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Anmerkung zu:BFH 10. Senat, Urteil vom 15.04.2026 - X R 28/24
Autor:Dieter Steinhauff, RiBFH a.D.
Erscheinungsdatum:10.08.2026
Quelle:juris Logo
Normen:§ 32d EStG, § 351 AO 1977, § 177 AO 1977, § 120 FGO, § 53 FGO, § 180 ZPO, § 189 ZPO, § 82 EStG, § 81 EStG, § 10 AOEG 1977, § 150 AO 1977, § 10 AltvDV, § 93c AO 1977, § 10 EStG, § 175b AO 1977, § 129 AO 1977, § 173 AO 1977, § 175 AO 1977, § 89 AO 1977, § 10a EStG
Fundstelle:jurisPR-SteuerR 32/2026 Anm. 1
Herausgeber:Prof. Dr. Peter Fischer, Vors. RiBFH a.D.
Prof. Dr. Franz Dötsch, Vors. RiBFH a.D.
Zitiervorschlag:Steinhauff, jurisPR-SteuerR 32/2026 Anm. 1 Zitiervorschlag

Keine Korrekturmöglichkeit bestandskräftiger Bescheide durch nachträgliche Ausübung des Wahlrechts auf Sonderausgabenabzug von Altersvorsorgebeiträgen



Leitsätze

1. Dem Steuerpflichtigen steht ein Wahlrecht zu, ob er Altersvorsorgebeiträge nach § 10a EStG als Sonderausgaben geltend machen möchte.
2. Dieses Wahlrecht wird jedenfalls für Zeiträume bis zum 30.06.2020 weder durch die (nur für Zeiträume bis 2018 erforderliche) an den Anbieter gerichtete Einwilligung des Steuerpflichtigen in die Datenübermittlung noch durch die Datenübermittlung vom Anbieter an die zentrale Stelle ausgeübt.
3. Wie jede Korrekturvorschrift setzt auch § 175b Abs. 1 AO voraus, dass der ursprüngliche Bescheid materiell-rechtlich fehlerhaft war. Daran fehlt es, wenn der Steuerpflichtige ein ihm zustehendes Wahlrecht erstmals nach Eintritt der Bestandskraft dieses Bescheids ausübt.
4. Es bedurfte im Streitfall keiner Entscheidung, inwieweit „Erläuterungen zur Festsetzung“ in einem Steuerbescheid, die einen erheblichen Umfang aufweisen und aus Fließtext ohne Zwischenüberschriften oder trennende Leerzeilen bestehen, eine etwaige Hinweispflicht des Finanzamts nach § 89 Abs. 1 Satz 1 AO erfüllen.
5. Vermerkt der Zusteller das Datum der Zustellung entgegen § 180 Satz 3 ZPO nicht auf dem Umschlag des zuzustellenden Schriftstücks, gilt das Schriftstück gemäß § 189 ZPO erst dann als zugestellt, wenn der Adressat es in den Händen hält.



A.
Problemstellung
Zu klären war die Frage, wie die Ausübung des Wahlrechts für einen Sonderausgabenabzug für Altersvorsorgebeiträge nach § 10a EStG im Veranlagungszeitraum 2019 zu erfolgen hat und welche Korrekturmöglichkeiten für bestandskräftige Bescheide durch eine erst nachträgliche Ausübung des Wahlrechts bestehen. Der BFH nimmt außerdem zur Hinweispflicht der Finanzverwaltung Stellung und schließt sich bezüglich der Formerfordernisse für eine Ersatzzustellung nach § 180 Satz 3 ZPO der ständigen Rechtsprechung an.


B.
Inhalt und Gegenstand der Entscheidung
Der Kläger ist in der inländischen gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert und leistete im Streitjahr Altersvorsorgebeiträge (§ 82 EStG) i.H.v. 1.947,95 Euro.
