Wirksamkeit einer arbeitsvertraglichen Rechtswahlklausel - Anwendbarkeit der Transparenzkontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB sowie ausländischen Rechts bei HomeofficeLeitsatz Eine vom Arbeitgeber vorformulierte Rechtswahlklausel in einem Arbeitsvertrag, mit der deutsches Recht gewählt wird, unterliegt der Transparenzkontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. - A.
Problemstellung Das grenzüberschreitende Homeoffice hat eine Frage in die arbeitsrechtliche Alltagspraxis getragen, die lange dem Internationalen Vertragsrecht vorbehalten war: Der gewöhnliche Arbeitsort i.S.d. Art. 8 Abs. 2 Rom I-VO wandert mit dem Arbeitnehmer, und mit ihm wandert das objektiv anwendbare Vertragsstatut. Seit der Corona-pandemie arbeiten zahlreiche in Deutschland angestellte Beschäftigte überwiegend oder ausschließlich von einem Wohnsitz im Ausland aus, häufig ohne dass die Vertragsdokumentation nachjustiert wurde. Gegen die Folgen dieser faktischen Verlagerung ist die Rechtswahlklausel ein häufig genutztes Mittel. In Deutschland ansässige Unternehmen verwenden dabei in der Regel eine Klausel zugunsten des deutschen Rechts. Art. 8 Abs. 1 Satz 2 Rom I-VO relativiert diese zwar durch den Günstigkeitsvergleich mit den zwingenden Bestimmungen des objektiv berufenen Rechts, lässt das gewählte Recht aber im Grundsatz unangetastet. Der Vereinbarung, dass ein bestimmtes Recht anwendbar sein sollte, verleiht erst das Internationale Privatrecht eine Wirkung. Eine Rechtswahl ist daher nur zulässig und statthaft, wenn sie vom Internationalen Privatrecht und von Rechts wegen erlaubt ist (v. Bar/Mankowski, Internationales Privatrecht, 2. Aufl. 2003, Band I, § 7 Rn. 78). Im Rahmen jener Rechtswahl darf das Gesamtsystem des Art. 8 Rom I-VO zum Schutz der schwächeren Partei nicht unbeachtet bleiben. Die umfangreiche Entscheidung behandelt im Kern die Möglichkeit, die Rechtswahlvereinbarung einer AGB-rechtlichen Prüfung zu unterziehen sowie die zu Art. 6 Abs. 2 Rom I-VO ergangene Verbraucherjudikatur auf Arbeitsverträge zu übertragen.
- B.
Inhalt und Gegenstand der Entscheidung Der Kläger ist niederländischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in den Niederlanden. Er ist seit April 2018 bei der in Deutschland ansässigen Beklagten als Global Security Officer beschäftigt. § 16 des Arbeitsvertrags bestimmte unter der Überschrift „Arbeitsrecht“, auf das Arbeitsverhältnis finde deutsches Recht Anwendung. Eine Homeofficevereinbarung von Februar 2019 sah alternierende Telearbeit vor. Die Sozialversicherungsbeiträge wurden seit März 2019 in die Niederlande abgeführt. Ab März 2020 arbeitete der Kläger pandemiebedingt ausschließlich von seinem Wohnsitz aus. Eine Richtlinie „Hybrides Arbeiten“ vom November 2021 ließ Auslandsarbeit mit nur einem Anwesenheitstag pro Monat zu, ohne dass die Parteien hierzu eine schriftliche Vereinbarung getroffen hätten. Seit Ende November 2022 war der Kläger durchgehend arbeitsunfähig. Im Januar 2023 kündigte die Beklagte zweimal betriebsbedingt. Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte folgt aus den Art. 20 Abs. 1, 21 Abs. 1 Buchst. a, 63 Abs. 1 Brüssel Ia-VO. Auf eine rügelose Einlassung nach Art. 26 Abs. 1 Brüssel Ia-VO kommt es indes nicht an. Der an § 4 Satz 1 KSchG angelehnte Antrag ist zulässig, weil sich die Klageart nach der lex fori richtet. In der Sache verwirft der Senat die Rechtswahl. § 16 des Vertrags enthalte eine konstitutive, nicht bloß deklaratorische Wahl und stelle eine allgemeine Geschäftsbedingung, jedenfalls eine Einmalbedingung i.S.d. § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB, dar. Ihre Wirksamkeit beurteile sich gemäß Art. 3 Abs. 5 Rom I-VO i.V.m. Art. 10 Abs. 1 Rom I-VO nach dem hypothetisch gewählten deutschen Recht. Dies schließe § 307 Abs. 1 BGB ein. Ob eine Angemessenheitskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 BGB durch § 310 Abs. 4 BGB oder durch die Rom I-VO gesperrt wäre, lässt der Senat offen. Die Abgrenzung zu BAG, Urt. v. 30.07.2026 - 2 AZR 91/24 erfolgt über die dort gewählte Rechtsordnung: Das Recht des Bundesstaates Illinois kenne eine solche Kontrolle nicht. Ein abgeschlossenes System bildet die Rom I-VO nach zutreffender Auffassung des Senats nicht. Er argumentiert systematisch mit der Überschrift des Art. 10 Rom I-VO und der gesonderten Regelung von Form und Geschäftsfähigkeit in den Art. 11, 13 Rom I-VO. Die Rechtswahlvereinbarung sei eine vom Hauptvertrag unabhängige und daher eigenständig kontrollfähige Regelung. Eine Vorlage nach Art. 267 AEUV hält der Senat wegen acte éclairé für entbehrlich und verweist auf umfassende Rechtsprechung (EuGH, Urt. v. 28.07.2016 - C-191/15 „Amazon EU“; EuGH, Urt. v. 03.10.2019 - C-272/18 „VKI“; EuGH, Urt. v. 14.09.2023 - C-821/21 „Club La Costa“, sowie auf BGH, Urt. v. 24.03.2022 - I ZR 52/21). Die Übertragung der Transparenzkontrolle auf Klauseln in Arbeitsverträgen stützt der Senat auf die überschießende Umsetzung der Klausel-RL. Der deutsche Gesetzgeber intendierte, das arbeitsrechtliche Schutzniveau ausdrücklich nicht hinter dem zivilrechtlichen zurückbleiben zu lassen ( BT-Drs. 14/6857, S. 53 f.). Die Klausel sei intransparent, weil sie den Eindruck erwecke, dass lediglich deutsches Recht anwendbar sei, ohne über den Schutz zwingender Bestimmungen des sonst anwendbaren Rechts nach Art. 8 Abs. 1 Satz 2 Rom I-VO zu unterrichten. Ein „Schutzparadoxon“ verneint der Senat, weil sich der Verwender auf den Transparenzverstoß nicht berufen könne. Die Rechtsfolge sei der ersatzlose Wegfall der nicht teilbaren Klausel nach § 306 Abs. 1, Abs. 2 BGB. Der erkennende Senat führt folgerichtig aus, dass kraft objektiver Anknüpfung niederländisches Recht gelte. Dieses sei nicht revisibel. Die Kündigungen würden sich als unwirksam erweisen, da sie während der Arbeitsunfähigkeit erfolgten, was nach niederländischem Recht ausgeschlossen sei. Darüber hinaus fehle die erforderliche Zustimmung der niederländischen Behörde.
- C.
