juris PraxisReporte

Autoren:Dr. Liane Thau, RA’in,
Nina Rosa, Ass.iur.
Erscheinungsdatum:16.04.2026
Quelle:juris Logo
Normen:§ 2 StromStG, § 5 EnWG 2005, § 6 EnergieStG, § 5 StromStG, § 8 StromStG, § 3 StromStG, § 4 StromStV, § 5a StromStG, § 4 StromStG, § 21 StromStV, § 1a StromStV, § 12b StromStV, § 9 StromStG
Fundstelle:jurisPR-UmwR 4/2026 Anm. 1
Herausgeber:Prof. Dr. Ferdinand Kuchler, RA
Prof. Dr. Martin Spieler, RA
Zitiervorschlag:Thau/Rosa, jurisPR-UmwR 4/2026 Anm. 1 Zitiervorschlag

Die Novelle des Stromsteuergesetzes (StromStG) und des Energiesteuergesetzes (EnergieStG) - Die stromsteuerrechtliche Erlaubnis

I. Einleitung

Zum 01.01.2026 ist das Dritte Gesetz zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes1 in Kraft getreten.

Im ersten Teil des Beitrags wurden die Neuerungen der Novelle mit Fokus auf die Elektromobilität ausgewertet, insbesondere die Übertragung der aus dem Energiewirtschaftsrecht bekannten „Letztverbraucherfiktion“ an Ladepunkten auf das Stromsteuerrecht und die Vereinfachung der Geschäftsmodelle „innerhalb der Ladesäule“2. Gegenstand des nachfolgenden zweiten Teils sind die Neuerungen zur stromsteuerrechtlichen Erlaubnis.

II. Einführung zur Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 StromStG und nach § 9 Abs. 4 StromStG

1. Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 StromStG3

a) Allgemeines

Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 StromStG benötigt grundsätzlich derjenige eine Erlaubnis, der als Versorger Strom leistet, als Eigenerzeuger Strom zum Selbstverbrauch entnimmt oder als Letztverbraucher Strom aus einem Gebiet außerhalb des Steuergebiets bezieht.

Versorger ist nach der Legaldefinition des § 2 Nr. 1 StromStG derjenige, der Strom leistet. Eigenerzeuger ist, wer Strom zum Selbstverbrauch erzeugt hat, § 2 Nr. 2 StromStG.

Der Begriff des Letztverbrauchers ist dagegen nicht im StromStG legaldefiniert. Er orientiert sich deshalb an der entsprechenden Definition4 in § 5 Abs. 1 EnWG5 und meint jede natürliche oder juristische Person, die Strom verbraucht.6

Die Erlaubnis nach § 4 Abs. 2 StromStG wirkt im Gegensatz zu anderen verbrauchsteuerrechtlichen Erlaubnissen deklaratorisch.7 Der Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis ist also eher mit einer Anmeldung vergleichbar.8

Jede natürliche oder juristische Person, die Strom an einen Letztverbraucher leistet, gilt für diese Strommengen als Versorger;9 unabhängig davon, ob eine Erlaubnis gemäß § 4 Abs. 1 StromStG besteht oder nicht. Die Stromsteuer gemäß § 5 Abs. 1 StromStG entsteht unabhängig von einem ausgestellten Versorgerschein. Gleiches gilt auch für die Steuerschuldnereigenschaft des Versorgers gemäß § 5 Abs. 2 Alt. 1 StromStG.

Die fehlende Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 StromStG macht die Stromentnahme nicht widerrechtlich (Umkehrschluss10 aus § 8 Abs. 9 StromStG). Allerdings muss der Steuerschuldner in einem solchen Fall unverzüglich eine Steuererklärung abgeben, die Steuer berechnen und sofort entrichten.11

Nach § 4 Abs. 1 Satz 2 StromStG braucht keine (zusätzliche) Erlaubnis, wer bereits eine Erlaubnis als Versorger besitzt, wenn er als Eigenerzeuger auch Strom zum Selbstverbrauch entnimmt.

b) Pflichten des Erlaubnisinhabers

Die Pflichten des Inhabers einer Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 StromStG sind den Vorschriften der StromStV12 zu entnehmen, wobei die Anforderungen je nach Adressaten (Versorger, Eigenerzeuger oder Letztverbraucher) variieren.

