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Anmerkung zu:BVerfG 2. Senat 3. Kammer, Nichtannahmebeschluss vom 23.09.2025 - 2 BvR 625/25
Autor:Dr. Simon Pschorr, StA
Erscheinungsdatum:24.11.2025
Quelle:juris Logo
Normen:Art 20 GG, Art 101 GG, Art 2 GG, Art 1 GG, EURL 41/2014
Fundstelle:jurisPR-StrafR 23/2025 Anm. 1
Herausgeber:Dr. Mayeul Hiéramente, RA und FA für Strafrecht
Zitiervorschlag:Pschorr, jurisPR-StrafR 23/2025 Anm. 1 Zitiervorschlag

Keine verfassungsrechtlich bedenklichen Erkenntnisse über die Erhebung der ANOM-Telekommunikationsdaten?



Orientierungssätze

1. Zu Beweisverwertungsverboten im Strafprozess allgemein:
1a. Ein Beweisverwertungsverbot stellt im Strafprozess bereits von Verfassungs wegen eine begründungsbedürftige Ausnahme dar. Grundrechtsverletzungen, zu denen es außerhalb der Hauptverhandlung gekommen ist, führen daher nicht zwingend dazu, dass auch das auf dem Inbegriff der Hauptverhandlung beruhende Strafurteil gegen Verfassungsrecht verstößt (vgl. BVerfG, 07.12.2011 - 2 BvR 2500/09 - BVerfGE 130, 1, 28).
1b. Die Frage nach dem Vorliegen eines Verwertungsverbots ist jeweils nach den Umständen des Einzelfalls zu entscheiden, insb. nach der Art der verletzten Vorschrift und dem Gewicht des Verstoßes unter Abwägung der widerstreitenden Interessen („Abwägungslösung“, vgl. BVerfG, 28.07.2008 - 2 BvR 784/08 - BVerfGK 14, 107, 111; BVerfG, 01.11.2024 - 2 BvR 684/22 Rn. 97; BGH, 18.04.2007 - 5 StR 546/06 - BGHSt 51, 285, 289 f. Rn. 20).
1c. Zu den Fällen, in denen im Einzelfall ein verfassungsrechtlich radiziertes Beweisverwertungsverbot bestehen kann, siehe BVerfG, Beschl. v. 07.12.2011 - 2 BvR 2500/09 - BVerfGE 130, 1, 28.
2. Insb. zu Verwertungsverboten bzgl. Beweismitteln, die aus dem Ausland in ein inländisches Strafverfahren eingeführt wurden:
2a. Für die Verwertung von Beweisen, die aus dem Ausland in ein deutsches Strafverfahren eingeführt wurden, gelten grds. keine Besonderheiten (vgl. BVerfG, 01.11.2024 - 2 BvR 684/22 Rn. 97).



A.
Problemstellung
Die dritte Kammer des zweiten Senats des BVerfG weist eine Verfassungsbeschwerde gegen Entscheidungen des LG Mannheim und des BGH als offensichtlich unbegründet zurück, welche Erkenntnisse aus dem ANOM-Komplex für verwertbar erachteten.


