juris PraxisReporte

Autor:Prof. Dr. Dirk Heckmann
Erscheinungsdatum:27.10.2025
Quelle:juris Logo
Fundstelle:jurisPR-ITR 21/2025 Anm. 1
Herausgeber:Prof. Dr. Dirk Heckmann, Technische Universität München
Zitiervorschlag:Heckmann, jurisPR-ITR 21/2025 Anm. 1 Zitiervorschlag

Editorial 21/2025 - Digitalisierung des Gesundheitswesens: Die Nutzung der ePA wird verpflichtend

Sehr geehrte Leserinnen und Leser,

angesichts einer alternden Bevölkerung, steigender Gesundheitsausgaben und einer wachsenden Beitragslast werden der Digitalisierung des Gesundheitswesen große Hoffnungen zugeschrieben. Ein zentrales Vorhaben in diesem Zusammenhang ist die elektronische Patientenakte (ePA), die seit dem 01.10.2025 flächendeckend und verpflichtend von allen Leistungserbringern genutzt werden muss.

Mit der sog. „ePA für alle“, umgesetzt durch das Gesetz zur Beschleunigung der Digitalisierung des Gesundheitswesens (DigiG), wurde die Nutzung der elektronischen Patientenakte grundlegend reformiert. Kernpunkt war die Umstellung vom bisherigen Opt-in- auf ein Opt-out-Modell. Während zuvor Versicherte die Einrichtung ihrer ePA aktiv bei ihrer Krankenkasse beantragen mussten, erfolgt dies nun automatisch, sofern kein ausdrücklicher Widerspruch eingelegt wird. Hintergrund dieser Neuregelung war die Beobachtung, dass viele Versicherte der ePA zwar positiv gegenüberstanden, jedoch nur selten aktiv tätig wurden. Die bislang niedrigen Widerspruchszahlen scheinen diese Annahme zu bestätigen. Für die Leistungserbringer – insbesondere niedergelassene Ärztinnen und Ärzte, aber auch Krankenhäuser und Apotheken – bedeutete die Einführung zunächst eine gestufte Umsetzung. Nach einer Pilotphase in ausgewählten Regionen und einer Phase freiwilliger Nutzung ist die Anwendung der ePA seit dem 01.10.2025 verbindlich vorgeschrieben. Dies verpflichtet Ärztinnen und Ärzte dazu, Befunde, Arztbriefe und Verordnungen elektronisch in der Patientenakte zu dokumentieren und zu hinterlegen. Die ePA soll künftig als zentrale digitale Infrastruktur des Gesundheitswesens dienen. Sie ermöglicht den berechtigten Zugriff anderer Leistungserbringer und auch der Patienten selbst. Ziel ist es, Behandlungsprozesse effizienter zu gestalten, Doppeluntersuchungen zu vermeiden und die Kommunikation im Gesundheitswesen zu verbessern. Auch die Forschungslandschaft soll vom Zugriff auf die, dann pseudonymisierten oder anonymisierten, Daten aus der ePA profitieren.

Allerdings bleibt abzuwarten, ob sich die anfänglichen Startschwierigkeiten – etwa die teils öffentlich diskutierten Sicherheitslücken, verschobenen Einführungsfristen und technischen Hürden bei der Anbindung der Praxissoftware – mittelfristig überwinden lassen. Gelingt es, die Systeme zu stabilisieren und das Vorschussvertrauen der Versicherten zu bestätigen, könnte die ePA tatsächlich zum Rückgrat eines digitalen Gesundheitswesens werden.

In dieser Ausgabe des PraxisReports befasst sich zunächst Bernd Wagner mit einem Urteil des LG Berlin II zur Zulässigkeit der journalistischen Bewertung eines Internetblogs (LG Berlin II, Urt. v. 16.09.2025 - 27 O 300/25 eV) (Anm. 2).

Sodann ist Christoph Halder mit einer Anmerkung zum rechtlichen Gehör bei der Veröffentlichung der Erkenntnismittelliste auf der gerichtlichen Internetseite vertreten (OVG Münster, Beschl. v. 28.03.2025 - 19 A 2865/24.A) (Anm. 3).

Anschließend erwartet Sie ein Beitrag von Franziska Ruff zu der Frage der Löschungsansprüche gegen Nutzerkonten bei ausschließlicher Nutzung für rechtsverletzende Äußerungen (OLG Frankfurt, Urt. v. 26.06.2025 - 16 U 58/24) (Anm. 4).

Celin Fischer bespricht ein Urteil des OLG Nürnberg zum berechtigten Interesse als Grundlage für die Übermittlung von Positivdaten an Wirtschaftsauskunfteien (OLG Nürnberg, Beschl. v. 17.07.2025 - 16 U 540/25) (Anm. 5).

Zuletzt beschäftigt sich Jens Ferner mit einem Urteil des OLG Düsseldorf zur Werbung mit Klimaneutralität auf Internetseiten (OLG Düsseldorf, Urteil v. 06.07.2023 - I-20 U 72/22) (Anm. 6).

Ich wünsche Ihnen eine unterhaltsame Lektüre!

Ihr Prof. Dr. Dirk Heckmann


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