Inhalt und Gegenstand der Entscheidung
I. 1. Die in der Immobilienbranche tätige spätere Schuldnerin, über deren Vermögen am 30.10.2023 das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, hatte sich über Inhaberschuldverschreibungen refinanziert, u.a. über eine 2020 begebene Anleihe in Höhe bis zu 75 Mio. Euro. Der im Verfahren beteiligte (Anleihe-)Gläubiger („Beteiligter zu 1)“) hält Teilschuldverschreibungen daran in Höhe von nominal 252.000 Euro.
2. Das Insolvenzgericht berief eine Versammlung der Anleihegläubiger (§ 19 SchVG) ein zur Beschlussfassung über die Bestellung eines gemeinsamen Vertreters der Gläubiger, seine Vergütung und seine Haftung. Einzige Bewerberin um diese Funktion war eine GmbH nach dem Recht der Schweiz (eine S.à.r.l.) mit Sitz in Genf („Beteiligte zu 3)“). In der Gläubigerversammlung vom 27.11.2023 wurde die Bestellung eines gemeinsamen Vertreters beschlossen, die Beteiligte zu 3) mit einer Mehrheit von 75,51% zur gemeinsamen Vertreterin bestellt, ihre Vergütung „in Anlehnung an das RVG“ ebenso wie die inhaltliche und betragsmäßige Haftungsbeschränkung beschlossen. In der Versammlung waren Gläubiger mit Teilschuldverschreibungen i.H.v. 26 Mio. Euro anwesend bzw. vertreten. Die Bewerbung eines Anleihegläubigers um die Bestellung als gemeinsamer Vertreter wurde abgelehnt. Die Mehrheitsquoten der insgesamt drei Beschlüsse war unterschiedlich und schwankte zwischen 82,15% und 75,51%. Der Beschluss über die Vergütung hatte zum Inhalt, der gemeinsame Vertreter könne die ihm zustehende Vergütung und Auslagenersatz aus den ihm für die Anleihegläubiger zufließenden Zahlungen einbehalten (Rn. 51 d. Beschl.), eine im Einklang mit der Senatsjudikatur stehende Beschlussfassung (BGH, Urt. v. 10.03.2022 - IX ZR 178/20), der Höhe nach lehnt sich die Vergütung an das RVG an, wobei jedoch eine Begrenzung der Höhe nach auf 0,85% des Nominalbetrages der Anleihe zzgl. USt. beschlossen wurde zzgl. Auslagenersatz und zzgl. angemessene Kosten für eine angemessene Berufsschadenhaftpflichtversicherung sowie Kosten der etwaig einzuschaltenden Berater wie von Rechtsanwälten für die Prozessführung.
Der Beteiligte zu 1) beantragte die Aufhebung des Beschlusses noch in der Versammlung (nach § 78 InsO).
3. Das Insolvenzgericht hat den Antrag des Beteiligten zu 1) abgelehnt (AG München, Beschl. v. 13.12.2023 - 1509 IN 2357/23), die Beschwerde hat das LG München I zurückgewiesen (Beschl. v. 23.02.2024 - 14 T 660/24), aber die Rechtsbeschwerde zugelassen.
II. 1. Der BGH hat auf Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 1) den Beschluss des LG München I aufgehoben und an das Amtsgericht München/Insolvenzgericht mit der nachfolgenden Begründung zurückverwiesen.
2. Die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 1) sei statthaft und zulässig. Er habe die Aufhebung des Beschlusses der Gläubigerversammlung noch in der Versammlung beantragt, die gegen diesen Antrag gerichtete Beschwerde sei statthaft, es komme nicht darauf an, ob der Beschluss der Anleihegläubiger wirksam sei. Die Rechtsbeschwerde sei auch begründet.
3. Der BGH habe bereits entschieden, dass die Anfechtung eines Beschlusses der Anleihegläubigerversammlung nach § 19 Abs. 2 Satz 1 SchVG über die Bestellung eines gemeinsamen Vertreters der Anleihegläubiger nach § 78 InsO anfechtbar sei (BGH, Urt. v. 16.11.2017 - IX ZR 260/15). Dasselbe gelte für Beschlüsse über Vergütung und Haftung des gemeinsamen Vertreters. Nach § 19 Abs. 1 Satz 1 SchVG unterlägen dergleichen Beschlüsse den Vorschriften der Insolvenzordnung, soweit nicht die weiteren Absätze dieser Norm nichts Abweichendes bestimmten. Ein Verweis auf § 20 SchVG (Anfechtung von Beschlüssen der Gläubiger außerhalb des Regelungsbereichs des § 19 SchVG) fehle. Somit gingen die Regelungen der Insolvenzordnung dem Schuldverschreibungsgesetz vor. § 78 InsO gewährleiste, dass der Rechtsbehelf gegen einen Beschluss der Gläubiger keinen Suspensiveffekt habe (wie die Vollzugssperre des § 20 Abs. 3 Satz 4 SchVG).