Der Anbieter übermittelte der Finanzverwaltung am 27.01.2020 die Daten zu den Altersvorsorgebeiträgen des Klägers auf elektronischem Wege. Die Kläger reichten ihre Einkommensteuererklärung 2019 am 15.09.2020 beim beklagten Finanzamt ein. Darin machten sie keine Angaben zu den Altersvorsorgebeiträgen. Das FA erließ am 13.10.2020 den erklärungsgemäßen Einkommensteuerbescheid 2019 ohne Vorbehalt der Nachprüfung und setzte die Steuer auf 6.296 Euro fest. Dabei berücksichtigte es die Altersvorsorgebeiträge nicht als Sonderausgaben nach § 10a EStG.
Dieser insgesamt zehnseitige Bescheid enthält ab Seite 5 auf anderthalb Seiten mit insgesamt 100 Zeilen unter der Überschrift „Erläuterungen zur Festsetzung“ umfangreiche Hinweise zu zahlreichen unterschiedlichen Themen. Ab Zeile 12 heißt es (ohne drucktechnische Abtrennung von den vorangehenden und nachfolgenden Hinweisen, die jeweils andere Fragen betreffen): „Es liegen vom Anbieter elektronisch übermittelte Beitragsdaten zu einer zusätzlichen Altersvorsorge (sog. Riester-Rente) vor. Sollten Sie eine Überprüfung durch das Finanzamt wünschen, ob hierfür ein Sonderausgabenabzug nach § 10a EStG günstiger ist als der Anspruch auf Zulage, benötigt das Finanzamt weitere Angaben. Bitte geben Sie in diesem Fall innerhalb der Einspruchsfrist eine Anlage AV ab.“
Am 20.01.2021 reichten die Kläger eine berichtigte Einkommensteuererklärung 2019 ein, in der sie Angaben zu den Altersvorsorgebeiträgen machten. In der Folgezeit wurde dem FA bekannt, dass die Summe der von den Klägern erteilten Freistellungsaufträge in Bezug auf ihre Einkünfte aus Kapitalvermögen über dem gesetzlichen Höchstbetrag lag.
Mit einem nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO geänderten Einkommensteuerbescheid 2019 vom 16.05.2022 setzte das FA die Steuer geringfügig auf 6.269 Euro herab. Dabei erhöhte es die – nach dem besonderen Tarif des § 32d Abs. 1 EStG besteuerten – Einkünfte aus Kapitalvermögen von 508 Euro auf 713 Euro. Ferner zog es erstmals Altersvorsorgebeiträge von 2.100 Euro als Sonderausgaben ab (1.948 Euro Beiträge zuzüglich 175 Euro Altersvorsorgezulage, begrenzt auf den gesetzlichen Höchstbetrag von 2.100 Euro) und rechnete die Altersvorsorgezulage (175 Euro) der tariflichen Einkommensteuer hinzu. Daraus ergab sich rechnerisch eine festzusetzende Einkommensteuer von 5.971 Euro, die das FA aber wegen der Anfechtungs- und Änderungsbeschränkungen nach den §§ 351, 177AO auf 6.269 Euro erhöhte. Die Kläger vertraten demgegenüber die Auffassung, der Bescheid sei in der Weise nach § 175b AO zu ändern oder nach § 129 AO zu berichtigen, dass die Altersvorsorgebeiträge in vollem Umfang berücksichtigt werden. Einspruch und Klage (FG Kassel, Urt. v. 19.09.2024 - 10 K 932/22 - EFG 2025, 82) blieben ohne Erfolg.
Mit ihrer Revision wiederholen und vertiefen die Kläger ihr bisheriges Vorbringen.
