juris PraxisReporte

Anmerkung zu:BVerfG 1. Senat 3. Kammer, Nichtannahmebeschluss vom 26.01.2026 - 1 BvR 2664/25
Autor:Prof. Dr. Wolfgang Spellbrink, Vors. RiBSG a.D.
Erscheinungsdatum:16.04.2026
Quelle:juris Logo
Normen:Art 3 GG, Art 14 GG, § 93a BVerfGG, § 23 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 93b BVerfGG, § 93d BVerfGG, Art 20a GG, Art 2 GG
Fundstelle:jurisPR-SozR 7/2026 Anm. 1
Herausgeber:Prof. Dr. Thomas Voelzke, Vizepräsident des BSG a.D.
Jutta Siefert, Ri'inBSG
Zitiervorschlag:Spellbrink, jurisPR-SozR 7/2026 Anm. 1 Zitiervorschlag

Keine Übertragbarkeit der Figur der „intertemporalen Freiheitssicherung“ auf die gesetzliche Rentenversicherung



Orientierungssätze

1a. Richtet sich die Verfassungsbeschwerde gegen ein Gesetz, so muss sie sich unter anderem mit dem zugrundeliegenden einfachen Recht sowie mit der verfassungsrechtlichen Beurteilung des vorgetragenen Sachverhalts auseinandersetzen. Maßgebend kann auch das vom Gesetzgeber verfolgte Regelungskonzept sein, zu dessen Ermittlung die Verfassungsbeschwerde ggf. die Gesetzesmaterialien auswerten und sich mit diesen auseinandersetzen muss (vgl. BVerfG, 10.04.2025 - 1 BvR 842/24 Rn. 18).
1b. Insbesondere ist im Rahmen der Beschwerdebefugnis darzutun, durch die angegriffenen Normen in einem beschwerdefähigen Recht selbst, gegenwärtig und unmittelbar verletzt zu sein.
1c. Dabei kann die Gefahr künftiger Freiheitsbeschränkungen schon eine gegenwärtige Grundrechtsbetroffenheit begründen, sofern die Gefahr im aktuellen Recht angelegt ist und eine dadurch möglicherweise unumkehrbar in Gang gesetzte Grundrechtsbeeinträchtigung mit einer späteren Verfassungsbeschwerde gegen dann erfolgende Freiheitsbeschränkungen nicht mehr ohne Weiteres erfolgreich angegriffen werden könnte (vgl. BVerfG, Beschl. v. 24.03.2021 - 1 BvR 2656/18 - BVerfGE 157, 30 Rn. 130 - Klimaschutz).
2. Hier: Mangels hinreichender Begründung unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen Regelungen des Rentenpakets 2025.
2a. Unter anderem wird die eigene Betroffenheit des Beschwerdeführers, der nach seinem Vorbringen derzeit studiert, nicht ausreichend dargelegt. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern er von den Regelungen des SGB VI gegenwärtig oder künftig betroffen ist bzw. sein wird. Die nicht weiter substantiierte Behauptung, dass er bereits Beiträge zur Rentenversicherung im Rahmen von Nebentätigkeiten geleistet habe, genügt hierfür nicht.
2b. Darüber hinaus legt der Beschwerdeführer nicht ausreichend dar, inwiefern die Figur der intertemporalen Freiheitssicherung, auf die er die verfassungsrechtliche Relevanz der von ihm angenommenen Verletzung der generationengerechten Belastungsverteilung stützt, auf die gesetzliche Rentenversicherung übertragbar ist. Angesichts des gegenwärtigen Finanzierungssystems der Rentenversicherung versteht sich die Qualifizierung dieses Systems als ein dem CO²-Restbudget vergleichbares „Budget“ nicht von selbst.



A.