4. Die Wirksamkeit des Gläubigerbeschlusses sei keine Sachentscheidungsvoraussetzung für die Zulässigkeit des Antrags nach § 78 InsO; soweit aus dem BGH-Beschluss vom 21.07.2011 (IX ZB 128/10) Gegenteiliges herausgelesen werden könnte, werde daran nicht mehr festgehalten. Das Insolvenzgericht dürfe, aber müsse bei Aufhebung eines Beschlusses der Gläubiger nach § 78 InsO nicht prüfen, ob der angefochtene Beschluss wirksam sei. Die Aufhebung eines unwirksamen Beschlusses sei deklaratorisch. Maßstab der Prüfung sei stets, ob der Beschluss dem gemeinsamen Interesse der Gläubiger widerspreche. Nichtige Beschlüsse seien ohne Weiteres unwirksam und könnten daher schon begrifflich nicht dem gemeinsamen Interesse widersprechen. Prüfungsgegenstand sei somit der Beschlussinhalt, nicht sein Zustandekommen. Anders könne dies sein, wenn gerade der Verfahrensfehler zur Unwirksamkeit führt und daraus eine Rechtsunsicherheit resultiere, die wiederum dem gemeinsamen Interesse widerspreche (Rn. 18, 20). Auch ein Verstoß gegen materielles Recht begründe nicht ohne Weiteres den Widerspruch des antragsbefugten Beteiligten nach § 78 Abs. 1 InsO. Vielmehr sei auch hier Prüfungsgegenstand, ob der Beschluss gegen das gemeinsame Interesse der Gläubiger verstoße, das seinerseits auf die „bestmögliche und gleichmäßige Befriedigung“ der Gläubiger gerichtet sei. Zur Feststellung sei ein Vergleich der Insolvenzmasse mit und ohne die Wirkungen des angefochtenen Beschlusses der Gläubigerversammlung erforderlich. Als Folge des an der Gläubigerautonomie orientierten Verfahrensablaufs sei an eine Aufhebung ein strenger Maßstab anzulegen, das gemeinsame Interesse müsse daher durch den Beschluss „deutlich und erheblich verletzt“ sein (Rn. 22 unter Hinweis auf BGH, Beschl. v. 22.06.2017 - IX ZB 82/16). Maßgeblicher Zeitpunkt der Tatsachengrundlage des Beschlusses sei derjenige der betreffenden Gläubigerversammlung, nachträgliche Änderungen seien ohne Bedeutung.
5. Diese Grundsätze gälten auch für die Beschlussfassung der Anleihegläubiger nach § 19 SchVG, § 78 InsO beziehe sich hier (nur) auf diese Gläubigergruppe, u.a. auch hinsichtlich des gemeinsamen Interesses, das keineswegs mit demjenigen der Insolvenzgläubiger in ihrer Gesamtheit übereinstimmen müsse (es könne ihm sogar „zuwiderlaufen“). § 78 Abs. 1 InsO sei daher nur entsprechend anwendbar. Zwar bestünden durch die Bestellung eines gemeinsamen Vertreters Quotenverringerungsrisiken durch die durch dessen Tätigkeit entstehende Kosten bzw. durch dessen etwaige Schlechtleistung ohne ggf. entsprechenden Ersatzanspruch. Dennoch stehe dies nicht im Widerspruch zum gemeinsamen Interesse der Anleihegläubiger; der Gesetzgeber habe die Bestellung als wünschenswert bezeichnet, zudem könnten ohne einen gemeinsamen Vertreter die Anleihegläubiger kaum „mit einer Stimme sprechen“ (vgl.
BT-Drs. 16/12814, S. 25 bzw. S. 18). In der Folge vertieft der Senat seine Begründung zur entsprechenden Heranziehung des § 78 InsO und seiner Reichweite im Zusammenhang mit § 19 SchVG mit dem Ergebnis, dass alle Aspekte des § 78 InsO auch im Rahmen des § 19 SchVG heranzuziehen sind (Rn. 27 bis 31).
