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Anmerkung zu:BSG 6. Senat, Urteil vom 27.08.2025 - B 6 KA 9/24 R
Autor:Christian Schüttler, LL.M. (Medizinrecht), RA und FA für Medizinrecht
Erscheinungsdatum:24.09.2026
Quelle:juris Logo
Normen:§ 2 AMVV, § 106 SGB 5, § 72 SGB 5, § 81 SGB 5
Fundstelle:jurisPR-MedizinR 9/2026 Anm. 1
Herausgeber:Möller und Partner - Kanzlei für Medizinrecht
Zitiervorschlag:Schüttler, jurisPR-MedizinR 9/2026 Anm. 1 Zitiervorschlag

Feststellung eines sonstigen Schadens: Sprechstundenbedarfsverordnungen erfordern zwingend persönliche Unterschrift



Orientierungssätze zur Anmerkung

1. Die Verordnung von Sprechstundenbedarf setzt - soweit es sich nicht um eine elektronische Verordnung handelt - zwingend die eigenhändige Unterschrift des verschreibenden Arztes voraus.
2. Bei den Vorschriften über die persönliche Unterzeichnung von Verordnungen handelt es sich nicht lediglich um sog. Ordnungsvorschriften.
3. Fehlt es an der persönlichen Unterschrift, kann der volle Verordnungsbetrag im Rahmen der Feststellung eines sonstigen Schadens zurückgefordert werden. Dabei kommt es nicht darauf an, ob den Krankenkassen tatsächlich ein Schaden entstanden ist.



A.
Problemstellung
Sowohl die zunehmende Digitalisierung als auch die nach Wahrnehmung vieler zunehmende Bürokratisierung im Gesundheitswesen führt dazu, dass einige vertragsärztlich tätige Ärztinnen und Ärzte seit geraumer Zeit dazu übergehen, Verordnungen entweder mittels eines Faksimilestempels oder durch Aufdruck einer zuvor eingescannten Unterschrift zu unterzeichnen. Dies hat zu einer Vielzahl von Regressverfahren mit dem Ziel der Feststellung eines sonstigen Schadens nach § 48 BMV-Ä geführt. Hintergrund ist die von den Prüfgremien vertretene Ansicht, dass das bei einer Papierverordnung vorgesehene Erfordernis der eigenständigen Unterschrift (vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 10 AMVV, § 35 Abs. 2 Satz 2 BMV-Ä, Anl. 2 BMV-Ä, § 11 Abs. 1 Satz 1 AM-RL) mit der Folge nicht eingehalten sei, dass die Verordnung nicht ordnungsgemäß sei.
In der Vergangenheit hat dies zu einer großen Anzahl von Gerichtsentscheidungen geführt. Beispielhaft zu nennen sind die Entscheidungen des SG Marburg (Urt. v. 03.07.2024 - S 17 KA 88/23) und des SG Dortmund (Urt. v. 18.09.2024 - S 16 KA 3/24 m. Anm. Schüttler, jurisPR-MedizinR 2/2025 Anm. 3) sowie des LSG Mainz (Urt. v. 06.12.2024 - L 5 KA 1/23 m. Anm. Schüttler, jurisPR-MedizinR 10/2025 Anm. 5, NZB AZ. B 6 KA 1/25 B durch Vergleich erledigt), mit dem die nicht überzeugende Entscheidung des SG Mainz vom 07.12.2022 (S 3 KA 14/19) aufgehoben wurde.
Mit dem nun vorliegenden Urteil liegt zu diesem Themenkomplex die vom Ergebnis her erwartbare Entscheidung des BSG vor. Dieses hatte über die Sprungrevision des Klägers gegen das o.g. Urteil des SG Marburg zu entscheiden. Das Urteil ist umfangreich besprochen worden, vgl. u.a. Hartmannsgruber, GuP 2026, 117 und Schüller, NZS 2026, 196, und hatte bereits kurz nach Bekanntwerden der Entscheidung für Furore gesorgt (vgl. die Nachweise bei Schüttler, jurisPR-MedizinR 10/2025 Anm. 5).


