Anordnung von Beugehaft nach § 70 Abs. 2 StPO bei unberechtigter ZeugnisverweigerungOrientierungssätze zur Anmerkung 1. Im Kontext von Aktivitäten der Beteiligung an einer kriminellen oder terroristischen Vereinigung kann ein Auskunftsverweigerungsrecht gegeben sein, wenn der Zeuge zwar zu vereinigungsbezogenen Tatereignissen und Umständen aussagen soll, wegen derer er bereits rechtskräftig verurteilt wurde, er mit einer solchen Aussage aber - und sei es nur i.S.d. Lieferung eines „Teilstücks in einem mosaikartigen Beweisgebäude“ - mittelbar die Gefahr begründen würde, wegen einer anderen (prozessualen) Tat im Zusammenhang mit der. Vereinigung verfolgt zu werden, auf die sich seine bisherige Verurteilung und damit der Strafklageverbrauch nicht erstrecken. 2. Das Wiederholungsverbot des § 70 Abs. 4 StPO hindert nicht schon eine erneute Anordnung von Beugehaft, wenn ein Zeuge in demselben Verfahren wiederholt oder einem anderen Verfahren gleichfalls die Aussage in Bezug auf dieselbe Tat im prozessualen Sinne unberechtigt verweigert; vielmehr darf in solchen Fällen lediglich die Vollstreckung mehrerer Beugehaftanordnungen insgesamt die Dauer von sechs Monaten nicht überschreiten. 3. Besteht von Vorneherein die Gewissheit, dass eine Haltungsänderung des die Auskunft verweigernden Zeugen durch die Beugehaft nicht erreicht werden kann, ist deren Anordnung nicht statthaft, da die Anordnung dieser Maßregel dann unverhältnismäßig wäre. - A.
Problemstellung Die Entscheidung beschäftigt sich u.a. mit der Frage des Vorliegens einer Strafverfolgungsgefahr eines bereits nach § 129 Abs. 1 StGB rechtskräftig verurteilten Zeugen und dem Bestehen eines (umfassenden) Auskunftsverweigerungsrechts, wenn dieser zu den Taten aussagen soll, derentwegen er verurteilt wurde. Zudem verhält sich die Entscheidung ausführlich zum Wiederholungsverbot der Beugehaft nach § 70 Abs. 4 StPO und deren Verhältnismäßigkeit.
- B.
Inhalt und Gegenstand der Entscheidung Der Beschwerdeentscheidung lag der folgende Sachverhalt zugrunde: Die Beschwerdeführerin wurde durch Urteil des OLG Dresden im Jahr 2023 – rechtskräftig seit 2025 – u.a. wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten verurteilt. Gegenstand des Verfahrens waren u.a. gewaltsame Überfälle auf dem neonazistischen Spektrum zugehörige Personen durch Mitglieder der als militant-linksextremistisch eingestuften Vereinigung. Die Beschwerdeführerin sollte nun in einem Verfahren vor dem OLG Dresden als Zeugin aussagen. Den Angeklagten in diesem Verfahren wird der Vorwurf der mitgliedschaftlichen Beteiligung bzw. der Unterstützung einer kriminellen Vereinigung gemacht. Die Beschwerdeführerin sollte zu den Taten aussagen, derentwegen sie verurteilt wurde. In Bezug auf ein Tatgeschehen bezüglich dessen sie rechtskräftig freigesprochen worden war, billigte ihr das OLG Dresden angesichts des Risikos der Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 362 Nr. 4 StPO, im Falle eines glaubhaften Geständnisses, ein Auskunftsverweigerungsrecht zu. In der Hauptverhandlung machte die – anwaltlich beratene – Beschwerdeführerin ein umfassendes Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 Abs. 1 StPO geltend. Daraufhin wurden ihr durch das OLG Dresden – unter Verneinung eines umfassenden Auskunftsverweigerungsrechts in Bezug auf die Taten, die Gegenstand ihrer Verurteilung waren – gemäß § 70 Abs. 1 StPO die durch die Zeugnisverweigerung verursachten Kosten auferlegt und gegen sie ein Ordnungsgeld, ersatzweise Ordnungshaft festgesetzt. Zudem hat das OLG Dresden gegen sie Beugehaft gemäß § 70 Abs. 2 StPO zur Erzwingung des Zeugnisses für eine Dauer von sechs Monaten angeordnet, woraufhin die Beschwerdeführerin in