6. Vorliegend stimmt der Senat dem Beschwerdegericht insoweit zu, als dieses gerügt hat, die Einberufung der Versammlung durch das Insolvenzgericht habe nicht den gesetzlichen Anforderungen des SchVG entsprochen. Die Tagesordnung sei fehlerhaft gewesen, da nicht zu jedem Beschlussgegenstand gemäß § 13 SchVG ein mit „ja“ oder „nein“ beantwortbarer Beschlussvorschlag gemacht worden sei. Dennoch sei der dem entgegen gefasste Beschluss nicht unwirksam, da sich nur die Einberufung der Versammlung nach § 19 Abs. 2 Satz 2 SchVG nach dem SchVG richte, die Beschlussfassung selbst aber unterstehe den Vorschriften der Insolvenzordnung. Die Tagesordnung zur Einberufung der Gläubigerversammlung (nach § 74 Abs. 2 InsO) sei weniger streng als das SchVG; eine „schlagwortartige“ Beschreibung des Beschlussgegenstandes sei hinreichend (i.S.d. § 74 Abs. 2 InsO).
7. Materiell-rechtliche Vorschriften habe die beanstandete Beschlussfassung im Einklang mit der Entscheidung des Beschwerdegerichts nicht verletzt. Unbeachtlich sei, dass die Anleihebedingungen keine Bestellung eines gemeinsamen Vertreters vorsehen, denn im eröffneten Insolvenzverfahren komme es darauf nicht an. Für den „Opt-in“-Beschluss nach § 24 SchVG (Übergangsvorschrift vom SchVG 1899 auf das SchVG 2009) habe der BGH das bereits entschieden (BGH, Urt. v. 16.11.2017 - IX ZR 260/15). Dasselbe gelte für die dem SchVG (2009) von Anfang an unterstehende Emission. § 19 Abs. 2 Satz 1 SchVG wäre gegenstandlos, wenn ein gemeinsamer Vertreter nur nach Maßgabe der geltenden Anleihebedingungen bestellt werden könnte. Die Gesetzesbegründung (
BT-Drs. 16/12814, S. 25) belege, dass der Gesetzgeber in § 19 SchVG „Sondervorschriften“ zu § 5 SchVG (Mehrheitsbeschlüsse der Gläubiger zu Änderungen der Anleihebedingungen) schaffen wolle. Zu § 19 SchVG entspreche dies den Regelungen in § 18 Abs. 3, 4 SchVG 1899, das die Bestellung eines gemeinsamen Vertreters ungeachtet einer fehlenden Regelung in den Anleihebedingungen dazu ermöglichte, ein Konzept, das der Gesetzgeber des SchVG 2009 nicht ändern wollte.
8. Auch eine GmbH schweizerischen Rechts mit Sitz in der Schweiz könne ohne Verstoß gegen § 19 Abs. 2 Satz 1 SchVG i.V.m. § 7 Abs. 1 SchVG zum gemeinsamen Vertreter bestellt werden. Gesetz und Materialien dazu verlangten in § 7 SchVG nur, dass eine geschäftsfähige (natürliche) oder sachkundige juristische Person zum gemeinsamen Vertreter bestellt werde. Eine Beschränkung auf inländische juristische Personen, wie in der Literatur vertreten, habe keine gesetzliche Grundlage. Es spiele auch keine Rolle, dass bzw. ob die Sachkunde der Beteiligten zu 3) (der zum gemeinsamen Vertreter bestellten Schweizer GmbH) in der Gläubigerversammlung nicht „hinreichend nachgewiesen worden“ sei. Ermittlungen dazu habe das Insolvenzgericht aufgrund des Amtsermittlungsgrundsatzes des § 5 Abs. 1 InsO zwar anzustellen, aber nur dann, wenn Anhaltspunkte vorhanden seien. Die Ermittlungslast trage der Antragsteller. Ergebe sich aus all dem kein Widerspruch gegen das gemeinsame Interesse, hier der Anleihegläubiger, sei der Widerspruch des § 78 InsO unbegründet. Die angefochtene Entscheidung entspreche diesen Grundsätzen.
