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Anmerkung zu:BGH 9. Zivilsenat, Urteil vom 12.02.2026 - IX ZR 162/24
Autor:Dr. Friedrich L. Cranshaw, RA
Erscheinungsdatum:16.09.2026
Quelle:juris Logo
Normen:§ 286 ZPO, § 35 InsO, § 138 ZPO, § 522 ZPO, § 559 ZPO, § 80 InsO, § 89 InsO, § 91 InsO, § 96 InsO, § 133 InsO, § 82 InsO, § 81 InsO, § 818 BGB, § 134 InsO, § 816 BGB, § 140 InsO, § 147 InsO, § 185 BGB, § 129 InsO, § 143 InsO
Fundstelle:jurisPR-InsR 8/2026 Anm. 1
Herausgeber:Ministerialrat Alexander Bornemann
Dr. Daniel Wozniak, RA, FA für Insolvenz- und Sanierungsrecht, FA für Handels- und Gesellschaftsrecht und FA für Steuerrecht
Zitiervorschlag:Cranshaw, jurisPR-InsR 8/2026 Anm. 1 Zitiervorschlag

Genehmigung der Leistung aus dem Schuldnervermögen an einen Nichtberechtigten durch den Insolvenzverwalter zur Ermöglichung des Rückgriffs



Leitsätze

1. Der Insolvenzverwalter kann eine nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens an einen Nichtberechtigten erbrachte Leistung genehmigen, um bei diesem Rückgriff zu nehmen (Fortführung von BGH, Beschl. v. 12.07.2012 - IX ZR 213/11 - NZI 2012, 803 Rn. 16; BGH, Urt. v. 19.04.2018 - IX ZR 230/15 - BGHZ 218, 261 Rn. 20).
2. Die mit einer Zahlung eines Drittschuldners verbundene Rechtshandlung ist nicht bereits mit einer Abrede zwischen dem Schuldner und dem Empfänger, dass die Leistungen des Schuldners den Drittschuldnern im Namen des Empfängers in Rechnung gestellt werden, sondern erst in dem Zeitpunkt vollendet, in dem die jeweilige Zahlung des Drittschuldners auf das Konto des Empfängers erfolgt.



A.
Problemstellung
Der Insolvenzrechtssenat des BGH hatte sich in dem bereits im Februar 2026 erlassenen Urteil mit der Thematik auseinanderzusetzen, wie insolvenzrechtlich mit einem Sachverhalt umzugehen ist, der dadurch geprägt ist, dass der Insolvenzschuldner eigene Forderungen gegen Drittschuldner auf das Konto eines Dritten hat zahlen lassen, wobei die zugehörigen Rechnungen ebenfalls unter dem Briefkopf des Dritten gefertigt worden sind. Eine solche Vorgehensweise, würde sie in der Insolvenz des Schuldners erfolgreich bleiben, wäre geeignet, u.a. das Insolvenzanfechtungsrecht zu umgehen und kann daher nicht gebilligt werden. Der BGH hat eine Lösung gefunden, wie sie aus den vorstehenden Leitsätzen erkennbar ist.


B.
