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Anmerkung zu:BFH 9. Senat, Urteil vom 15.07.2025 - IX R 25/24
Autor:Dr. Sascha Bleschick, VorsRiFG
Erscheinungsdatum:16.02.2026
Quelle:juris Logo
Normen:§ 67 FGO, § 45 FGO, § 40 FGO, Art 20 GG, Art 19 GG, § 102 FGO, § 32a AO 1977, § 30 AO 1977, § 32b AO 1977, § 9 HinSchG, § 146b AO 1977, § 32c AO 1977, § 47 FGO, EUV 2016/679
Fundstelle:jurisPR-SteuerR 7/2026 Anm. 1
Herausgeber:Prof. Dr. Peter Fischer, Vors. RiBFH a.D.
Prof. Dr. Franz Dötsch, Vors. RiBFH a.D.
Zitiervorschlag:Bleschick, jurisPR-SteuerR 7/2026 Anm. 1 Zitiervorschlag

Kein Anspruch des Steuerpflichtigen auf Offenlegung einer anonymen Anzeige - Verhältnis von Akteneinsichtsrecht und datenschutzrechtlichem Auskunftsanspruch



Leitsätze

1. Das Interesse eines Steuerpflichtigen auf Kenntnisnahme einer gegen ihn gerichteten, in den Steuerakten der Finanzbehörde befindlichen anonymen Anzeige ist im Rahmen der behördlichen Ermessensentscheidung über den Antrag auf Akteneinsicht gegen die kollidierenden Geheimhaltungsinteressen des Anzeigeerstatters und der Finanzbehörde abzuwägen.
2. Beinhaltet eine anonyme Anzeige Informationen, die einen Steuerpflichtigen persönlich betreffen, liegen für ihn insoweit personenbezogene Daten i.S.v. Art. 4 Nr. 1 DSGVO vor, die grundsätzlich vom Tatbestand des datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruchs gemäß Art. 15 Abs. 1 DSGVO erfasst sind.
3. Der auf Art. 23 Abs. 1 DSGVO beruhende Ausschluss des Auskunftsanspruchs nach § 32c Abs. 1 Nr. 1 AO ist mit dem Unionsrecht vereinbar.
4. Eine Finanzbehörde muss über den Inhalt einer anonymen Anzeige gegenüber dem betroffenen Steuerpflichtigen keine Auskunft nach Art. 15 Abs. 1 DSGVO erteilen, wenn das Geheimhaltungsinteresse der Behörde zum Zwecke der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie der aus § 30 AO herrührende Identitätsschutz des Anzeigeerstatters im Einzelfall schwerer wiegen als das Informationsinteresse des Steuerpflichtigen.



A.
Problemstellung
Das Steuergeheimnis (§ 30 AO) schützt nicht nur die Daten des Steuerpflichtigen, sondern grundsätzlich auch die Identität eines Anzeigeerstatters sowie den Inhalt einer Anzeige. Zugleich gewährt die Datenschutz-Grundverordnung in Art. 15 Abs. 1 DSGVO betroffenen Personen einen Auskunftsanspruch über die sie betreffenden personenbezogenen Daten. Fraglich war in dem Besprechungsurteil, wie diese gegenläufigen Rechtspositionen in Einklang zu bringen sind, wenn ein Steuerpflichtiger Kenntnis vom Inhalt einer gegen ihn gerichteten anonymen Anzeige erlangen möchte – sei es über das (ermessensgesteuerte) Akteneinsichtsrecht oder über den datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruch.
Der IX. Senat des BFH hatte grundlegend zu klären, ob der datenschutzrechtliche Auskunftsanspruch dem Steuerpflichtigen weiter gehende Rechte vermittelt als das hergebrachte Akteneinsichtsrecht und ob die nationalen Beschränkungstatbestände der §§ 32b, 32c AO den unionsrechtlichen Vorgaben des Art. 23 DSGVO genügen. Die praktische Relevanz dieser Fragen ist erheblich, da anonyme Anzeigen regelmäßig Ausgangspunkt für Ermittlungsmaßnahmen der Finanzverwaltung sind (Außenprüfungen und/oder Steuerfahndungsprüfungen sowie Kassen-Nachschauen).


B.