Sachkunde erfordere insbesondere die hinreichende personelle und sachliche Ausstattung, die der Bewerber um die Funktion des gemeinsamen Vertreters auch für die Anleihegläubiger einsetze. Die gegen die Beteiligte zu 3) erhobenen Einwände beträfen irreführende Werbung eines mit ihr verbundenen Unternehmens, „ungeeignete Amtsführung in der Vergangenheit und ungeeignetes Verfahren zur Weiterleitung von Quotenzahlungen“, somit nicht die Sachkunde als solche, sondern Geeignetheitskriterien. § 7 Abs. 1 SchVG stelle keine weiteren Voraussetzungen auf. Einwände gegen die Geeignetheit seien allerdings in der erneuten Prüfung durch das Insolvenzgericht infolge Zurückverweisung im Rahmen einer Gesamtwürdigung zu prüfen (Rn. 74).
9. Auch die Beschlussfassung über Vergütung und Haftung des gemeinsamen Vertreters in demselben angefochtenen Beschluss führe nicht schon deshalb zur (teilweisen) Aufhebung. Diese Thematik hat mit der umstrittenen Frage zu tun, ob die Gläubigerversammlung nach § 19 Abs. 2 SchVG überhaupt über andere Gegenstände als nur die Bestellung eines gemeinsamen Vertreters beschließen kann. Der Wortlaut der Norm spreche zwar dagegen. Überwiegend werde in der Literatur aber vertreten, Weisungsbeschlüsse der Anleihegläubigerversammlung seien zulässig, damit der gemeinsame Vertreter unmittelbar nach Bestellung seine Funktion wahrnehmen kann. Der BGH habe zu dieser Fragestellung bisher nicht abschließend entschieden. Eine Beschlussfassung nach § 24 Abs. 2 SchVG habe er für zulässig gehalten, eine Befugnis zu weiter gehenden Änderungen der Anleihebedingungen habe er offengelassen bzw. infrage gestellt (BGH, Urt. v. 16.11.2017 - IX ZR 260/15, zu § 24 Abs. 2 SchVG; BGH, Urt. v. 10.03.2022 - IX ZR 178/20, zur Frage der Änderung der Anleihebedingungen nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 SchVG, „Verringerung der Hauptforderung“). Vorliegend könne diese Frage ebenfalls offenbleiben. Eine Beschlussfassung über Vergütung und Haftung des gemeinsamen Vertreters sei aber „jedenfalls“ als Annexkompetenz zur Bestellung des gemeinsamen Vertreters nach § 19 SchVG zulässig und von der Ermächtigungsgrundlage dieser Norm für Gläubigerbeschlüsse in der Insolvenz gedeckt. Es handle sich nämlich nicht um eine Änderung der Anleihebedingungen, wie aus § 5 Abs. 1 Satz 1 SchVG hervorgehe, der zwischen der Änderung der Anleihebedingungen (nach der Legaldefinition des § 2 Abs. 1 SchVG) und der Bestellung eines gemeinsamen Vertreters unterscheide (der nicht § 2 Abs. 1 SchVG subsumiert ist). Für Weisungsbeschlüsse an den gemeinsamen Vertreter gelte daher dasselbe. Annexentscheidungen bedürften weder vor noch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens einer dahin gehenden Ermächtigung. Hinreichend sei die Befugnis zur „Grundentscheidung“, hier zur Bestellung des gemeinsamen Vertreters (Rn. 50).
10. Die Beschlussfassung über die Vergütung sei gleichfalls eine zulässige Annexentscheidung. Inhaltlich entspreche der Beschluss, die Vergütung aus den Quotenzahlungen vorab entnehmen zu können, der Senatsrechtsprechung (BGH, Urt. v. 10.03.2022 - IX ZR 178/20). Insbesondere handle es sich nicht um eine unzulässige Leistungs- bzw. Nachschusspflicht der Anleihegläubiger i.S.d. § 5 Abs. 1 Satz 3 SchVG. Auch inhaltlich sei der Beschluss über die Vergütung nicht als dem gemeinsamen Interesse der Anleihegläubiger widerstreitend zu beurteilen (Rn. 52 ff.). Allerdings befasst sich der Senat dann eingehend mit der Struktur der Vergütung des gemeinsamen Vertreters und übt an der gefundenen Lösung deutliche Kritik, wobei allerdings eben noch keine Verletzung des gemeinsamen Interesses der Gläubiger bejaht wird (Rn. 55 bis 61):
a) Geschuldet sei stets (nur) eine angemessene Vergütung (§ 7 Abs. 6 SchVG) und Auslagenersatz. Maßgeblich für das Kriterium der Angemessenheit sei der Einzelfall, in der Literatur würden die Kriterien „Art, Umfang und Komplexität der konkreten Tätigkeit“ genannt, teilweise auch die „individuellen Fähigkeit oder die Qualifikation“ des gemeinsamen Vertreters oder es werde vorgeschlagen, die Vergütung anhand der Maßstäbe des RVG zu bestimmen.