Haft genommen wurde. Die Beugehaft dauerte zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Gegen die Anordnung von Beugehaft durch das OLG Dresden legte die Beschwerdeführerin Beschwerde gemäß § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 Nr. 1 StPO ein. Der BGH verwarf die Beschwerde als unbegründet und verneinte ein umfassendes Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 Abs. 1 StPO. In der Entscheidung wird ausgeführt, eine Verfolgungsgefahr i.S.d. § 55 Abs. 1 StPO sei anzunehmen, wenn eine Ermittlungsbehörde einer wahrheitsgemäßen Aussage des Zeugen Tatsachen entnehmen könnte, die sie zur Einleitung eines Ermittlungsverfahrens (§ 152 StPO) veranlassen oder die zur Aufrechterhaltung oder Verstärkung eines Tatverdachts führen könnten. Im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung und des damit einhergehenden Strafklageverbrauchs sei eine Verfolgungsgefahr nicht auszuschließen, falls zwischen der abgeurteilten Tat und einer anderen prozessualen Tat, derentwegen der Zeuge noch verfolgt werden könnte, ein so enger Zusammenhang bestünde, dass die Beantwortung von Fragen zu der abgeurteilten Tat das Risiko der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens wegen dieser anderen Tat mit sich brächte. Im Kontext von Aktivitäten der Beteiligung an einer kriminellen oder terroristischen Vereinigung könne ein Auskunftsverweigerungsrecht daher gegeben sein, wenn der Zeuge zwar zu vereinigungsbezogenen Tatereignissen und Umständen aussagen solle, wegen derer er rechtskräftig verurteilt wurde, er mit einer solchen Aussage aber – gegebenenfalls i.S.d. Lieferung eines „Teilstücks in einem mosaikartigen Beweisgebäude“ (sog. Mosaiktheorie) – mittelbar die Gefahr begründen würde, wegen einer anderen prozessualen Tat im Zusammenhang mit der Vereinigung verfolgt zu werden, auf die sich die bisherige Verurteilung nicht bezöge. Der Senat sah jedoch keine konkreten tatsächlichen Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin mit Bekundungen zu den abgeurteilten Vereinigungstaten Gefahr liefe, relevante Verdachtsmomente für ihre Beteiligung an einer anderen Tat zu liefern. Allein der Umstand, dass aus der verurteilungsgegenständlichen Vereinigung heraus mutmaßlich noch weitere Taten begangen worden sein könnten, genüge hierfür nicht. Denn das rechtskräftige Urteil gegen die Zeugin ließe erkennen, dass die Zusammensetzung der Angreifer- und Kundschaftertruppen bei den gegenständlichen Angriffen auf Mitglieder der neonazistischen Szene wechselten. Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführerin eine so gewichtige Rolle zugekommen sei, dass schon deshalb ihre Beteiligung auch an weiteren Vereinigungstaten naheläge, ergäben sich aus dem Urteil nicht, Ferner hätten die Ermittlungsbehörden ausweislich der Urteilsgründe umfassende und detaillierte Kenntnisse zur Vereinigung und der Rolle der Zeugin, so dass nicht ersichtlich sei, dass die Beschwerdeführerin bei wahrheitsgemäßer Beantwortung neue, bislang nicht bekannte Informationen liefern würde. Auf Basis der bisher bekannten Informationen hätten sich keine genügenden Anhaltspunkte für ihre Beteiligung an weiteren Straftaten ergeben; gegen die Beschwerdeführerin sei auch kein weiteres Strafverfahren in diesem Kontext anhängig. Der Senat führte weiter aus, dass eine etwaige Besorgnis der Beschwerdeführerin, die jetzigen Angeklagten könnten sie im Falle einer Aussage über die bereits bekannten Taten hinausgehend belasten, nicht vom Schutzzweck der verfassungsrechtlich verbürgten Selbstbelastungsfreiheit umfasst sei, weshalb dies kein Auskunftsverweigerungsrecht begründen könne. Gegen die Beschwerdeführerin war bereits in einem anderweitigen