Inhalt und Gegenstand der Entscheidung
I. 1. Über das Vermögen des Schuldners, einer natürlichen Person, von Beruf Bauleiter und Projektleiter, wurde auf Eigenantrag vom 11.07.2017 am 22.08.2017 das Insolvenzverfahren eröffnet. Kläger im vorliegenden Verfahren ist der Insolvenzverwalter, Beklagter der 1997 geborene Sohn des Schuldners. Bereits zuvor, im August 2009, war über das Vermögen des Schuldners ein Insolvenzverfahren eröffnet worden, das im Januar 2017 ohne Restschuldbefreiung endete. Darauf erfolgten unmittelbar Individualvollstreckungsmaßnahmen gegen den Schuldner. Vom 10.04.2017 bis 29.05.2018 gingen auf dem Konto des beklagten Sohnes für „Bauleiter- und Projektleitertätigkeiten“ ca. 52.000 Euro ein (im Folgenden werden stets nur auf volle Tausend Euro gerundete Beträge angegeben), davon ca. 34.000 Euro nach dem 22.08.2017, also nach Insolvenzeröffnung. Der Kläger forderte Rückgewähr der 52.000 Euro mit der Begründung, die zur Auszahlung dieser Beträge ausgewiesenen Leistungen habe der Schuldner erbracht, der die Rechnungen auf Briefkopf seines Sohnes gestellt und als Zahlungskonto dasjenige seines Sohnes angegeben habe, all das im Einvernehmen mit seinem Sohn. Der Kläger stützt sich bei seinem Begehren auf die §§ 133, 134 InsO. Der Beklagte hat dagegen vorgetragen, er sei ab 2017 selbstständig im Bereich Baubetreuung tätig, die ausgestellten Rechnungen seien keine Scheinrechnungen, er sei zudem entreichert (vgl. § 818 Abs. 3 BGB).
2. Das LG Köln (Urt. v. 22.04.2024 - 16 O 59/21) hat den Beklagten nach § 134 InsO zu einer Zahlung von 48.000 Euro verurteilt, das OLG Köln (Urt. v. 21.10.2024 - 2 U 23/24) hat die Berufung des Beklagten nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen. Auf Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten hat der BGH die Revision des Beklagten bezüglich der nach dem 22.08.2017 erfolgten Zahlungen i.H.v. 34.000 Euro zugelassen und anschließend die Revision zurückgewiesen.
II. Der BGH begründet seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt:
1. Ein Anfechtungsanspruch des Klägers bezüglich der nach Insolvenzeröffnung vorgenommenen Zahlungen bestehe nicht. Entscheidend dafür ist, dass Gegenstand der Insolvenzanfechtung eine Rechtshandlung vor Insolvenzeröffnung sei (§ 129 InsO), hier die Zahlungen aber erst nach diesem Zeitpunkt (vgl. § 140 Abs. 1 InsO) erfolgt seien und ein Fall des § 147 InsO („Rechtshandlungen nach Verfahrenseröffnung“) nicht vorliege. Die vor Insolvenzeröffnung stattgefundenen Abreden zwischen dem Schuldner und dem Beklagten über Rechnungstellung und Vereinnahmung für die Leistungen seien ohne Relevanz. Der Beklagte habe die Zahlungen erst durch Eingang auf seinem Konto erhalten.
2. Dennoch sei die Entscheidung des Berufungsgerichts (und der ersten Instanz) aus anderen Gründen richtig, die Revision daher zurückzuweisen.
a) Prozessual habe das Berufungsgericht entgegen der Revisionsrüge den Sachverhalt nicht unzutreffend zulasten des Beklagten gewürdigt, die Tatsachen seien nach § 286 ZPO hinreichend festgestellt worden, das Revisionsgericht könne Tatsachenfeststellungen nur eingeschränkt überprüfen (nicht aber bei umfassend widerspruchsfreier Würdigung des Streitstoffs „ohne Verstoß gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze“). Gegenstand war hier der aus dem Blick des OLG Köln unsubstanziierte Vortrag des Beklagten hinsichtlich des Zusammenhangs zwischen der Erbringung der (abgerechneten) Leistungen und den Zahlungen. Er hatte u.a. behauptet, die Auftraggeber seien damit einverstanden gewesen, dass die Leistungen von dem Beklagten erbracht würden und auch an ihn zu bezahlen seien. Ferner habe das Berufungsgericht auch nicht rechtsfehlerhaft die unzureichende berufliche Qualifikation des Beklagten für die „Bauleitertätigkeiten“ bejaht, der u.a. vorgetragen hatte, er habe das Bauingenieurstudium 2021 – Jahre nach dem hier relevanten Zeitraum – aufgenommen. Mit dieser Tatsachenwürdigung stand fest, dass die Vergütungen als Bauleiter und Projektleiter dem Schuldner zustanden.
