Kein Schutz aus § 2287 Abs. 1 BGB für den Vertragserben bei nicht ausgeübtem RücktrittsrechtLeitsatz Ein im Erbvertrag vorbehaltenes, aber noch nicht ausgeübtes Rücktrittsrecht schließt eine Beeinträchtigung der objektiven Erberwartung des Vertragserben durch eine Schenkung des vertragsmäßig gebundenen Erblassers nicht aus, weil eine solche Schenkung ungeachtet des Rücktrittsvorbehalts im Schutzbereich der erbvertraglich eingegangenen Bindungen liegt. - A.
Problemstellung Die Grundsatzentscheidung des BGH behandelt eine in der Vergangenheit lange kontrovers diskutierte Frage: Inwieweit kann ein Vertragserbe nach § 2287 Abs. 1 BGB vorgehen und sich bei einer ihn beeinträchtigenden Schenkung auf die Verletzung seine objektiven Erberwartung berufen, wenn im Erbvertrag ein Rücktrittsvorbehalt zwar vereinbart, aber nicht ausgeübt worden ist?
- B.
Inhalt und Gegenstand der Entscheidung Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Eltern der streitbeteiligten Parteien schlossen im Jahr 1964 einen bindenden notariellen Erbvertrag. Darin setzten sie sich beim ersten Erbfall gegenseitig zu Vorerben und ihre beiden Kinder zu Nacherben ein. Erben des Letztversterbenden sollten ebenfalls die beiden Kinder sein. Im Jahr 2015 ergänzten die Eheleute sodann in einem Nachtrag eine Abänderungsbefugnis zur Neuaufteilung des Nachlasses unter ihren Kindern und vereinbarten eine Rücktrittsvorbehalt für beide Parteien. In der Folge übertrug der Vater seiner Tochter (der späteren Beklagten) zu Lebzeiten beider Elternteile zwei Grundstücke und erhebliche Geldsummen. Nach dem Tod des Vaters schlug die Mutter das Erbe aus. Der Kläger und Sohn des Erblassers sah sich durch die lebzeitigen Schenkungen an seine Schwester in seiner berechtigten Erberwartung beeinträchtigt und machte Ansprüche nach § 2287 BGB auf Herausgabe geltend. Das LG Regensburg gab der Klage des Sohnes zunächst teilweise statt. Das daraufhin angerufene Berufungsgericht (OLG Nürnberg) wies die Klage vollständig ab mit dem Argument, dass durch den vereinbarten Rücktrittsvorbehalt im Erbvertrag keine geschützte und bindende Erberwartung für den Kläger entstanden sei. Der BGH hat das Urteil des OLG Nürnberg aufgehoben und die Sache an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Dabei trugen die Entscheidung folgende Erwägungen: Schutzzweck des § 2287 BGB sei, den Vertragserben vor böswilligen Schenkungen infolge eines Missbrauchs der lebzeitigen Verfügungsmacht des Erblassers zu bewahren. Zwar mindere ein vorbehaltenes Rücktrittsrecht faktisch die sichere Rechtsposition des Vertragserben. Entscheidend komme es allerdings auf die Ausübung des Rücktrittsrechts an. Solange der Erblasser den Rücktritt nicht formwirksam erkläre, bleibe die Bindung bestehen und die berechtigte Erberwartung geschützt. Andernfalls könnte der Erblasser den Vertragspartner durch heimliche Vermögensverschiebungen benachteiligen. Schließlich müsse dieser bei Kenntnis von Vermögenstransferleistungen die Möglichkeit haben, hierauf zu reagieren und seinerseits den Rücktritt vom Erbvertrag erklären können.
- C.
