Inhalt und Gegenstand der Entscheidung
In einem Bewerbungsvorgang bei einer Privatbank teilte diese einem Dritten Personendaten wie auch Einzelheiten der Bewerbung (u.a. Gehaltsvorstellungen) des Klägers mit. Der Dritte kannte den Kläger aus gemeinsamer beruflicher Tätigkeit und leitete die Informationen an diesen weiter.
Die beklagte Privatbank gab auf Antrag des Klägers eine auf die übermittelte Nachricht bezogene strafbewehrte Unterlassungserklärung ab und wies den Schadensersatzanspruch des Klägers zurück.
Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß zur (weiter gehenden) Unterlassung sowie zu Schadensersatzzahlung (1.000 Euro) verurteilt. Das OLG hat den Ersatzanspruch abgewiesen; der Unterlassungsausspruch hatte Bestand.
Auf die zugelassene Revision des Klägers (und Anschlussrevision der Beklagten) hat der BGH nach Vorlage zum EuGH und dessen Entscheidung v. 04.09.2025 (vgl.o.) unter Aufhebung des Berufungsurteils das Unterlassungsbegehren abgewiesen und die Sache im Übrigen (Ersatzanspruch) zur Bemessung der Höhe des Anspruchs in die Instanz zurückverwiesen.
1. Dem Kläger steht Schadensersatz aus Art. 82 DSGVO gegen die Beklagte zu. Der Senat legt den zeitlichen, räumlichen und sachlichen Anwendungsbereich dieser Norm dar und führt intensiv dazu aus, wann ein autonom unionsrechtlich zu definierender „immaterieller Schaden“ vorliegt. Unter Darlegung der inzwischen doch recht umfangreichen Rechtsprechung, gerade auch des EuGH (vgl.o.), kommt er zu folgenden Festlegungen;
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Das innerstaatliche Recht spielt für die Auslegung des Schadensbegriffs keine Rolle.
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Neben dem Verstoß muss als selbstständige Anspruchsvoraussetzung ein kausal hierdurch herbeigeführter „Schaden“ vorliegen.
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Der Begriff des Schadens ist weit auszulegen, um die Ziele der DSGVO zu erreichen.
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Eine besondere Schwere oder Erheblichkeit des Verstoßes ist keine Anspruchsvoraussetzung.
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Der bloße Verlust der Kontrolle über die eigenen Daten reicht zur Begründung eines Schadens regelmäßig aus.
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Auch die nachgewiesene Befürchtung, dass die eigenen Daten durch Dritte missbraucht werden könnten mit negativen Folgen, reicht zur Begründung aus, wobei bloße Behauptungen oder rein hypothetische Risiken nicht ausreichen sollen.
Auf Grundlage dieser Festlegungen (auch des EuGH) kommt der BGH zu dem Ergebnis, dass im vorliegenden Fall der Kläger einen immateriellen Schaden durch die Übermittlung seiner Daten an einen Dritten erlitten hat (Kontrollverlust, Kontaktaufnahme des Dritten, Befürchtung, dass weitere Personen von dem Bewerbungsverfahren und seinen Daten Kenntnis erlangen). Zur tatrichterlichen Feststellung der Höhe des Anspruchs hat der BGH die Sache zurückverwiesen.
2. Ein Unterlassungsanspruch steht dem Kläger jedoch nicht zu. Der BGH stellt unter Bezugnahme auf die EuGH-Entscheidung klar, dass die DSGVO zwar Löschungs- jedoch keine Unterlassungsansprüche für den Betroffenen vorsieht. Infolge dieser inkompletten Lösung können letztgenannte Ansprüche allenfalls aus nationalem Recht, aus § 1004 BGB, § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 6 DSGVO abgeleitet werden.
Aus einer Wiederholungsgefahr kann dieser Anspruch vorliegend aufgrund der tatsächlichen Gegebenheiten nicht abgeleitet werden. Der Senat geht auf Grundlage der Feststellungen davon aus, dass der „Verstoß durch eine einmalige Sondersituation veranlasst war“; das Bewerbungsverfahren, in dessen Rahmen der Verstoß erfolgte, war abgeschlossen.
Eine Erstbegehungsgefahr lehnt der BGH zur Begründung eines Unterlassungsanspruchs vorliegend ab; der Kläger hatte sich ausschließlich auf eine Wiederholungsgefahr berufen.
Auswirkungen für die Praxis
Bei diesen – wohl inzwischen massenhaft betriebenen – Verfahren nach Verstößen gegen die DSGVO sind vor allem drei Problemfelder in der Praxis zu beachten. Dies ist zum einen bereits die Wahl des „richtigen“ Rechtswegs, vor allem, wenn Verstöße von Hoheitsträgern in Rede stehen – Fachgerichte, ordentlicher Rechtsweg, Zivilgerichte (vgl. jüngst VG Osnabrück, Urt. v. 30.06.2026 - 7 A 281/23; vgl. auch Itzel, MDR 2026, 205 ff. Rn. 40 m.w.Nachw.). Weiter sind die nationalen Vorschriften für Unterlassungsansprüche einschlägig und nicht europäisch geprägte Normen. Und nicht zuletzt sollten bei immateriellen Schadensersatzansprüchen die ausgeurteilten meist überschaubaren Beträge Beachtung finden, wobei dies auch der Eindämmung der Klageflut dienen könnte.