juris PraxisReporte

Anmerkung zu:Anwaltsgerichtshof München 4. Senat, Urteil vom 23.07.2026 - BayAGH III - 4 - 5/25
Autor:Hans Christian Schwenker, RA und FA für Bau- und Architektenrecht
Erscheinungsdatum:08.09.2026
Quelle:juris Logo
Norm:§ 43c BRAO
Fundstelle:jurisPR-PrivBauR 9/2026 Anm. 1
Herausgeber:Dr. Bernd Siebert, RA und FA für Bau- und Architektenrecht
Zitiervorschlag:Schwenker, jurisPR-PrivBauR 9/2026 Anm. 1 Zitiervorschlag

Fachanwalt: Jährliche Fortbildungspflicht ist unverzichtbar!



Orientierungssatz zur Anmerkung

Die Nichterfüllung der Fortbildungspflicht kann nicht dadurch ausgeglichen werden bzw. wird diese Pflicht nicht dadurch obsolet, dass der Rechtsanwalt auf eine vertiefte ständige Praxis und langjährige Erfahrung im zivilen Baurecht verweisen kann. Eine Befreiung von der Fortbildungspflicht ist gesetzlich nicht vorgesehen.



A.
Problemstellung
Ob ein Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht, der auf eine vertiefte ständige Praxis und langjährige Erfahrung im zivilen Baurecht verweisen kann, von der Fortbildungspflicht gemäß § 15 FAO befreit werden kann, hatte der Anwaltsgerichtshof München zu entscheiden.


