Keine Pflicht zur Aufklärung des Patienten über Organisationsfehler im KrankenhausLeitsatz Zur Haftung eines Krankenhausträgers aus Organisationsverschulden bei einem unzureichend organisierten ärztlichen Nachtdienst. Orientierungssatz zur Anmerkung Über Organisationsfehler und -defizite im Krankenhaus wie auch über sonstiges nicht ordnungsgemäßes Vorgehen muss der Patient vor dem Eingriff nicht aufgeklärt werden. - A.
Problemstellung Der Umfang der „Selbstbestimmungsaufklärung“ (§ 630e Abs. 1 BGB) ist bei Risiken, die sich aus Organisationsfestlegungen oder deren Fehlen ergeben, oft nicht eindeutig – mit weit reichenden Folgen – zu bestimmen. Einerseits wird diese Pflicht zur Aufklärung bei „Organisationsfragen, z.B. Notfallversorgung, Qualität der behandelnden Ärzte, medizin., personeller od. techn. Standard der Behandlung, insb. im Krankenhaus“ (Grüneberg/Weidenkaff, BGB, § 630e Rn. 2 m.w.N.) wohl grundsätzlich angenommen. Andererseits wird eine Aufklärungsnotwendigkeit bei Gefahren durch Behandlungs- oder Organisationsfehler an der gleichen Kommentarstelle (Rn. 3 m.w.N.) verneint. Diese Uneindeutigkeit findet sich dann auch in der Rechtsprechung – wie die Entscheidungen im vorliegenden Instanzenzug zeigen. Der BGH hat nun in Übereinstimmung mit maßgeblichen Literaturstimmen (Martis/Winkhart-Martis, Arzthaftungsrecht, 6. Aufl., Rn. A 526 f.) hier für Klarheit gesorgt.
- B.
Inhalt und Gegenstand der Entscheidung Nach der Augenoperation des 1946 geborenen Klägers durch den Chefarzt Dr. L trat ein „grenzwertiger“ Augeninnendruck auf. Der Kläger verblieb daraufhin in stationärer Betreuung bei der Beklagten (Klinik, Klinikträger). Dr. L. befand sich sodann im Urlaub. In der Klinik bestand zu diesem Zeitpunkt weder ein geregelter ärztlicher Nachtdienst noch ein geregelter fachärztlicher Hintergrunddienst. In der folgenden Nacht verständigte die Nachtschwester Dr. A., einen Assistenzarzt am Ende des ersten Jahres der Facharztausbildung. Dieser untersuchte den über Schmerzen und Druckgefühl im Auge klagenden Kläger und stellte fest, dass dieser nur noch Handbewegungen erkennen konnte. Er verabreichte nach telefonischer Rücksprache mit Dr. L. verschiedene Medikamente, die allerdings zu keiner Besserung führten. Am Folgetag stellte Dr. A eine Eiteransammlung im Auge des Klägers fest, der nur noch Lichtschein wahrnehmen konnte. Nach Rücksprache mit Dr. L. wurde der Kläger in eine andere Klinik verlegt. Dort erfolgten zahlreiche Eingriffe. Im Ergebnis ist das Sehvermögen des Klägers stark eingeschränkt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat der Klage im Wesentlichen stattgegeben und dies mit der unzureichenden Aufklärung über die unzulängliche Organisation (ärztliche Betreuung, fachärztlicher Hintergrunddienst) begründet. Damit war für das OLG die Einwilligung des Klägers unwirksam und der Eingriff rechtswidrig. Die Beklagte hafte damit für alle Folgen, auch wenn die Behandlung selbst fehlerfrei erfolgt sei, was das Berufungsgericht wie auch das Vorliegen von Behandlungsfehlern offengelassen hat. Auf die Revision der Beklagten hat der BGH das Urteil aufgehoben und die Sache zurückverwiesen. Zentral begründet der Senat dies mit zahlreichen Nachweisen wie folgt: Über Organisationsfehler, -defizite wie auch über sonstiges nicht ordnungsgemäßes Vorgehen muss der Patient nicht aufgeklärt werden. Er ist in diesen Fällen durch die Haftung für fehlerhafte Behandlung ausreichend geschützt. Eine Haftung aus einer unzureichenden Selbstbestimmungsaufklärung greift in diesen Fällen nicht ein. Damit war die Begründung des OLG fehlerhaft und konnte die Verurteilung nicht tragen. Für das weitere Verfahren weist der BGH darauf hin, dass die ärztliche Betreuung des operierten Klägers zur Nachtzeit (auch nach gutachterlichen Feststellungen) nicht dem „gültigen medizinischen Standard“ entsprach, jedoch hinreichende Feststellungen zur haftungsbegründenden Kausalität vom OLG nicht getroffen wurden. Unter Verweis auf die gesetzlichen Beweislastregeln (§ 630h Abs. 4, 5 BGB) führt der Senat aus, dass es letztlich Sache des Tatrichters sei zu beurteilen, ob der Behandlungsfehler als grob oder nicht grob zu bewerten ist. Auch insoweit fehlten Festlegungen des OLG, so dass diese Frage mit den Konsequenzen für die Beweislastverteilung in der Instanz noch zu klären sein wird. Letztlich geht es um die Frage, ob die Schäden (Infektion) beim Kläger bei einem ordnungsgemäßen nächtlichen Bereitschaftsdienst ausgeblieben oder gemildert worden wären.
- C.
Kontext der Entscheidung Die Entscheidung bestätigt die durchgängige und vorliegend auch zitierte BGH-Rechtsprechung, nach der lediglich über die Risiken, die sich aus einer ordnungsgemäßen Behandlung ergeben können, aufzuklären ist. Auch über Organisationsfehler ist demnach der Patient nicht aufzuklären. Über einen bereits vorliegenden Behandlungsfehler und wohl auch Organisationsfehler ist der Patient nun nach § 630c Abs. 2 Satz 2 BGB – mit Einschränkungen – zu informieren. Insoweit kann problematisiert werden, ob bei einem bereits feststehenden Fehler – wie im vorliegenden Fall – nicht doch eine (präventive) Informations-, Aufklärungspflicht besteht (in dieser Tendenz wohl Martis/Winkhart-Martis, Arzthaftungsrecht, 6. Aufl., Rn. A 526).
- D.
Auswirkungen für die Praxis Zu beachten ist sicherlich, dass bei Vorliegen eines Behandlungsfehlers nicht vorschnell auf einen Aufklärungsfehler „ausgewichen“ werden soll. Und schon gar nicht sollte diesem dann für die Begründung des Anspruchs keine Bedeutung beigemessen werden und hierzu dann auch keine Ausführungen vorgenommen und Feststellungen getroffen werden. Vielmehr sind bei einem Behandlungsfehler sowohl vom Kläger wie auch von dem Gericht konkrete Angaben zu Eingriff, Pflichtwidrigkeit, Verschulden, Schaden und zur Kausalität zu fordern. Hervorzuheben ist sicherlich auch noch die zu beachtende (gesetzlich festgelegte) Beweislastverteilung hinsichtlich der Kausalität bei grob pflichtwidrigem Verhalten (§ 630h Abs. 4, 5 BGB).
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