Kontext der Entscheidung Die Wirksamkeit der Rechtswahl beurteilt sich – auch bei einer in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltenen Rechtswahlklausel – gemäß Art. 3 Abs. 5 Rom I-VO i.V.m. Art. 10 Abs. 1 Rom I-VO nach dem Recht, das nach der Rom I-VO bei Wirksamkeit der Rechtswahl anzuwenden wäre (vgl. BGH, Urt. v. 24.03.2022 - I ZR 52/21 - BGHZ 233, 153; Martiny in: MünchKomm BGB, 9. Aufl., Art. 3 Rom I-VO Rn. 101, 106). Entsprechend greift das deutsche AGB-Recht, einschließlich § 310 Abs. 4 Satz 2 BGB, Platz (Bamberger/Roth/Spickhoff, BGB, 5. Aufl. 2023, Art. 8 Rom I-VO Rn. 16; Schlachter in: ErfKomm, 26. Aufl. 2026, Art. 27-34 EGBGB Rn. 14; Prütting/Wegen/Weinreich/Lingemann, BGB, 20. Aufl. 2025, Art. 8 Rom I-VO Rn. 7; Staudinger, jurisPR-IWR 2/2017 Anm. 1 m.w.N.). Das Urteil verbindet zwei Entwicklungslinien. Erstere bezieht sich auf den verbraucherschutzrechtlichen Leitgedanken: Seit „Amazon“ (EuGH, Urt. v. 28.07.2016 - C-191/15) steht fest, dass eine Rechtswahlklausel zugunsten des Rechts des Sitzes des Unternehmers missbräuchlich ist, wenn sie den Verbraucher über den Fortbestand des Schutzes nach Art. 6 Abs. 2 Rom I-VO im Unklaren lässt (vgl. auch Staudinger, RRa 2016, 209). Die Judikatur des EuGH zu „Verein für Konsumenteninformation“ (EuGH, Urt. v. 03.10.2019 - C-272/18) und „Club La Costa“ (EuGH, Urt. v. 14.09.2023 - C-821/21) haben dies bestätigt. Der BGH hat die Judikatur übernommen (BGH, Urt. v. 24.03.2022 - I ZR 52/21). Die zweite Linie ist die arbeitsrechtliche Anknüpfungsdogmatik, welche der Senat (BAG, Urt. v. 07.05.2020 -2 AZR 692/19, und BAG, Urt. v. 22.08.2024 - 2 AZR 251/23) sowie der Fünfte Senat (BAG, Urt. v. 07.09.2022 - 5 AZR 128/22) vorgezeichnet hat. Im hiesigen Fall werden beide Stränge verknüpft: Die Klausel-RL wirkt über § 13 BGB und die überschießende Umsetzung des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes in das Arbeitsvertragsrecht hinein und determiniert dort die Anwendung des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. Die Strukturähnlichkeit beider Normen warf bereits zum Zeitpunkt der Judikatur des EuGH zu „Amazon“ (EuGH, Urt. v. 28.07.2016 - C-191/15) die Frage nach der Übertragbarkeit der vom Gerichtshof aufgestellten Grundsätze auf Arbeitsverträge auf (Staudinger, jurisPR-IWR 2/2017 Anm. 1; Staudinger in: Hk-BGB, 13. Aufl. im Erscheinen, Art. 3 Rom I-VO Rn. 12 ff., Art. 8 Rom I-VO Rn. 4). Die Entscheidung des Senats ist im Ergebnis zustimmungswürdig. Die Anwendung deutschen AGB-Rechts über Art. 3 Abs. 5 Rom I-VO i.V.m. Art. 10 Abs. 1 Rom I-VO überzeugt und reiht sich denklogisch in die bisherige Judikatur ein (vgl. auch Arnold, ArbRAktuell 2026, 340). Die Ablehnung einer Einordnung der Rom I-VO als ein abgeschlossenes System ist ebenso stichhaltig. Art. 10 Rom I-VO regelt ausweislich seines Wortlauts in verschiedenen Sprachfassungen gerade die materielle Wirksamkeit der Einigung, nicht bloß Konsens- und Willensmängelfragen (Mankowski, RIW 1996, 382 Rn. 382 f.; Limbach in: jurisPK-BGB, 11. Aufl. 2026, Art. 10 