b) Die Vergütungsansprüche des Schuldners seien Massegegenstand (§ 35 Abs. 1 InsO; hier als während des Insolvenzverfahrens als massezugehörig entstandene Ansprüche). „Empfangszuständig“ sei im eröffneten Verfahren der Insolvenzverwalter (§ 80 InsO). Eine Freigabe nach § 35 Abs. 2 InsO sei nicht vorgenommen worden.
c) Der Insolvenzverwalter könne eine unwirksame Leistung des Drittschuldners „an den Schuldner oder einen von diesem Ermächtigten“ genehmigen, § 816 Abs. 2 BGB. In der Klageerhebung könne eine solche Genehmigung liegen, jedenfalls dann, sofern die Klagebegründung die tatsächlichen Voraussetzungen des Tatbestands dieser Norm beschreibe. Dies sei vorliegend zu bejahen, wobei der Kläger seine Klage allein auf die §§ 143 Abs. 1 Satz 1, 134, 133 Abs. 1 Sätze 1, 2 InsO gestützt habe (und damit anfechtungsrechtliche Rückgewähr gefordert hatte). Zugleich entspreche sein Vortrag der Darstellung eines Anspruchs aus § 816 Abs. 2 BGB i.V.m. § 185 Abs. 2 Satz 1 Fall 1 BGB (Genehmigung der Verfügung eines Nichtberechtigten durch den Berechtigten). Die Drittschuldner hätten mit befreiender Wirkung bezahlt. Auf § 82 InsO komme es nicht an. Der Insolvenzverwalter könne auch Leistungen genehmigen, die „allein“ auf eine Anweisung des Schuldners nach Insolvenzeröffnung erfolgt seien.
Eine Anweisung des Schuldners nach Verfahrenseröffnung sei nach § 81 InsO unwirksam, der gutgläubige Drittschuldner leiste nicht nach Maßgabe des § 82 InsO schuldbefreiend. Erst bei Genehmigung des Insolvenzverwalters werden solche Verfügungen wirksam. Vorliegend ergebe sich aus der Klagebegründung eine Genehmigung der Zahlungen der Drittschuldner an den Beklagten.
Eine Anweisung des Schuldners vor Insolvenzeröffnung führe zu keinem anderen Ergebnis, da § 81 Abs. 1 Satz 1 InsO nur Verfügungshandlungen des Schuldners betreffe, nicht aber „den Eintritt des Verfügungserfolgs“ (Rn. 27 des Besprechungsurteils). Die – wie hier – erfolgte Genehmigung der Leistung an einen Nichtberechtigten – vorliegend an den Beklagten – begründe zugleich den Anspruch gegen den Leistungsempfänger aus Nichtleistungskondiktion gemäß § 816 Abs. 2 BGB (Hinweis auf BGH, Beschl. v. 12.07.2012 - IX ZR 213/11 Rn. 13, 16, 17, und weitere Senatsjudikatur).
d) Der Beklagte habe somit die Zahlungen auf sein Konto nach § 816 Abs. 2 BGB herauszugeben, bei Unmöglichkeit sei er zu Wertersatz verpflichtet (§ 818 Abs. 2 BGB).
Auf den Wegfall der Bereicherung (§ 818 Abs. 3 BGB) könne er sich nicht berufen. Der Beklagte hatte eingewandt, die empfangenen Zahlungen seien betrieblich verbraucht worden, sie seien in seinem Vermögen auch nicht mehr unterscheidbar vorhanden. Dies habe er aber weder bewiesen noch „in einer der Beweisaufnahme zugänglichen Form“ vorgetragen (§ 138 Abs. 1 ZPO); die Formulierung des Urteils lässt erkennen, dass der Senat aus dem festgestellten Sachverhalt folgerte, der Beklagte habe wohl seine prozessuale Wahrheitspflicht verletzt.
e) Der Kläger hatte auf die Einlassung des Beklagten zu § 818 Abs. 3 BGB erwidert, der Beklagte habe die vereinnahmten Gelder allenfalls zur Tilgung eigener Schulden verwendet.