Inhalt und Gegenstand der Entscheidung
Die Klägerin zu 1., eine Personenhandelsgesellschaft mit gastronomischem Betrieb, deren Gesellschafter die Klägerin zu 2. und der Kläger zu 3. sind, wurde in der Folge einer anonymen Anzeige im Juni 2023 Gegenstand einer Kassen-Nachschau gemäß § 146b AO. Steuerstrafrechtliche oder ordnungsrechtliche Vorwürfe erwuchsen hieraus ebenso wenig wie steuerliche Nachforderungen. Im Nachgang beantragte die Klägerin zu 1. am 20.06.2023 und 06.07.2023 Einsicht in die beim FA geführten Verwaltungsvorgänge, um auf diese Weise Kenntnis vom Inhalt der anonymen Anzeige zu erlangen. Diese Anträge lehnte das FA mit Bescheiden vom 27.06.2023 und 24.07.2023 ab. Mit weiterem Schreiben vom 06.07.2023 beantragten sämtliche Kläger – die Gesellschaft sowie ihre beiden als Prozessbevollmächtigte tätigen Gesellschafter – Auskunft nach Art. 15 DSGVO über die zu ihnen verarbeiteten personenbezogenen Daten. Das FA erteilte zwar mit Bescheid vom 12.07.2023 Auskunft, verweigerte jedoch insbesondere die Mitteilung der Identität des Anzeigeerstatters und die wortgetreue Wiedergabe der Anzeige. Gegen diesen Bescheid erhoben die Klägerinnen zu 1. und 2. am 05.08.2023 Klage zum FG, die sich zunächst allein gegen die (teilweise) Ablehnung des datenschutzrechtlichen Auskunftsbegehrens richtete. Nach einem richterlichen Hinweis erweiterten die Klägerinnen zu 1. und 2. mit Schreiben vom 24.08.2023 ihr Klagebegehren auf die Ablehnungsbescheide zur Akteneinsicht; das FA stimmte am 11.09.2023 sowohl der Klageerweiterung als auch der Erhebung einer Sprungklage zu. Mit Schreiben vom 20.09.2023 beantragte der Kläger zu 3., ihn als weiteren Kläger aufzunehmen. Im weiteren Verlauf hob das FA die bisherigen Ablehnungsentscheidungen auf und lehnte sowohl die Akteneinsicht als auch die Auskunft über den Inhalt der anonymen Anzeige mit verbundenem Bescheid vom 08.03.2024 erneut ab, der fortan Gegenstand des finanzgerichtlichen Verfahrens war.
Das FG Berlin-Brandenburg wies die Klage ab (Urt. v. 25.09.2024 - 16 K 16096/23 - EFG 2025, 529, Anm. Weinschütz). Es habe kein Ermessensfehler des FA bei der Ablehnung der Akteneinsicht vorgelegen; der datenschutzrechtliche Auskunftsanspruch sei nach § 32c Abs. 1 Nr. 1 AO i.V.m. § 32b Abs. 1 AO ausgeschlossen.
I. Der IX. Senat des BFH wies die Revision zurück.
1. Er wies zunächst darauf hin, dass die Revision des Klägers zu 3. bereits mangels Sachurteilsvoraussetzungen unbegründet sei. Dessen mit Schreiben vom 20.09.2023 erklärter Parteibeitritt sei als Klageänderung i.S. von § 67 Abs. 1 FGO zu werten (so bereits FG Hamburg, Beschl. v. 28.08.2020 - 4 K 223/14 - EFG 2020, 1855, Anm. Bender). Eine Klageänderung setze voraus, dass die allgemeinen Sachurteilsvoraussetzungen auch für das geänderte Klagebegehren erfüllt seien; dazu gehöre insbesondere eine vorherige Befassung der Finanzbehörde.
Die fehlende Vorbefassung könne nicht durch die Zustimmung zur Sprungklage ersetzt werden (§ 45 Abs. 1 FGO). Prozessökonomische Erwägungen vermöchten das Erfordernis eines vorherigen Antrags nur dann entfallen zu lassen, wenn das Beharren hierauf als bloße Förmelei erschiene, weil die Behörde eindeutig zu erkennen gegeben habe, einen solchen Antrag in jedem Fall abzulehnen (vgl. BFH, Urt. v. 06.05.2025 - IX R 2/23 Rn. 26 - HFR 2025, 862; Anm. Schüler-Täsch und Lutter, jurisPR-SteuerR 35/2025 Anm. 5).