Ermittlungsverfahren der Generalstaatsanwaltschaft Dresden gegen Unbekannt durch das AG Dresden wegen unberechtigter vollumfänglicher Auskunftsverweigerung gemäß § 70 Abs. 2 StPO Beugehaft für eine Dauer von sechs Monaten verhängt worden. Gegenstand des Verfahrens war eine Tat, die auch Gegenstand des Verfahrens vor dem OLG Dresden war. Angesichts dessen führte der BGH aus, dass zwar nach § 70 Abs. 4 StPO Beugehaft in demselben oder in einem anderen Verfahren, das dieselbe Tat zum Gegenstand hat, nicht wiederholt werden dürfe, wenn sie erschöpft sei. Dieses Wiederholungsverbot gebiete jedoch nur, dass in solchen Fällen die Vollstreckung mehrerer Beugehaftanordnungen insgesamt die Dauer von sechs Monaten nicht überschreiten dürfe, erst dann sei die Maßregel „erschöpft“, was das Gericht, welches Beugehaft anordnet, in seiner Entscheidungsformel deutlich machen müsse. Das OLG Dresden hatte in seinen Beschluss den Zusatz aufgenommen, dass die Beugehaft unter Anrechnung eines etwaigen Vollzugs, der im Ermittlungsverfahren der Generalstaatsanwaltschaft Dresden gegen die Beschwerdeführerin verhängten Beugehaft, nicht über sechs Monate hinaus vollzogen werden dürfe. Tatsächlich war die Beugehaftanordnung durch das AG Dresden bislang nicht vollzogen worden, so dass dies der Inhaftierung der Beschwerdeführerin auch nicht entgegenstand. Beachtenswert sind auch die Ausführungen des BGH zur Verhältnismäßigkeit der Beugehaft. Der Senat stellte fest, dass Anordnung von Beugehaft – anders als die Maßnahmen nach § 70 Abs. 1 StPO – im gerichtlichen Ermessen stünde („kann“). Dabei sei die Pflicht zur Sachaufklärung sowie der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren. Angesichts des Gewichts der verfahrensgegenständlichen Gewaltdelinquenz und ihrer Qualifikation als politisch motivierte Straftaten sowie der anzunehmenden genauen Kenntnisse der Beschwerdeführerin zu den Taten, zu denen sie gehört werden sollte, sei nicht zu beanstanden, dass das OLG Dresden ihre Aussage unter Aufklärungsgesichtspunkten für geboten erachtete. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit habe besondere Relevanz, da § 70 Abs. 2 StPO keine speziellen materiellen Voraussetzungen zum Schutz des Freiheitsgrundrechts vorsähe. Demnach müsse die Beugehaft nach den Umständen des Falles unerlässlich sein und sie dürfe zu der Bedeutung der Strafsache und der erwarteten Aussage des Zeugen für den Ausgang des Verfahrens nicht außer Verhältnis stehen. Diese Voraussetzungen seien erfüllt, da das OLG Dresden zu Recht angenommen habe, dass die Aussage der Beschwerdeführerin als Zeugin ohne Beugehaft nicht zu erlangen sei. Angesichts der Bedeutung der Strafsache stehe der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz der Beugehaft nicht entgegen. Darauf, so der Senat, ob damit gerechnet werden könne, dass die Beschwerdeführerin durch Beugehaft dazu veranlasst werden könne, ihre Aussageverweigerung zu überdenken, komme es nicht an. Einer solchen „positiven Prognose“ bedürfe es nicht. Jedoch sei eine Haltungsänderung der Zeugin nicht von vornherein auszuschließen. Dies genüge, sei aber auch erforderlich, da die Beugehaft der Durchsetzung der Zeugenpflicht zur Aussage diene und keine Sanktionsmaßnahme sei. Sofern die Gewissheit bestünde, dass ein Zeuge sich auch durch selbst längere Beugehaft nicht zu einer Aussage bewegen ließe, ist deren Anordnung nicht statthaft, so der BGH. Angesichts der Entschlossenheit der anwaltlich beratenen Zeugin die Aussage „mutmaßlich in Befolgung eines ‚Schweigegelübdes‘ als Angehörige der linksextremen Szene umfassend zu verweigern“, sei die Entscheidung der Anordnung auch von Beugehaft durch das OLG Dresden nicht zu beanstanden.
- C.