B.
Inhalt und Gegenstand der Entscheidung
Der Kläger – ein im relevanten Zeitraum an der vertragsärztlichen (fachärztlichen) Versorgung teilnehmender Kardiologe – hatte in den Quartalen I/2015 bis II/2018 und IV/2018 Verordnungen von Sprechstundenbedarf ausgestellt und dabei einen Faksimilestempel (Unterschriftenstempel) benutzt. Die Prüfungsstelle und der Beschwerdeausschuss stellten daraufhin einen sonstigen Schaden nach § 48 Abs. 1 BMV-Ä fest.
Der Kläger berief sich unter anderem darauf, dass den Krankenkassen kein Schaden entstanden sei, da die Krankenkassen bei hypothetisch ordnungsgemäßer Verordnung genauso belastet worden wären. Außerdem habe er aus den Verordnungen keinen Vermögensvorteil erhalten. Zudem sähen die §§ 106 ff. SGB V und § 48 Abs. 1 BMV-Ä keine Rechtsgrundlage für den hier geltend gemachten Schadensersatzanspruch vor. Dafür sei vielmehr ein formelles Gesetz erforderlich. Zwischen dem Vertragsarzt und den Krankenkassen gäbe es keine Rechtsbeziehungen (sog. vertragsärztliches Viereck), so dass er sich auch nicht gegenüber den Krankenkassen schadensersatzpflichtig machen könne. Letztlich handle es sich bei den Vorschriften über die persönliche Unterzeichnung von Verordnungen nur um sog. Ordnungsvorschriften, die die Leistungserbringung nicht berührten. Ein Verschulden treffe ihn allenfalls als möglichen Vorwurf der Fahrlässigkeit.
Damit blieb er vor dem Sozialgericht und dem BSG erfolglos.
§ 48 Abs. 1 BMV-Ä und die landesrechtliche Prüfvereinbarung seien die zutreffende Rechtsgrundlage. Nach ständiger Rechtsprechung des 6. Senats des BSG seien davon im Verordnungsbereich nur Schäden erfasst, die sich aus der Art und Weise der Ausstellung der Verordnung ergeben. Das betreffe auch die Pflicht zur persönlichen Unterzeichnung von Verordnungen. Diese Rechtsgrundlage genüge dem Vorbehalt des Gesetzes. Sie habe ihre Rechtsgrundlage in den Regelungen von § 72 Abs. 2 SGB V i.V.m. § 82 Abs. 1 Satz 2 SGB V. Denn die Partner der Bundesmantelverträge seien berechtigt, den Prüfgremien eine innerhalb des Rechtszwecks der Gewährleistung einer ausreichenden, zweckmäßigen und wirtschaftlichen Versorgung der Versicherten (§ 72 Abs. 2 Satz 1 SGB V) liegende Schadensfeststellungskompetenz zuzuweisen.
Der Kläger habe die Pflicht zur persönlichen Leistungserbringung schuldhaft verletzt. Bei der Konkretisierung des Gebots der persönlichen Leistungserbringung durch (in diesem Fall) § 35 Abs. 2 BMV-Ä handle es sich nicht lediglich um eine Ordnungsvorschrift. Die persönliche Unterschrift des Arztes (bzw. die elektronische Signatur) sei wesentlicher Bestandteil der Gültigkeit einer Verordnung. Eine ärztliche Verordnung gebe ohne ausreichende Unterschrift als solche nicht genügend zu erkennen, dass der ausstellende Arzt ihr die entscheidende Gültigkeit verleihen will. Die persönliche Unterschrift diene der Identifizierung des Verschreibenden und dokumentiere die Verantwortlichkeit des Arztes für die entsprechende Verordnung. Die hohen Qualitätsanforderungen und die Gewähr für die Richtigkeit und Sicherheit der Auswahl des verordneten Arzneimittels würden durch Verordnungen unter Verwendung eines Unterschriftenstempels nicht erfüllt. Das Verschulden liege darin, dass der Kläger die Regularien der persönlichen Leistungserbringung zu kennen habe und sich darüber nicht hinwegsetzen dürfe (BSG, Urt. v. 20.03.2013 - B 6 KA 17/12 R; BSG, Beschl. v. 29.11.2017 - B 6 KA 60/17 B).
Den Krankenkassen sei dadurch ein Schaden entstanden, der durch Verwaltungsakt festgestellt werden dürfe. Das BSG nimmt dabei Bezug auf seine ständige Rechtsprechung, wonach im Vertragsarztrecht kein Raum sei, einen Verstoß gegen Gebote und Verbote, die nicht bloße Ordnungsvorschriften betreffen, durch Berücksichtigung eines hypothetischen alternativen Geschehensablaufs als unbeachtlich anzusehen. Denn damit würde das vertragsarztrechtliche Ordnungssystem relativiert. Bestimmungen, die die Vergütung ärztlicher oder sonstiger Leistungen von der Erfüllung bestimmter formaler oder inhaltlicher Voraussetzungen abhängig machen, hätten dabei die Funktion zu gewährleisten, dass sich die Leistungserbringung nach den für die (vertragsärztliche) Versorgung geltenden gesetzlichen und vertraglichen Bestimmungen vollzieht (vgl. u.a. BSG, Urt. v. 20.03.2013 - B 6 KA 17/12 R; BSG, Urt. v. 08.09.2004 - B 6 KA 14/03 R; BSG, Urt. v. 22.03.2006 - B 6 KA 76/04 R; BSG, Urt. v. 18.08.2010 - B 6 KA 14/09 R; BSG, Urt. v. 13.10.2010 - B 6 KA 48/09 R).
Die Festsetzung eines Regresses verstoße dabei nicht gegen Treu und Glauben und stelle keinen unverhältnismäßigen Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit des Klägers dar. Denn die Qualität und Sicherheit der Versorgung sowie deren Wirtschaftlichkeit im Interesse der Funktionsfähigkeit der GKV überwögen den Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit. Der Kläger werde nicht in seinem Zulassungsstatus als Arzt tangiert. Zudem sei zu berücksichtigen, dass der Kläger die Ursache für den Regress selbst gesetzt hat.