f) Der Beklagte hat aus dem Blick des Senats nicht hinreichend zur Entreicherung Beweis antreten können, was zu seinen Lasten gehe. Die Bereicherung bestehe auch dann fort, wenn der Bereicherte Schulden getilgt oder „notwendige“ Ausgaben aus eigenem Vermögen erspart habe. Der Beklagte müsse zum Nachweis des Wegfalls der Bereicherung nicht nur beweisen, dass ihm die „Rückgewähr des Geleisteten in Natur unmöglich“ sei, sondern auch, dass und „warum er nicht mehr bereichert sei“. Dieser Nachweis sei dem Beklagten hier nicht gelungen.


C.
Kontext der Entscheidung
I. 1. Zum Sachverhalt, wie er im Revisionsverfahren noch relevant war, ist festzustellen:
Der Kläger forderte den Gesamtbetrag der Zahlungen der Auftraggeber des Schuldners und Drittschuldner an den Beklagten i.H.v. 52.000 Euro, wovon 34.000 Euro auf den Zeitraum nach Eröffnung des zweiten Insolvenzverfahrens im August 2017 entfielen. Das LG Köln verurteilte den Beklagten zur Rückgewähr nach § 143 Abs. 1 Satz 1 InsO unter dem Aspekt des § 134 InsO zur Zahlung von 48.000 Euro. In Höhe von 4.000 Euro muss daher die Klage abgewiesen worden sein, Gründe sind der Entscheidung des BGH nicht zu entnehmen. Das Urteil des LG Köln hat das Berufungsgericht durch den Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO aufrechterhalten. Die Revision des Beklagten hat der BGH nur in Höhe der erwähnten 34.000 Euro zugelassen, so dass die Entscheidung des LG Köln in Höhe der Differenz zwischen dem ausgeurteilten Betrag i.H.v. 48.000 Euro zu den 34.000 Euro (also i.H.v. 14.000 Euro) rechtskräftig wurde und in der Revision nicht mehr zu überprüfen war. Betrachtet man die Ausführungen des Revisionsurteils zu den Instanzentscheidungen, hat der Senat die auf § 134 InsO gestützten Judikate der Instanzen für zutreffend gehalten.
2. Der Schuldner hatte durch seine manipulativen Handlungen und sein kollusives Zusammenwirken mit seinem Sohn, dem Beklagten, diesem aus seinem Vermögen die Vergütungen aus seiner eigenen Tätigkeit zugewendet („zugeschanzt“), sie aus seinem Vermögen entfernt und seine Gläubiger i.S.d. § 129 InsO benachteiligt. Die Voraussetzungen des § 134 Abs. 1 InsO lagen daher vor. Aber auch die Voraussetzungen des § 133 Abs. 1 InsO waren vermutlich zu bejahen, sie mögen an der Kenntnis des Beklagten i.S.d. § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO gescheitert sein; auf § 133 Abs. 1 InsO kam es aber aufgrund des Vorliegens der Voraussetzungen des § 134 Abs. 1 InsO nicht mehr an.
II. 1. Mangels revisionsrechtlich erheblicher Mängel der Tatsachenfeststellungen des Berufungsgerichts ist der BGH nach § 559 ZPO an die Feststellungen des OLG Köln gebunden, so dass darauf nicht im Einzelnen einzugehen ist.
2. Zutreffend hat der BGH festgestellt, dass § 134 InsO nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens keinen Anwendungsbereich mehr hat, da die Insolvenzanfechtung, abgesehen von der Ausnahmeregelung der §§ 140, 147 InsO, nur die Gesamtheit der Gläubiger benachteiligende Rechtshandlungen vor Insolvenzeröffnung erfasst, wie aus § 129 Abs. 1 InsO hervorgeht. Den Masseschutz nach Insolvenzeröffnung übernehmen aus dem Blick des Gesetzgebers nach dem Besprechungsurteil die „§§ 80 bis 82, 89, 91 und 96 Abs. 1 Nrn. 1, 2, 4 InsO“ (Hinweis auf BGH, Beschl. v. 12.07.2012 - IX ZR 213/11 Rn. 6).