b) Richtig sei, dass die Vergütung einzelfallbezogen zu ermitteln sei, insbesondere eine Zeitvergütung hält der Senat für sachgerecht. Art und Komplexität der Tätigkeit können über den Vergütungssatz abgebildet werden, ebenso Haftungsrisiken, die aber auch durch eine gesonderte Vereinbarung über die Haftungsbeschränkung berücksichtigt werden könnten. Die individuellen Fähigkeiten seien regelmäßig für das Angemessenheitskriterium ohne Bedeutung, da der Maßstab objektiv sei und sich an der konkreten Tätigkeit orientiere.
c) Eine Orientierung am RVG komme nicht in Frage. Bereits das Prinzip der Wertgebühr des RVG passe nicht zu der Vergütung des gemeinsamen Vertreters, denn für ihn sei der Zeitaufwand maßgeblich, was bei der Wertgebühr des RVG, die eine Mischkalkulation zur Folge hat und sich nicht aus dem konkreten Aufwand für die Tätigkeit ableitet, nicht der Fall sei. Der Beschluss der Gläubigerversammlung mit „Anlehnung“ an das RVG sei unklar und nicht bindend. Nur die angemessene Vergütung, maximal der auf 0,85% der Schuldverschreibung beschränkte Höchstbetrag, sei geschuldet. Eine „deutliche und erhebliche Verletzung“ des gemeinsamen Interesses der Schuldverschreibungsgläubiger liege in diesem Fehler aber (noch) nicht. Unabhängig davon muss der gemeinsame Vertreter kein Rechtsanwalt sein, seine Tätigkeit sei keine anwaltliche.
d) Auch der Beschluss über die Auslagen widerspreche dem gemeinsamen Interesse nicht, denn aus den §§ 19 Abs. 2 Satz 1, 7 Abs. 6 SchVG gehe hervor, dass der gemeinsame Vertreter Anspruch auf Kosten und Aufwendungsersatz habe, und zwar auf solche, die er nach den Umständen für nötig halten darf; der Gesetzgeber weise in der Begründung auf § 670 BGB hin, der damit den Maßstab für Kosten und Auslagen bilde (Rn. 61).
11. Der Beschluss über die Haftungsbeschränkung des gemeinsamen Vertreters verletze ebenfalls nicht das gemeinsame Interesse der Anleihegläubiger (Rn. 62 ff.).
Beschlossen wurde mehreres:
Der gemeinsame Vertreter hafte für ordnungsgemäße Erfüllung seiner Aufgaben. Er habe den Maßstab eines „ordentlichen und gewissenhaften Kaufmanns“ anzulegen. Des Weiteren hat man den Haftungsmaßstab der Business Judgment Rule des § 93 Abs. 2 Satz 2 AktG vereinbaren wollen und schließlich die Haftung der Höhe nach auf 1 Mio. Euro beschränkt.
Die Regelungen entsprächen weitgehend den „gesetzlichen Vorgaben“. Nutzung von Gestaltungsmöglichkeiten führten nicht zu einer Verletzung des gemeinsamen Interesses der Anleihegläubiger. Ohne Bedeutung sei, dass der Beschluss der Gläubiger den „ordentlichen“ Kaufmann und nicht den Geschäftsleiter des § 7 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 SchVG als Maßstab sehe, denn der gemeinsame Vertreter sei beides nicht. Er habe eine eigenständige Position, seine Haftung gehe jedenfalls nicht über diejenige des § 93 Abs. 1 AktG hinaus.
12. Ein Verstoß gegen das gemeinsame Interesse der Anleihegläubiger könne – so der Senat etwas überraschend (Rn. 69 ff.) – auch vorliegen, wenn der gefasste Beschluss materiell-rechtliche „Vorgaben“ erfülle und insoweit gerade kein Verstoß gegen das gemeinsame Interesse vorliegt. Das sei vorliegend zu bejahen. Bis dahin war also der Beschluss der Gläubiger zwar mit Fehlern behaftet, die aber nicht das Verdikt der Verletzung des gemeinsamen Interesses tragen.
