Sehr geehrte Leserinnen und Leser,
anlässlich des Safer Internet Day 2026, der jedes Jahr am zweiten Dienstag im Februar in über 180 Ländern stattfindet, hat die EU-Kommission am 10.02.2026 ihr Aktionspaket gegen Onlinemobbing unter dem Titel „Safer online, stronger together“ vorgestellt. In diesem werden bestehende Instrumente gebündelt und neue Maßnahmen angekündigt.
Einleitend stellt die EU-Kommission fest, dass die digitale Transformation die Gesellschaft radikal verändert: 97% der jungen Menschen in Europa sind täglich im Internet aktiv und für Jugendliche zwischen 14 und 24 Jahren sind Social-Media-Plattformen mit 65% die wichtigste Informationsquelle. Parallel zu dieser Entwicklung steigt jedoch auch die Zahl der von Cybermobbing Betroffenen. So hat etwa jedes sechste Kind zwischen elf und 15 Jahren in Europa bereits derartige Erfahrungen gemacht. Neue Technologien wie generative KI und insbesondere sexualisierte Deepfakes verschärfen die Probleme weiter. Um dem entgegenzuwirken, schlägt die EU-Kommission vor, neben dem Einsatz des bestehenden europäischen Rechtsrahmens – insbesondere dem Digital Services Act (DSA), der Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste (AVMD-RL) und der KI-Verordnung – sowie den relevanten Vorschriften des Strafrechts Maßnahmen basierend auf drei Säulen zu etablieren. Erstens soll ein koordinierter europäischer Schutzansatz durch die Überarbeitung und Verzahnung der nationalen und europäischen Rechtsinstrumente entwickelt werden. Zu diesem Zweck soll beispielsweise die anstehende Überarbeitung der DSA-Leitlinien genutzt werden, um den Schutz Minderjähriger zu stärken. Zweitens soll die Prävention und Bewusstseinsbildung in Bezug auf Cybermobbing durch die Förderung digitaler Kompetenzen von Lehrkräften und Schülern sowohl innerhalb als auch außerhalb des Klassenzimmers unterstützt werden. Als dritte und zentrale Säule soll eine EU-weite Online-Sicherheits-App eingeführt werden. Mithilfe dieser App sollen Kinder und Jugendliche in die Lage versetzt werden, Cybermobbingvorfälle vertraulich zu melden, Beweise rechtskonform zu sichern und geeignete Unterstützung zu erhalten. Über Schnittstellen soll die App in die Melde- und Supportsysteme der Onlineplattformen integriert werden können, um eine breite Verfügbarkeit zu sichern.
Die Digitalisierung bietet große Chancen für die Bildung und Vernetzung junger Menschen. Gleichzeitig birgt sie jedoch auch erhebliche Risiken für ihr psychisches (und körperliches) Wohlbefinden. Der Versuch, sich dieser Risiken anzunehmen, ohne dabei die Vorteile der Technologie zu verschenken, rückt deshalb zunehmend in das Zentrum der Aufmerksamkeit der Gesetzgeber der EU und der Mitgliedstaaten.
In dieser Ausgabe des PraxisReports befasst sich zunächst Klaus Spitz mit einem Urteil des LArbG Mainz zur Rechtmäßigkeit einer ordentlichen verhaltensbedingten Kündigung wegen Verstoßes gegen das Mitwirkungsverbot und das Sozialgeheimnis (LArbG Mainz, Urt. v. 30.07.2025 - 7 SLa 293/24) (Anm. 2).
Sodann ist Christoph Halder mit einer Anmerkung zu den Anforderungen an die Verfügbarkeit einer Kündigungsschaltfläche nach § 312k Abs. 2 Satz 2 BGB vertreten (OLG Frankfurt, Urt. v. 05.12.2024 - 6 UKl 4/24) (Anm. 3).
Anschließend erwartet Sie ein Beitrag von Tobias Koch zur Zulässigkeit der Absendung einer Berufungszulassungsbegründung über das besondere elektronische Anwaltspostfach durch einen Kanzleimitarbeiter (OVG Münster, Beschl. v. 22.01.2026 - 4 A 2039/25) (Anm. 4).
Florian Albrecht bespricht ein Urteil des LG Ellwangen zu Fragen im Rahmen des Angemessenheitsbeschlusses der EU-Kommission nach Art. 45 Abs. 3 DSGVO zum EU-US Data Privacy Framework (LG Ellwangen, Urt. v. 16.10.2025 - 3 O 480/24) (Anm. 5).
Zuletzt beschäftigt sich Klaus Lodigkeit mit einem Urt. des VG Neustadt zur Aufhebung einer Sperrverfügungen gegen eine Pornografieplattform (VG Neustadt (Weinstraße), Urt. v. 04.02.2026 - 5 K 1203/24.NW) (Anm. 6).
Ich wünsche Ihnen eine unterhaltsame Lektüre!
Ihr Prof. Dr. Dirk Heckmann