Kontext der Entscheidung Die Frage nach den Auswirkungen eines erbvertraglichen Rücktrittsvorbehalts auf § 2287 Abs. 1 BGB war lange Zeit umstritten. Während eine Meinung die berechtigte Erberwartung des Vertragserben bereits durch die bloße Existenz des Rücktrittsrechts und unabhängig von jeder Ausübung als nicht mehr gegeben ansieht (Horn in: Nomos Kommentar BGB, 6. Aufl. 2022, § 2287 Rn. 37a; Weidlich in: Grüneberg, BGB, 85. Aufl. 2026, § 2287 Rn. 5; Röhl in: Reimann/Bengel/Dietz/Sammet, Testament und Erbvertrag, 8. Aufl. 2023, § 2287 Rn. 59; Schindler, ErbR 2015, 526, 530), schließt nach der gegenteiligen Auffassung nur ein wirksam ausgeübter Rücktritt die Rechte des Vertragserben aus (Kind in: Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht , 5. Aufl. 2025, § 2287 BGB Rn. 12; Litzenburger in: BeckOK BGB, 78. Ed. 01.05.2026, § 2287 BGB Rn. 9; Müller-Engels in: BeckOGK, 01.04.2026, § 2287 BGB Rn. 53, § 2293 BGB Rn. 12 f.; Raff in: Staudinger, BGB, 2022, § 2287 Rn. 89; Zecca-Jobst in: Soergel, BGB,14. Aufl. 2020, § 2287 Rn. 21; Muscheler, Erbrecht Band I, 2010, Rn. 2311; Goldkamp, ErbR 2026, 100 Rn. 6, 13 ff., 17; Strobel, NJW 2026, 1841 Rn. 17 f.; Litzenburger, FD-ErbR 2025, 819627; Muscheler, ZEV 2026, 34, 35). Der BGH hat sich der letztgenannten Auffassung mit Blick auf den Regelungszusammenhang, den Sinn und Zweck der Vorschrift und den historischen Gesetzgeberwillen zu Recht angeschlossen. Das Gericht differenziert hierbei dogmatisch korrekt zwischen Änderungsvorbehalt und Rücktrittsvorbehalt. Während ein Änderungsvorbehalt der Verfügung von vornherein die vertragliche Bindungswirkung nimmt, lässt ein Rücktrittsvorbehalt die Bindung bis zu seiner Ausübung unberührt; er eröffnet lediglich eine Option, die form- und empfangsbedürftig gegenüber dem Vertragspartner ausgeübt werden muss, wovon der andere Teil auch Kenntnis erlangen muss, um ggf. darauf zu reagieren. Würde man die Erberwartung bei einem nicht ausgeübten Rücktrittsvorbehalt verneinen, könnte der Erblasser den Vertrag wirtschaftlich vollständig durch Schenkungen aushöhlen, während er gleichzeitig bis zu seinem Tod von den ihn begünstigenden Gegenleistungen des Vertragspartners im Erbvertrag profitiert. Will er die Bindung loswerden, muss er das Risiko des formellen Rücktritts wählen, wodurch auch die für ihn günstigen Vertragsteile ex nunc entfallen.
- D.
Auswirkungen für die Praxis Das Urteil stärkt die Rechte von Erbvertragserben im deutschen Erbrecht erheblich. Wer in einem Erbvertrag bedacht wird, behält seinen gesetzlichen Schutz nach den §§ 2287, 2288 BGB vor einer Aushöhlung des Nachlasses, solange der Erblasser ein vorbehaltenes Rücktrittsrecht nicht ausübt. Bei Schenkungen zu Lebzeiten muss der Begünstigte weiterhin ein anzuerkennendes, lebzeitiges Eigeninteresse nachweisen können, um sich erfolgreich gegen Ansprüche aus den §§ 2287, 2288 BGB zu verteidigen. Für das weitere Verfahren bedeutet die Aufhebung des Berufungsurteils, dass die Entscheidung noch nicht endgültig zugunsten des Klägers gefallen ist. Da das OLG Nürnberg das Bestehen einer geschützten Erberwartung gänzlich verneint hatte, war es in die materiell-rechtliche Prüfung des § 2287 BGB überhaupt nicht eingestiegen. Das Oberlandesgericht muss nun nach der Zurückverweisung die Tatsachenprüfung nachholen und ermitteln, ob die Schenkungen in der Absicht erfolgten, den Vertragserben zu beeinträchtigen, oder ob sich die Beklagte erfolgreich auf ein anzuerkennendes, lebzeitiges Eigeninteresse des Erblassers (z.B. zur eigenen Alterssicherung oder Pflege) berufen kann. Das bloße Bestehen des Rücktrittsvorbehalts kann dabei im Rahmen der Gesamtabwägung allenfalls als ein Indiz für ein solches Eigeninteresse mitberücksichtigt werden.
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