Kontext der Entscheidung Der Zeuge gilt zwar gemeinhin als das unsicherste Beweismittel und die Würdigung seiner Aussage als die fehleranfälligste Beweisquelle im Strafprozess; dennoch sind Zeugen in den allermeisten Strafverfahren zugleich auch das wichtigste Beweismittel zur retrospektiven Ermittlung eines Sachverhalts im Rahmen der gerichtlichen Hauptverhandlung. Der Zeuge verfügt im Rahmen der Strafprozessordnung über eine Reihe von Zeugenrechten, namentlich insbesondere (aber nicht abschließend) über Zeugnisverweigerungsrechte (§§ 52, 53, 53a StPO), ein Auskunftsverweigerungsrecht (§ 55 StPO), dem Recht der Verheimlichung der Anschrift (§ 68 Abs. 2 StPO), dem Verschweigen der Angaben zur Person oder Identität (§ 68 Abs. 3 StPO) oder dem Recht auf einen Zeugenbeistand (§ 68b StPO). In § 70 StPO ist der – hier interessierende – Fall geregelt, dass ein schuldfähiger (§§ 19, 20 StGB) Zeuge unberechtigt das Zeugnis (oder den Eid) verweigert. Die Vorschrift ist bei allen richterlichen Vernehmungen, auch im Vor- oder Zwischenverfahren, anwendbar. Verweigert der Zeuge das Zeugnis ohne gesetzlichen Grund, werden ihm nach § 70 Abs. 1 StPO die Kosten seiner Weigerung auferlegt und der Richter setzt ein Ordnungsgeld und – für den Fall der Uneinbringlichkeit – Ordnungshaft fest. Hierbei handelt es sich bereits nach dem Wortlaut der Norm um eine zwingende Folge. § 70 StPO dient der Erfüllung der Zeugnispflicht als solcher, weshalb eine unwahre oder unvollständige Aussage nicht unter die Norm fällt. Hat der Zeuge kein Zeugnis- oder Auskunftsverweigerungsrecht nach den §§ 52 ff. StPO, verweigert er die Aussage ohne gesetzlichen Grund. Unter bestimmten Umständen – beispielsweise Morddrohungen, Lebensgefahr – erkennt die Rechtsprechung ein Weigerungsrecht nach § 34 StGB an (BGH, NStZ 1984, 31). Die Anordnung von Beugehaft nach § 70 Abs. 2 StPO stellt eine Maßregel dar und dient dazu, den Ungehorsam des Zeugen zu brechen (Slawik in: Karlsruher Komm. StPO, 9. Aufl. 2023, § 70 StPO Rn. 5). Die gegenständliche Entscheidung adressiert mehrere praxisrelevante Aspekte. Die Frage des Zustehens eines Auskunftsverweigerungsrechts nach § 55 StPO und dessen Reichweite sind häufig Gegenstand streitiger Auseinandersetzungen zwischen den Verfahrensbeteiligten (nicht nur) in der gerichtlichen Hauptverhandlung. Dabei bietet die Feststellung der Verfolgungsgefahr die Schwierigkeit, dass einerseits eine Tatsachengrundlage erforderlich ist, welche die Annahme rechtfertigt, die Beantwortung einer Frage könnte Rückschlüsse auf strafbares Verhalten des Zeugen zulassen, wobei Vermutungen nicht genügen (BGH, Beschl. v. 27.06.2002 - 4 StR 28/02 - NStZ-RR 2002, 272). Andererseits darf vom Zeugen nicht verlangt werden, die Gefahr seiner Selbstbelastung so darzulegen, dass die Funktion des § 55 StPO leerliefe (Maier in: MünchKomm StPO, 2. Aufl. 2023, § 55 StPO Rn. 29). Zu beachten ist außerdem, dass für das Vorliegen einer Strafverfolgungsgefahr nicht die wahrheitsgemäße Beantwortung der gestellten Fragen durch den Zeugen entscheidend ist, sondern der Inhalt der Frage. Bei jeder gestellten Frage ist folglich die Bejahung und die Verneinung gleichermaßen in Betracht zu ziehen und für den Fall, dass eine der Antwortmöglichkeiten den Zeugen i.S.e. Selbstbelastung gefährden könnte, steht ihm ein Auskunftsverweigerungsrecht zu (BGH, Urt. v. 04.05.1993 - 1 StR 921/92 - StV 1993, 339; BVerfG, Beschl. v. 16.11.1998 - 2 BvR 510/96 - NJW 1999, 779). Sprich: Die Frage nach dem Besitz von Betäubungsmitteln muss der Zeuge nicht beantworten, auch wenn er tatsächlich keine Betäubungsmittel besitzt. Anderenfalls würde der (schuldige) Zeuge durch den Gebrauch des Auskunftsverweigerungsrechts regelmäßig einen Verdachtsgrund gegen sich schaffen. Folglich ist die Belehrung, ein Zeuge könne die Auskunft verweigern, wenn er durch die „wahrheitsgemäße Beantwortung in die Gefahr der Strafverfolgung“ geriete unrichtig bzw. missverständlich (Gillmeister in: Beck’sches Formularhandbuch, XIII.E, Anm. 5, S. 