Die Revisionsbegründung der Kläger ist am 29.11.2024 beim BFH eingegangen. In den finanzgerichtlichen Akten befindet sich eine Zustellungsurkunde, in der der Zusteller angegeben hat, er habe das Urteil am 27.09.2024 (Freitag) in den Briefkasten der Kanzlei des Prozessbevollmächtigten (P) der Kläger eingelegt. P hingegen hat eidesstattlich versichert, den Briefumschlag erst am 30.09.2024 (Montag) aus seinem Kanzleibriefkasten entnommen zu haben. In dem entsprechenden Feld des Briefumschlags habe sich kein Vermerk über das Zustellungsdatum befunden, so dass er selbst einen Eingangsvermerk auf dem Umschlag angebracht habe. Auf Anforderung des Senats hat P den Briefumschlag vorgelegt.
Der BFH entschied, die Revision sei zulässig. Insbesondere sei sie innerhalb der zweimonatigen – hier nicht verlängerten – Frist des § 120 Abs. 2 Satz 1 FGO begründet worden.
Im Streitfall habe der Zusteller eine Ersatzzustellung nach § 53 Abs. 2 FGO i.V.m. § 180 ZPO vorgenommen. In einem solchen Fall ist er verpflichtet, das Datum der Zustellung auf dem Umschlag des zuzustellenden Schriftstücks zu vermerken (§ 180 Satz 3 ZPO). Die Anbringung dieses Vermerks gehöre zu den zwingenden Zustellungsvorschriften i.S.d. § 189 ZPO (Beschluss des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes v. 09.11.1976 - GmS-OGB 2/75 - BStBl II 1977, 275). Fehle der Vermerk, handle es sich um eine Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften. Das Dokument gelte dann nicht im Zeitpunkt des Einlegens in den Briefkasten als zugestellt (so § 180 Satz 2 ZPO für eine unter Beachtung der zwingenden Zustellungsvorschriften ausgeführte Ersatzzustellung), sondern erst dann, wenn es der Person, an die die Zustellung dem Gesetz gemäß gerichtet gewesen sei oder habe gerichtet werden können, tatsächlich zugegangen sei (§ 189 ZPO). Dies sei der Zeitpunkt, in dem der Empfänger das Schriftstück „in den Händen hält“ (Beschluss des Großen Senats des BFH v. 06.05.2014 - GrS 2/13 Rn. 65 - BStBl II 2014, 645; BFH, Urt. v. 11.11.2020 - XI R 41/18 Rn. 19 - BStBl II 2023, 288).
Die Revision sei allerdings unbegründet. Der Sonderausgabenabzug von Altersvorsorgebeiträgen nach § 10a EStG stelle auch auf der Grundlage der im Streitjahr 2019 geltenden gesetzlichen Regelungen ein Wahlrecht des Steuerpflichtigen dar. Im Streitfall hätten die Kläger ihr Wahlrecht auf Abzug der Beiträge nicht bis zum Eintritt der Bestandskraft des Einkommensteuerbescheids 2019 vom 13.10.2020 ausgeübt. Den Klägern stehe für die von ihnen begehrte Änderung des Einkommensteuerbescheids 2019 keine Korrekturvorschrift zur Verfügung. In der Berufung des FA auf den Eintritt der Bestandskraft liege auch kein Verstoß gegen die Grundsätze von Treu und Glauben.
§ 10a Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 EStG sehe ein Wahlrecht des Steuerpflichtigen vor, ob er Altersvorsorgebeiträge als Sonderausgaben geltend machen möchte. Nach dieser Regelung „können“ in der inländischen gesetzlichen Rentenversicherung Pflichtversicherte Altersvorsorgebeiträge (§ 82 EStG) zuzüglich der dafür nach Abschn. XI zustehenden Zulage jährlich bis zu 2.100 Euro als Sonderausgaben abziehen. Sei der Sonderausgabenabzug für den Steuerpflichtigen günstiger als der Anspruch auf die Zulage nach Abschn. XI, erhöhe sich die unter Berücksichtigung des Sonderausgabenabzugs ermittelte tarifliche Einkommensteuer um den Anspruch auf Zulage (§ 10a Abs. 2 Satz 1 EStG).
