamtpersonalrat als „Prinzip des Gleichlaufs der Beteiligungsebenen im Bereich der einstufigen Verwaltung“ herausgearbeitet.8 Dieses Prinzip gilt jetzt auch insbesondere für den Fall der personalvertretungsrechtlichen Hochstufung im Bereich der mehrstufigen Verwaltung: Ist eine Personalvertretung vom Arbeitgeber in einer persönlichen Angelegenheit eines schwerbehinderten Menschen oder einer Angelegenheit der Gruppe der schwerbehinderten Beschäftigten zu beteiligen, so soll bei Vorlage der Sache an die übergeordnete Dienststelle und dessen Personalvertretung auch die auf gleicher Stufe gewählte Schwerbehindertenvertretung über die Einleitung eines Stufenverfahrens und dessen Fortgang unterrichtet und angehört werden. Nur dann kann sie angemessen ihre Aufgabe erfüllen, beratend an der Willensbildung des Arbeitgebers und des Mitbestimmungsträgers an der Entscheidungsfindung mitzuwirken. Hier passt das Bild der Tandem-Partner.
B. Änderungen bei GdB und Behindertenpauschbeträgen
I. Das neue elektronische Übermittlungsverfahren
Die zuständige Stelle, die nach § 152 Abs. 1 SGB IX auf Antrag eines behinderten Menschen den GdB feststellt, hat seit 01.01.2026 elektronisch dem Finanzamt die für die Entscheidung über die einkommensteuerrechtlichen Pauschalen erforderlichen Daten elektronisch zu übermitteln. Dazu hat Art. 7 des Jahressteuergesetzes 2024 vom 02.12.20249 das elektronische Übermittlungsverfahren eingeführt. Mit Wirkung vom 01.01.2026 ist § 65 Abs. 3a Einkommensteuer-Durchführungsverordnung wie folgt neugefasst:
„Die Berücksichtigung des Behinderten-Pauschbetrags aufgrund der nach § 152 Absatz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch festgestellten Behinderung setzt voraus, dass die für die Feststellung einer Behinderung zuständige Stelle als mitteilungspflichtige Stelle ihre Feststellungen zur Behinderung nach den Absätzen 1 und 2 auf Antrag der Person, für die die Feststellungen getroffen werden (betroffene Person), ….an die für die Besteuerung der betroffenen Person zuständige Finanzbehörde übermittelt hat. Satz 1 gilt auch, wenn die Feststellung einer Behinderung nach den Absätzen 1 und 2 geändert wird. … die mitteilungspflichtige Stelle (hat) ihre Feststellungen zur Behinderung nach den Absätzen 1 und 2 unverzüglich zu übermitteln.“
Aufgrund dieser neuen Bestimmung sind folgende Daten zu übermitteln:
1. der Grad der Behinderung,
2. die Feststellung weiterer gesundheitlicher Merkmale, die mit den folgenden Merkzeichen gekennzeichnet sind:
a) G (erheblich gehbehindert),
b) aG (außergewöhnlich gehbehindert),
c) B (ständige Begleitung notwendig),
d) H (hilflos),
e) Bl (blind),
f) TBl (taubblind),
3. das Datum des Eingangs des Antrags auf Feststellung einer Behinderung,
4. das Datum des Bescheides über die jeweilige Feststellung einer Behinderung,
5. die Dauer der Gültigkeit der jeweiligen Feststellung einer Behinderung nach Nummer 1 und 2.
II. Angabe der Steuer-ID bei Feststellung eines GdB
Wer ab 01.01.2026 einen Antrag auf Feststellung des GdB stellt, hat der Stelle seine Identifikationsnummer (Steuer-ID) mitzuteilen. Diese elfstellige Nummer hat jede Person nach § 139b AO zugeteilt erhalten. Sie ist lebenslang gültig und auf dem Einkommensteuerbescheid bzw. der Lohnsteuerbescheinigung aufgedruckt. Ohne Angabe der Steuer-ID können künftig die Pauschbeträge der Einkommensteuer nicht mehr in Anspruch genommen werden. Für die Fälle, in denen der GdB bis einschließlich 31.12.2025 festgestellt worden ist, gilt weiterhin altes Recht. Nur Daten aus den Bescheiden, die ab dem 01.01.2026 ausgestellt wurden, werden von den Feststellungsbehörden digital an das Finanzamt übermittelt. Ältere Bescheide, die vor dem 01.01.2026 ausgestellt wurden, müssen die Betroffenen beim Finanzamt vorlegen.