a) Aspekte eines derartigen Verstoßes gegen das gemeinsame Interesse könnten aber etwa die wirtschaftlichen Folgen der Beschlussfassung sein, aber auch eine Gefährdung der Gläubigerrechte durch den Beschluss. Ein solcher Sachverhalt liege vor, wenn nicht gewährleistet sei, dass der gemeinsame Vertreter sein „Amt“ im Interesse der Anleihegläubiger ausübe, sondern ggf. im Eigeninteresse handle. Hiergegen seien die Anleihegläubiger durch die Regelungen der §§ 19 Abs. 2 Satz 1, 7 Abs. 1 SchVG nicht ausreichend geschützt. Für die Eignung einer juristischen Person reiche die geforderte Sachkunde (§ 7 Abs. 1 SchVG) nicht aus. Die natürliche Person wiederum müsse nicht einmal sachkundig sein, es genüge ihre Geschäftsfähigkeit (auch hier kann die Eignung für das Amt des gemeinsamen Vertreters fehlen).
b) Zweifel an der Eignung des Bewerbers um das Amt als gemeinsamer Vertreter könnten auch darin bestehen, dass der Widersprechende des § 78 InsO auf frühere Beispiele ungeeigneter Amtsführung des Bewerbers bzw. auf entsprechende Presseberichterstattung hinweist. Das Insolvenzgericht habe vorliegend den entsprechenden Vortrag des Beteiligten zu 1) zurückgewiesen, weil die Vorwürfe nur bei Vorliegen einer rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilung berücksichtigungsfähig seien, die es nicht gibt. Das Beschwerdegericht habe diese Argumentation nicht angegriffen.
c) Das sei fehlerhaft. Das Beschwerdegericht sei sich offenbar weder seiner Amtsermittlungspflicht bewusst gewesen noch bedürfe es eines rechtskräftigen Strafurteils, um den Widerspruch gegen einen Beschluss nach § 78 InsO zu begründen. Zwar sei die „volle Überzeugung“ des Gerichts von den Tatsachen gefordert, die den Widerspruch gegen den Beschluss der Gläubiger stützten. In Ausnahmefällen aber reichten (sogar) konkrete Anhaltspunkte für wesentliche (frühere) Pflichtverletzungen aus, wenn „der Verdacht im Rahmen zumutbarer Amtsermittlung“ nicht beseitigt worden sei und nur auf diese Weise größere Schadensrisiken zulasten der Gläubiger ausgeräumt werden könnten. Für den gemeinsamen Vertreter gelte insoweit dasselbe wie für die Entlassung von Insolvenzverwalter bzw. Gesamtvollstreckungsverwalter aus wichtigem Grund (BGH, Beschl. v. 08.12.2005 - IX ZB 308/04; BGH, Beschl. v. 17.03.2011 - IX ZB 192/10).
13. Daher sei der Beschluss des Beschwerdegerichts aufzuheben und nach § 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO i.V.m. § 572 Abs. 3 ZPO analog unmittelbar an das Insolvenzgericht zurückzuweisen. Im dem Beschwerdeverfahren habe das Insolvenzgericht im Rahmen der erneuten Beschwerdeentscheidung die Geeignetheit des bestellten gemeinsamen Vertreters nach Maßgabe des Vortrags des Beteiligten zu 1) zu prüfen.
Kontext der Entscheidung
I. Führt die erneute Entscheidung des Insolvenzgerichts zur Aufhebung des Beschlusses der Anleihegläubiger, darf damit gerechnet werden, dass hiergegen wieder sofortige Beschwerde, in diesem Fall durch andere Schuldverschreibungsgläubiger, eingelegt wird (§ 78 Abs. 2 Satz 2 InsO). Das Beschwerdegericht dürfte aber kaum erneut die Rechtsbeschwerde zulassen, da es sich um eine Entscheidung handelt, die auf Tatsachenfeststellungen zurückzuführen ist (vgl. vorstehend unter B II. 12.), die allein dem Tatrichter obliegen und nicht rechtsbeschwerdefähig sind (§§ 577 Abs. 2 Satz 4, 559 ZPO, vgl. BGH, Beschl. v. 16.10.2025 - V ZB 36/25).
Mit Rechtskraft des Aufhebungsbeschlusses fällt der Beschluss der Gläubigerversammlung weg, bis dahin bleibt nach Literaturmeinung seine Ausführung gehemmt (Ahrens in: MünchKomm InsO, 5. Aufl. 2025, § 78 Rn. 33 m.w.N.). Die Aufhebung hat keine Sachentscheidung zum Gegenstand, vielmehr wäre eine neue Gläubigerversammlung nach § 19 Abs. 1 Satz 2 SchVG durchzuführen. Wird der frühere Gläubigerbeschluss dann wiederholt, ist mit der Literatur ein Karussell von Aufhebung und Beschluss denkbar (vgl. Ahrens in: MünchKomm InsO, § 78 Rn. 33; Schultz, ZInsO 2021, 2708).