3. Damit entstand ein Dilemma: Vorinsolvenzliche Rechtshandlungen unterlagen hier der Anfechtung nach § 134 InsO („unentgeltliche Leistung“), andere Anfechtungstatbestände waren nicht ersichtlich bzw. zweifelhaft (hier: § 133 Abs. 1 InsO, vgl.o.). Die Zahlungen nach Insolvenzeröffnung aufgrund der vorinsolvenzlichen Rechtshandlungen des Schuldners, wie aus dem Sachverhalt erkennbar, waren nicht anfechtbar. Die Wirkung der Rechtshandlungen des Schuldners wiederum (die vorinsolvenzlichen Absprachen mit dem Beklagten) trat in Ansehung des § 140 Abs. 1 InsO erst mit der Zahlung der Drittschuldner auf das Konto des Beklagten ein (Rn. 12 des Besprechungsurteils), also nach Insolvenzeröffnung. Damit bestand bezüglich der 34.000 Euro kein insolvenzanfechtungsrechtlicher Rückgewähranspruch.
III. 1. Entscheidend für die Lösung war die Feststellung der Tatsacheninstanzen, dass nicht der Beklagte, sondern der Schuldner der Erbringer der Bau- und Projektleitertätigkeiten war und die Vergütungen daher ihm und nicht dem Beklagten zustanden, der damit beim Empfang der Zahlungen auf seinem Konto Nichtberechtigter war (Rn. 14, 15 des Besprechungsurteils) und dem Schuldner letztlich Hilfestellung leistete, Vermögenswerte in Sicherheit zu bringen. Damit war der Beklagte Nichtberechtigter i.S.d. § 816 BGB. Anspruchsgrundlage konnte nur § 816 Abs. 2 BGB sein, ein Fall der Eingriffskondiktion, wenn an den Nichtberechtigten aufgrund einer bestehenden Forderung geleistet wird (Retzlaff in: Grüneberg, BGB, 2026, § 816 Rn. 19 ff. m.w.N.). Letzteres war der Fall, die Ansprüche gegen die Drittschuldner bestanden. Damit waren die Hürden des Anspruchs gegen den Beklagten nicht überwunden, denn die Leistungen durch die Drittschuldner mussten dem Schuldner gegenüber wirksam sein. Ansonsten tritt keine Leistungsbefreiung des leistenden Drittschuldners ein (Folge aus den §§ 81, 82 InsO). Der Insolvenzverwalter kann daher gegen diesen vorgehen mit der Folge einer Doppelzahlung. Der Drittschuldner wird die frühere Zahlung an den Nichtberechtigten, die ihm gegenüber nicht schuldbefreiend gegenüber dem „wahren“ Gläubiger gewirkt hat, von dem nicht berechtigten Zahlungsempfänger zurückverlangen. Bei einer Vielzahl solcher Zahlungen würde der Insolvenzverwalter allerdings veranlasst, jeden Teilbetrag von einem anderen Drittschuldner einzuklagen und die damit verbundenen Prozessrisiken einzugehen. Ist die Bonität des Zahlungsempfängers vertretbar, kann sich der Insolvenzverwalter aber darauf beschränken – wie hier –, „den Rechtserwerb“ durch den Nichtberechtigten zu genehmigen (Rn. 28 des Besprechungsurteils), § 185 Abs. 2 Satz 1 Fall 1 BGB. Damit sind die Voraussetzungen der Inanspruchnahme des Nichtberechtigten nach § 816 Abs. 2 BGB geschaffen. Hierauf hat sich aber der Kläger nicht berufen, sondern seinen Anspruch nur insolvenzanfechtungsrechtlich begründet.