B.
Inhalt und Gegenstand der Entscheidung
Der Beschwerdeführer wehrt sich mit der Verfassungsbeschwerde gegen die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe, welche sich im Kern auf Erkenntnisse stützt, welche die Strafverfolgungsbehörden im Wege der Rechtshilfe aus den USA erhielten. Dort war es dem FBI gelungen, umfassend Kommunikation über (vermeintliche) Kryptohandys abzufangen, welche die Behörde zuvor verdeckt auf den Markt gebracht hatte. Die Daten waren nach Deutschland übermittelt und dort – so die Kammer – durch das Bundeskriminalamt im Hinblick auf ihre Integrität geprüft worden. Das Landgericht Mannheim und der BGH bestätigten die Verwertbarkeit der beweisrelevanten Daten, welche nach deren Auffassung nicht durch anlasslose Massenüberwachung gewonnen worden seien.
Die dritte Kammer des zweiten Senats nimmt die hiergegen gerichteten Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an. Wie bereits durch die erste Kammer hinsichtlich des ähnlich gelagerten EncroChat-Komplexes (BVerfG, Nichtannahmebeschl. v. 01.11.2024 - 2 BvR 684/22) unterbleibt formal eine Entscheidung in der Sache. Die Kammer erachtet die Verfassungsbeschwerde als weder hinsichtlich einer Verletzung des Rechts auf ein rechtsstaatliches Verfahren (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG) noch auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) noch des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 1 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG) hinreichend substanziiert.
Nachdem die Kammer die allgemeinen Grundsätze zu Beweisverwertungsverboten im Straf(prozess)recht im Lichte des Verfassungsrechts auch für im Ausland gewonnene Beweise bestätigt, konstatiert sie, dass im Einzelfall ein Beweisverwertungsverbot auch von Verfassungs wegen geboten seien. Dies sei der Fall, wenn die Auswirkungen des Rechtsverstoßes dazu führen, dass dem Angeklagten keine hinreichenden Möglichkeiten zur Einflussnahme auf Gang und Ergebnis des Verfahrens verbleiben (1), die Mindestanforderungen an eine zuverlässige Wahrheitserforschung nicht mehr gewahrt sind (2) oder die Informationsverwertung zu einem unverhältnismäßigen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht führen würde (3). Zudem dürften Beweise nicht verwertet werden, wo dies rechtswidrige Beweiserhebungen befördern könnten (4), was insbesondere nach schwerwiegenden, bewussten oder objektiv willkürlichen Verfahrensverstößen, bei denen grundrechtliche Sicherungen planmäßig oder systematisch außer Acht gelassen worden sind, zu Beweisverwertungsverboten führen müsse.
Unter diesen umfassenden Obersatz subsummiert die Kammer nicht, sondern schränkt stattdessen die Prüfung für Beweismittel aus dem Ausland dahin gehend ein, dass entsprechend dem Grundsatz gegenseitigen Vertrauens verfassungsrechtlich begründete Beweisverwertungsverbote nur dann anzunehmen seien, wenn Beweise im ersuchten Staat unter Außerachtlassung nationaler und europäischer rechtsstaatlicher Mindeststandards gewonnen worden sind und also die Beweisgewinnung einer Prüfung anhand des orde-public-Maßstabs nicht standhielte.
Hierzu sei die Verfassungsbeschwerde nicht hinreichend substanziiert, sondern vielmehr widersprüchlich, wenn sie behaupte, es sei „praktisch nichts bekannt“ über die Beweisgewinnung im ANOM-Komplex, um sodann die technischen Modalitäten auszuführen. Sodann konzediert die Kammer jedoch, dass nichts über den mit dem FBI kooperierenden und die Ermittlungen hostenden Staat sowie das konkrete Zustandekommen und den genauen Inhalt der gerichtlichen Beschlüsse bekannt sei. Dies erachtet die Kammer jedoch vor dem Prüfungsmaßstab für unbeachtlich, schließlich habe das FBI den Umfang und die Art und Weise der Auswertung (alle ANOM-Handys) vorgegeben und selbst ausgeführt, ohne dass der hostende Staat in irgendeiner Form daran beteiligt gewesen wäre, weshalb keine anlasslose Massenüberwachung vorgelegen habe.
Die Kammer konstatiert sodann eine – selbst in Anführungszeichen gesetzte – Beweislastverteilung: Die Verfassungsbeschwerde müsse Anhaltspunkte dafür dartun, dass der um Rechtshilfe ersuchte ausländische Staat bei der Gewinnung der Beweismittel die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit und des Menschenrechtsschutzes verletzt haben könnte. Wie ihr dies möglich sein soll, wenn schon der ersuchte Staat unbekannt ist, lässt die Kammer offen.
Die Kammer hält das Vorgehen des FBI auch nicht für rechtsstaatlich bedenklich. Ob amerikanisches Recht gebrochen worden sei, könne angesichts der Prüfung (nur) anhand des deutschen Verfassungsrechts bezüglich des Verwertungsakts dahinstehen. In gleicher Weise sei auch eine etwaige Umgehung amerikanischen Verfassungsrechts unbeachtlich. Sodann hält die Kammer dem Beschwerdevortrag jedoch entgegen, genau diese Fragen nicht umfassend vorgetragen zu haben, wenn er sich auf die Unverwertbarkeit der Erkenntnisse für Strafverfolgungsmaßnahmen in den USA beruft – und übersieht insoweit den Sinn eines sog. Geo-Fencing, also der gezielten Herausfilterung von Daten in Bezug auf in den USA ansässigen Personen. Schließlich habe der vorliegende internationale Beweistransfer auch keine nachteiligen Auswirkungen auf die Möglichkeiten zur Einflussnahme auf Gang und Ergebnis des Verfahrens entfaltet. Die Verteidigung habe jederzeit zur Datenauthentizität ausführen können und diese (bezeichnenderweise, so die Kammer) nicht in Abrede gestellt.
Die Kammer bestätigt abschließend die Wertung des BGH, dass eine Vorlagepflicht an den Europäischen Gerichtshof nicht bestanden habe, weil ein acte écairé vorgelegen und der BGH die Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs berücksichtigt habe.
Die Entscheidung endet mit folgendem obiter dictum: „Abschließend weist die Kammer darauf hin, dass ihr auch unabhängig vom Vortrag des Beschwerdeführers im vorliegenden Fall bislang keine Erkenntnisse über die Erhebung der ANOM-Telekommunikationsdaten vorliegen, die Anhaltspunkte für die Annahme bieten könnten, die gewonnenen Daten unterlägen von Verfassungs wegen grundsätzlich einem Beweisverwertungsverbot.“