II. In diesem letzteren Kontext besteht ein Dilemma: Einerseits betont der BGH, dass der „Rechtsbehelf gegen den Beschluss über die Bestellung eines gemeinsamen Vertreters nicht die aufschiebende Wirkung des § 20 Abs. 3 Satz 4 SchVG“ habe (Besprechungsentscheidung Rn. 16 a.E.), also eine Vollzugssperre nach der zitierten Norm des SchVG gerade nicht besteht. Auf der anderen Seite soll nach der Literatur (vgl.o.) eine Ausführungssperre des Beschlusses bestehen. Man darf daran erinnern, dass der angefochtene Beschluss am 27.11.2023 gefasst wurde, die Rechtsbeschwerde nahezu zwei Jahre später entschieden wurde und erst danach die erneute Prüfung durch das Insolvenzgericht einsetzte. Ein etwaige erneuter Beschluss nach § 19 Abs. 2 Satz 1 SchVG liegt in der Ferne.
Es war kaum anzunehmen, dass die Beteiligten mit der Beauftragung und Tätigkeit des gemeinsamen Vertreters zuwarten würden, da dies eine Verzögerung der „gebündelten“ Vertretung ihrer Interessen im Insolvenzverfahren (§ 19 Abs. 3 SchVG) von mittlerweile mehr als zwei Jahren bedeutet hätte. Andererseits bleibt offen, was geschieht, wenn ungeachtet von Widerspruch und Beschwerde nach § 78 InsO der bestellte gemeinsame Vertreter als Akteur auftritt und später der Beschluss aufgehoben wird. Die Internetrecherche, u.a. unter Heranziehung von
www.insolvenzbekanntmachungen.de scheint vorliegend die Aktivitäten des bestellten gemeinsamen Vertreters ab seiner Bestellung zu bestätigen.
III. Interessant, aber zutreffend ist die Argumentation des Senats, das gemeinsame Interesse der Anleihegläubiger könne dem der übrigen Gläubiger bzw. der Gesamtheit der Gläubiger zuwiderlaufen. Er leitet dies ebenfalls aus der Gläubigerautonomie infolge entsprechender Anwendung des Strukturgedankens des § 78 InsO ab (vgl. Rn. 22, 26 f. d. Beschl.). Damit gibt es verschiedene „gemeinsame Interessen“, die der Gesamtheit aller Insolvenzgläubiger (§ 38 InsO) und die der Anleihegläubiger (§ 19 Abs. 1 SchVG i.V.m. § 78 InsO). Da für jede von verschiedenen Anleihen ein- und desselben Anleiheschuldners (= Insolvenzschuldner) eine eigene Gläubigerversammlung nach § 19 SchVG einzuberufen ist, gibt es grundsätzlich so viele „gemeinsame Interessen“ wie es Anleihen gibt. Im Insolvenzplanverfahren wird diese unterschiedliche Interessenlage austariert durch die Zuweisung der Gläubiger der jeweiligen Schuldverschreibung in dieselbe oder mehrere Gläubigergruppen nach § 222 InsO, abhängig von der „Gattung“ der Anleihe (vgl. Eidenmüller in: MünchKomm InsO, 4. Aufl. 2020, § 222 Rn. 162). Der nach § 19 SchVG oder bereits zuvor bestellte gemeinsame Vertreter (nach den §§ 7, 8 SchVG) ist der alleinige Vertreter der Gläubiger der jeweiligen Anleihe (§ 19 Abs. 3 SchVG; vgl. Reinhard/Schall, SchVG, 2020, § 19 Rn. 41 bis 48). Die fehlende Zustimmung von Gruppen, in denen Anleihegläubiger vertreten sind, kann unter den Voraussetzungen des § 245 InsO durch Cram Down überwunden werden, auch wenn die Anleihegläubiger verschiedener Emissionen einer einzigen gesonderten Gruppe aufgrund Gleichartigkeit der Schuldverschreibungen zugeordnet sind und ihre Forderungen diejenigen der anderen Gläubiger der weiteren Abstimmungsgruppen des § 222 InsO überwiegen.