Für die Klägerin zu 2. verneinte der BFH ebenfalls das Vorliegen der Sachurteilsvoraussetzungen, soweit sie sich gegen die Ablehnung der Akteneinsicht wandte. Da sie selbst keinen entsprechenden Antrag beim FA gestellt habe, fehle es an der nach § 40 Abs. 2 FGO erforderlichen eigenen Beschwer. Die Beschwer müsse als Sachurteilsvoraussetzung schon zum Zeitpunkt der Klageerhebung gegeben sein (BFH, Urt. v. 08.04.2025 - IX R 8/24 Rn. 24 - DStR 2025, 1210; Anm. Bleschick, jurisPR-SteuerR 34/2025 Anm. 4).
2. Im Hinblick auf die Klägerin zu 1. betonte der BFH, dass die AO kein allgemeines subjektives Recht auf Akteneinsicht kenne. Der Steuerpflichtige habe lediglich einen Anspruch auf pflichtgemäße Ermessensentscheidung der Finanzbehörde über seinen Antrag. Dieser Anspruch folge aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) i.V.m. dem Prozessgrundrecht (Art. 19 Abs. 4 GG) auf effektiven Rechtsschutz und sei in ständiger Rechtsprechung anerkannt (st.Rspr., vgl. BFH, Urt. v. 07.05.2024 - IX R 21/22 Rn. 14 - HFR 2024, 816; Anm. Reddig und Anm. Figatowski, jurisPR-SteuerR 32/2024 Anm. 3). Die gerichtliche Kontrolle dieser Ermessensentscheidung sei nach § 102 Satz 1 FGO auf Ermessensfehler beschränkt.
Bei der Ermessensausübung sei die Wahrung des Steuergeheimnisses (§ 30 Abs. 1 AO) zu berücksichtigen. Dem Steuergeheimnis unterlägen sowohl die Identität eines Anzeigeerstatters als auch der Inhalt der Anzeige (BFH, Beschl. v. 07.12.2006 - V B 163/05 Rn. 12 - BStBl II 2007, 275; Anm. Schuster, jurisPR-SteuerR 10/2007 Anm. 1). Wegen der Beachtung des Steuergeheimnisses sei regelmäßig davon auszugehen, dass die Ablehnung einer Akteneinsicht nicht fehlerhaft sei. Dies gelte selbst dann, wenn die Offenbarung nach § 30 Abs. 4 oder Abs. 5 AO zulässig wäre, da die Behörde in diesen Fällen lediglich befugt, nicht aber verpflichtet sei (BFH, Urt. v. 07.05.1985 - VII R 25/82 Rn. 12 - BStBl II 1985, 571).
Ausnahmsweise könne sich eine Offenbarungspflicht ergeben, wenn der Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Angezeigten dies gebiete – etwa bei unberechtigter strafrechtlicher Verfolgung infolge der Anzeige (BFH, Urt. v. 08.02.1994 - VII R 88/92 Rn. 24 - BStBl II 1994, 552). Im Streitfall habe die Klägerin zu 1. jedoch weder strafrechtliche noch feststellbare finanzielle Nachteile erlitten. Das FA habe daher ermessensfehlerfrei dem Geheimhaltungsinteresse den Vorrang eingeräumt.
3. Der BFH hat erneut darauf hingewiesen, dass das Akteneinsichtsrecht ein Aliud zum Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO darstellt (vgl. bereits etwa BFH, Urt. v. 14.01.2025 - IX R 25/22 Rn. 46 - HFR 2025, 300; Anm. Hamacher und Bleschick, jurisPR-SteuerR 20/2025 Anm. 4). Der Begriff „personenbezogene Daten“ in Art. 4 Nr. 1 DSGVO sei weit zu verstehen und umfasse alle Informationen, die aufgrund ihres Inhalts, ihres Zwecks oder ihrer Auswirkungen mit einer bestimmten Person verknüpft seien (EuGH, Urt. v. 04.05.2023 - C-487/21 Rn. 23 f. - NVwZ 2023, 1488; BGH, Urt. v. 22.02.2022 - VI ZR 14/21 Rn. 11 - MDR 2022, 639; Anm. Eisenschmid, jurisPR-MietR 15/2022 Anm. 5). Schreiben eines Steuerpflichtigen an das FA seien daher in aller Regel ihrem gesamten Inhalt nach als personenbezogene Daten zu qualifizieren (vgl. BGH, Urt. v. 06.02.2024 - VI ZR 15/23 Rn. 8 - MDR 2024, 500). Entsprechendes gelte für den Inhalt einer anonymen Anzeige, soweit diese Informationen zum betroffenen Steuerpflichtigen enthalte.