Der Senat habe die Einordnung des § 10a Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 EStG als Abzugstatbestand, dessen Anwendung von der Ausübung eines Wahlrechts durch den Steuerpflichtigen abhängig sei, vor allem damit begründet, dass der Sonderausgabenabzug im Hinblick auf die damit künftig eintretende nachgelagerte Besteuerung der Auszahlungen aus dem Altersvorsorgevertrag in bestimmten Fällen für den Steuerpflichtigen nachteilig sein könne (ausführlich BFH, Urt. v. 19.01.2022 - X R 32/20 Rn. 14 ff. - BStBl II 2022, 617). Dies gelte unverändert auch für die im Streitjahr 2019 maßgebende Rechtslage, so dass der Senat an seiner Rechtsprechung festhalte, gegen die die Beteiligten insoweit auch keine Einwendungen erhoben hätten.
Die Kläger hätten ihr Wahlrecht auf Abzug der Altersvorsorgebeiträge als Sonderausgaben nicht bis zum Eintritt der Bestandskraft des Einkommensteuerbescheids 2019 vom 13.10.2020 ausgeübt, sondern erst mit der berichtigten Einkommensteuererklärung am 20.01.2021.
Der Senat habe bereits entschieden, dass der Steuerpflichtige das durch § 10a Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 EStG eingeräumte Wahlrecht grundsätzlich nur bis zum Eintritt der formellen oder materiellen Bestandskraft des betreffenden Einkommensteuerbescheids ausüben könne (BFH, Urt. v. 19.01.2022 - X R 32/20 Rn. 24 - BStBl II 2022, 617). Allerdings sei die Ausübung des Wahlrechts nicht an eine bestimmte Form gebunden; insbesondere sei die Abgabe der Anlage AV – entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung (vgl. BMF, Schr. v. 01.01.2018 - BStBl I 2018, 93 Rn. 101) – nicht zwingend erforderlich (BFH, Urt. v. 19.01.2022 - X R 32/20 Rn. 27 - BStBl II 2022, 617).
Im Verfahren der Veranlagung zur Einkommensteuer 2019 hätten sich die Kläger gegenüber dem FA hinsichtlich der Altersvorsorgebeiträge nicht geäußert. Sie hätten diese Beiträge weder in ihrer Einkommensteuererklärung erwähnt noch bis zum Ablauf der Einspruchsfrist – trotz eines Hinweises des FA in den Erläuterungen des Steuerbescheids – eine anderweitige Erklärung in Bezug auf die von ihnen gewünschte einkommensteuerrechtliche Behandlung der Beiträge abgegeben.
Auch die vom Kläger gegenüber dem Anbieter erklärte Einwilligung in die Datenübermittlung sei nicht als Ausübung des Wahlrechts auf Berücksichtigung der Beiträge als Sonderausgaben anzusehen. Mit dieser Einwilligung habe der Steuerpflichtige noch keine Aussage dazu getroffen, ob er im jeweiligen Veranlagungszeitraum einen Sonderausgabenabzug begehre (bereits BFH, Urt. v. 19.01.2022 - X R 32/20 Rn. 28 ff. - BStBl II 2022, 617). Hinzu komme, dass die Einwilligung in bestimmten Fällen ohne weiteres Zutun des Steuerpflichtigen fingiert worden sei (§ 10a Abs. 2a Satz 4 EStG in der bis 2018 geltenden Fassung) und sie sich ausschließlich an den Anbieter richtete (§ 10 Abs. 2a Satz 1 EStG a.F.), während zutreffender Adressat der Wahlrechtsausübung das veranlagende Finanzamt sei.
Im Übrigen sei die frühere Regelung über die Einwilligung (§ 10a Abs. 2a EStG a.F.) durch Art. 74 Nr. 2 Buchst. b des Zweiten Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetzes EU) vom 20.11.2019 (BGBl I 2019, 1626 (2. DSAnpUG-EU)) aufgehoben worden. Diese Änderung sei bereits seit dem 01.01.2019 in Kraft (Art. 155 Abs. 2 2. DSAnpUG-EU). Sie sei damit für das Streitjahr 2019 zu berücksichtigen, so dass eine für Vorjahre erteilte Einwilligung des Klägers in die Datenübermittlung für das Streitjahr ohne rechtliche Bedeutung sei.