Rom I-VO Rn. 10). Die Rechtswahlvereinbarung ist eine eigenständige vom Hauptvertrag unabhängige Regelung (Rauscher/Freitag, Europäisches Zivilprozess- und Kollisionsrecht, EuZPR/EuIPR, Rom I-VO, Rom II-VO, 5. Aufl. 2023, Art. 10 EGV 593/2008 Rn. 7 ff.). Es ist kein Grund erkennbar, weshalb diese von der Kontrolle auszunehmen wäre, der jede andere vorformulierte Vertragsbestimmung unterliegt (vgl. Staudinger/Magnus, 2021, Rom I-VO, Art. 3 Rn. 166). Methodisch stringent ist zudem die Herleitung gestützt auf die überschießende Umsetzung. Der Senat beruft sich nicht auf eine unmittelbare Geltung der Klausel-RL für Arbeitnehmer, die es ausweislich des Erwägungsgrunds 10 jener Richtlinie nicht gibt (vgl. EuGH, Urt. v. 20.10.2022 - C-604/20 „ROI Land Investments“), sondern auf den Willen des nationalen Gesetzgebers, das arbeitsrechtliche Schutzniveau an das zivilrechtliche anzugleichen. Das ist die dogmatisch einzig gangbare Brücke (vgl. Staudinger, jurisPR-IWR 2/2017 Anm. 1; zur überschießenden Umsetzung der Klausel-RL: Staudinger/Steinrötter, JA 2011, 241, 244). Wenn auch die Entscheidung des BAG grundlegend überzeugt, bleiben einige Punkte nicht hinreichend geklärt. Die Abgrenzung zu BAG, Urt. v. 30.07.2026 - 2 AZR 91/24 legt eine Asymmetrie offen, die der Senat benennt, aber nicht vertieft problematisiert. Weil Art. 10 Abs. 1 Rom I-VO auf das hypothetisch gewählte Recht verweist, findet die Transparenzkontrolle nur statt, wenn die gewählte Rechtsordnung sie kennt (vgl. Rauscher/v. Hein, Europäisches Zivilprozess- und Kollisionsrecht, EuZPR/EuIPR, Rom I-VO, Rom II-VO, 5. Aufl. 1/2023, Art. 8 EGV 593/2008 Rn. 28). Wählt der Arbeitgeber deutsches Recht, schlägt die Kontrolle zu. Wählt er hingegen das Recht von Illinois, treffen ihn keine Konsequenzen. Der Verwender wird also gerade für die Wahl der vertrauteren, für den in Deutschland sitzenden Arbeitgeber naheliegenden und für den Arbeitnehmer regelmäßig schutzintensiveren Rechtsordnung sanktioniert. Dass der Arbeitnehmer über Art. 8 Abs. 1 Satz 2 Rom I-VO und Art. 21 Rom I-VO nicht schutzlos bleibt, lässt die Schieflage der Anreizstruktur unberührt. Weiterer Erwähnung hätte bedurft, dass bei einer anderweitigen Rechtswahl durch die Parteien durchaus eine AGB-Kontrolle durchzuführen sein könnte, wenn ohne die Rechtswahl deutsches Recht anzuwenden wäre (BAG, Urt. v. 23.01.2024 - 9 AZR 115/23). Der Senat führt weiter aus, dass die Klausel nach § 306 Abs. 1 und 2 BGB ersatzlos wegfalle und es mithin keine wirksame Rechtswahl gebe. Dies könnte indes zu dem paradoxen Ergebnis führen, dass der Arbeitnehmer einen möglicherweise weiter gehenden Schutz durch eine Günstigkeitsprüfung verlöre. Dem entgegnet der Senat, der Arbeitgeber könne sich als Klauselsteller nicht auf die Intransparenz berufen. Hieraus folgt eine relative, nur zulasten des Verwenders wirkende Unwirksamkeit, die dem Arbeitnehmer im Ergebnis ein nachträgliches Wahlrecht zwischen gewähltem und objektivem Statut verschafft. Richtig ist, dass der Verwender aus der eigenen Intransparenz