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Anmerkung zu:OVG Greifswald 3. Senat, Beschluss vom 18.12.2025 - 3 KM 435/25 OVG
Autor:Dr. Alexander Läufer, RA (Syndikusrechtsanwalt)
Erscheinungsdatum:03.09.2026
Quelle:juris Logo
Normen:§ 123 VwGO, § 80 VwGO, § 80a VwGO, Art 19 GG, § 47 VwGO, Art 76 GG
Fundstelle:jurisPR-ÖffBauR 9/2026 Anm. 1
Herausgeber:Prof. Dr. Johannes Handschumacher, RA und FA für Bau- und Architektenrecht
Zitiervorschlag:Läufer, jurisPR-ÖffBauR 9/2026 Anm. 1 Zitiervorschlag

Fehlendes Rechtsschutzbedürfnis im Rahmen eines Antrags nach § 47 Abs. 6 VwGO



Leitsätze

1. Sind auf der Grundlage eines Bebauungsplans bereits baurechtliche Genehmigungen erteilt worden, die die Planfestsetzungen im Wesentlichen ausnutzen, so verschafft die vorläufige Außervollzugsetzung des Plans einem von dem Bebauungsplan nachteilig betroffenen Antragsteller keinen Vorteil mehr, da sie lediglich der Genehmigungsbehörde die künftige Anwendung des Bebauungsplans untersagt, auf die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung jedoch keinen Einfluss hat. Einem Normenkontrolleilantrag nach § 47 Abs. 6 VwGO fehlt es insofern am Rechtsschutzbedürfnis.
2. Dies gilt auch dann, wenn die erteilte Baugenehmigung noch nicht unanfechtbar geworden ist. Die im einstweiligen Rechtsschutzverfahren begehrte Außervollzugsetzung eines Bebauungsplans lässt eine zuvor erteilte Baugenehmigung unabhängig von ihrer Bestandskraft unberührt.
3. Bei einem Rechtsbehelf eines Dritten ist für die Beantwortung der Frage, ob die Baugenehmigung ihn in seinen Rechten verletzt, grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Erteilung der Baugenehmigung maßgeblich. Nachträgliche Änderungen sind lediglich zugunsten des Bauherrn beachtlich. Die Außervollzugsetzung eines Bebauungsplans kann daher allenfalls Wirkungen für die zukünftige Anwendung der Norm entfalten.



A.
Problemstellung
Der Beschluss des OVG Greifswald behandelt die Frage, ob einem Antrag gemäß § 47 Abs. 6 VwGO mit dem Ziel, über den Erlass einer einstweiligen Anordnung durch das Gericht einen – parallel in einem Normenkontrollverfahrenen angegriffenen – Bebauungsplan vorläufig außer Vollzug zu setzen, das Rechtsschutzbedürfnis fehlt, wenn auf Grundlage des Bebauungsplans schon baurechtliche Genehmigungen erteilt worden sind, auch wenn diese noch nicht unanfechtbar sind.
Das OVG Greifswald erachtet – unter Rückgriff auf bestehende Rechtsprechung – einen entsprechenden Antrag nach § 47 Abs. 6 VwGO, mit dem der Antragsteller im Grunde nur das bereits genehmigte Vorhaben „abwehren möchte“ (Rn. 25), mangels Rechtsschutzbedürfnisses schon für unzulässig, wenn die Baugenehmigung, selbst wenn sie noch nicht bestandskräftig ist, den Bebauungsplan wesentlich (i.e.: fast vollständig) auslastet. Denn eine einstweilige Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO lasse die bereits erteilte Baugenehmigung selbst unangetastet und verbiete lediglich die Anwendung der ihr zugrunde liegenden Norm (hier: des Bebauungsplans) für die Zukunft; ein Baustopp des mit der Baugenehmigung erlaubten Vorhabens könne über § 47 Abs. 6 VwGO indes nicht erreicht werden. Die Rechtsposition des Antragstellers würde sich selbst bei einer antragsgemäßen Bescheidung also nicht verbessern.


B.