Die Pflichten des Versorgers folgen aus § 4 Abs. 1 bis 7 StromStV. Beispielsweise müssen sie ein Belegheft führen (§ 4 Abs. 1 StromStV), detaillierte Aufzeichnungen zur Ermittlung der Steuer und der Grundlagen ihrer Berechnung für den Veranlagungszeitraum nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck erstellen (§ 4 Abs. 2 Satz 1 StromStV), wobei die inhaltlichen Vorgaben nach Satz 2 zu beachten sind (z.B. getrennt nach Steuertarifen gemäß § 3 StromStG, Begünstigungen nach § 9 StromStG und Letztverbrauchern). Die Aufzeichnungen müssen für Dritte nachprüfbar sein.

Außerdem muss der Versorger den Erlaubnisschein unverzüglich zurückzugeben, wenn die Erlaubnis erlischt oder die Stromlieferung dauerhaft eingestellt wird. Ferner sind gemäß § 4 Abs. 6 StromStV steuerfreie Einnahmen jährlich bis zum 31.05. zu melden. Für den Eigenerzeuger und Letztverbraucher gilt nur § 4 Abs. 1 bis 4 StromStV sinngemäß.13

2. Erlaubnis für steuerbegünstigte Entnahmen nach § 9 Abs. 4 StromStG

Abzugrenzen von der Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 StromStG ist die sog. förmliche Einzelerlaubnis nach § 9 Abs. 4 StromStG. Die Norm enthält einen speziellen Erlaubnisvorbehalt. Sie gilt für diejenigen, die Stromsteuervergünstigungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 3 StromStG, § 9 Abs. 2 oder 3 StromStG in Anspruch nehmen wollen.

Hier ist die Erlaubnis konstitutiv:14 Ohne sie wird der Strom zum Zeitpunkt der Entnahme uneingeschränkt stromsteuerpflichtig, das heißt, dass keine der in § 9 StromStG genannten Steuerbegünstigungen erhalten werden, wenn die Erlaubnis nicht zum Zeitpunkt der Entnahme des Stroms vorlag.

III. Die Erlaubnissituation nach der StromStG-Novelle

Die Novelle regelt die Erlaubnissituation von Versorgern, kleinen Versorgern und Eigenerzeugern neu.

1. Entfall oder Anpassung der Erlaubnispflicht

Es klingt zunächst plakativ, ist es aber nicht: Liegt kein Versorgerstatus vor, bedarf es auch keiner entsprechenden Erlaubnis.

a) Ausnahmen vom Versorgerstatus: Ladepunktbetreiber und bidirektionales Laden

Wie bereits im ersten Beitrag unter dem Schwerpunkt Elektromobilität erläutert, sind Ladepunktbetreiber, die Strom nur am Ladepunkt leisten (§ 5a Abs. 1 Satz 6 StromStG), keine Versorger (mehr). Gleiches gilt für den Fall des bidirektionalen Ladens (§ 5a Abs. 3 StromStG) sowie im Falle der Leistung von Strom aus Stromspeichern ohne Nutzung des öffentlichen Netzes (§ 1a Abs. 3a StromStV). Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf diese Ausführungen verwiesen.15

b) Ausnahmen vom Versorgerstatus für „große Anlagen“ (> 2 MW), § 1a Abs. 5 StromStV

Hinzugekommen sind nun Fallkonstellationen, bei denen einzelne Erlaubnisse erlöschen, § 4 StromStG, weil es ihrer nicht mehr bedarf.

Nach § 21 Abs. 1 StromStG n.F. gilt dies zunächst für Konstellationen, in welchen nach den neugefassten Vorschriften von § 1a Abs. 5 StromStV eine Ausnahme vom Versorgerstatus greift. Dann sind bisherige Erlaubnisse als Versorger (einschließlich solcher als eingeschränkte Versorger) mit Ablauf des 31.12.2025 erloschen.16