Ebenso sei die auf § 10a Abs. 5 EStG beruhende Datenübermittlung durch den Anbieter an die zentrale Stelle (dies ist gemäß § 81 EStG die Deutsche Rentenversicherung Bund) nicht als Ausübung des dem Steuerpflichtigen zustehenden Wahlrechts anzusehen. Dies gelte auch im zeitlichen Anwendungsbereich des § 150 Abs. 7 Satz 2 AO (mangels dortiger Entscheidungserheblichkeit noch offengelassen im BFH, Urt. v. 19.01.2022 - X R 32/20 Rn. 31 - BStBl II 2022, 617).
§ 150 Abs. 7 Satz 2 AO sei im Streitfall noch in der Fassung des Art. 1 Nr. 24 des Gesetzes zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens vom 18.07.2016 (BGBl I 2016, 1679) anzuwenden. Sie lautet: „Daten, die von mitteilungspflichtigen Stellen nach Maßgabe des § 93c an die Finanzverwaltung übermittelt wurden, gelten als Angaben des Steuerpflichtigen, soweit er nicht in einem dafür vorzusehenden Abschnitt oder Datenfeld der Steuererklärung abweichende Angaben macht.“ Die spätere Ergänzung dieser Norm durch Art. 25 Nr. 8 des JStG 2022 vom 16.12.2022 (BGBl I 2022, 2294) sei erst auf Steuererklärungen anzuwenden, die nach dem 21.12.2022 abgegeben würden (Art. 97 § 10a Abs. 5 EGAO).
Die Datenübermittlung beruhe auf einer gesetzlichen Pflicht des Anbieters (§ 10a Abs. 5 EStG), die unabhängig von der Wahlrechtsausübung zu erfüllen sei. Wäre die Erfüllung einer solchen Pflicht durch den Anbieter gegenüber der Deutschen Rentenversicherung Bund bereits die Ausübung des dem Steuerpflichtigen gegenüber dem für ihn zuständigen Finanzamt zustehenden Wahlrechts, wäre die gesetzliche Ausgestaltung des § 10a Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 EStG als Wahlrecht des Steuerpflichtigen funktionslos. Insoweit gelte nichts anderes als für die früher erforderliche Einwilligung des Steuerpflichtigen in die Datenübermittlung. Mit der Schaffung des § 150 Abs. 7 Satz 2 AO habe der Gesetzgeber den Zweck verfolgt, unnötige Aussteuerungen von Steuerfällen zur personellen Bearbeitung infolge von Flüchtigkeitsfehlern bei Eintragungen des Steuerpflichtigen zu vermeiden (Beschlussempfehlung und Bericht des Finanzausschusses zum Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens, BT-Drs. 18/8434, S. 112). Die Regelung diene aber nicht dazu, Wahlrechte, die das materielle Steuerrecht einräume, funktionslos zu machen.
Ob diese Frage ab dem Inkrafttreten des § 10 Abs. 4 der Altersvorsorge-Durchführungsverordnung anders zu beurteilen sein könnte, könne der Senat im Streitfall offenlassen. Sie sei erst am 30.06.2020 in Kraft getreten.
Für die von den Klägern begehrte Änderung des Einkommensteuerbescheids 2019 fehle es an einer verfahrensrechtlichen Grundlage in Gestalt einer Korrekturvorschrift.
Nach § 175b Abs. 1 AO sei ein Steuerbescheid aufzuheben oder zu ändern, soweit von der mitteilungspflichtigen Stelle an die Finanzbehörden übermittelte Daten i.S.d. § 93c AO bei der Steuerfestsetzung nicht oder nicht zutreffend berücksichtigt worden seien.
