Verfassungsmäßigkeit der Zinssatzregelung von 5,5% im BewertungsrechtLeitsatz Der Zinssatz des § 14 Abs. 1 Satz 3 BewG i.H.v. 5,5% verstößt bei der Bewertung einer auf die Lebensdauer des Berechtigten zu entrichtenden monatlichen Geldrente für Zwecke der Schenkungsteuer nicht gegen Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes. - A.
Problemstellung Streitig war die Verfassungsmäßigkeit der starren Zinssatzregelung von 5,5% p.a. in § 14 Abs. 1 Satz 3 BewG. Aufhänger des Streits war im Wesentlichen die Frage, wie eine lebenslang versprochene Geldrente von monatlich 1.000 Euro für Zwecke der Schenkungsteuer zu bewerten ist. Das Gesetz ordnet hierfür die sog. Kapitalisierung an: Auf einen bestimmten Stichtag – hier: den Schenkungsteuerstichtag – musste geklärt werden, was eine Leistung in Summe wert ist.
- B.
Inhalt und Gegenstand der Entscheidung Der Klägerin war an einem möglichst hohen Kapitalwert gelegen. Denn die Steuer, die sie für die an sie erfolgte Schenkung eines Grundstücks durch ihren Onkel zu entrichten hatte, minderte sich stärker, wenn die Geldrente, die als teilweise Gegenleistung versprochen war, höher bewertet worden wäre. Das Gesetz geht aber von einem starren Zinssatz aus: Nach § 14 Abs. 1 Satz 3 BewG ist der Kapitalwert einer lebenslangen Rente unter Berücksichtigung von Zwischenzinsen und Zinseszinsen mit einem Zinssatz von 5,5 Prozent zu berechnen. Da es sich dabei um eine Abzinsung handelt, führen höhere Zinssätze zu einem niedrigeren Kapitalwert, während niedrigere Zinssätze einen höheren Kapitalwert zeitigen. Daraus erklärt sich, dass die Klägerin geltend gemacht hatte, sie könne statt den gesetzlichen 5,5 Prozent p.a. einen Zinssatz von 0,5 Prozent p.a. heranziehen. Nebenbei bemerkt: In anderen Fällen – z.B. bei der isolierten Zuwendung einer lebenslangen Geldrente – ist das genaue Gegenteil vorstellbar. Deshalb ist darauf hinzuweisen, dass ein Zinssatz von 5,5 Prozent für viele Steuerpflichtige in der schenkungsteuerlichen Praxis durchaus vorteilhaft sein kann. Der BFH hat keine durchgreifenden Bedenken gegen eine Verfassungsmäßigkeit der streitigen Zinsregelung. I. Wegen abweichender Zwecksetzung der Vollverzinsung, über die das BVerfG im Jahre 2021 entschieden hatte (BVerfG, Beschl. v. 08.07.2021 - 1 BvR 2237/14, 1 BvR 2422/17 - BVerfGE 158, 282), sind die dortigen Überlegungen nach Auffassung des BFH nicht auf § 14 Abs. 1 Satz 3 BewG zu übertragen. So sollen die Regelungen der Vollverzinsung die durch die unterschiedliche zeitliche Heranziehung zur Steuer entstehenden Belastungsunterschiede zwischen Steuerpflichtigen ausgleichen. Nachzahlungszinsen sind lediglich ein Ausgleich für die Kapitalnutzung (vgl. Oosterkamp in: BeckOK AO, § 233a AO Rn. 1). Anders verhält es sich bei der Regelung des § 14 Abs. 1 Satz 3 BewG. Sie dient dazu, den Kapitalwert von lebenslänglichen Nutzungen oder Leistungen zu beziffern (vgl. Esskandari in: Stenger/Loose, Bewertungsrecht, § 14 BewG Rn. 13; Eisele in: Rössler/Troll, BewG, § 14 Rn. 1). Es geht damit nicht um das Abschöpfen in der Vergangenheit liegender Vorteile aus der späteren Steuerentrichtung, sondern um die Bewertung zukünftiger Verpflichtungen, die teilweise erst in Jahrzehnten fällig werden. II. Diese Erwägung, dass nämlich die Zinsregelung des § 14 Abs. 1 Satz 3 BewG Teil eines Regelungstorsos ist, der auf Stichtagsbewertung unter Inkaufnahme von Unwägbarkeiten in der Zukunft gerichtet ist, lässt nach Auffassung des BFH aus verfassungsrechtlichem Blickwinkel – stark heruntergebrochen – zweierlei Schlüsse zu: Erstens fehlt es schon an einer relevanten Ungleichbehandlung gegenüber anderen Konstellationen, in denen ein niedrigerer Zinssatz zum Ansatz kommt (etwa der Vollverzinsung). Zum zweiten bliebe dem Gesetzgeber eine weite Befugnis zur Typisierung, die eine Ungleichbehandlung – läge sie vor – rechtfertigen würde.
- C.
Kontext der Entscheidung Die Entscheidung des BVerfG zur Vollverzinsung vom 08.07.2021 (1 BvR 2237/14, 1 BvR 2422/17 - BVerfGE 158, 282) hatte gelegentlich die Hoffnung geweckt, gesetzlichen Regelungen, die Zinssätze um etwa 6% festlegen, pauschal das Verdikt der Verfassungswidrigkeit aufdrücken zu können. Zwar ist grundsätzlich alles mit allem vergleichbar, doch so mancher Vergleich hinkt, was gelegentlich mit der bekannten Redewendung „Äpfel mit Birnen vergleichen“ umschrieben wird. Entsprechendes hat im vergangenen Jahr der VI. Senat des BFH bereits zum 6-prozentigen Gewinnzuschlag nach § 6b Abs. 7 EStG entschieden (vgl. BFH, Urt. v. 20.03.2025 - VI R 20/23 - BStBl II 2026, 203; Anm. Geserich, jurisPR-SteuerR 35/2025 Anm. 3). Dies passt – zusammen mit dem hier besprochenen Urteil – zu weiteren Entscheidungen anderer BFH-Senate, die deutlich gemacht hatten, dass ein Zinssatz von etwa 6 Prozent auch im Niedrigzinsumfeld nicht per se eine Verfassungswidrigkeit bedeuten muss (vgl. hierzu z.B. BFH, Urt. v. 15.11.2022 - VII R 55/20 - BStBl II 2023, 621; Anm. Steinhauff, jurisPR-SteuerR 22/2023 Anm. 1; Michel, jM 2024, 160; BFH, Urt. v. 23.08.2023 - X R 30/21 - BStBl II 2024; Ringler, HFR 2025, 735, 738 m.w.N.).
- D.
Auswirkungen für die Praxis Für die Praxis sorgt die Entscheidung für begrüßenswerte Klarheit. Es dürfte einleuchten, dass die Entscheidung für Zinssatzregelungen im BewG, die in vergleichbarer Weise auf eine Bestimmung von Kapitalwerten gerichtet sind, eine erhebliche Ausstrahlungswirkung haben wird. Je nach Lage seines Einzelfalles mag der Steuerpflichtige sich über einen Zinssatz von 5,5 Prozent freuen oder ärgern. Am Ende bleibt die Frage, ob der Gesetzgeber für eine Anpassung des Zinssatzes Handlungsbedarf sieht. Rechtspolitisch erscheint es durchaus bedenkenswert, den seit 1950 unveränderten Zinssatz anzupassen. In der Tendenz dürfte er sich im Grenzbereich des Zulässigen bewegen.
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