Problemstellung
Das BVerfG hat am 24.03.2021 (1 BvR 2656/18 u.a. - BVerfGE 157, 30) für großes Aufsehen gesorgt, als es auf Verfassungsbeschwerden, die direkt gegen das Klimaschutzgesetz des Bundes gerichtet waren, die neue verfassungsrechtliche Figur der „intertemporalen Freiheitssicherung“ geschöpft hat. Das Gericht betonte, dass die aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG folgende Schutzpflicht des Staates auch die Verpflichtung umfasse, Leben und Gesundheit vor den Gefahren des Klimawandels zu schützen. Dies könne eine objektivrechtliche Schutzverpflichtung auch in Bezug auf künftige Generationen begründen. Das Grundgesetz verpflichte deshalb zur Sicherung grundrechtsgeschützter Freiheit über die Zeit und zur verhältnismäßigen Verteilung von Freiheitschancen über die Generationen hinweg. Subjektivrechtlich schützten die Grundrechte als intertemporale Freiheitssicherung vor einer einseitigen Verlagerung der durch Art. 20a GG aufgegebenen Treibhausgasminderungslast in die Zukunft. Die Schonung künftiger Freiheit verlange auch, den Übergang zur Klimaneutralität rechtzeitig einzuleiten. Relativ schnell und teilweise mit sehr kühnen Vereinfachungen wurde sodann auch im Sozialrecht erörtert, inwiefern Gesichtspunkte einer „intertemporalen Freiheitssicherung“ insbesondere auch für die Gesetzliche Rentenversicherung fruchtbar gemacht werden könnten. So wurde von einem prospektiven Schutz des sozialen Staates gesprochen (Kingreen, Zukunftssicherndes Verfassungsrecht, 2023, 173; paradigmatisch etwa die Begeisterung bei Rath/Benner, Ein Grundrecht auf Generationengerechtigkeit?, https://verfassungsblog.de/ein-grundrecht-auf-generationengerechtigkeit/, zuletzt abgerufen am 13.04.2026; vgl. auch Schubert/Hielscher, info also 2025, 63). In kühner Kombination wurde infolge der „Klimaentscheidung“ dann sogar eine „Klimasozialpolitik“ erörtert (vgl. Rixen/Welskop-Delfaa, Klimasozialpolitik, 2023). Es verwundert daher nicht, dass die medial befeuerte Diskussion um die Generationengerechtigkeit des Rentenpakets der Bundesregierung Ende 2025 eine Gesetzesverfassungsbeschwerde unmittelbar gegen dieses Gesetz zur Folge hatte.
Mit dem vorliegenden Beschluss hat eine Kammer des 1. Senats des BVerfG diese Verfassungsbeschwerde nicht angenommen und entgegen der üblichen Praxis bei Verfassungsbeschwerden auch einige Begründungselemente beigefügt. Der Bechluss ist vom Ergebnis her uneingeschränkt zu begrüßen. Es steht zu hoffen, dass damit eine generelle Selbstbeschränkung des Gerichts im Hinblick auf neue Figuren und Konstruktionen (auch im Sozialrecht, wie etwa die eines „generativen Beitrags“ – hierzu Spellbrink, jurisPR-SozR 15/2022 Anm. 1) angedeutet sein könnte.


B.
Inhalt und Gegenstand der Entscheidung
Der Beschwerdeführer wandte sich unmittelbar gegen das Gesetz zur Stabilisierung des Rentenniveaus und zur vollständigen Gleichstellung der Kindererziehungszeiten vom 22.12.2025 (BGBl. I 2025, Nr. 362). Er war der Auffassung, die dort vorgesehene Verlängerung des mindestens zu erreichenden Sicherungsniveaus vor Steuern i.H.v. 48% bis zum Jahr 2031 ohne gleichzeitige zeitliche Erstreckung der sog. Haltelinie des Beitragssatzes sowie die vorgesehenen leistungsrechtlichen Auswüchse namentlich im Bereich der Zuschläge für Kindererziehungszeiten verletzten ihn in seinen Grundrechten aus Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 14 Abs. 1 GG in deren jeweils anzunehmenden intertemporalen freiheitssichernden Wirkung. Dies beruhe auch auf einer zu erwartenden Veränderung des Verhältnisses der Zahl der Personen im Alter von 20 bis 66 Jahren zu der Zahl der Personen im Alter von über 66 Jahren von gegenwärtig 3,1:1 hin zu 2,2:1 im Jahr 2040.