B.
Inhalt und Gegenstand der Entscheidung
Dem Kläger, der seit 18.04.1975 Mitglied der beklagten Rechtsanwaltskammer ist, wurde durch Bescheid der Beklagten vom 09.12.2006 die Befugnis verliehen, die Bezeichnung „Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht“ zu führen. Bis einschließlich im Kalenderjahr 2020 wies der Kläger die erforderlichen Fortbildungsstunden jährlich unaufgefordert nach. Ab dem Jahr 2021 war jeweils mindestens eine Erinnerung an die Vorlage der Fortbildungsnachweise im Umfang von 15 Zeitstunden erforderlich, wobei für die Jahre 2022 und 2023 Fortbildungsstunden zum Teil im Folgejahr nachgeholt wurden, während die Fortbildung für das Jahr 2024 nur unvollständig erbracht und nachgewiesen wurde. Erstmals im Zusammenhang mit der Vorlage der Fortbildungsnachweise für das Jahr 2020 fragte der Kläger bei der Beklagten nach, ob angesichts seines Alters, seiner Kompetenz und jahrzehntelangen Tätigkeit nebst umfangreichen Veröffentlichungen auf dem Gebiet des zivilen Baurechts eine Art „Dispens“ im Hinblick auf die Fortbildungspflicht für die Zukunft möglich sei.
Mit Bescheid vom 29.09.2025 widerrief die Beklagte die Erlaubnis zum Führen der Bezeichnung „Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht“. Der Kläger habe den Fortbildungsnachweis für das Jahr 2024 nicht im erforderlichen Umfang erbracht. Für das Kalenderjahr 2024 habe er insgesamt 6,5 Zeitstunden Fortbildung nachgewiesen und damit zumindest knapp die Hälfte der erforderlichen Fortbildungsdauer absolviert. Positiv sei auch zu berücksichtigen, dass er bis einschließlich 2023 sämtliche Fortbildungen (wenn auch seit 2022 erst nach Aufforderung) nachgewiesen habe und nach eigenen Angaben mit der Fachanwaltsbezeichnung nicht mehr werbe und bis auf eine Ausnahme seit Jahren keine neuen Mandate annehme. Negativ falle jedoch ins Gewicht, dass er seit dem Nachweis für das Kalenderjahr 2022 an die Vorlage der Fortbildungsnachweise habe erinnert werden müssen und bereits in der Korrespondenz für den Fortbildungsnachweis 2023 keinen Fortbildungsbedarf mehr gesehen habe und bis heute nicht sehe. Berechtigte Gründe für ein Unterlassen der Fortbildung mache der Kläger nicht geltend, sondern teile stattdessen mit, dass eine solche nach seiner Auffassung nicht erforderlich sei.
Der Kläger beantragt mit seiner Klage, den Bescheid der Beklagten vom 29.09.2025 aufzuheben, und festzustellen, dass angesichts der nach wie vor bestehenden überdurchschnittlichen Kompetenz und Erfahrung im Wege der Ersetzung des Ermessens der Beklagten keine Fortbildungspflicht für den Kläger besteht. Die Klage hat Erfolg, indem der Bescheid der Beklagten vom 29.09.2025 aufgehoben wird. Der Bescheid ist materiell rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Die Voraussetzungen für einen Widerruf nach § 43c Abs. 4 Satz 2 BRAO i.V.m. § 15 FAO sind nicht erfüllt. Zwar hat der Kläger die für das Kalenderjahr 2024 vorgeschriebene Fortbildung nicht im erforderlichen Umfang erbracht. Jedoch hat die Beklagte dem Kläger keine Gelegenheit gegeben, innerhalb einer angemessenen Frist die für das Kalenderjahr 2024 noch fehlenden Fortbildungsstunden nachzuholen (§ 15 Abs. 5 Satz 3 FAO).
Entgegen der Ansicht des Klägers kann die Nichterfüllung der Fortbildungspflicht auch nicht dadurch ausgeglichen werden bzw. wird diese Pflicht nicht dadurch obsolet, dass der Kläger auf eine vertiefte ständige Praxis und langjährige Erfahrung im zivilen Baurecht verweisen kann. Mit der Verleihung und Führung der Fachanwaltsbezeichnung nimmt der Rechtsanwalt gegenüber dem rechtsuchenden Publikum eine im Vergleich zu anderen Anwälten besondere Qualifikation auf diesem Gebiet in Anspruch. Es entspricht der verständigen Erwartung der Rechtsuchenden und damit vernünftigen Gründen des Gemeinwohls, dass er seine spezifischen Kenntnisse jeweils auf dem neuesten Stand hält. Lediglich durch ständige fortlaufende Fortbildungen kann auch gewährleistet werden, dass Änderungen der Gesetzeslage und Rechtsprechung sowie neuere Literatur Einzug in die Beratung der Fachanwälte finden. Die Fortbildungspflicht dient insoweit der Sicherung eines einheitlichen Qualitätsstandards. Zu diesem Zweck sieht § 15 FAO ein formalisiertes Verfahren der Fortbildung und des Nachweises vor. Die Rechtsuchenden dürfen darauf vertrauen, dass ein Berufsträger, der eine Fachanwaltsbezeichnung führt, an den entsprechenden, in einem formalisierten Verfahren nachgewiesenen Fortbildungsmaßnahmen teilgenommen hat.
Der Antrag auf Feststellung des Nichtbestehens einer Fortbildungspflicht für den Kläger ist vor dem Hintergrund der vorstehenden Erwägungen dagegen unbegründet. Eine Befreiung von der Fortbildungspflicht, die damit im Ergebnis angestrebt wird, ist gesetzlich nicht vorgesehen. Darüber hinaus liefe sie dem mit § 15 FAO verfolgten legitimen Ziel, die Kenntnisse im Fachgebiet jeweils auf dem neuesten Stand zu halten, zuwider. Dass der Kläger nur noch die bei Gericht anhängigen Altverfahren abzuschließen beabsichtigt und grundsätzlich keine neuen Mandate mehr annimmt, rechtfertigt eine abweichende Beurteilung nicht. Die Ausübung einer praktischen Tätigkeit ist für den Erhalt der Fachanwaltsbezeichnung nicht erforderlich bzw. anders als die auf theoretische Kenntnisse bezogene Fortbildungsverpflichtung ohne Belang. Ein Verzicht des Klägers auf seine Zulassung als Rechtsanwalt ist zeitlich noch nicht absehbar. Im Übrigen wird der Fachanwaltstitel vom Kläger weiterhin in den noch laufenden Bauprozessen geführt, obwohl die Gewährleistung von spezifischen Fachkenntnissen im Fachgebiet „auf der Höhe der Zeit“ nicht mehr sichergestellt ist.