1104). Die Tatsache, auf die der Zeuge die Verweigerung der Auskunft stützt, ist auf Verlangen des Vernehmenden nach § 56 StPO glaubhaft zu machen. Bezweifelt der Vernehmende die Angaben des Zeugen, kann er die eidliche Versicherung (= Ablegung des Eides nach den §§ 64-66 StPO) verlangen. Im Falle des Geltendmachens einer Verfolgungsgefahr muss sich der Vernehmende unter Umständen mit der eidlichen Versicherung des Zeugen begnügen, er nehme nach bestem Wissen an, dass er sich oder einen Angehörigen einer Verfolgungsgefahr aussetze, wenn er die Frage beantworte (Gercke in: HK-StPO, § 56 Rn. 2). Nach einer Entscheidung des OLG Köln kann sich der Vernehmende jedoch auch mit einer eidesstattlichen Versicherung begnügen (OLG Köln, Beschl. v. 14.02.2002 - 2 Ws 61/02 - StraFo 2002, 131). Die zur Entscheidungsfindung im vorliegenden Fall durch den Senat herangezogenen Maßstäbe zum Vorliegen einer Verfolgungsgefahr bei rechtskräftig abgeurteilten Taten des Zeugen, zu denen dieser vernommen werden soll, auch im Kontext von Aktivitäten der Beteiligung an einer kriminellen oder terroristischen Vereinigung, sind ständige Rechtsprechung (statt aller: BGH, Beschl. v. 18.12.2012 - StB 16/12 - NStZ 2013, 241). Die Klarstellung, dass Beugehaft nach § 70 Abs. 4 StPO in demselben oder in einem anderen Verfahren, das dieselbe Tat zum Gegenstand hat, nicht wiederholt werden dürfe, wenn sie erschöpft ist, was der Fall sein soll, wenn sie für einen Zeitraum von sechs Monaten vollzogen worden ist, entsprach bislang auch der allgemeinen Meinung und der obergerichtlichen Rechtsprechung, war jedoch – soweit ersichtlich – bislang durch den BGH nicht entschieden worden. Hinsichtlich der Ausführungen zur Verhältnismäßigkeit der Beugehaftanordnung im vorliegenden Fall ist den Überlegungen des BGH jedoch in Teilen zu widersprechen. Denn der Senat führt selbst aus, dass Beugehaft dann unverhältnismäßig sei, wenn von vornherein die Gewissheit bestünde, dass ein Zeuge sich auch durch die Inhaftierung nicht zu einer Aussage bewegen ließe. Dem ist uneingeschränkt zuzustimmen. Denn die Beugehaft ist keine Sanktion, sondern dient nur der Erzwingung des Zeugnisses. Ist dies nicht möglich, ist die Anordnung unverhältnismäßig, da sie kein geeignetes Mittel zur Zweckerreichung ist. Slawik postuliert im Karlsruher Kommentar die Gegenposition und führt aus, dass auch in Fällen hartnäckiger Aussageverweigerung die Anordnung der Beugehaft nicht deshalb ausgeschlossen sei, weil der Zeuge „unbeugsam“ erschiene (Slawik in: Karlsruher Komm. StPO, 9. Aufl. 2023, § 70 StPO Rn. 5). Fraglich bleibt jedoch auch angesichts der vorliegenden Entscheidung, wie eine Fallkonstellation gestaltet sein soll, in der eine Haltungsänderung von vornherein auszuschließen ist. Der Senat räumt durch die Maßstabszeichnung selbst ein, dass es Zeugen gibt, die auch durch die Androhung oder den Vollzug von bis zu sechs Monaten Haft nicht zu einer Aussage bewogen („gebeugt“) werden können. Zugleich wird der Beschwerdeführerin attestiert, dass ihr Handeln von „ersichtlich gegenwärtig großer Entschlossenheit“ getragen werde und sie zudem nach den Ausführungen des Senats dies „mutmaßlich in Befolgung eines ‚Schweigegelübdes‘ als Angehörige der linksextremen Szene“ tat. Der Senat umschreibt somit selbst tatsächliche Anknüpfungspunkte, die den Schluss nahelegen, dass die Beschwerdeführerin trotz Beugehaft nicht aussagen wird. Der Senat muss sich die Frage gefallen lassen, was aus seiner Warte erforderlich gewesen wäre, um zu der erforderlichen Gewissheit zu gelangen, dass die Beschwerdeführerin sich nicht zu einer Aussage bewegen ließe und wie sich dies damit verträgt, dass eine Prognose des Erfolgs der Maßregel nicht vom Gesetz gefordert werde. Angesichts der aus der Entscheidung ersichtlichen Umstände (und den darüber hinaus öffentlich bekannten Informationen zu dem Verfahren) dürfte die Anordnung von Beugehaft im vorliegenden Fall, nach dem durch den BGH selbst aufgestellten Maßstab, unverhältnismäßig gewesen sein.