Das BVerfG hat die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.
Es liege kein zwingender Annahmegrund nach § 93a Abs. 2 BVerfGG vor und auch sonst sei kein Grund für die Annahme ersichtlich. Die Verfassungsbeschwerde sei offensichtlich unzulässig.
1. Nach den §§ 23 Abs. 1 Satz 2, 92 BVerfGG müsse sich die Verfassungsbeschwerde mit dem zugrunde liegenden einfachen Recht sowie mit der verfassungsrechtlichen Beurteilung des Sachverhalts auseinandersetzen und hinreichend substanziiert darlegen, dass eine Grundrechtsverletzung möglich erscheine (Hinweis auf BVerfG, Beschl. v. 10.11.2015 - 1 BvR 2056/12 Rn. 9 - BVerfGE 140, 229, 232 und BVerfG, Beschl. v. 13.04.2021 - 2 BvE 1/21, 2 BvE 3/21 Rn. 25 - BVerfGE 157, 300, 310, Unterschriftenquoren Bundestagswahl). Richte sich die Verfassungsbeschwerde gegen ein Gesetz, so müsse sie sich mit dem zugrunde liegenden einfachen Recht sowie mit der verfassungsrechtlichen Beurteilung des vorgetragenen Sachverhalts auseinandersetzen und hinreichend substanziiert darlegen, dass eine Grundrechtsverletzung möglich erscheine. Maßgebend für die Beurteilung der Rechtssatzverfassungsbeschwerde könne auch das vom Gesetzgeber verfolgte Regelungskonzept sein, zu dessen Ermittlung die Verfassungsbeschwerde ggf. die Gesetzesmaterialien auswerten und sich mit diesen auseinandersetzen müsse (Hinweis auf 2. Kammer des Ersten Senats des BVerfG, Beschl. v. 10.04.2025 - 1 BvR 842/24 Rn. 18). Insbesondere sei im Rahmen der Beschwerdebefugnis darzutun, durch die angegriffenen Normen in einem beschwerdefähigen Recht selbst, gegenwärtig und unmittelbar verletzt zu sein. Dabei könne die Gefahr künftiger Freiheitsbeschränkungen schon eine gegenwärtige Grundrechtsbetroffenheit begründen, sofern die Gefahr im aktuellen Recht angelegt sei und eine dadurch möglicherweise unumkehrbar in Gang gesetzte Grundrechtsbeeinträchtigung mit einer späteren Verfassungsbeschwerde gegen dann erfolgende Freiheitsbeschränkungen nicht mehr ohne Weiteres erfolgreich angegriffen werden könne (Hinweis auf BVerfG, Beschl. v. 24.03.2021 - 1 BvR 2656/18 Rn. 130 - BVerfGE 157, 30, Klimaschutz).