C.
Kontext der Entscheidung
Die Entscheidung ist im Zusammenhang mit den Entscheidungen der Sozialgerichte und Landessozialgerichte zu sehen. Sie bildet den jedenfalls vorläufigen Höhepunkt. Die in der Literatur erhobenen Bedenken gegen den normativen Schadensbegriff bzw. den sonstigen Schaden generell (vgl. mit beachtlichen Gründen Prütting, MedR 2023, 9, Wolk, Normative Schadensbestimmung in der GKV - Eine Kritik der streng formalen Betrachtung des BSGs, 2025, rezensiert von Wenner, MedR 2026, 501) konnten das BSG nicht überzeugen.
Wie und vor allen Dingen wann das BVerfG über die gegen das Urteil erhobene Verfassungsbeschwerde entscheiden wird, ist nicht abzusehen. Letztlich wird wohl der Gesetzgeber gefragt sein. So mag er überlegen, ob am normativen Schadensbegriff festzuhalten ist oder ob man in diesen Fällen auf das vertragsärztliche Disziplinarrecht (§ 81 Abs. 5 SGB V) zurückgreift. Ein Handlungsbedarf kann schon deshalb gesehen werden, weil Regressrisiken insbesondere dann, wenn in wirtschaftlicher Hinsicht kein Schaden entstanden ist, Ärztinnen und Ärzte davon abhalten könnten, sich für die Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung zu entscheiden.


D.
Auswirkungen für die Praxis
Die „akute“ Relevanz für Ärztinnen und Ärzte sowie ihre Beraterinnen und Berater ist überschaubar. Das BSG führt letztlich seine strenge Rechtsprechung fort. Bereits aus den bisherigen Entscheidungen des BSG sowie aus den in jüngster Zeit ergangenen Entscheidungen der Sozialgerichte und Landessozialgerichte war zu schließen, dass diese strenge Sichtweise fortgesetzt wird (mit Ausnahme des wenig überzeugenden „Ausreißers“ des SG Mainz). Ärztinnen und Ärzten muss daher – wie bisher auch schon – von einem Vorgehen wie dem des Klägers abgeraten werden. Ärztinnen und Ärzte sowie ihre Beraterinnen und Berater sollten jedoch im Auge behalten, ob und wie das BVerfG entscheiden wird und ob der Gesetzgeber tätig wird.



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