II. Der IX. Senat des BFH bejahte daher grundsätzlich, dass die anonyme Anzeige personenbezogene Daten der Klägerin zu 1. enthält und der Anwendungsbereich des Art. 15 Abs. 1 DSGVO eröffnet ist. Der Anspruch sei jedoch nach § 32c Abs. 1 Nr. 1 AO i.V.m. § 32b Abs. 1 AO ausgeschlossen.
§ 32c Abs. 1 AO ordnet an, dass der Auskunftsanspruch nicht besteht, soweit die betroffene Person nach § 32a Abs. 1 AO oder nach § 32b Abs. 1 oder Abs. 2 AO nicht zu informieren ist. Diese auf Art. 23 DSGVO beruhende Beschränkung sei unionsrechtskonform (vgl. bereits BFH, Urt. v. 17.11.2021 - II R 43/19 Rn. 26 ff. - BStBl II 2022, 427; Anm. Brandt, jurisPR-SteuerR 28/2022 Anm. 1). § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a AO erlaube es, Informationspflichten zu beschränken, wenn andernfalls die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben der Finanzbehörden gefährdet würde; § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO trage dem Geheimhaltungsbedürfnis nach § 30 AO und überwiegenden berechtigten Interessen Dritter Rechnung.
Die in § 32c Abs. 4 Satz 1 AO normierte Pflicht zur Begründung der Beschränkung stelle – so der BFH weiter – eine hinreichende Schutzvorkehrung i.S.v. Art. 23 Abs. 2 Buchst. d DSGVO dar. Weitere spezielle Vorkehrungen, etwa gesonderte Regelungen für willentliche Falschbehauptungen von Anzeigeerstattern, seien nicht erforderlich.
Im konkreten Fall seien die Voraussetzungen der Ausschlusstatbestände erfüllt. Das FA habe nachvollziehbar dargelegt, dass die Offenbarung des Inhalts der anonymen Anzeige die Aufgabenerfüllung der Finanzverwaltung gefährden und den Schutz von Informanten in unzumutbarer Weise beeinträchtigen würde.


C.
Kontext der Entscheidung
I. Mit dem Besprechungsurteil hat der IX. Senat des BFH seiner jüngeren Rechtsprechungslinie zum Verhältnis von Steuergeheimnis und datenschutzrechtlichem Auskunftsanspruch einen weiteren Baustein hinzugefügt. Bereits in den Urteilen vom 05.09.2023 (BFH, Urt. v. 05.09.2023 - IX R 32/21 - BStBl II 2024, 159; Anm. Jachmann-Michel, jurisPR-SteuerR 5/2024 Anm. 1), des BFH vom 12.03.2024 (IX R 35/21 - BStBl II 2024, 682; Anm. Reddig, jurisPR-SteuerR 36/2024 Anm. 1), des BFH vom 07.05.2024 (IX R 21/22 - HFR 2024, 816; Anm. Reddig und Anm. Figatowski, jurisPR-SteuerR 32/2024 Anm. 3) sowie des BFH vom 14.01.2025 (IX R 25/22 - HFR 2025, 300; Anm. Hamacher und Bleschick, jurisPR-SteuerR 20/2025 Anm. 4) hatte der Senat den Anwendungsbereich des Art. 15 DSGVO im Steuerverfahren präzisiert und die nationalen Ausschlusstatbestände auf ihre Vereinbarkeit mit Unionsrecht überprüft.