2. Diesen Anforderungen werde die Verfassungsbeschwerde nicht gerecht. Sie bereite die fachrechtliche Rechtslage nicht ausreichend auf. Weder würden die konkreten Regelungen, die angegriffen werden sollen, hinreichend deutlich wiedergegeben noch deren einfachrechtlicher Kontext. Auch die Gesetzesbegründung oder sonstige Darstellungen zur Entstehungsgeschichte fehlten. Die Literatur werte die Verfassungsbeschwerde nur aus, soweit sie ihre Annahme stütze, die Figur der intertemporalen Eingriffswirkung aus dem sog. Klimabeschluss (BVerfG, Beschl. v. 24.03.2021 - 1 BvR 2656/18 u.a. - BVerfGE 157, 30) sei auf die gesetzliche Rentenversicherung übertragbar. Die eigene Betroffenheit des Beschwerdeführers, der nach seinem Vorbringen derzeit studiere, werde nicht ausreichend dargelegt. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern er von den Regelungen des Sozialgesetzbuches Sechstes Buch gegenwärtig oder künftig betroffen sein werde. Ebenso wenig substanziiert sei dargetan, dass künftig in seiner Person Beitragszeiten zu erwarten seien. Inwiefern er sich verfassungsgerichtlich gegen einen gegenwärtigen oder künftigen Bundeszuschuss zur gesetzlichen Rentenversicherung wenden könne, zeige der Beschwerdeführer ebenfalls nicht auf.
Darüber hinaus lege der Beschwerdeführer nicht ausreichend dar, inwiefern die Figur der intertemporalen Freiheitssicherung, auf die er die verfassungsrechtliche Relevanz der von ihm angenommenen Verletzung der generationengerechten Belastungsverteilung stütze, auf die gesetzliche Rentenversicherung übertragbar sei. Es werde nicht deutlich, weshalb ein gegenwärtiger oder künftiger Beitragszahler im System der gesetzlichen Rentenversicherung mit einer Person gleichstehe, die sich gegen einen frühzeitigen Verbrauch des verbleibenden CO2-Restbudgets wehre (vgl. dazu BVerfG, Beschl. v. 24.03.2021 - 1 BvR 2656/18 u.a. Rn. 184 ff. - BVerfGE 157, 30, 131 f.).
Der Beschwerdeführer zeige nicht auf, inwiefern die Erfüllung der gegenwärtigen Rentenansprüche unter Berücksichtigung der angegriffenen Neuregelung im Zeitverlauf zu einer Minderung eines Budgets führe, die mit einer Minderung des CO2-Restbudgets durch einen gegenwärtigen Ausstoß von Treibhausgasen vergleichbar sei. Angesichts des gegenwärtigen Finanzierungssystems der Rentenversicherung verstehe sich die Qualifizierung dieses Systems als ein vergleichbares „Budget“ aber nicht von selbst. Zudem könnten künftige Veränderungen bis zum Jahr 2040 noch erhebliche Veränderungen herbeiführen. Soweit die Verfassungsbeschwerde ein intertemporales Budget im Vergleich der „Tragfähigkeitsrelationen“ zwischen den zu Erwerbszeiten erbrachten Beiträgen und den in der Rente zu erwartenden Leistungen verschiedener Generationen sehe, sei auch damit kein unter Berücksichtigung der Neuregelung im Zeitverlauf schwindendes Restbudget aufgezeigt.


C.
