Barrierefreie Zugänglichmachung von Prozessunterlagen gemäß § 191a Abs 1 GVGOrientierungssätze 1. Zu den Anforderungen der §§ 23 Abs. 1 Satz 2, 92 BVerfGG an die substantiierte Begründung einer Urteilsverfassungsbeschwerde siehe etwa den Beschluss des BVerfG vom 10.11.2015 (1 BvR 2056/12 Rn. 9 - BVerfGE 140, 229, 232). 2. Die Darlegung der Möglichkeit eines Grundrechtsverstoßes kann nicht auf die UN-Behindertenrechtskonvention gestützt werden. Diese steht in Deutschland im Rang eines einfachen Gesetzes und kann lediglich ergänzend als Auslegungshilfe für Inhalt und Reichweite der Grundrechte herangezogen werden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 10.10.2014 - 1 BvR 856/13 Rn. 6). 3. Wird eine unzureichende Barrierefreiheit gerichtlicher Dokumente gerügt, die im Rahmen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach übermittelt wurden, so bedarf es grundsätzlich näherer Darlegungen, warum diese Dokumente nicht barrierefrei zugänglich gewesen sein sollen, insbesondere nicht mittels eines Screenreaders. Denn die Regelungen der ERVV sollen im Grundsatz gewährleisten, dass die übermittelten Dokumente barrierefrei sind, so dass die Nutzung von Screenreadern möglich ist. 4. Hier: Erfolglose Verfassungsbeschwerde einer sehbehinderten Person gegen die Weigerung eines Landessozialgerichts, ihr verfahrensbezogene Dokumente als Audiodateien zu Verfügung zu stellen. Mit Blick auf die Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs hätte es insbesondere weiterer Darlegungen bedurft, warum jene Dokumente nicht etwa mittels eines Screenreaders zugänglich gewesen sein sollen. Eine Verletzung von Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG ist damit nicht hinreichend dargelegt. - A.
Problemstellung Die vorliegende Entscheidung des BVerfG befasst sich mit einer Fragestellung, deren praktische Bedeutung für das gesamte Prozessrecht hoch sein dürfte. Es geht um die Frage, wann die Weigerung eines Fachgerichts, einer Partei mit Behinderungen verfahrensbezogene Unterlagen in einer gewünschten Form barrierefrei zu Verfügung zu stellen, aufgrund eines Grundrechtsverstoßes verfassungswidrig sein kann. Verbunden hiermit hat sich das BVerfG auch mit der – übergeordneten – Frage auseinandergesetzt, ob Verstöße gegen die UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) dafür genutzt werden können, um die Möglichkeit eines Grundrechtsverstoßes darzulegen. Es geht also auch um das verfassungsrechtliche Verhältnis zwischen den Grundrechten des Grundgesetzes und den Forderungen der UN-BRK.
- B.
Inhalt und Gegenstand der Entscheidung Ausgangspunkt der Entscheidung des BVerfG war eine Entscheidung des LSG München (Beschl. v. 09.01.2025 - L 2 U 313/24 B ER). In dem dieser Entscheidung zugrunde liegenden Beschwerdeverfahren ging es um die Frage, ob die Beschwerdegegnerin im Verfahren einstweiligen Rechtsschutzes zur Erbringung der von ihr zugesagten Leistungen in Form eines persönlichen Budgets (Arbeitgebermodell) zu verpflichten ist. Im Rahmen dieses Verfahrens hatte die (sehbeeinträchtigte) Beschwerdeführerin über ihren Verfahrensbevollmächtigten beantragt, ihr alle Verfahrensdokumente erster und zweiter Instanz gemäß § 191a GVG in Audioform zugänglich zu machen. Dieser Antrag blieb vor dem LSG München erfolglos. Das Landessozialgericht begründete die Ablehnung im Wesentlichen damit, dass ein entsprechender Anspruch nicht bestünde, da auch nach der Neufassung des § 191a Abs. 1 GVG zum 01.07.2014 bei Vertretung durch einen rechtskundigen Prozessbevollmächtigten ein Anspruch des sehbehinderten Beteiligten auf eine barrierefreie Zugänglichmachung nicht pauschal und voraussetzungslos gegeben sei. Zudem dürfe für den Zugang zu den Prozessunterlagen ein sehbehinderter Beteiligter jedenfalls dann auf eine Vermittlung durch seinen Rechtsanwalt verwiesen werden, wenn der Streitstoff übersichtlich ist und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine Vermittlung durch den Bevollmächtigten hinter einer unmittelbaren Zugänglichmachung zurückbleibt (krit. hierzu Keller, jurisPR-SozR 16/2025 Anm. 6). Nach erfolgloser Anhörungsrüge erhob die Beschwerdeführerin Verfassungsbeschwerde vor dem BVerfG und beantragte die Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Das BVerfG hat den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mangels hinreichender Erfolgsaussicht