Auswirkungen für die Praxis
I. Die Entscheidung ist für die Praxis von Sanierung (nach dem StaRUG) und Insolvenz (in praxi für das Insolvenzplanverfahren) von erheblicher Bedeutung, weniger im „Regelinsolvenzverfahren“, bei dem es um die Rechtsverfolgung der Anleihegläubiger im Anmeldeverfahren geht. Hier kann beispielsweise aber streitig werden, ob die Anleihe nachrangig ist oder nicht und bejahendenfalls die Anleihegläubiger nicht anmeldeberechtigt sind (§ 174 Abs. 3 InsO).
II. Der Senat befasst sich nicht nur mit dem formalen Verfahrensgegenstand (Aufhebung eines Beschlusses der Gläubigerversammlung nach § 78 InsO), sondern er „dekliniert“ umfassend alle wesentlichen Problemfelder der Beschlussfassung nach § 19 SchVG durch (vgl. die dieser Rezension voranstehenden Leitsätze) und klärt eine Reihe streitiger Fragen bzw. stellt sie anhand seiner bisherigen Rechtsprechung klar. Allerdings lässt er die in seiner Judikatur infrage gestellte Thematik, ob in Folgebeschlüssen nach dem Beschluss gemäß § 19 SchVG (bzw. Annexbeschlüssen wie hier) eine Änderung der Anleihebedingungen zulässig sei, weiterhin offen. Dieses Problemfeld war bisher noch nicht Teil eines Verfahrensgegenstandes, über den der Senat zu befinden hatte.
III. 1. In Sanierungsfällen mit notwendigen „Haircuts“ bzw. sonstigen „Forbearancemaßnahmen“ der Gläubiger i.S.d. § 5 Abs. 3 SchVG ist von entscheidender Bedeutung, ob die Anleihebedingungen solche Mehrheitsentscheidungen vorsehen (vgl.o. unter A I. zu „Collective Action Clauses“) oder nicht. Art. 12 Abs. 3 ESM (= Europäischer Stabilitätsmechanismus) schreibt solche „Umschuldungsklauseln“ für Staatsschulden ab 01.01.2013 vor, damit diese leichter restrukturierbar sind. In angelsächsischen Unternehmensanleihen sind solche Klauseln lange Standard.
2. Für die Schuldner sind diese Klauseln positiv, denn sie erleichtern die Restrukturierung. Für die Gläubiger scheinbar ungünstig, können sie dennoch wichtig sein, wenn die Sanierung des Schuldners zu einer höheren Befriedigungsquote für die Anleihegläubiger führen würde, wenn sie Sanierungsbeiträgen zustimmen.
IV. Vor dem Hintergrund des Umstandes, dass die Frage der Abänderbarkeit der Anleihebedingungen in der eröffneten Insolvenz des Emittenten nach der Rechtsprechung des BGH offen ist, kann man bei der Konzeption einer Anleihe letztlich als Emittent nur dafür sorgen, dass eine Umschuldungsklausel als „Collective Action Clause“ in die Anleihebedingungen aufgenommen wird.
Ob es im konkreten Fall der notwendigen Restrukturierung eine entsprechende Mehrheit der Gläubigerversammlung gibt, ist natürlich stets offen. Die Beschlussfassung über „Gläubigerbeiträge“ in der Krise des Emittenten zur Unterstützung seiner finanzwirtschaftlichen Sanierung durch „Haircuts“ und andere Maßnahmen („Forbearances“) i.S.d. § 5 Abs. 3 SchVG ist nicht auf die Konstellationen des § 19 SchVG (Insolvenzverfahren, Restrukturierung nach dem StaRUG) beschränkt, sondern auch in der außergerichtlichen Sanierung möglich und von Interesse für die Beteiligten.
V. 1. Als gemeinsamer Vertreter von Anleihegläubigern kann auch eine ausländische juristische Person bestellt werden. Für den gemeinsamen Vertreter gilt somit nicht die strenge Judikatur des BGH zur Auswahl des Insolvenzverwalters, der natürliche Person sein muss und damit u.a. die ausländische juristische Person als Insolvenzverwalter ausschließt (BGH, Beschl. v. 19.09.2013 - IX AR (VZ) 1/12; AG Mannheim, Beschl. v. 20.01.2016 - 804 AR 163/15).
2. Anhaltspunkten für fehlende Eignung eines Bewerbers als gemeinsamer Vertreter muss das Insolvenzgericht nachgehen, hier besteht eine Amtsermittlungspflicht. Recherchen ins „Blaue“, die nicht auf der Hand liegen, muss das Insolvenzgericht nicht von Amts wegen anstellen, insoweit obliegt es Beteiligten, Einwendungen vorzubringen, Verdachtsmomente aufzuzeigen.