Inhalt und Gegenstand der Entscheidung
I. Der Antragsteller im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO ist Eigentümer eines Grundstücks, das unmittelbar an ein 6,497 ha großes, bisher im Wesentlichen landwirtschaftlich genutztes Gebiet angrenzt. Für dieses war von der Stadt Neustadt-Glewe im Landkreis Ludwigslust-Parchim (Mecklenburg-Vorpommern) mittels eines im April 2025 bekannt gemachten Bebauungsplans (Nr. 41; Anm.: entsprechende Planunterlagen können online auf dem „Bau- und Planungsportal M-V“ eingesehen werden) ein Sonstiges Sondergebiet „Feuerwehrtechnische Zentrale“ festgesetzt worden. Das Sondergebiet dient gemäß den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans „der Ansiedlung von Anlagen und Einrichtungen, die dem Katastrophenschutz und den Feuerwehren des Landkreises und den Gemeinden des Landkreises Ludwigslust-Parchim dienen“ (Rn. 3). Insbesondere sind gemäß den Bebauungsplanfestsetzungen eine „Feuerwehrtechnische Zentrale“ und ein „Ausbildungszentrum Brand- und Katastrophenschutz“ als bauliche Anlagen allgemein zulässig (Rn. 4 und 5).
II. Der Antragsteller hatte am 09.08.2025 bereits ein Normenkontrollverfahren (§ 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) gegen den Bebauungsplan selbst angestrengt, das beim OVG Greifswald unter dem Az. 3 K 359/25 OVG noch anhängig ist. Zwischenzeitlich (am 03.09.2025) erteilte der Landrat des Landkreises Ludwigslust-Parchim dem Beigeladenen – eben jenem Landkreis – eine Baugenehmigung für den Neubau eines Feuerwehr-Service-Zentrums mit Feuerwehrtechnischer Zentrale (FTZ) und Ausbildungszentrum für Brand- und Katastrophenschutz (AZBK); diese Baugenehmigung wurde unter dem 16.09.2025 öffentlich bekannt gemacht (Rn. 15).
III. Ebenfalls am 16.09.2025 begehrt der Antragsteller einstweiligen Rechtsschutz nach § 47 Abs. 6 VwGO und beantragt zum einen, den Bebauungsplan Nr. 41 der Stadt Neustadt-Glewe für die Feuerwehrtechnische Zentrale nördlich eines Flugplatzes bis zu einer Entscheidung im Normenkontrollverfahren 3 K 359/25 OVG vorläufig außer Vollzug zu setzen, und zum anderen, zur Abwendung vollendeter Tatsachen den Vollzug des Bebauungsplans Nr. 41 der Stadt Neustadt-Glewe für die Feuerwehrtechnische Zentrale nördlich des Flugplatzes vorläufig bis zu einer Entscheidung des Gerichts über den Eilantrag nach § 47 Abs. 6 VwGO auszusetzen, sog. „Hängebeschluss“ (Rn. 16 bis 19). Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen; der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt (Rn. 20 bis 22).
IV. Das OVG Greifswald hat den Antrag abgelehnt, da dieser mangels Rechtsschutzbedürfnisses bereits unzulässig sei.
1. Das Rechtsschutzbedürfnis fehle, da sich die Rechtsposition des Antragstellers im Falle eines Erfolgs des Normenkontrollantrags nicht verbessern würde. Dem Beigeladenen sei „die Baugenehmigung für das Vorhaben, welches der Antragsteller mit seinem Antrag abwehren möchte, bereits erteilt worden“; so könne auch eine antragsgemäße Bescheidung des Eilantrags die Rechtsposition des Antragstellers nicht verbessern, weil die Außervollzugsetzung des Bebauungsplans lediglich in die Zukunft wirke (Rn. 25).
a) Seien auf der Grundlage eines Bebauungsplans bereits baurechtliche Genehmigungen erteilt worden, die die Planfestsetzungen im Wesentlichen ausnutzten, so verschaffe die vorläufige Außervollzugsetzung des Plans einem von dem Bebauungsplan nachteilig betroffenen Antragsteller keinen Vorteil mehr, da sie lediglich der Genehmigungsbehörde die künftige Anwendung des Bebauungsplans untersage, auf die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung jedoch keinen Einfluss habe (Rn. 26).
b) So liege der Fall hier, da mit der Baugenehmigung zugunsten des Beigeladenen „der angefochtene Bebauungsplan jedenfalls im Wesentlichen ausgeschöpft“ werde: Das Vorhaben erstrecke sich auf die Gesamterschließung des Plangebiets, und die Baugenehmigung erfasse mit dem Neubau des Feuerwehr-Service-Zentrums mit FTZ und AZBK jedenfalls die wesentlichen und abwägungserhebliche Belange betreffenden baulichen Anlagen, die im festgesetzten Sondergebiet allgemein zulässig seien. Das OVG Greifswald betont, es bestehe für den Senat „keine Veranlassung zu der Annahme, die mit dem Bebauungsplan eröffneten Bebauungsmöglichkeiten des Plangebiets würden mit der Baugenehmigung nicht jedenfalls nahezu vollständig ausgeschöpft“ (Rn. 27).