- D.
Auswirkungen für die Praxis Die Entscheidung dürfte insbesondere für den als Zeugenbeistand tätigen Rechtsanwalt bzw. Verteidiger von großem Interesse sein. Der vorliegende Sachverhalt zeigt deutlich auf, dass in der Beratung von gefährdeten Zeugen umfassend über die Folgen einer als unberechtigt angesehenen Zeugnis- bzw. Auskunftsverweigerung aufgeklärt werden muss. Nach einer Entscheidung des Kammergerichts könnte eine Möglichkeit, die Anordnung von Beugehaft zu vermeiden, sein, dass der Zeuge sich zunächst auf § 55 StPO beruft, aber gleichzeitig erklärt, er werde aussagen, falls das Beschwerdegericht zum Ergebnis komme, ihm stehe kein Aussageverweigerungsrecht zu. Das Kammergericht nahm in einer solchen Konstellation die Unverhältnismäßigkeit der Beugehaft an (KG Berlin, Beschl. v. 09.02.2011 - 3 Ws 31/11 u.a. - NStZ 2011, 652). Auch hinsichtlich der Glaubhaftmachung des Verfolgungsgrundes (§ 56 StPO) besteht Gestaltungsspielraum. Angesichts des gravierenden Unterschiedes in der Strafandrohung für den Fall, dass die Staatsanwaltschaft ein Ermittlungsverfahren wegen des Vorwurfs einer falschen eidesstattlichen Versicherung (§ 156 StGB) im Vergleich zu einem Meineid (§ 154 StGB) einleitet, sollte der Zeugenbeistand auf die Entscheidung des OLG Köln hinweisen, wonach auch die eidesstattliche Versicherung ausreichend ist (vgl.o.). Der anwaltliche Zeugenbeistand muss zudem bedenken und ggf. entsprechend argumentieren, dass es an der Verhältnismäßigkeit der Beugehaft auch fehlt, wenn der Zeuge die Beantwortung einer für den Verfahrensausgang bedeutungslosen Frage verweigert (BGH, Beschl. v. 04.08.2009 - StB 32/09 - NStZ 2010, 44). Der Mandant muss außerdem darüber aufgeklärt werden, dass es Stimmen gibt, die eine unberechtigte Verweigerung des Zeugnisses als Strafvereitelung durch Unterlassen werten und auf die damit einhergehenden Risiken einer strafrechtlichen Verfolgung neben den Folgen nach § 70 Abs. 1 oder Abs. 2 StPO hingewiesen werden (vgl. Huber in: BeckOK StPO, 59. Ed. 01.04.2026, § 55 Rn. 9 mit Hinweis auf OLG Köln, Beschl. v. 11.12.2009 - 2 Ws 588/09 - NStZ-RR 2010, 146). Zwar ist der Entscheidung dahin gehend nicht zuzustimmen, dass die Beugehaftanordnung gegen die Beschwerdeführerin als verhältnismäßig angesehen wurde; gleichwohl ist die grundsätzliche Feststellung, dass Beugehaft unverhältnismäßig ist, sofern die Gewissheit besteht, dass der Zeuge nicht „gebeugt“ werden kann, begrüßenswert und bietet angesichts der Unterschiedlichkeit von Lebenssachverhalten Raum für Argumentation in der Praxis.
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