C.
Kontext der Entscheidung
Dieser Schlusssatz provoziert die Leserschaft nachgerade, rückzufragen: Ist das so? Beachtet man das Entscheidungsdatum nicht, so könnte man die Befürchtung hegen, das höchste deutsche Gericht lese keine Zeitung. Denn just am Tag der Veröffentlichung des Beschlusses titelt die FAZ: „Wie Ermittler Tausende Kriminelle täuschten – und eine Richterin“ (https://www.faz.net/aktuell/politik/weltweite-fbi-operation-wie-ermittler-tausende-kriminelle-taeuschten-accg-110707726.html, zuletzt abgerufen am 20.11.2025). Nach Erkenntnissen des Blattes täuschte das FBI gegenüber der litauischen Richterin, welche die Grundlage für den Eingriff auf europäischem Boden schuf, über die Herkunft der Kryptoapplikation und damit über die Rechtmäßigkeit der Maßnahme. Prof. Jahn konstatierte bereits, dass die Argumentation des BGH – und nunmehr auch der dritten Kammer des zweiten Senats des BVerfG – in sich zusammenbrechen dürfte, wenn diese Informationen zuträfen (https://www.lto.de/recht/presseschau/p/2025-09-29-anom-gerichtsbeschluss-eiskeller-prozess-interview-breyer, zuletzt abgerufen am 20.11.2025; vgl. auch Lödden, NJW-Spezial 2025, 248).
Die Offenbarung durch die FAZ belegt die immanente Gefahr der Argumentationsstrategie von BGH und BVerfG: Es ist nicht abzuschätzen, welche Rechtsfragen Maßnahmen aufwerfen und welche Folgen ermittlungstaktische Verhaltensweisen zeitigen, die man nicht kennt (vgl. ausführlich Pschorr, BJ 2022, 382). Deswegen erschließt sich nicht, wie die Kammer annehmen kann, die Verschleierung des Anordnungsstaats sei rechtsstaatlich unbedenklich und habe keine Auswirkungen auf die Verteidigungsmöglichkeit: Wie soll die Verteidigung Anhaltspunkte für rechtsstaatliche Defizite vortragen, wenn sie noch nicht einmal weiß, wo die Maßnahme angeordnet wurde, dementsprechend also keine Möglichkeit hat, auf die zugrunde liegende Entscheidung zuzugreifen, die dem anordnenden Gericht vorgelegten Akten einzusehen oder überhaupt verifizieren zu können, ob sich die Maßnahme auf eine Anordnung stützen kann (Meyer, GSZ 2024, 243, 252; Klauser, jurisPR-ITR 17/2025 Anm. 2; Pschorr, StraFo 2025, 167, 171)? Genauso wenig kann eine verlässliche Prüfung der Datenintegrität erfolgen, wenn unklar bleibt, in welchem Umfang das Gericht Überwachungsmaßnahmen angeordnet hat, welche zu den vorgelegten Erkenntnissen geführt haben sollen (vgl. auch Knierim, FD-StrafR 2025, 817256). Es fehlt mithin an einem geeigneten Prüfungsmaßstab. Diese beiden Problempunkte zusammengenommen stehen dem Schluss der Kammer entgegen, es habe ein acte éclairé vorgelegen, nachdem der Europäische Gerichtshof gerade die Ausschließung von Beweismitteln anordnete, zu welchen die Verteidigung keine sachgerechte Stellung nehmen kann (EuGH, Große Kammer, Urt. v. 30.04.2024 - C-670/22 - NJW 2024, 1723, 1731 m. zust. Anm. Gaede). Es wäre zumindest klärungsbedürftig gewesen, ob eine Stellungnahmemöglichkeit auch dann sachgerecht ist, wenn die zugrunde liegende gerichtliche Anordnung unbekannt bleibt und deshalb der Anspruch auf Akteneinsicht leerläuft (ausführlich Pschorr/Wörner, StV 2023, 274, 280). Die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs lässt insoweit mehr Fragen offen als sie klärt (ausführlich Meyer, GSZ 2024, 243, 250 f.). Die Kammer übergeht zugleich die inkonsistente Anwendung des Art. 31 RL 2014/41/EU (vgl. Michalke, NJW 2025, 1589).
In der Entscheidung völlig unbeachtet bleibt, dass die Verwendung von im Ausland gewonnenen Beweisen nach den Grundsätzen der Doppeltür-Rechtsprechung einer (eigenständigen) Ermächtigungsgrundlage bedarf, welche der Intensität des mit der Beweiserhebung einhergehenden Eingriffs Rechnung tragen muss. Wie Jakobi präzise nachweist, fehlt es im deutschen Recht bereits an einer geeigneten Ermächtigungsgrundlage zur Anordnung einer ausgehenden europäischen Ermittlungsanordnung, gerichtet auf die Übermittlung der Beweise (Jakobi, NStZ 2025, 342; vgl. auch Rohwer, MMR 2025, 430, 432). Dass die ANOM-Daten unaufgefordert entsprechend Art. 7 Rahmenbeschluss 2006/960/JI übermittelt wurden, erleichtert die Verwendung nicht. Denn nicht nur die Anordnung der Übermittlung, sondern (auch) jeder Verwendungsakt stellt einen eigenständigen Grundrechtseingriff zumindest in den Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG dar (ausführlich Pschorr, StraFo 2025, 167, 169 ff.; vgl. auch Ostermeier, CCZ 2025, 32). Dieser ist an den Maßstäben der Zweckänderung zu messen, nachdem die Erhebung (einzig legal und rechtsstaatlich) zum Zwecke der Strafverfolgung in den USA stattfand und sodann an deutsche Behörden zu einem anderen Zweck, nämlich der Strafverfolgung in Deutschland, übermittelt und von diesen verwendet wurde (Rückert, NStZ 2022, 446, 447; Pschorr, StraFo 2025, 167, 171; Rohwer, MMR 2025, 430, 432). In verfassungsrechtlicher Hinsicht ist unbeachtlich, dass der Erhebungsakt nicht im Anwendungsbereich des Grundgesetzes erfolgte. Vielmehr muss dann erst recht die Verwendung einer strengen Prüfung unterliegen, ist doch die Erhebung – wie das BVerfG richtigerweise bestätigt – der Prüfung durch deutsche Gerichte entzogen. Diese Wertung wahrt auch fremde staatliche Souveränität: Will man deren Rechtsakte nicht an deutschen Maßstäben messen, sondern anerkennen, entbindet das nicht von der Prüfung des Akts deutscher Hoheitsgewalt – der Verwendung der Beweismittel vor einem deutschen Gericht.
Schließlich verschließt sich die Kammer jeder Prüfung der Art und Weise der Datenauswertung in den USA. Erneut: Zu verlangen ist keine Überprüfung der Maßnahme auf fremdem Territorium, sondern (nur, aber jedenfalls) eine Bestimmung des Eingriffsgewichts durch Verwendung der Beweismittel. Und diese wird nach der Hessendata-Entscheidung des BVerfG (BVerfG, Urt. v. 16.02.2023 - 1 BvR 1547/19 - NJW 2023, 1196, 1204) maßgeblich durch die Anwendung von KI bei der Datenauswertung (mit-)bestimmt (Pschorr, StraFo 2025, 167, 172 f.). Dass das FBI mit dem KI-Unternehmen Palantir kooperiert, ist hinlänglich bekannt, was – schon angesichts der exorbitanten abgefangenen Datenmengen – eine automatisierte Auswertung durch Massendatenverarbeitung nahelegt. Dafür aber ermangelt es in der Strafprozessordnung an jedweder Regelung, welche (auch nur analog) zur Rechtfertigung herangezogen werden könnte.