c) Soweit zum Teil vertreten werde, nur eine unanfechtbare Genehmigung führe zum Fortfall des Rechtsschutzbedürfnisses im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gegen den Bebauungsplan (Rn. 28 m.w.N.), folge der Senat dem nicht. Die im einstweiligen Rechtsschutzverfahren begehrte Außervollzugsetzung eines Bebauungsplans lasse eine zuvor erteilte Baugenehmigung unabhängig von ihrer Bestandskraft unberührt. Sie würde keinen Baustopp für das Bauvorhaben zum Neubau eines Feuerwehr-Service-Zentrums, gegen das der Antragsteller sich wenden wolle, bewirken. Einem Nachbarn könnten insoweit Rechtsschutzmöglichkeiten nach den §§ 80 Abs. 5, 80a VwGO auf Aussetzung der Vollziehung der Baugenehmigung zur Verfügung stehen (Rn. 28).
d) Eine einstweilige Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO verbiete lediglich die künftige Anwendung der Norm, erkläre sie jedoch weder rückwirkend oder vorläufig für nichtig noch greife sie in den Bestand der auf ihrer Grundlage bereits ergangenen Verwaltungsakte ein oder verbiete deren Ausnutzung durch den Begünstigten. Damit blieben Verwaltungsakte, die zeitlich vor der Suspension der Vorschrift bereits erlassen worden seien, durch die einstweilige Anordnung unberührt. Denn bei einem Rechtsbehelf eines Dritten sei für die Beantwortung der Frage, ob die Baugenehmigung ihn in seinen Rechten verletze, grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Erteilung der Baugenehmigung maßgeblich, während nachträgliche Änderungen lediglich zugunsten des Bauherrn beachtlich seien. Die begehrte Außervollzugsetzung des streitgegenständlichen Bebauungsplans könne „daher allenfalls Wirkungen für die zukünftige Anwendung der Norm entfalten“ (Rn. 29).
2. Mit der Ablehnung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Außervollzugsetzung des Bebauungsplans erledige sich auch der Antrag auf Erlass eines „Hängebeschlusses“ zur vorläufigen Aussetzung des Vollzugs des Bebauungsplans bis zur Entscheidung des Gerichts über den Eilantrag (Rn. 30).


C.
Kontext der Entscheidung
I. Gemäß § 47 Abs. 6 VwGO kann das Gericht „auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist“. Die Vorschrift (zu ihr jüngst: VGH München, Beschl. v. 30.07.2026 - 9 NE 26.405 Rn. 42 m.w.N.) ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass ein Normenkontrollantrag i.S.v. § 47 Abs. 1, 2 VwGO selbst keine aufschiebende Wirkung hat (W.-R. Schenke/R. P. Schenke in: Kopp/Schenke, VwGO, 32. Aufl. 2026, § 47 Rn. 148; Giesberts in: BeckOK VwGO, 78. Ed. Stand: 01.01.2026, § 47 Rn. 87). Ein Antrag nach § 47 Abs. 6 VwGO ist neben den weiteren Verfahren einstweiligen Rechtschutzes nach den §§ 80, 80a und 123 VwGO parallel möglich (Giesberts in: BeckOK VwGO, § 47 Rn. 88; W.-R. Schenke/R. P. Schenke in: Kopp/Schenke, VwGO, § 47 Rn. 149; VGH München, Beschl. v. 12.06.2025 - 9 NE 25.512 Rn. 26; OVG Hamburg, Beschl. v. 28.02.2007 - 2 Es 1/07.N Rn. 19 m.w.N.). Zuständig („Das Gericht“) ist jedenfalls außerhalb eines Revisionsverfahrens das Oberverwaltungsgericht als „Gericht der Hauptsache“ (W.-R. Schenke/R. P. Schenke in: Kopp/Schenke, VwGO, § 47 Rn. 159; ebenso Giesberts in: BeckOK VwGO, § 47 Rn. 93; Schoch in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht - VwGO, Werkstand: 48. EL Juli 2025, § 47 Rn. 174, dort und in Rn. 174a aber auch zur streitigen – und von Schoch verneinten – Frage, ob während eines Revisionsverfahrens das BVerwG zuständig ist, wovon dieses selbst ausgeht, BVerwG, Beschl. v. 18.05.1998 - 4 VR 2/98 Rn. 2). Die praktische Relevanz des § 47 Abs. 6 VwGO war im Zusammenhang mit Normen angestiegen, die seit 2020 zur Eindämmung des Coronavirus erlassen worden waren (Giesberts in: BeckOK VwGO, § 47 Rn. 87a; Schoch in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht - VwGO, § 47 Rn. 133; Schoch, NVwZ 2022, 1, betonend, dass der Rechtsschutz nach § 47 Abs. 6 VwGO „lange Zeit ein Schattendasein“ geführt habe).