Die nunmehr getroffene Aussage, dass der datenschutzrechtliche Auskunftsanspruch dem Steuerpflichtigen keine weiter gehenden Rechte auf Offenlegung einer anonymen Anzeige vermittelt als das hergebrachte Akteneinsichtsrecht, klärt eine in der Literatur diskutierte Streitfrage. Dies ist eine konsequente Fortführung der bisherigen BFH-Linie, den Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO nicht zu einem (verkappten) Akteneinsichtsrecht werden zu lassen und den Schutz der Informationsquellen der Finanzverwaltung – insbesondere den Identitätsschutz des Anzeigeerstatters – hoch zu gewichten (vgl. auch Trossen, DStR 2025, 2261, 2262). Aus Sicht der Beratungspraxis ist hervorzuheben, dass der von einer anonymen Anzeige Betroffene außerhalb eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens regelmäßig keinen Zugang zum Inhalt der Anzeige erhält und damit typischerweise „leer ausgeht“, weil weder das Akteneinsichtsrecht noch der datenschutzrechtliche Auskunftsanspruch ein durchsetzbares Offenlegungsrecht vermitteln (Brill, NWB 2025, 2713, 2714).
Der BFH bestätigt damit die Eigenständigkeit beider Rechtsbehelfe, betont aber zugleich, dass beide im Ergebnis an denselben Maßstäben der Interessenabwägung zu messen sind, wobei das Steuergeheimnis und der Informantenschutz regelmäßig überwiegen.
II. Die Entscheidung ist auch im Hinblick auf das Zusammenspiel von Unionsrecht und nationalem Recht bedeutsam. Der BFH bejaht ausdrücklich die Vereinbarkeit der §§ 32b, 32c AO mit Art. 23 DSGVO und konkretisiert die Anforderungen an Beschränkungsmaßnahmen nach Art. 23 Abs. 2 DSGVO. Er hat klargestellt, dass die Begründungspflicht nach § 32c Abs. 4 Satz 1 AO als Schutzvorkehrung i. Sinne von Art. 23 Abs. 2 Buchst. d DSGVO genügt und dass spezifische Regelungen für willentliche Falschbehauptungen von Anzeigeerstattern – vergleichbar § 9 Abs. 1 HinSchG – nicht erforderlich sind.
III. Bemerkenswert ist ferner die beiläufige Klarstellung, dass die Kassen-Nachschau nach § 146b AO keines konkreten Anlasses bedarf (vgl. auch Bleschick, DB 2018, 2390, 2392) und – anders als ein steuerstrafrechtliches Ermittlungsverfahren – mit keinem Unwerturteil verbunden ist. Dies dürfte für die praktische Handhabung von Bedeutung sein.


D.
Auswirkungen für die Praxis
Die Entscheidung schafft Rechtssicherheit für die Finanzverwaltung und die von anonymen Anzeigen betroffenen Steuerpflichtigen gleichermaßen. Sie bestätigt, dass weder das Akteneinsichtsrecht noch der datenschutzrechtliche Auskunftsanspruch im Regelfall einen Zugang zum Inhalt anonymer Anzeigen eröffnen.
Für Steuerpflichtige bedeutet dies, dass Anträge auf Akteneinsicht oder datenschutzrechtliche Auskunft regelmäßig erfolglos bleiben werden, solange keine außergewöhnlichen Umstände vorliegen – etwa eine unberechtigte strafrechtliche Verfolgung infolge der Anzeige oder nachweislich willentliche Falschbehauptungen des Anzeigeerstatters.
Für Berater folgt daraus, dass Mandanten bei entsprechenden Begehren auf die restriktive Rechtsprechung hinzuweisen sind. Eine Erfolgsaussicht besteht allenfalls in Ausnahmefällen, in denen eine erhebliche Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts substanziiert dargelegt werden kann.
Für die Finanzverwaltung bestätigt die Entscheidung die bisherige Handhabung. Bei der Ermessensausübung ist gleichwohl eine sorgfältige Abwägung im Einzelfall vorzunehmen. Die Begründungspflicht nach § 32c Abs. 4 Satz 1 AO ist zu beachten; sie dient nicht nur dem Rechtsschutz des Betroffenen, sondern auch der Dokumentation einer ordnungsgemäßen Abwägung der widerstreitenden Interessen.
Zu beachten ist die einmonatige Klagefrist für den datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruch (§ 47 Abs. 1 FGO i.V.m. § 32i Abs. 9 Satz 1 AO). Ein Beteiligtenbeitritt im laufenden Verfahren stellt eine Klageänderung dar, für die eigenständige Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sein müssen. Die Zustimmung des FA zur Sprungklage macht zwar das Vorverfahren entbehrlich, heilt aber nicht eine fehlende Vorbefassung der Behörde, die grundsätzlich erforderlich ist.



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