C.
Kontext der Entscheidung
Zwar sieht § 4 Abs. 3 FAO die Möglichkeit vor, den Nachweis des Erwerbs der besonderen theoretischen Kenntnisse auch durch außerhalb eines Fachanwalts-Lehrgangs (mit Leistungskontrollen) erbrachte Leistungen zu führen. Auswirkungen auf die vorgeschriebene kalenderjährliche Fortbildungspflicht nach Verleihung hat dies aber nicht, wie der Senat ausdrücklich feststellt (AGH München, Urt. v. 23.07.2026 - BayAGH III - 4 - 5/25 Rn. 34). Eine der Aus- oder Fortbildung dienende Veranstaltung i.S.d. § 15 Abs. 1 Satz 2 FAO setzt voraus, dass ein Referent einer gewissen Anzahl an hörenden Teilnehmenden ein fachbezogenes Thema strukturiert im Sinne eines Vortrags vermittelt. Erforderlich ist die Möglichkeit der Interaktion des Referenten mit den Teilnehmenden sowie der Teilnehmenden untereinander. Eine derartige Interaktion setzt eine gemeinschaftliche Teilnahme einer Mehrzahl von Teilnehmenden voraus (BGH, Beschl. v. 17.06.2025 - AnwZ (Brfg) 16/25). Aus der Regelung in § 15 Abs. 2 FAO, mit der Onlinefortbildungen dem Format von Präsenzveranstaltungen angeglichen werden sollten, ergibt sich die erforderliche Möglichkeit der Interaktion des Referenten mit den Teilnehmenden sowie der Teilnehmenden untereinander. Eine derartige Interaktion setzt zwangsläufig eine gemeinschaftliche Teilnahme einer Mehrzahl von Teilnehmenden voraus (BGH, Beschl. v. 17.06.2025 - AnwZ (Brfg) 16/25 Rn. 7).
Von den kalenderjährlich zu erbringenden Fortbildungsmaßnahmen können bis zu fünf Zeitstunden im Wege des Selbststudiums anerkannt werden, wenn eine Lernerfolgskontrolle erfolgt. Diese Lernerfolgskontrolle für die Anerkennung einer Fortbildung als Selbststudium setzt eine Kontrolle durch einen Dritten voraus. Bereits daraus ergibt sich, dass die reine Lektüre von Fachzeitschriften nicht ausreichend ist (BGH, Beschl. v. 30.08.2024 - AnwZ (Brfg) 18/24 Rn. 11).
Eine mehrfache Anrechnung der Teilnahme an einer Fortbildungsveranstaltung auf zwei oder drei Fachanwaltsbezeichnungen kommt nicht in Betracht; vielmehr muss für jedes Fachgebiet für sich genommen die gebotene Mindeststundenzahl und damit bei mehreren Fachanwaltsbezeichnungen auch die entsprechend höhere Gesamtzahl an Mindeststunden erreicht werden (BGH, Beschl. v. 28.10.2019 - AnwZ (Brfg) 14/19).


D.
Auswirkungen für die Praxis
Während die theoretische Fortbildung gemäß § 15 FAO unverzichtbar ist, verlangt das Berufsrecht von Rechtsanwälten, denen die Befugnis zum Führen eines Fachanwaltstitels verliehen worden ist, nicht, dass sie auf dem jeweiligen Fachgebiet auch praktisch tätig sind. Diese gesetzgeberische Inkonsequenz ist indes vom BVerfG gebilligt worden: „Zwar mag für den Regelfall davon auszugehen sein, dass Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte den hohen zeitlichen und finanziellen Aufwand zum Erwerb der Fachanwaltsbezeichnung auch für eine anwaltliche Tätigkeit insbesondere auf dem entsprechenden Fachgebiet nutzen werden. Ob dies aber auch tatsächlich geschieht, bleibt den einzelnen Berufsträgern überlassen. Durch das Berufsrecht wird nicht sichergestellt, dass Fachanwälte auf dem betreffenden Rechtsgebiet überhaupt oder in nennenswertem Umfang beruflich tätig werden. Da § 43c Abs. 1 Satz 3 BRAO überdies die Möglichkeit der gleichzeitigen Führung von bis zu drei Fachanwaltsbezeichnungen eröffnet, kann zumindest eine überwiegende Tätigkeit im jeweiligen Rechtsgebiet der Fachanwaltsbezeichnung vom Gesetzgeber nicht beabsichtigt gewesen sein.“ (BVerfG, Stattgebender Kammerbeschl. v. 22.10.2014 - 1 BvR 1815/12 Rn. 21 - 23).



Immer auf dem aktuellen Rechtsstand sein.

IHRE VORTEILE:

  • Unverzichtbare Literatur, Rechtsprechung und Vorschriften
  • Alle Rechtsinformationen sind untereinander intelligent vernetzt
  • Deutliche Zeitersparnis dank der juris Wissensmanagement-Technologie
  • Online-First-Konzept

Produkt auswählen

Sie benötigen Unterstützung?
Mit unserem kostenfreien Online-Beratungstool finden Sie das passende Produkt!