II. Vorliegend begehrt der Antragsteller, der im Wege der Normenkontrolle nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO auch den streitgegenständlichen Bebauungsplan Nr. 41 der Stadt Neustadt-Gleve selbst angreift (Az.: 3 K 359/25 OVG), über § 47 Abs. 6 VwGO diesen Bebauungsplan bis zu einer Entscheidung im Normenkontrollverfahren vorläufig außer Vollzug zu setzen und zusätzlich – über einen sog. „Hängebeschluss“ – den Vollzug des Bebauungsplans zur Abwendung vollendeter Tatsachen bis zu einer Entscheidung des Gerichts über eben diesen Eilantrag nach § 47 Abs. 6 VwGO auszusetzen. Ob der Antragsteller auch gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung – die an demselben Tag öffentlich bekannt gemacht wurde, an dem der Antragsteller um einstweiligen Rechtsschutz nach § 47 Abs. 6 VwGO ersucht hat (16.09.2025) – einen Rechtsbehelf eingelegt hat, geht aus den Beschlussgründen des OVG Greifswald nicht unmittelbar hervor, auch wenn die Befassung des Gerichts mit der Streitfrage der – hier womöglich noch nicht eingetretenen – Unanfechtbarkeit der Baugenehmigung (Rn. 28) dies nahelegen dürfte. Das Gericht weist den Eilantrag ab, weil er bereits unzulässig sei.
1. „Ein Antrag nach § 47 Abs. 6 VwGO ist zulässig, wenn ein in der Hauptsache gestellter oder noch zu stellender Normenkontrollantrag nach § 47 Abs. 1 VwGO voraussichtlich zulässig ist (…) und die gesonderten Zulässigkeitsvoraussetzungen für den Antrag nach § 47 Abs. 6 VwGO erfüllt sind.“ (VGH Mannheim, Beschl. v. 05.06.2020 - 1 S 1623/20 Rn. 10). Richtet sich der Antrag nach § 47 Abs. 6 VwGO gegen einen Bebauungsplan, so muss es für die auch hier erforderliche Antragsbefugnis (vgl. § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO) „nach dem hinreichend substantiierten Tatsachenvortrag des Antragstellers als möglich erscheinen, dass er durch die Festsetzungen des Bebauungsplans oder deren Anwendung in einem eigenen Recht verletzt wird oder in absehbarer Zeit verletzt werden wird“ (Schoch in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht - VwGO, § 47 Rn. 148a). Diese Voraussetzung wird vorliegend aufseiten des Antragstellers – als Eigentümer eines unmittelbar an das Bebauungsplangebiet angrenzenden Grundstücks – in den Beschlussgründen nicht angesprochen, sondern das OVG Greifswald beschränkt sich darauf, dass dem Antragsteller das Rechtsschutzbedürfnis fehle.
2. Auch im Falle des § 47 Abs. 6 VwGO bedarf es eines allgemeinen Rechtsschutzbedürfnisses (Giesberts in: BeckOK VwGO, § 47 Rn. 87; Schoch in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht - VwGO, § 47 Rn. 151). „Darunter ist das normativ anerkannte Interesse des Antragstellers zu verstehen, zur Erreichung seines (Rechtsschutz-)Ziels ein Gericht in Anspruch zu nehmen“ (Schoch in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht - VwGO, § 47 Rn. 151, m.w.N). Es „soll vermieden werden, dass die Gerichte in eine Normprüfung und eine Entscheidung über die Außervollzugsetzung eintreten müssen, deren Ergebnis für den Antragsteller wertlos ist“ (VGH München, Beschl. v. 25.06.2025 - 2 NE 25.584 Rn. 14); es erschiene „die Inanspruchnahme des Gerichts deshalb als nutzlos“ (VGH München, Beschl. v. 28.07.1999 - 1 NE 99.813 Rn. 6 m.w.N.). Im Falle eines Normenkontrolleilantrags gegen einen Bebauungsplan gilt dabei als „Leitidee (…) die Überlegung, ob der Antragsteller mit der vorläufigen Außervollzugsetzung des Bebauungsplans seine Rechtsstellung verbessern kann“ (Schoch in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht - VwGO, § 47 Rn. 151b). Dies wird vorliegend vom OVG Greifswald – mit Recht – verneint. Denn eine antragsgemäße Entscheidung könne „seine Rechtsposition nicht verbessern, weil die Außervollzugsetzung des Bebauungsplans lediglich in die Zukunft wirkt“ (Rn. 25).