Den Klägern sei zwar zuzugeben, dass der Gesetzeswortlaut ihrem Begehren nicht zwingend entgegenstünde. Denn die übermittelten Daten zu den Altersvorsorgebeiträgen seien bei der Einkommensteuerfestsetzung 2019 nicht berücksichtigt worden. Weitere Voraussetzungen enthalte der Wortlaut des § 175b Abs. 1 AO für eine Änderung der Steuerfestsetzung nicht.
Allerdings setze, wie bei jeder Korrekturvorschrift auch, die Anwendung des § 175b Abs. 1 AO voraus, dass der ursprüngliche Bescheid materiell-rechtlich fehlerhaft gewesen sei (Klein/Rüsken, AO, 19. Aufl., § 175b Rn. 5; Reddig, HFR 2022, 713, unter 3.; angedeutet auch im BFH, Urt. v. 08.09.2021 - X R 5/21 Rn. 23 - BStBl II 2022, 398; so ausdrücklich für die zweite Alt. [„nicht zutreffend berücksichtigt“] BFH, Urt. v. 20.02.2024 - IX R 20/23 Rn. 20 - BStBl II 2024, 587).
Für einen mit dem Streitfall nahezu identischen Sachverhalt, der allerdings noch in den zeitlichen Anwendungsbereich der Korrekturvorschrift des § 10 Abs. 2a Satz 8 Nr. 1 EStG a.F. – einer Vorläuferregelung des § 175b Abs. 1 AO – gefallen sei, habe der Senat ausgeführt, die genannte Korrekturvorschrift habe nur deshalb bestandskraftdurchbrechende Wirkung, um die Steuerfestsetzung nachträglich an Sachverhalte anzupassen, die auf der Datenübermittlung eines Dritten beruhten; sie diene aber nicht dazu, einem erst später durch den Steuerpflichtigen ausgeübten Wahlrecht auf Inanspruchnahme des Sonderausgabenabzugs verfahrensrechtlich zum Erfolg zu verhelfen (BFH, Urt. v. 19.01.2022 - X R 32/20 Rn. 40 - BStBl II 2022, 617). Dasselbe gelte auch für § 175b Abs. 1 AO (ebenso bereits Reddig, HFR 2022, 713, unter 3.; Nöcker, jurisPR-SteuerR 2/2023 Anm. 2, unter C.; zum Rückgriff auf die zu § 10 Abs. 2a Satz 8 EStG a.F. entwickelten Grundsätze für die Auslegung des § 175b Abs. 1 AO vgl. auch BFH, Urt. v. 27.11.2024 - X R 25/22 Rn. 20 ff.- BStBl II 2025, 994). Im Zeitpunkt des Ergehens des ursprünglichen Einkommensteuerbescheids 2019 hätte das FA die vom Anbieter übermittelten Daten zu den Altersvorsorgebeiträgen gar nicht berücksichtigen dürfen, weil der Kläger sein Wahlrecht auf Gewährung des Sonderausgabenabzugs nicht ausgeübt habe. Der Bescheid sei daher rechtmäßig gewesen. Allein die nach Eintritt der Bestandskraft mitgeteilte Ausübung des Wahlrechts könne in einem solchen Fall nicht dazu führen, die Voraussetzungen einer Korrekturvorschrift, die an Datenübermittlungen anknüpfe, als erfüllt anzusehen.
Eine Änderung könne auch nicht auf § 175b Abs. 2 AO gestützt werden. Die Voraussetzungen dieser Korrekturvorschrift sei nicht erfüllt, weil die vom Anbieter an die Finanzverwaltung übermittelten Daten in Bezug auf die vom Kläger im Jahr 2019 geleisteten Altersvorsorgebeiträge nicht unrichtig gewesen seien.
Die Voraussetzungen für eine Berichtigung nach § 129 AO seien ebenfalls nicht erfüllt. Es liege kein mechanisches Versehen, sondern eine bewusste Entscheidung des FA vor (ausführlich hierzu bereits BFH, Urt. v. 19.01.2022 - X R 32/20 Rn. 41 ff. - BStBl II 2022, 617).