Bei Anlagen, die über eine elektrische Nennleistung von mehr als 2 MW verfügen, ist neu die Ausnahme vom Versorgerstatus gemäß § 1a Abs. 5 StromStV zu prüfen. Solche Anlagen sind nun auch dann vom Versorgerstatus ausgenommen, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:17 (i) Es wird Strom in Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von mehr als 2 MW erzeugt, wobei der neue Anlagenbegriff gemäß § 12b StromStV zu beachten ist, (ii) es wird ausschließlich Strom aus diesen Anlagen geleistet und insbesondere kein Bezugsstrom, (iii) der Strom wird nicht an Letztverbraucher, sondern nur an Versorger geliefert (in der Regel durch Einspeisung in das Netz der allgemeinen Versorgung), (iv) die zur Anlage gehörenden Stromerzeugungseinheiten sind alle im Markstammdatenregister registriert.

c) Ausnahmen vom Versorgerstatus: kleine Eigenerzeuger, § 1a Abs. 5a StromStV

Seit dem 01.01.2026 sind zudem Versorger und kleine Versorger von der Erlaubnispflicht ausgenommen, wenn sie (i) Strom ausschließlich am Ort der Erzeugung, (ii) ohne Nutzung des öffentlichen Stromnetzes (iii) an Letztverbraucher leisten, sofern (iv) der gelieferte Strom zugleich steuerbefreit ist.18

Der gesamte erzeugte und geleistete Strom muss dabei unter eine der in § 1a Abs. 5a Nr. 1 bis 4 StromStV genannten Steuerbefreiungen fallen. In der Praxis dürften hier vor allem Nr. 1 und Nr. 2 relevant sein.

§ 1a Abs. 5a Nr. 1 StromStV betrifft Strom zur Erzeugung oder Aufrechterhaltung der Erzeugungsfähigkeit (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 StromStG i.V.m. § 10 Abs. 3 StromStV), z.B. in Wind- und Solarparks, dies aber nur dann, wenn sämtliche der erzeugten Strommengen auch von der Stromsteuer befreit sind, also keine Versteuerung sonstiger Strommengen erforderlich ist.19

Bei § 1a Abs. 5a Nr. 2 StromStV muss es sich zusätzlich um nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b oder Nr. 6 Buchst. b StromStG von der Steuer befreiten Strom handeln, also um Strom aus Anlagen mit einer Nennleistung von bis zu 2 MW ausschließlich aus Windkraft, Sonnenenergie, Erdwärme oder Wasserkraft oder aus hocheffizienten KWK-Anlagen, der vom Anlagenbetreiber lokal an Letztverbraucher geleistet wird.

2. Wegfall und Umstellung bestehender Erlaubnisse; neue Erlaubnisformulare

Liegt ein Versorgerstatus nicht (mehr) vor, so erlöschen gemäß § 21 Abs. 1 StromStV n.F. bestehende Erlaubnisse (als Versorger) automatisch zum 31.12.2025.

Besteht nach wie vor eine Erlaubnispflicht (als Eigenerzeuger), so können zur Vermeidung zusätzlicher Bürokratie bei Anwendung der Ausnahmen nach § 1a Abs. 5 Satz 2 StromStV und § 1a Abs. 5a Nr. 1 StromStV und einer Steuerentstehung für Strommengen, die zum Selbstverbrauch entnommen werden, bestehende Erlaubnisse umgedeutet und als Erlaubnisse für Eigenerzeuger weitergeführt werden.

Erlaubnisse, die bis zum 30.06.2026 beantragt werden, können rückwirkend zum 01.01.2026 erteilt werden, wenn ein wirksamer und vollständiger Antrag auf die förmliche Erlaubnis gestellt wird und die Voraussetzungen für die beantragte Steuerbefreiung vorliegen. Dies gilt jedoch nur für Fälle, in denen eine bislang bestehende allgemeine Erlaubnis entfällt, ohne dass die Steuerbefreiungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 6 StromStG zur Anwendung kommen oder wenn der Wechsel der Steuerbefreiung, für die eine förmliche Erlaubnis besteht, aufgrund der Veränderung der Anlagengröße infolge des neuen Anlagenbegriffs greift (von § 9 Abs. 1 Nr. 1 StromStG zu § 9 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a StromStG oder umgekehrt20). Zu beachten ist außerdem, dass die bisherigen Formularvorgaben zu einem neuen Formular 1410 zusammengeführt wurden.21