a) In Rn. 26 betont der Senat, dass bei aufgrund des Bebauungsplans bereits erteilten, die Planfestsetzungen im Wesentlichen ausnutzenden baurechtlichen Genehmigungen die vorläufige Außervollzugsetzung des Plans einem von dem Bebauungsplan nachteilig betroffenen Antragsteller keinen Vorteil mehr verschaffe, da eine solche Außervollzugsetzung lediglich der Genehmigungsbehörde die künftige Anwendung des Bebauungsplans untersage, auf die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung jedoch keinen Einfluss habe. Dabei stützt sich der Senat auf bereits von ihm ergangene Rechtsprechung (OVG Greifswald, Beschl. v. 04.11.1999 - 3 M 116/99 Rn. 12; OVG Greifswald, Beschl. v. 12.12.2018 - 3 KM 787/18 Rn. 62), betont den Aspekt aber hier in besonderer Deutlichkeit. Auch der VGH Mannheim hatte bereits entsprechend entschieden (VGH Mannheim, Beschl. v. 03.07.2013 - 8 S 907/13 Rn. 4 m.w.N.).
b) Diese Grundsätze treffen vorliegend nach Auffassung des Senats zu. Denn mit der Baugenehmigung zugunsten des Beigeladenen werde „der angefochtene Bebauungsplan jedenfalls im Wesentlichen ausgeschöpft“ bzw. es würden „die mit dem Bebauungsplan eröffneten Bebauungsmöglichkeiten des Plangebiets (…) mit der Baugenehmigung (…) jedenfalls nahezu vollständig ausgeschöpft“ (Rn. 27). Da der Antragsteller aber, wie der Senat in Rn. 25 feststellt, gerade das bereits genehmigte Vorhaben des Beigeladenen „abwehren möchte“, würde sich seine Rechtsstellung selbst bei einem erfolgreichen, jedoch nur „ex nunc“ wirkenden Normkontrolleilantrag (so: OVG Saarlouis, Beschl. v. 20.09.2004 - 1 U 5/04 Rn. 18 m.w.N.: „verhinderte lediglich eine zukünftige Umsetzung des Bebauungsplans und bliebe daher auf die Ausnutzbarkeit erteilter Baugenehmigungen ohne Einfluss“; OVG Koblenz, Beschl. v. 19.11.2024 - 1 B 11048/24.OVG Rn. 11; OVG Münster, Beschl. v. 26.03.2004 - 10a B 172/04.NE Rn. 8; vgl. auch OVG Münster, Beschl. v. 21.12.1993 - 10a B 2460/93.NE Rn. 5 m.w.N.) nicht verbessern. Denn einem erfolgreichen Antrag gemäß § 47 Abs. 6 VwGO kommt keine Wirkung „ex tunc“ zu (OVG Hamburg, Beschl. v. 01.04.2020 - 2 Es 1/20.N Rn. 35; OVG Hamburg, Beschl. v. 19.07.2000 - 2 Bs 179/00 Rn. 2; VGH München, Beschl. v. 28.07.1999 - 1 NE 99.813 Rn. 9; VG Ansbach, Beschl. v. 12.07.2000 - AN 18 S 00.00815 Rn. 16). „Die einstweilige Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO verhindert lediglich die künftige Anwendung der Norm, erklärt sie jedoch weder rückwirkend oder vorläufig für nichtig, noch greift sie – wie auch die Entscheidung in der Hauptsache – in den Bestand der auf ihrer Grundlage etwa bereits ergangenen Verwaltungsakte ein oder verhindert deren Ausnutzung durch den Begünstigten“ (OVG Lüneburg, Beschl. v. 04.10.2004 - 1 MN 225/04 Rn. 15; so auch bereits OVG Münster, Beschl. v. 09.12.1996 - 11a B 1710/96.NE Rn. 3; siehe ferner OVG Weimar, Beschl. v. 27.07.2020 - 1 EN 207/20 Rn. 14; vgl. auch Ziekow in: Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Aufl. 2025, § 47 Rn. 405; Wysk in: Wysk, VwGO, 4. Aufl. 2025, § 47 Rn. 91, wonach der Vollzugsakt – bei objektiver Ungültigkeit der Norm – zwar rechtswidrig, insbesondere bei Verwaltungsakten „aber nicht automatisch ein Nullum“ sei; Kerkmann/Huber in: Gärditz, VwGO, 2. Aufl. 2018, § 47 Rn. 176). Es kann also nicht erreicht werden, „dass dem Bauherrn verboten wird, von der Baugenehmigung Gebrauch zu machen“ (VGH München, Beschl. v. 12.06.2025 - 9 NE 25.512 Rn. 27).