abgelehnt und hat die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, da diese unzulässig sei. Die Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde ergibt sich aus Sicht der 3. Kammer des 1. Senats daraus, dass sie nicht den aus den §§ 23 Abs. 1 Satz 2, 92 BVerfGG folgenden Begründungsanforderungen genüge. Die Kammer fasst zur Begründung dieser Auffassung nochmals die Maßstäbe zusammen, denen die Begründung einer Verfassungsbeschwerde genügen muss. Danach müsse sich die Verfassungsbeschwerde zunächst mit dem zugrunde liegenden einfachen Recht sowie mit der verfassungsrechtlichen Beurteilung des vorgetragenen Sachverhalts auseinandersetzen und hinreichend substanziiert darlegen, dass eine Grundrechtsverletzung möglich erscheint. Soweit das BVerfG für bestimmte Fragen bereits verfassungsrechtliche Maßstäbe entwickelt hat, müsse anhand dieser Maßstäbe aufgezeigt werden, inwieweit Grundrechte durch die angegriffene Maßnahme verletzt sein sollen. Letztlich müsse eine Verfassungsbeschwerde, die sich gegen eine gerichtliche Entscheidung richtet, in der Regel eine ins Einzelne gehende argumentative Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung und deren konkreter Begründung enthalten. Dabei sei auch darzulegen, inwieweit das bezeichnete Grundrecht oder grundrechtsgleiche Recht durch die angegriffene Entscheidung verletzt sein soll. Diesen Maßstäben wird die hier erhobene Verfassungsbeschwerde nach Auffassung der Kammer nicht gerecht. Diese zeige einen möglichen Verfassungsverstoß nicht anhand der entwickelten verfassungsrechtlichen Maßstäbe auf. Soweit sich die Verfassungsbeschwerde zur Begründung eines Grundrechtsverstoßes auf die UN-Behindertenrechtskonvention stützt, trage dies nicht, da diese in Deutschland im Rang eines einfachen Gesetzes steht und lediglich ergänzend als Auslegungshilfe für Inhalt und Reichweite der Grundrechte herangezogen werden kann. Zudem werde in der Verfassungsbeschwerde auch nicht anhand verfassungsrechtlicher Maßstäbe aufgezeigt, inwieweit insbesondere Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG durch die angegriffenen Entscheidungen verletzt sein soll. Die Beschwerdeführerin habe nicht substanziiert dargelegt, dass ihr wegen der geltend gemachten – und hier als gegeben unterstellten – Sehbehinderung Entfaltungs- und Betätigungsmöglichkeiten – hier in Form einer möglichst selbstbestimmten Teilhabe am fachgerichtlichen Verfahren – vorenthalten worden wären, die anderen offenstehen. Insoweit sei nicht dargetan, dass die Beschwerdeführerin sich die elektronisch an ihren Bevollmächtigten übersandten Dokumente nicht durch Nutzung entsprechender technischer Vorrichtungen oder Software, beispielsweise eines Screenreaders, habe erschließen können. Die Beschwerdeführerin habe weder aufgezeigt, dass die vom Landessozialgericht übersandten erstellten Dokumente sowie Schriftsätze anderer Beteiligter nicht barrierefrei gestaltet worden wären, noch aus welchen Gründen der Beschwerdeführerin trotz barrierefreier Gestaltung die Dokumente nicht zugänglich gewesen sein sollten. Hierbei sei insbesondere zu beachten, dass durch die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) festgelegten Standards im Grundsatz gewährleistet werden soll, dass die im elektronischen Rechtsverkehr an die Gerichte übermittelten (vgl. § 1 Abs. 1 ERVV) und von den Gerichten an andere Verfahrensbeteiligte im elektronischen Rechtsverkehr weitergeleiteten Dokumente barrierefrei sind, so dass die Nutzung von Screenreadern möglich ist. So solle die barrierefreie Gestaltung eines elektronischen Dokuments für blinde oder sehbehinderte Personen nach § 191a Abs. 3 Satz 1 GVG die Entbehrlichkeit eines Vorgehens nach § 191a Abs. 1 Satz 2 GVG im Einzelfall zur Folge haben. Zwar gelte das Gebot barrierefreier Gestaltung nach § 191a Abs. 3 Satz 1 GVG nicht ausnahmslos und die ERVV nicht für die vom Gericht selbst erzeugten Dokumente, dennoch sei in tatsächlicher Hinsicht naheliegend, dass die von den Fachgerichten eingesetzten Aktenanwendungen und Fachverfahren für den gerichtlichen Postausgang regelmäßig PDF-Dokumente erzeugen und versenden, die diesen Vorgaben entsprechen. Vor diesem Hintergrund hätte es einer näheren Darlegung bedurft, warum im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs zugesandte Dokumente nicht barrierefrei zugänglich gewesen sein sollten.