keinen Vorteil ziehen darf, sonst prämiert die Sanktion das unrechtmäßige Verhalten. Wie sich diese Konstruktion dogmatisch begründen lässt, legt der Senat allerdings nicht dar. Sie geht über Art. 8 Abs. 1 Satz 2 Rom I-VO hinaus, welcher dem Arbeitnehmer nur den Schutz der zwingenden Bestimmungen des objektiven Rechts sichert, nicht dessen Anwendung im Ganzen und erst recht kein Optionsrecht. Wie sich das Wahlrecht mit dem ersatzlosen Wegfall der Klausel verträgt, bleibt offen. Darüber hinaus weicht diese Einordnung von der Rechtsprechung des EuGH in der Rechtssache „Club La Costa“ ab, wonach sich der Unternehmer ebenfalls auf eine Unwirksamkeit berufen könne. Formal trifft der Einwand zu, dass jene Entscheidung die verbraucherschützenden Normen des Art. 6 Rom I-VO betreffe. Jedoch hat der EuGH im dortigen Fall festgehalten, dass dem Verbraucher hierdurch das günstigere Recht unter Umständen verwehrt bleiben könnte (vertiefend hierzu: Ferrari/Staudinger, Internationales Vertragsrecht, 3. Aufl. 2018, Art. 6 Rom I-VO Rn. 74 ff.). Wenn auch das Ergebnis des Senats Zustimmung verdient, wäre ein Vorabentscheidungsverfahren nach Art. 267 AEUV nicht nur vertretbar, vielmehr sogar geboten gewesen. Der Senat hat sich im Hinblick auf den überschießend umgesetzten Teil der Klausel-RL freiwillig der autonomen Auslegung des EuGH unterworfen. Damit folgt die Revisionsinstanz dem Grundsatz der einheitlichen richtlinienkonformen Auslegung bei überschießender Umsetzung eines Sekundärrechtsakts (vgl. EuGH, Urt. v. 10.12.2009 - C-323/08 Rn. 27 „Rodríguez Mayor u.a.“; BAG, Urt. v. 04.12.2025 - 2 AZR 51/25). Als Konsequenz besteht eine Vorlagemöglichkeit und als letztinstanzliches Gericht insoweit sogar eine Vorlagepflicht (vgl. Mittwoch, JuS 2017, 296, 298 ff.; Hess, RabelsZ 2002, 470, 487). Abschließend hat der Senat zutreffend angenommen, dass ausländisches Recht nicht revisibel ist (vgl. BAG, Urt. v. 22.08.2024 - 2 AZR 251/23; ebenso BGH, Urt. v. 21.01.2026 - IV ZR 40/25). Revisibles Recht meint regelmäßig ein solches im materiellen Sinne, das vom Revisionsgericht sowohl auf seine Vereinbarkeit mit geltenden Rechtsnormen als auch auf die Richtigkeit ihrer Auslegung überprüft werden kann (vgl. Krüger in: MünchKomm ZPO, § 545 Rn. 3). Gemäß § 560 ZPO sind im Rahmen des Revisionsverfahrens die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Maßgeblichkeit, zum Inhalt sowie zur Auslegung und Anwendung der einschlägigen Vorschriften für das Revisionsgericht bindend (vgl. Ball in: Musielak/Voit, ZPO, 22. Aufl. 2025, § 545 Rn. 9). Es erfolgt keine Überprüfung der Anwendung des ausländischen Rechts auf seine Richtigkeit (näher hierzu: Staudinger/Strato, jurisPR-IWR 3/2026 Anm. 2). Eine fehlerhafte Ermittlung hätte lediglich durch eine Verfahrensrüge geltend gemacht werden können (vgl. BGH, Beschl. v. 13.09.2016 - VI ZB 21/15). Eine solche nach § 557 Abs. 3 Satz 2 ZPO war indes nicht erhoben worden. Auf die Frage, welcher Zeitpunkt bei Dauerschuldverhältnissen für die Transparenzkontrolle heranzuziehen ist, kam