c) Das OVG Greifswald wendet sich dabei in Rn. 28 auch der – wohl insbesondere innerhalb einiger Senate des VGH München – nicht ganz unumstrittenen Frage zu, ob das Rechtsschutzbedürfnis für einen Eilantrag nach § 47 Abs. 6 VwGO auch dann fehlt, wenn die Baugenehmigung, die aufgrund des (nach dem Begehren des Antragstellers vorläufig außer Vollzug zu setzenden) Bebauungsplans ergangen ist, noch nicht unanfechtbar ist.
aa) Das Gericht zitiert zunächst Beschlüsse, die dies verneinen, insb. VGH München, Beschl. v. 30.10.2014 - 1 NE 14.1548 Rn. 7. Der 1. Senat des VGH München hatte in diesem Beschluss für die Bejahung des Rechtsschutzbedürfnisses auf die Möglichkeiten sowohl der Aufstellung eines neuen Bebauungsplans durch die Antragsgegnerin „mit möglicherweise für den Antragsteller günstigeren Festsetzungen“ als auch der denkbaren Rücknahme der Baugenehmigung nach Art. 48 Abs. 1, Abs. 3 BayVwVfG durch die Behörde abgestellt, worauf nach Art. 51 Abs. 5 BayVwVfG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG „je nach Einzelfall insbesondere bei einer Ermessensreduzierung auf Null sogar ein Rechtsanspruch des Nachbarn bestehen“ könne (VGH München, Beschl. v. 30.10.2014 - 1 NE 14.1548 Rn. 7; vgl. auch OVG Münster, Beschl. v. 01.07.2013 - 2 B 520/13.NE Rn. 32).
bb) Konkret gegen diese Auffassung des 1. Senats des VGH München wendet sich Schoch, der betont, man könne „in derartigen Perspektiven lediglich vage Hoffnungen erblicken, die rechtlich wenig valide“ seien (Schoch in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht - VwGO, § 47 Rn. 151b). Schoch verweist darauf, dass die Rechtswirkungen einer antragsgemäß getroffenen Entscheidung nach § 47 Abs. 6 VwGO nur die Zukunft beträfen und eine bereits erteilte Baugenehmigung unberührt bleibe, so dass es grundsätzlich „für die Verneinung des Rechtsschutzbedürfnisses auf die Bestandskraft der Genehmigung nicht ankommen“ könne (Schoch in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht - VwGO, § 47 Rn. 151b m.w.N.).
cc) So sieht es auch der überwiegende Teil der Rechtsprechung, darunter etwa der vom OVG Greifswald in Rn. 28 und 29 ebenfalls zitierte VGH Mannheim: „Wegen dieser eingeschränkten Wirkung, die bereits ergangene Verwaltungsakte und ihre Ausnutzung unberührt lässt, kann ein Bauvorhaben, für das bereits eine Baugenehmigung erteilt wurde, mit einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO nicht mehr verhindert werden. Dies gilt auch dann, wenn die Baugenehmigung angefochten ist und daher gegenüber dem Antragsteller noch keine Bestandskraft erlangt hat (…). Denn bei einem Rechtsbehelf eines Dritten ist für die Beantwortung der Frage, ob die Baugenehmigung ihn in seinen Rechten verletzt, grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Erteilung der Baugenehmigung maßgeblich und sind lediglich nachträgliche Änderungen zugunsten des Bauherrn beachtlich“ (VGH Mannheim, Beschl. v. 03.07.2013 - 8 S 907/13 Rn. 4, mit Verweis auf BVerwG, Beschl. v. 23.04.1998 - 4 B 40/98 Rn. 3; ebenso VGH Mannheim, Beschl. v. 13.05.2020 - 3 S 3137/19 Rn. 22; vgl. Hoppe in: Eyermann, VwGO, 17. Aufl. 2026, § 47 Rn. 103; vgl. auch Kerkmann/Huber in: Gärditz, VwGO, 2. Aufl. 2018, § 47 Rn. 176; W.-R. Schenke/R. P. Schenke in: Kopp/Schenke, VwGO, § 47 Rn. 162). Auch weitere Entscheidungen, die das OVG Greifswald in Rn. 28 in Bezug nimmt, erachten eine fehlende Bestandskraft insoweit als unerheblich (OVG Hamburg, Beschl. v. 19.07.2000 - 2 Bs 179/00 Rn. 2; OVG Münster, Beschl. v. 09.12.1996 - 11a B 1710/96.NE Rn. 3; OVG Schleswig. Beschl. v. 20.03.2018 - 1 MR 1/18 Rn. 21), wenn auch ohne nähere Begründung (vgl. ferner OVG Münster, Beschl. v. 21.12.1993 - 10a B 2460/93.NE Rn. 5).