2. Der Senat führt dazu in Rn. 13 des Besprechungsurteils aus, dass die Drittschuldner „[…] durch die zu Gunsten des Beklagten auf dessen Konto vorgenommenen Zahlungen nach der in vorliegender Klage zu erkennenden Genehmigung (§ 185 Abs. 2 Satz 1 Fall 1 BGB) des Klägers eine diesem als Berechtigten gegenüber wirksame Leistung erbracht [haben].“ Diese Betrachtung entspricht weiterer Senatsjudikatur, die in dem Urteil auch zitiert wird: BGH, Beschl. v. 12.07.2012 - IX ZR 213/11; BGH, Urt. v. 26.04.2012 - IX ZR 136/11; BGH, Urt. v. 19.04.2018 - IX ZR 230/15). Der Sachvortrag des Klägers muss allerdings auch die Tatbestandsvoraussetzungen des § 816 Abs. 2 BGB widerspiegeln (Rn. 28 des Besprechungsurteils). In der Klageerhebung könne dann „regelmäßig die Genehmigung der Leistung an einen Nichtberechtigten gesehen werden“ (BGH, Beschl. v. 26.06.2014 - IX ZR 216/13).
Folge der Genehmigung ist die Befreiung des Drittschuldners von der Leistungspflicht (Tatbestandsmerkmal des § 816 Abs. 2 BGB, vgl. Retzlaff in: Grüneberg, BGB, § 816 Rn. 21, 22 m.w.N.).
3. Der Kläger hat einen Zahlungsantrag i.H.v. 52.000 Euro erstinstanzlich gestellt und die Instanzgerichtsentscheidungen (unter Inkaufnahme der Rechtskraft der Teilabweisung seiner Klage i.H.v. 4.000 Euro, vgl.o.) sicherlich in den Rechtsmittelinstanzen verteidigt. Im Ergebnis hat der Senat die Prozessanträge des Klägers ausgelegt und zwar entsprechend der Judikatur des BGH danach, was u.a. „der recht verstandenen Interessenlage“ (Seiler in: Thomas/Putzo, ZPO, Einl. II Rn. 16a, 19, 20 m.w.N.) des Klägers entsprach, der aber in der Berufung des Beklagten noch Zahlung eben jener 48.000 Euro verfolgte, in der Revision das Ziel, die dort noch nicht ausgeurteilten 34.000 Euro „endgültig“ zu erhalten.
4. Nicht ganz unkritisch ist diese Annahme der Genehmigung nach § 185 BGB, weil damit der Insolvenzverwalter und Kläger im Ergebnis den Anspruch gegen den Drittschuldner verliert, der ohne die Genehmigung nicht schuldbefreiend geleistet hat. Das ist dann nicht problemfrei, wenn der Insolvenzverwalter die Drittschuldner erst durch seine (stillschweigende) Genehmigung nach § 185 Abs. 2 Satz 1 Fall 1 BGB von dem Doppelleistungsrisiko befreit, die Drittschuldner hinreichend bonitätsstark sind und keine Einwendungen gegen den Anspruch geltend machen könnten, der Kondiktionsschuldner aus § 816 Abs. 2 BGB aber nicht über eine gesicherte Bonität bezüglich der eingeklagten Summe verfügte. § 82 InsO hilft auch dem gutgläubigen Drittschuldner nicht; der Senat meint dazu unter Bezugnahme auf die Senatsrechtsprechung (BGH, Beschl. v. 12.07.2012 - IX ZR 213/11 und BGH, Urt. v. 26.04.2012 - IX ZR 136/11), Anweisungen des Schuldners wie vorliegend nach Insolvenzeröffnung seien nach § 81 InsO unwirksam und befreiten den Drittschuldner nicht nach § 82 InsO. Dergleichen Anweisungen vor Insolvenzeröffnung änderten am Ergebnis nichts, denn § 81 Abs. 1 Satz 1 InsO erfasse nur „Verfügungshandlungen des Schuldners, nicht aber den Eintritt des Verfügungserfolgs“ (Rn. 27 des Besprechungsurteils). Der Kläger hatte letztlich nur Erfolg, weil der Lebenssachverhalt, der der Klage zugrunde lag, stets derselbe war, unabhängig von der materiellen Anspruchsgrundlage. Damit konnte der BGH die Revision des Beklagten zurückweisen.