Zu Recht habe das FG ausgeführt, dass darüber hinaus weder eine Änderung nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO (Wahlrechtsausübung ist keine Tatsache), § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO (übermittelte Daten haben nicht die Wirkung eines Grundlagenbescheids) noch nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO (Wahlrechtsausübung sei kein rückwirkendes Ereignis) möglich sei. (ausführlich BFH, Urt. v. 19.01.2022 - X R 32/20 Rn. 41 ff. - BStBl II 2022, 617).
Dass das FA sich auf den Eintritt der Bestandskraft berufe, verstoße nicht gegen die Grundsätze von Treu und Glauben. Dies gilt sowohl unter dem Gesichtspunkt des lediglich in die Erläuterungen des Steuerbescheids aufgenommenen Hinweises auf die mögliche Wahlrechtsausübung als auch im Hinblick auf die Behandlung der Altersvorsorgebeiträge in den Vorjahren.
Nach § 89 Abs. 1 Satz 1 AO solle die Finanzbehörde die Abgabe von Erklärungen, die Stellung von Anträgen oder die Berichtigung von Erklärungen oder Anträgen anregen, wenn diese offensichtlich nur versehentlich oder aus Unkenntnis unterblieben oder unrichtig abgegeben oder gestellt worden seien. Es könne dahinstehen, ob die Voraussetzungen für eine Hinweispflicht des FA im Streitfall überhaupt erfüllt gewesen seien, was die „Offensichtlichkeit“ eines Versehens oder einer Unkenntnis der Kläger erfordert hätte (vgl. dazu Wernsmann in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 89 AO Rn. 65, 80). Jedenfalls hätte das FA eine eventuell bestehende Hinweispflicht hier durch die Aufnahme eines entsprechenden Hinweises in die Erläuterungen des Steuerbescheids noch erfüllt.
Die Behauptung der Kläger, dass Steuerpflichtige, die ihre Einkommensteuererklärung ohne Mithilfe eines Bevollmächtigten erstellten, Erläuterungen, die das FA im Steuerbescheid gebe, generell nicht zur Kenntnis nähmen, hätten sie nicht mit Tatsachen, etwa statistischen Erhebungen, belegt. Dem Senat sei ein genereller entsprechender Erfahrungssatz jedenfalls nicht bekannt. Unabhängig davon treffe den Empfänger eines Steuerbescheids – oder eines anderen Verwaltungsakts – die Obliegenheit, im Bescheid enthaltene Erläuterungen und Hinweise zur Kenntnis zu nehmen. Tue er dies nicht, müsse er mit Rechtsnachteilen rechnen. Das gelte ungeachtet der Frage, wie verbreitet es sei, diese Obliegenheit nicht zu beachten.
Allerdings sei auch der Senat der Auffassung, dass die außerordentliche Vielzahl der im Bescheid vom 13.10.2020 unter der Überschrift „Erläuterungen zur Festsetzung“ gegebenen Hinweise, gerade auch in Kombination mit der nahezu völlig fehlenden Leserführung (keine Zwischenüberschriften, kein Fettdruck; mit Ausnahme der Erläuterungen zu den Vorläufigkeitsvermerken keine Leerzeilen, die verschiedene Themenkomplexe voneinander abgrenzen könnten), es einem durchschnittlichen Steuerpflichtigen erheblich erschwere, von den für ihn tatsächlich relevanten – vielleicht sogar eine Obliegenheit zum Tätigwerden innerhalb der einmonatigen Einspruchsfrist auslösenden – Hinweisen Kenntnis zu nehmen. Der Senat halte es daher grundsätzlich nicht für ausgeschlossen, bei einem Hinweis, der mitten in umfangreichen anderweitigen Erläuterungen enthalten und weder durch eine Zwischenüberschrift noch in anderer Weise drucktechnisch hervorgehoben sei, eine etwa bestehende Hinweispflicht des § 89 Abs. 1 Satz 1 AO als nicht erfüllt anzusehen.