dd) Auf dieser Grundlage führt das OVG Greifswald sodann konsequent aus, dass die im einstweiligen Rechtsschutzverfahren begehrte Außervollzugsetzung eines Bebauungsplans eine zuvor erteilte Baugenehmigung unabhängig von ihrer Bestandskraft unberührt lasse und „keinen Baustopp“ für das Bauvorhaben zum Neubau eines Feuerwehr-Service-Zentrums, gegen das der Antragsteller sich wenden wolle, bewirken würde. Einem Nachbarn könnten insoweit Rechtsschutzmöglichkeiten nach den §§ 80 Abs. 5, 80a VwGO auf Aussetzung der Vollziehung der Baugenehmigung zur Verfügung stehen (Rn. 28, mit Verweis auf OVG Greifswald, Beschl. v. 04.11.1999 - 3 M 116/99 Rn. 12).
ee) Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang auch auf die Rechtsauffassung des OVG Lüneburg, das feststellt: „Für das Rechtsschutzinteresse an der begehrten vorläufigen Außervollzugsetzung kommt es nicht darauf an, ob die erteilte Genehmigung bereits unanfechtbar ist. Ob eine Genehmigung noch anfechtbar oder inzwischen bestandskräftig ist, lässt den allein maßgeblichen Umstand, dass sie schon erteilt ist, unberührt“ (OVG Lüneburg, Beschl. v. 23.06.2005 - 1 MN 46/05 Rn. 16, mit Verweis auf OVG Münster, Beschl. v. 22.02.1994 - 10a B 3422/93.NE).
d) Weiter betont das OVG Greifswald sodann – auf der Linie der bereits genannten Rechtsprechung liegend –, eine einstweilige Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO verbiete lediglich die künftige Anwendung der Norm, erkläre sie jedoch weder rückwirkend oder vorläufig für nichtig noch greife sie in den Bestand der auf ihrer Grundlage bereits ergangenen Verwaltungsakte ein oder verbiete deren Ausnutzung durch den Begünstigten (Rn. 29, mit Verweis auf OVG Lüneburg, Beschl. v. 04.10.2004 - 1 MN 225/04 Rn. 15; vgl. ferner OVG Lüneburg, Beschl. v. 23.06.2005 - 1 MN 46/05 Rn. 14; vgl. auch bereits OVG Koblenz, Beschl. v. 10.04.1983 - 10 D 1/83 - NVwZ 1984, 43 m.w.N.). Damit blieben Verwaltungsakte, die zeitlich vor der Suspension der Vorschrift bereits erlassen worden seien, durch die einstweilige Anordnung unberührt (Rn. 29, mit Verweis auf VGH Mannheim, Beschl. v. 03.07.2013 - 8 S 907/13 Rn. 4; VGH Kassel, Beschl. v. 05.03.2025 - 5 B 2038/24.N Rn. 33). Denn bei einem Rechtsbehelf eines Dritten sei für die Beantwortung der Frage, ob die Baugenehmigung ihn in seinen Rechten verletze, grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Erteilung der Baugenehmigung maßgeblich, während nachträgliche Änderungen lediglich zugunsten des Bauherrn beachtlich seien (Rn. 29, mit Verweis auf VGH Mannheim, Beschl. v. 03.07.2013 - 8 S 907/13 Rn. 4; BVerwG, Beschl. v. 23.04.1998 - 4 B 40/98 Rn. 3; OVG Greifswald, Urt. v. 10.04.2018 - 3 LB 133/08 Rn. 70). Die begehrte Außervollzugsetzung des streitgegenständlichen Bebauungsplans könne „daher allenfalls Wirkungen für die zukünftige Anwendung der Norm entfalten“ (Rn. 29).


D.