es im vorliegenden Fall nicht an (auf den Abschluss des Vertrages abstellend beispielsweise BAG, Urt. v. 18.09.2018 - 9 AZR 162/18; BAG, Urt. v. 23.09.2010 - 8 AZR 897/08; BGH, Urt. v. 25.06.2014 - VIII ZR 344/13). Es bleibt festzuhalten, dass der materielle Ertrag im hiesigen Fall nicht allzu groß ist. Bei valider Rechtswahl hätte Art. 8 Abs. 1 Satz 2 Rom I-VO dem Kläger die zwingenden niederländischen Kündigungsschutzbestimmungen ohnehin erhalten. Das Ergebnis wäre – wie schon die Einschätzung des Arbeitsgerichts zum deutschen Recht zeigt – vermutlich identisch gewesen. Die Transparenzkontrolle erspart dem Gericht allerdings den notorisch schwierigen Sachgruppenvergleich zweier Kündigungsschutzordnungen und ersetzt ihn durch eine klare Anknüpfung. Das ist ein praktischer Gewinn, führt aber zu der widersprüchlichen Beobachtung, dass die transparente Klausel den Arbeitgeber in den Günstigkeitsvergleich zurückwirft, während die intransparente zu einem eindeutigen, wenn auch fremden Statut führt.
- D.
Auswirkungen für die Praxis I. Sämtliche Musterarbeitsverträge mit Auslandsbezug gehören auf den Prüfstand. Dies gilt nicht nur für künftige Verträge, sondern betrifft ebenso bereits bestehende. Altverträge lassen sich indes nur einvernehmlich nachbessern. Ein Sachgruppenvergleich kann für den Arbeitgeber riskante Folgen mit sich führen. Zu empfehlen ist daher, dass diejenige Rechtsordnung gewählt wird, welche sich in umfangreichen Themen am günstigsten darstellt. Der Klauselvorbehalt lässt sich alternativ formulieren, etwa: „[…] Unberührt bleiben die zwingenden Bestimmungen des Rechts, das ohne diese Rechtswahl anzuwenden wäre, soweit diese für den Arbeitnehmer günstiger sind, gehen sie der Rechtswahl vor.“ Nach Rn. 39 der hiesigen Entscheidung muss die Rom I-VO dabei nicht ausdrücklich zitiert werden. Zu beachten ist, dass die Kontrolle wegen § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB auch bei nur einmal verwendeten, vom Arbeitgeber gestellten Klauseln greift. Die Flucht in die individuelle Formulierung hilft insoweit nicht. Die internationale Zuständigkeit folgt hier zwar bereits aus dem Sitz der Beklagten (Art. 21 Abs. 1 Buchst. a Brüssel Ia-VO i.V.m. Art. 63 Abs. 1 Brüssel Ia-VO), doch verdient ein weiterer Punkt Beachtung: Mit der Verlagerung des gewöhnlichen Arbeitsortes in die Niederlande kann sich der Kläger nach Art. 21 Abs. 1 Buchst. b Brüssel Ia-VO auf einen ortsnahen Wahl- und Schutzgerichtstand berufen. Der Begriff des Ortes, an dem oder von dem aus der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet, ist in der Brüssel Ia-VO und Rom I-VO gleichlaufend auszulegen (EuGH, Urt. v. 15.03.2011 - C-29/10 „Koelzsch“). Dieselbe tatrichterliche Würdigung, die das Vertragsstatut bestimmt, entscheidet daher zugleich über den Gerichtsstand. Wer die Auslandstätigkeit seines Beschäftigten geschehen lässt, muss mithin die Folgen bedenken. Nicht nur das Arbeitsvertragsstatut erweist sich als wandelbar, sondern der Arbeitgeber wird mitunter im Ausland gerichtspflichtig. Dasselbe