Welche Rechtsfolgen dies nach sich zöge, müsse im Streitfall allerdings nicht entschieden werden, da einer solchen Hinweispflicht hier – noch – Genüge getan wäre. Die Erfüllung der Hinweispflicht des § 89 Abs. 1 Satz 1 AO erfordere nicht stets, dass das FA vor Erlass des Steuerbescheids ein gesondertes Anschreiben an den Steuerpflichtigen richte. Die Erstellung gesonderter Anschreiben und die damit verbundenen Unterbrechungen der Veranlagungsarbeiten führten zu einem zeitlichen und personellen Mehraufwand für die Finanzverwaltung, der – bezogen auf die hohe achtstellige Zahl der jährlich ergehenden Steuerbescheide – im steuerlichen Massenverfahren nicht geleistet werden könnte. Dies gelte umso mehr, als die Stellung der richtigen und steuerlich günstigen Anträge grundsätzlich im Verantwortungsbereich des Steuerpflichtigen – nicht aber des FA – liege und dieser den Eintritt nachteiliger Rechtsfolgen auch durch die rechtzeitige Einlegung eines Einspruchs verhindern könne (BFH, Urt. v. 01.08.2012 - IX R 14/11 Rn. 17 - BFH/NV 2012, 1934). Die Hinweispflicht könne daher in einem solchen Fall auch durch eine – hinreichend deutliche – Erläuterung im Steuerbescheid unter Hinweis auf die Einspruchsfrist erfüllt werden.
Der Senat könne offenlassen, ob ein Hinweis auf die Behandlung in den Vorjahren nach dem Grundsatz der Abschnittsbesteuerung überhaupt geeignet sein könnte, das FA nach Treu und Glauben an einer Berufung auf den Eintritt der Bestandskraft zu hindern.


C.
Kontext der Entscheidung
Der X. Senat des BFH hat deutlich gemacht, dass die Frage der Ausübung des Wahlrechts auf Gewährung des Sonderausgabenabzugs für Altersvorsorgebeiträge ausdrücklich nur für Zeiträume bis zum 30.06.2020 entschieden sei (Rn. 29). Er hält insoweit ausdrücklich an seiner in der Grundsatzentscheidung vom 19.01.2022 (X R 32/20 - BStBl II 2022, 617) vertretenen Auffassung bezüglich der Ausübung des Wahlrechts und möglicher Korrekturnormen in Übereinstimmung mit der Auffassung der Finanzverwaltung (vgl. Weber-Grellet in Schmidt, EStG, 45 Aufl., § 10a Rn. 22) fest. Der BFH hat ebenfalls geklärt, dass die Ausübung des Wahlrechts – ebenso wie dessen Änderung – keiner besonderen Form und insbesondere auch nicht – entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung – die Abgabe der Anlage AV zur Einkommensteuererklärung erfordert (Vogel in: Brandis/Heuermann, EStG, § 10a Rn. 86). Für die Ausübung oder Änderung des Wahlrechts gelten die allgemeinen Regeln, so dass sie in zeitlicher Hinsicht bis zur materiellen Bestandskraft des Einkommensteuerbescheids möglich ist, sofern nicht ausnahmsweise eine die Bestandskraft durchbrechende Änderungsvorschrift eingreift.


D.
Auswirkungen für die Praxis
Steuerpflichtige haben die in der Besprechungsentscheidung bestätigten Vorgaben für die Ausübung des Wahlrechts für den Sonderausgabenabzug nach § 10a EStG zu beachten. Auf gesonderte Hinweise des FA nach § 89 Abs. 1 Satz 1 AO zur Ausübung des Wahlrechts über die Erläuterungen im Einkommensteuerbescheid hinaus können sie sich im Regelfall nicht verlassen. Vielmehr ist der Steuerpflichtige grundsätzlich gehalten, auch die Erläuterungen im Einkommensteuerbescheid sorgfältig zur Kenntnis zu nehmen.



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