- C.
Kontext der Entscheidung Die mit der Verfassungsbeschwerde angegriffene Entscheidung des LSG München ist nicht unkritisiert geblieben (vgl. z.B. Keller, jurisPR-SozR 16/2025 Anm. 6; wohl auch Stähler, NZS 2025, 520). Diese Kritik ist nachvollziehbar, ist doch die Barrierefreiheit – auch in Gerichtsverfahren – Grundlage für eine gleichberechtigte gesellschaftliche Teilhabe von Menschen mit Behinderungen (so zu Recht Stähler, NZS 2025, 520). Insbesondere bestimmt Art. 21 Buchst. b UN-BRK, dass die Vertragsstaaten alle geeigneten Maßnahmen treffen, um zu gewährleisten, dass Menschen mit Behinderungen das Recht auf freie Meinungsäußerung und Meinungsfreiheit, einschließlich der Freiheit, Informationen und Gedankengut sich zu beschaffen, zu empfangen und weiterzugeben, gleichberechtigt mit anderen und durch alle von ihnen gewählten Formen der Kommunikation i.S.d. Art. 2 UN-BRK ausüben können, unter anderem indem sie im Umgang mit Behörden die Verwendung von Gebärdensprachen, Brailleschrift, ergänzenden und alternativen Kommunikationsformen und allen sonstigen selbst gewählten zugänglichen Mitteln, Formen und Formaten der Kommunikation durch Menschen mit Behinderungen akzeptieren und erleichtern. Insofern wäre es wünschenswert gewesen, wenn sich das BVerfG inhaltlich intensiver mit der zu fordernden Barrierefreiheit verfahrensbezogener Unterlagen hätte beschäftigen können. Die unzulässige Verfassungsbeschwerde hat dies – leider – verhindert. Es wäre interessant gewesen, Einzelheiten aus der Begründung der Verfassungsbeschwerde zu erfahren. Hier bleibt aber der Nichtannahmebeschluss des BVerfG etwas „schmallippig“. Aber – so viel lässt sich ihm dann doch entnehmen – zumindest hat die Beschwerdeführerin sich wohl zur Begründung eines möglichen Grundrechtsverstoßes auf die UN-BRK bezogen. Es kann allerdings nur vermutet werden, dass sie hier konkret einen Verstoß gegen Art. 21 Buchst. b UN-BRK gerügt hat. Diese Möglichkeit verbaut ihr das BVerfG mit der knappen Bemerkung, die UN-BRK stünde in Deutschland im Rang eines einfachen Gesetzes und könne lediglich ergänzend als Auslegungshilfe für Inhalt und Reichweite der Grundrechte herangezogen werden. Zur Begründung verweist die Kammer auf den (auf einem ähnlichen Sachverhalt beruhenden) Nichtannahmebeschluss vom 10.10.2014 (1 BvR 856/13), in der diese beiden Punkte recht kurz festgehalten werden. Der Hinweis darauf, die UN-BRK könne „lediglich“ als Auslegungshilfe herangezogen werden, ist etwas unglücklich. Die Verwendung des Begriffs „lediglich“ deutet – sicherlich unbeabsichtigt – an, dass die UN-BRK, formal gegenüber dem Grundgesetz nachrangig, in ihrer Wirkungsmächtigkeit in der Bundesrepublik Deutschland eingeschränkt ist. Die 2. Kammer des 2. Senat des BVerfG hatte in einem stattgebenden Kammerbeschluss vom 30.01.2020 (2 BvR 1005/18) einen anderen Duktus zur Beschreibung der grundgesetzlichen Bedeutung der UN-BRK gewählt. Die Kammer führte dort aus: „Völkervertragliche Bindungen haben innerstaatlich zwar nicht den Rang von Verfassungsrecht. Der UN-Behindertenrechtskonvention hat der Bundesgesetzgebermittels förmlichen Gesetzes gemäß Art. 59 Abs. 2 GG zugestimmt. Innerhalb der deutschen Rechtsordnung steht sie damit im Rang eines