3. Neuer Anlagenbegriff (§ 12b StromStV)

a) Allgemein

Mit der Novelle wurde in § 12b StromStV ein einheitlicher, vereinfachter Anlagenbegriff für das gesamte Stromsteuerrecht geschaffen. Bislang war die Regelung auf § 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG begrenzt. Durch die einheitliche Regelung soll die im Einzelfall sehr komplexe Prüfung des Anlagenbegriffs weitgehend entfallen22. Eine standortübergreifende Zusammenfassung findet jetzt nicht mehr statt. Stattdessen ist eine Anlage ein technischer Verbund von Stromerzeugungseinheiten desselben Betreibers an einem Standort, wenn dort Strom erzeugt wird aus (i) gleichartigen erneuerbaren Energieträgern23, (ii) Biomasse24 im KWK-Prozess oder (iii) aus sonstigen Energieträgern im KWK-Prozess, differenziert nach CO2-Gruppen.

Außerdem muss die netto erzeugte Strommenge ganz oder teilweise am Standort ohne Nutzung eines Netzes der allgemeinen Versorgung mit Strom entnommen worden sein, vgl. § 12b Abs. 1 Satz 1 StromStV a.E.

b) Auswirkungen auf stromsteuerrechtliche Erlaubnisse

Der geänderte Anlagenbegriff kann Auswirkungen auf die jeweils erforderliche stromsteuerrechtliche Erlaubnis haben, namentlich, wenn sich aufgrund der Betrachtung des technischen Verbunds von Stromerzeugungseinheiten an einem Standort die Gesamtnennleistung der Anlage ändert. Soweit Anlagen durch den geänderten Anlagenbegriff zum Beispiel nun eine elektrische Nennleistung von bis zu 2 MW haben, besteht die Möglichkeit einer förmlichen Erlaubnis nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 StromStG25. Gleichzeitig entfiele die bisherige förmliche Erlaubnis nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 StromStG26. Dagegen besteht für Anlagen, die aufgrund des geänderten Anlagenbegriffs nun eine elektrische Nennleistung von mehr als 2 MW haben, nun die Möglichkeit einer förmlichen Erlaubnis nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 StromStG.27

IV. Ausblick

Es bleibt komplex. Es ist sicher nicht nur sinnvoll, sondern auch „alternativlos“, den Erlaubnis- und Stromsteuerstatus einer Erzeugungsanlage zeitnah unter den Neuerungen der Novelle durchzukonjugieren. Nur so wird sich rechtssicher klären lassen, ob es Handlungsbedarf gibt, der vor einer vereinfachten Erlaubnis- und Stromsteuerwelt zu erledigen ist.


Fußnoten


1)

Drittes Gesetz zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes vom 22.12.2025 (BGBl. 2025 I Nr. 340).

2)

Thau/Rosa, jurisPR-UmwR 1/2026 Anm. 2.

3)

Stromsteuergesetz (StromStG) vom 24.03.1999 (BGBl I 1999, 278), das zuletzt durch Art. 1 des Gesetzes vom 22.12.2025 geändert worden ist (vgl. Fn. 1).

4)

Gesetzesbegründung des Gesetzes zum Einstieg in die ökologische Steuerreform vom 24.03.1999 (BGBl. I 1999 Nr. 14); BT-Drs. 14/40, S. 2.

5)

Energiewirtschaftsgesetz vom 07.07.2005 (BGBl I, 1970, 3621), das zuletzt durch Art. 2 des Gesetzes vom 22.12.2025 (BGBl. 2025 I Nr. 351) geändert worden ist. Vgl. auch Morgenstern/Liebheit in: Theobald/Kühling, Energierecht, Werkstand 132. EL November 2023, § 5 StromStG Rn. 8.

6)

Gesetz für den Ausbau erneuerbarer Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz - EEG 2023) vom 21.07.2014 (BGBl I 2014, 1066), das zuletzt durch Art. 23 des Gesetzes vom 18.12.2025 (BGBl. 2025 I Nr. 347) geändert worden ist.

7)

Mileweski in: Möhlenkamp/Milewski, EnergieStG, StromStG, 2. Aufl. 2020, § 4 StromStG Rn. 2.

8)

Mileweski in: Möhlenkamp/Milewski, EnergieStG, StromStG, 2. Aufl. 2020, § 4 StromStG Rn. 2.