Kontext der Entscheidung
Das BVerfGG sieht in § 93b BVerfGG die Entscheidung über Verfassungsbeschwerden durch Kammern vor, wobei die nahezu regelmäßig erfolgende Ablehnung der Annahme nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG keiner Begründung bedarf (kritisch zum fehlenden Begründungszwang etwa Kischel, Die Begründung - Zur Erläuterung staatlicher Entscheidungen gegenüber dem Bürger, 2003). In Anwendung des § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG ergehen 83% aller Ablehnungen durch das BVerfG ohne jede und nur etwa 3% der Kammerbeschlüsse mit einer vollumfänglichen Begründung (https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Downloads/DE/Jahresbericht/jahresbericht_2025.pdf?__blob=publicationFile&v=2, zuletzt abgerufen am 13.04.2026). Der vorliegende Beschluss enthält zumindest eine sog. Tenorbegründung, d.h. ganz ohne inhaltliche Auseinandersetzung wollte die entscheidende Kammer den Beschluss doch nicht fassen. Die inhaltliche Bedeutung, die die Kammer dem Ergebnis der Verfassungsbeschwerde damit einräumen wollte, zeigt sich auch darin, dass umfassende Orientierungssätze formuliert wurden, die im Prinzip noch einmal den gesamten Beschluss wiederholen, was zumindest nicht gängige Praxis der Kammern des BVerfG ist. Auch nähert sich die Kammer, die die Terminologie der Zulässigkeit wählt, am Ende unter 2b) doch fast einer inhaltlichen Auseinandersetzung, wird doch implizit deutlich gemacht, dass eine Übertragbarkeit der Rechtsfigur der intertemporalen Freiheitssicherung auf die gesetzliche Rentenversicherung kritisch gesehen wird. Eine gewisse Distanzierung von dem Klimabeschluss zeigt sich schließlich auch in der Verwendung des eher pejorativ konnotierten Begriffs der „Figur“. Zudem wird – wiederum inhaltlich – angedeutet, dass in der Rentenversicherung eben kein Restbudget an Geld oder Leistungen erkennbar ist, das irgendwann verbraucht sein könnte (hierzu Spellbrink, NJW 2025, 3695, 3699 f.). Von daher könnte die Fassung des Beschlusses durchaus den Zweck haben, weiteren Verfassungsbeschwerden direkt gegen das Gesetz zur Stabilisierung des Rentenniveaus vorzubeugen.
Leider wird Inhalt und Umfang der Begründung der Verfassungsbeschwerde durch den klagenden Studenten aus dem Beschluss nicht deutlich (und ist auch sonst im „Netz“ nicht zu finden), so dass ein Vergleich des Begründungsniveaus der Verfassungsbeschwerde mit dem Niveau anderer Gesetzesverfassungsbeschwerden, die für zulässig erachtet wurden, nicht möglich ist. Auch die Entscheidung zum sog. generativen Beitrag (BVerfG, Urt. v. 03.04.2001 - 1 BvR 1629/94 - BVerfGE 103, 242) hat das Gericht auf eine Verfassungsbeschwerde direkt gegen die beitragsrechtlichen Normen des SGB XI getroffen, so dass sich ein wenig der Verdacht aufdrängt, dass die Zulassungspraxis gerade bei Gesetzesverfassungsbeschwerden auch davon abhängen könnte, ob man in Karlsruhe zu dem Thema gerade etwas sagen möchte. Jedenfalls wird im zu besprechenden Beschluss gefordert, dass Gesetzesmaterialien und Literatur umfassend aufgearbeitet werden (auch Autoren, die anderer Meinung sind, zu zitieren wären), was im Hinblick auf die Verfassungsbeschwerde der Verfechter eines generativen Beitrags stark bezweifelt werden kann. Jedenfalls hat das BVerfG bei seiner Aufgabe dieser „Figur“ des generativen Beitrags (BVerfG, Beschl. v. 07.04.2022 - 1 BvL 3/18 - BVerfGE 161, 163 m. Anm. Spellbrink, jurisPR-SozR 15/2022 Anm. 1) umfassend alle Sozialleistungen und Regelungszwecke des SGB aufgelistet, die der Familie zugutekommen, was man unter Zulässigkeitsgesichtspunkten auch für die Entscheidung aus 2001 hätte fordern können. So zeigt sich doch eine gewisse „Sprunghaftigkeit“ des BVerfG (am Beispiel des BAföG Spellbrink, jM 2025, 132, 137 f.), die nicht nur dem Ansehen des Gerichts schadet, sondern auch demokratietheoretisch problematisiert wird (hierzu ausdrücklich zu empfehlen Manow, Unter Beobachtung - Die Bestimmung der liberalen Demokratie und ihrer Freunde, 2024). Unter diesem Aspekt weist der Beschluss eine erfreuliche Tendenz zu einer Entkonstitutionalisierung des einfachen Rechts auf.


D.