Bundesgesetzes. Gleichwohl besitzt sie verfassungsrechtliche Bedeutung als Auslegungshilfe für die Bestimmung des Inhalts und der Reichweite der Grundrechte und rechtsstaatlichen Grundsätze des Grundgesetzes. Ihre Heranziehung ist Ausdruck der Völkerrechtsfreundlichkeit des Grundgesetzes, das einer Einbindung der Bundesrepublik Deutschland in inter- und supranationale Zusammenhänge sowie deren Weiterentwicklung nicht entgegensteht, sondern diese voraussetzt und erwartet. Deutsche Rechtsvorschriften sind nach Möglichkeit so auszulegen, dass ein Konflikt mit völkerrechtlichen Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland nicht entsteht.“ Liest man diese Sätze, so kann sich durchaus der Eindruck aufdrängen, dass Grundrechte des Grundgesetzes und Vorschriften der UN-BRK – vielleicht nicht förmlich, aber inhaltlich – nebeneinander stehen und miteinander wirken und letztere nicht nur eine Art „Hilfsinstrument“ zur Auslegung von Grundrechten ist. Insofern ist dem BVerfG zwar darin zuzustimmen, dass sich wohl allein aus der Beeinträchtigung einer Vorschrift der UN-BRK kein grundgesetzlicher Grundrechtsverstoß herleiten lässt. Gleichwohl dürfte es aber zumindest überlegenswert sein, ob sich Grundrechtsverstöße vielleicht dann ergeben können, wenn man das Grundrecht, dessen Verletzung behauptet wird, auch aus den Inhalten der UN-BRK heraus versteht. Insofern ist es ebenfalls denkbar, dass die Nichtübersendung von Audiodateien doch als Verletzung von Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG (i.S. des Förderauftrages) i.V.m. Art. 21 Buchst. b UN-BRK betrachtet werden könnte, wobei es sicherlich auf den Einzelfall ankommt. Zudem wäre – losgelöst vom vorliegenden Einzelfall – zu prüfen, ob nicht auch die Regelungen der ERVV bzw. § 191a GVG völkerrechtsfreundlich im Licht der UN-BRK auszulegen sind. Dass ein Nichtannahmebeschluss für die Klärung dieser Rechtsfragen nicht der richtige Ort ist, ist nachvollziehbar. Es bleibt der Rechtspraxis aber zu wünschen, dass das BVerfG doch noch Gelegenheit erhält, sich ausführlicher mit dieser Problematik zu beschäftigen. Ob dies gelingt, dürfte auch von der Qualität von Verfassungsbeschwerden abhängen.
- D.
Auswirkungen für die Praxis Nach der Entscheidung des BVerfG dürfte sich die forensisch tätige Praxis – nicht nur in der Sozialgerichtsbarkeit – darauf einzustellen haben, dass die Rechtsprechung des LSG München zur Übersendung von verfahrensbezogenen Unterlagen an Menschen mit Sehbeeinträchtigungen angewandt wird. Ob es hierzu anderslautende ober- oder bundesgerichtliche Rechtsprechung geben wird, bleibt abzuwarten. Parteien von Rechtsstreiten und deren Verfahrensbevollmächtigten, die in diesem Zusammenhang die Erhebung einer Verfassungsbeschwerde in Erwägung ziehen, sollten die strengen Vorgaben zur Begründung von Verfassungsbeschwerden kennen und sorgfältig anwenden. Das Begründen einer Verfassungsbeschwerde ist nicht trivial, sondern vielmehr juristisch anspruchsvoll. Vor der weiter um sich greifenden Unsitte, an Gerichte zu richtende Schriftsätze allein mithilfe Künstlicher Intelligenz zu verfassen, kann angesichts der Komplexität einer Verfassungsbeschwerde nur gewarnt werden.
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