D.
Auswirkungen für die Praxis
Die Entscheidung hat, nachdem sie sich bewusst auf Zulässigkeitsebene bewegte und materielle Wertungen allein als obiter dictum transportierte, nahezu keine praktische Bedeutung. Sie dürfte als Segelanweisung für weitere Verfassungsbeschwerden zu verstehen sein. Weiterhin lässt sie darauf hoffen, dass zeitlich zuvor eingelegte Verfassungsbeschwerden gegen Entscheidungen im verwandten EncroChat-Komplex nicht unzulässig sein dürften, sonst hätte eine vergleichbare Sachbehandlung vor der hiesigen Entscheidung nahegelegen.
Zu befürchten bleibt, dass das BVerfG im Grundsatz der Flickwerklösung einer Anwendung an sich ungeeigneter Vorschriften quer durch die Strafprozessordnung zur Rechtfertigung eines systemisch nicht vorgesehenen Grundrechtseingriffs erheblicher Tiefe nicht entgegentreten wird. Dementsprechend ist es am Gesetzgeber, die Leerstelle im Normsystem des deutschen Strafprozessrechts zu schließen und den Umgang mit im Ausland gewonnenen Beweisen einer (normen-)klaren Regelung zuzuführen, die Forum Shopping entgegenwirkt und die intereuropäische Kooperation auf eine solide Grundlage stellt.



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