gilt im Hinblick auf die Signatarstaaten des Lugano-Übereinkommens (vertiefend zum Thema Workation: Arends-Dohrmann, CCZ 2025, 126; Tolun, P&R 2025, 60). II. Der Wegfall der Rechtswahl betrifft das gesamte Vertragsstatut: Vergütung, Urlaub, Entgeltfortzahlung, Verjährungs- und Ausschlussfristen, nachvertragliches Wettbewerbsverbot sowie Haftung. Wer nur die Kündigungsschutzfolgen prüft, greift zu kurz. Zu beachten bleibt, dass – wie bereits erwähnt – die transparente Klausel den Arbeitgeber in den notorisch schwierigen Sachgruppenvergleich des Art. 8 Abs. 1 Satz 2 Rom I-VO zurückwirft, während die intransparente zu einem zwar fremden, aber eindeutigen Statut führt. Welche Variante ungünstiger ist, lässt sich nicht pauschal beantworten. III. Die Entscheidung verlagert das Risiko auf denjenigen, der die tatsächliche Arbeitsortentwicklung schleifen lässt. Empfehlenswert sind schriftliche Arbeitsortklauseln mit klarer Zuordnung des gewöhnlichen Arbeitsorts, ausdrücklich befristete Auslandsregelungen mit dokumentierter Rückkehrerwartung im Sinne des Erwägungsgrundes 36 Rom I-VO, Höchstgrenzen für Auslandstage, Genehmigungs- und Widerrufsvorbehalte sowie eine belastbare Dokumentation der Anwesenheiten. Unternehmensrichtlinien zu hybridem Arbeiten sollten nicht unbemerkt vertragliche Praxis überschreiben. Im Streitfall wurden gerade die Richtlinie „Hybrides Arbeiten“ und eine als „remote“ formulierte Stellenbeschreibung gegen den Arbeitgeber verwertet. Auch Stellenausschreibungen und interne Rollenbeschreibungen sind damit statusrelevante Dokumente. IV. Für die Arbeitgeberseite folgen aus dem Urteil darüber hinaus drei konkrete prozessuale Konsequenzen. Erstens ist zum tatsächlichen Arbeitsort substanziiert vorzutragen. Ein Bestreiten mit Nichtwissen nach § 138 Abs. 4 ZPO ist ausgeschlossen, was eine laufende Erfassung der Arbeitsorte voraussetzt. Zweitens muss der Inhalt des ausländischen Rechts bereits in den Tatsacheninstanzen angegriffen werden – unterbleibt eine Verfahrensrüge zur unzureichenden Ermittlung, ist das Revisionsgericht nach § 560 ZPO gebunden. Drittens bleibt der Einwand des rechtsmissbräuchlichen „Erschleichens“ eines günstigeren Statuts im Grundsatz eröffnet, setzt aber konkrete Feststellungen voraus. V. Für die Arbeitnehmerseite entsteht ein erheblicher strategischer Spielraum. Der Beschäftigte kann nach Art. 21 Abs. 1 Brüssel Ia-VO zwischen den Gerichtsständen wählen und in Deutschland klagen, während inhaltlich ausländisches Kündigungsschutzrecht zur Anwendung kommt. Es ist damit zu rechnen, dass der Auslandsbezug in Kündigungsschutzprozessen künftig deutlich häufiger thematisiert wird. VI. Ungeklärt bleibt, ob Rechtswahlklauseln auch einer Angemessenheitskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 BGB unterliegen und welche Partei sich auf die Unwirksamkeit einer Rechtswahlklausel berufen kann. Dies wird die Instanzgerichte beschäftigen und künftig mit hoher Wahrscheinlichkeit vom EuGH geklärt werden müssen.
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