Auswirkungen für die Praxis
Der Beschluss des OVG Greifswald veranschaulicht die Problematik eines fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses im Rahmen eines Antrags nach § 47 Abs. 6 VwGO bei bereits erteilten, die Bebauungsplanfestsetzungen im Wesentlichen ausnutzenden Genehmigungen. Der Beschluss enthält dabei zahlreiche Nachweise auf weiterführende Rechtsprechung auch jüngeren Datums, insbesondere zur weiteren Problematik einer noch nicht eingetretenen Bestandskraft entsprechender Genehmigungen, die vorliegend für das Fehlen des Rechtsschutzbedürfnisses als nicht maßgeblich erachtet wird. Da vorliegend kein Fall vorliegen dürfte, bei dem sich „Abweichendes (…) ausnahmsweise anhand der konkreten Umstände ergeben“ könnte (Schoch in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht - VwGO, § 47 Rn. 151b, mit Verweis auf OVG Lüneburg, Beschl. v. 30.07.2013 - 12 MN 301/12 Rn. 30 - NVwZ-RR 2014, 25, 26), ist dem vorliegend auch zuzustimmen.


E.
Weitere Themenschwerpunkte der Entscheidung
Wie das OVG Greifswald in Rn. 30 betont, erübrigt sich mit der Ablehnung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Außervollzugsetzung des Bebauungsplans auch derjenige auf Erlass des vom Antragsteller ebenfalls (Rn. 19) begehrten (sog.) „Hängebeschlusses“ zur vorläufigen Aussetzung des Vollzugs des Bebauungsplans bis zur Entscheidung des Gerichts über den Eilantrag.
I. Zu dem Phänomen des „Hängebeschlusses“ betont das OVG Lüneburg: „Die Rechtsfigur des sog. ‚Schiebe-‘ oder ‚Hängebeschlusses‘, d.h. einer Zwischenverfügung des Gerichts zu einem Zeitpunkt, zu dem selbst die für den Erlass einer einstweiligen Anordnung notwendige Interessenabwägung unter summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage noch nicht möglich ist, ist in der Verwaltungsgerichtsordnung nicht vorgesehen und wird unmittelbar aus der Garantie effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) abgeleitet.“ (OVG Lüneburg, Beschl. v. 02.12.2019 - 1 MN 146/19 Rn. 2).
II. Ein solcher Beschluss soll in einem Normenkontrolleilverfahren gemäß § 47 Abs. 6 VwGO nach dem OVG Lüneburg aber nur dann in Betracht kommen, „wenn bei Fortführung begonnener Umsetzungsmaßnahmen Rechte oder Interessen dieses Antragstellers irreversibel berührt zu werden drohen. Er muss alles unternommen haben, um dem Gericht die Chance zu rechtzeitiger Entscheidung zu erhalten. Außerdem muss nach derzeitigem Erkenntnisstand eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür sprechen, dass der Eilantrag erfolgreich sein wird.“ (OVG Lüneburg, Beschl. v. 03.12.2008 - 1 MN 257/08, 2. Leitsatz; vgl. dazu Schoch in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht - VwGO, § 47 Rn. 182a; vgl. auch OVG Saarlouis, Beschl. v. 30.09.2024 - 2 B 177/24 Rn. 14; Giesberts in: BeckOK VwGO, § 47 Rn. 88a; krit. zum Kriterium der hohen Wahrscheinlichkeit für den Eilantragserfolg indes W.-R. Schenke/R. P. Schenke in: Kopp/Schenke, VwGO, § 47 Rn. 171, gleichwohl betonend, dass ein möglicher Erfolg jedoch zumindest „nicht ausgeschlossen sein“ dürfe; allgemein zum „Hängebeschluss“ im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes: MacLean, LKV 2001, 107). Im vorliegenden Fall bedingte die Ablehnung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung daher notwendigerweise auch die Ablehnung auf Erlass des „Hängebeschlusses“.
III. Derzeit plant die Bundesregierung mit dem „Entwurf eines Siebten Gesetzes zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung und anderer Gesetze“ (BR-Drs. 328/26 vom 29.05.2026; sog. „7. VwGOÄndG“), den „Hängebeschluss“ erstmals in der VwGO zu kodifizieren. Ein § 123 Abs. 4 Satz 3 VwGO-E, der i.V.m. § 123 Abs. 4 Satz 1 VwGO-E auch für Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO gelten soll, sieht vor, dass vor der Entscheidung über den Antrag „das Gericht, in dringenden Fällen der Vorsitzende, durch Beschluss vorläufige Sicherungsmaßnahmen anordnen“ können soll (vgl. dazu BR-Drs. 328/26, S. 93-95). Der Bundesrat hat in seiner Stellungnahme zum 7. VwGOÄndG gemäß Art. 76 Abs. 2 GG (BR-Drs. 328/26 (Beschluss) v. 10.07.2026) keine Ausführungen zu § 123 Abs. 4 Satz 3 VwGO-E vorgenommen.



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