IV. Die Ausführungen des Urteils zum bereicherungsrechtlichen Anspruch nach § 818 BGB, u.a. zum Entreicherungseinwand nach § 818 Abs. 3 BGB, entsprechen der Rechtsprechung und Literatur, so dass im Einzelnen darauf nicht weiter einzugehen ist.


D.
Auswirkungen für die Praxis
I. 1. Der BGH hat das entstandene, aber etwas überraschend anmutende Dilemma durch die Auslegung des erkennbaren klägerischen Prozessinteresses und offenbaren Prozessantrags, gerichtet auf die Zahlung von 52.000 Euro, zuletzt auf die noch offen gebliebenem 34.000 Euro, gelöst. Erforderlich ist dabei, dass das auslegungsbedürftige klägerische Prozessziel bereits in der Klageschrift entsprechend auslegungsfähig war oder in den Tatsacheninstanzen aufgrund zulässigen weiteren Prozessvortrags entsprechend auslegungsfähig wurde und der zugrunde liegende Lebenssachverhalt bezüglich der verschiedenen Anspruchsgrundlagen derselbe ist.
2. Die unterstellte Genehmigung nach § 185 Abs. 2 Satz 1 Fall 1 BGB ist mangels gegenteiligen Vortrags des Insolvenzverwalters und Klägers vertretbar, aber ein Grenzfall. Nicht nachvollziehbar ist – jedenfalls mangels ersichtlicher Veröffentlichung der Instanzentscheidungen –, warum in der Instanz auch die Zuerkennung der erst im eröffneten Insolvenzverfahren gezahlten Beträge auf § 134 InsO gestützt wurde und der Kläger seine Klage ebenfalls nur anfechtungsrechtlich begründet hat und nicht jedenfalls hilfsweise auch auf § 816 Abs. 2 BGB gestützt hat. Da es sich bei der Anwendung des § 816 Abs. 2 BGB lediglich um einen neuen rechtlichen Gesichtspunkt beim selben Lebenssachverhalt handelte, hätte der Kläger – sofern nicht geschehen – auch in der Revision dazu vortragen können.
II. Die Entscheidung hat praktische Bedeutung, wie der Sachverhalt dem Insolvenzpraktiker zeigt. In Fällen mit parallelem oder ähnlichem Sachverhalt werden Insolvenzverwalter darauf achten, zwischen der Anfechtung von Rechtshandlungen wie hier vor Antragstellung oder danach bis zur Insolvenzeröffnung zu unterscheiden und den Folgen der Wirkungen von vorinsolvenzlichen Rechtshandlungen des Schuldners, die erst nach Insolvenzeröffnung eintreten und nicht mehr unter die §§ 129 ff. InsO subsumiert sind (von den §§ 140, 147 InsO abgesehen). Entsprechend werden sie ihre Prozessanträge gegen den jeweiligen Beklagten strukturieren.
III. Wenn Insolvenzverwalter von einer durch den Klagevortrag „konkludent“ erteilten Genehmigung nach § 185 Abs. 2 Satz 1 Fall 1 BGB in Fällen wie hier absehen wollen, sollte das in der Klageschrift zum Ausdruck kommen. Allerdings muss dann der Drittschuldner jedenfalls auf Zahlungseingänge nach Insolvenzeröffnung in Anspruch genommen werden, Forderungen gegen den Nichtberechtigten müssen auf anfechtungsrechtliche Ansprüche nach den §§ 129 ff., 143 InsO beschränkt werden. Es sollte jeweils der wirtschaftlich prognostisch sachgerechtere Weg eingeschlagen werden, der für die Masse das gewünschte bessere Ergebnis erzielt.



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