9)

Schröer-Schallenberg in: Bongartz/Jatzke/Schröer-Schallenberg, Energiesteuer, Stromsteuer, Zolltarif: EnergieStG, StromStG, Werkstand 21. EL März 2025, § 4 StromStG Rn. 6; Mileweski in: Möhlenkamp/Milewski, EnergieStG, StromStG, 2. Aufl. 2020, § 4 StromStG Rn. 2 m.w.N.; dagegen konstitutiv z.B. in § 9 Abs. 4 StromStG, § 6 Abs. 3 EnergieStG oder § 5 Abs. 1 AlkStG.

10)

§ 8 Abs. 9 StromStG nennt die Stromentnahme ohne Erlaubnis gemäß § 4 Abs. 1 neben der widerrechtlichen Entnahme nach § 6 StromStG, vgl. Rodi/Liebheit in: Schneider/Theobald, Recht der Energiewirtschaft, 5. Aufl. 2021, § 25 Energiesteuern Rn. 288.

11)

Rodi/Liebheit in: Schneider/Theobald, Recht der Energiewirtschaft, 5. Aufl. 2021, § 25 Energiesteuern Rn. 288.

12)

Stromsteuer-Durchführungsverordnung vom 31.05.2000 (BGBl I 2000, 794), die zuletzt durch Art. 2 der Verordnung vom 20.12.2024 (BGBl. 2024 I Nr. 445) geändert worden ist.

13)

Schröer-Schallenberg in: Bongartz/Jatzke/Schröer-Schallenberg, Energiesteuer, Stromsteuer, Zolltarif: EnergieStG, StromStG, Werkstand 21. EL März 2025, § 4 StromStG Rn. 27.

14)

Mileweski in: Möhlenkamp/Milewski, EnergieStG, StromStG, 2. Aufl. 2020, § 4 StromStG Rn. 2.

15)

Thau/Rosa, jurisPR-UmwR 1/2026 Anm. 2.

16)

Generalzolldirektion (GZD), Informationen zur Anwendung des Dritten Gesetzes zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes im Stromsteuerbereich, Stand 08.12.2025, S. 5 f.

17)

Generalzolldirektion (GZD), Informationen zur Anwendung des Dritten Gesetzes zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes im Stromsteuerbereich, Stand 08.12.2025, S. 3.

18)

Generalzolldirektion (GZD), Informationen zur Anwendung des Dritten Gesetzes zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes im Stromsteuerbereich, Stand 08.12.2025, S. 4.

19)

Generalzolldirektion (GZD), Informationen zur Anwendung des Dritten Gesetzes zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes im Stromsteuerbereich, Stand 08.12.2025, S. 5.

20)

Generalzolldirektion (GZD), Informationen zur Anwendung des Dritten Gesetzes zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes im Stromsteuerbereich, Stand 08.12.2025, S. 15.

21)

Abrufbar im Formular-Management-System (FMS) der Bundesfinanzverwaltung unter https://www.formulare-bfinv.de/ffw/content.do (zuletzt abgerufen am 18.02.2026).

22)
23)

Vgl. § 12b Abs. 1 Nr. 1 StromStG: Wind, Sonne, Erdwärme, Wasserkraft.

24)

Vgl. § 12b Abs. 1 Nr. 2 StromStG; gemeint ist Biomasse aus Energieträgern im Sinne der §§ 2 und 3 Nr. 2 bis 12 der Verordnung über die Erzeugung von Strom aus Biomasse vom 21.06.2001 (BGBl I, 1234), die zuletzt durch Art. 8 des Gesetzes vom 13.10.2016 (BGBl I, 2258) geändert worden ist.

25)

Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 StromStG ist Strom, der zur Stromerzeugung oder zur Aufrechterhaltung der Fähigkeit, elektrischen Strom zu erzeugen, entnommen wird, von der Stromsteuer befreit.

26)

§ 9 Abs. 1 Nr. 1 StromStG enthält einen Steuerbefreiungstatbestand für Strom aus Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von mehr als 2 MW ausschließlich aus erneuerbaren Energien oder Wasserkraft, der vom Betreiber der Anlage vor Ort zum Selbstverbrauch entnommen wird.

27)

Vgl. zu allem: Generalzolldirektion (GZD), Informationen zur Anwendung des Dritten Gesetzes zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes im Stromsteuerbereich, Stand 08.12.2025, S. 15.


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