Auswirkungen für die Praxis
Soweit in dem Klimabeschluss des BVerfG vom 24.03.2021 (1 BvR 2656/18 u.a. - BVerfGE 157, 30) die (Grund-)Rechte auch künftiger Generationen betont werden, könnte man der Gefahr erliegen, sogleich eine Übertragung dieser Gedanken ins übrige Recht und insbesondere ins Sozialrecht zu fordern (hierzu von Oettingen/Schmidt, DÖV 2022, 477; Spitzlei, NZS 2022, 570; Steiner, NZS 2022, 687; Schlegel, NJW 2021, 2782; Meßling in: FS Schlegel, 2024, S. 561). Allerdings dürfen dabei wesentliche Unterschiede auch in der verfassungsrechtlichen Argumentation nicht übersehen werden (eingehend Spellbrink, NJW 2025, 3695; Spellbrink, SGb 2024, 253):
Zum einen ist im Umweltrecht mit Art. 20a GG ein verfassungsrechtlicher Ankerpunkt vorhanden, der für das Sozialrecht gerade fehlt. Viel wichtiger ist aber die Betonung der Rechte aus Art. 2 GG durch das BVerfG. Es geht dem Gericht eben nicht um eine mögliche Gleichbehandlung zukünftiger Generationen, sondern um die Sicherung des grundrechtlich geschützten Lebens, der körperlichen Unversehrtheit und der Handlungsfreiheit zukünftiger Generationen. Ernsthaft behaupten, dass durch die gegenwärtige sozialrechtliche Rechtslage zukünftige Generationen in ihrer körperlichen Unversehrtheit bedroht wären, wird wohl niemand. Was die intertemporale Freiheitssicherung anbelangt, so ist darauf hinzuweisen, dass der Klimawandel ein naturwissenschaftlich diagnostizierbares Phänomen ist, bei dem etwa wissenschaftlich gewisse Kipppunkte oder Szenarien errechnet werden, deren Kausalzusammenhang mit gegenwärtigem Verhalten naturwissenschaftlich nachweisbar ist. So verbleibt etwa jedes heute ausgestoßene CO2-Molekül für zahlreiche nachfolgende Generationen in der Erdatmosphäre. Entsprechende Folgen kann sozialrechtliches Handeln oder Unterlassen wohl kaum haben, was auch der vorliegende Beschluss des BVerfG andeutet. Das Wesen des Rechts ist in der Moderne auch seine jederzeitige Änderbarkeit und Anpassung an geänderte gesellschaftliche Rahmenbedingungen. Alle rechtlichen Vergünstigungen und Belastungen sind daher in den Grenzen verfassungsrechtlicher Absicherung der individuell erworbenen Anwartschaften wieder änderbar oder können jedenfalls an veränderte Verhältnisse angepasst werden. Der Beschluss deutet insofern auch an, dass das BVerfG der Idee eines intertemporalen Budgets durch einen Vergleich der „Tragfähigkeitsrelationen“ zwischen den zu Erwerbszeiten erbrachten Beiträgen und den in der Rente zu erwartenden Leistungen verschiedener Generationen nicht nahetreten wird. Es gibt in der Rente in diesem Sinne kein Budget, das damit auch im Laufe der Zeit nicht geringer werden kann. Diese Ideen vermengen naturwissenschaftliche Erkenntnisse über Klima-Kippunkte mit der normativen Setzung von Standards und Versorgungsniveaus, die jeder neuen Generation im Grundsatz neu offenstehen.
Unter diesem Gesichtspunkt ist der Beschluss uneingeschränkt zu begrüßen, gibt er doch klare Hinweise, sinnlose Klagen bzw. Verfassungsbeschwerden (etwa von Studenten, die – wie hier – offenbar überhaupt noch keine Beiträge zur GRV geleistet haben) unter Rekurs auf die Figur „intertemporaler Freiheitssicherung“ im Recht der Gesetzlichen Rentenversicherung und Sozialrecht allgemein zu unterlassen bzw. abzuweisen.



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