juris PraxisReporte

Anmerkung zu:OLG Saarbrücken 3. Zivilsenat, Urteil vom 12.06.2026 - 3 U 38/25
Autor:Timo Karle, Staatsanwalt, z.Z. abgeordnet an das Bayerische Staatsministerium der Justiz
Erscheinungsdatum:09.09.2026
Quelle:juris Logo
Normen:§ 4 StPO, § 823 BGB, § 3 StVO, § 1 StVO, § 4 StVO, § 17 StGB, § 9 StVG
Fundstelle:jurisPR-VerkR 18/2026 Anm. 1
Herausgeber:Dr. Klaus Schneider, RA, FA für Verkehrsrecht, FA für Versicherungsrecht und Notar
Zitiervorschlag:Karle, jurisPR-VerkR 18/2026 Anm. 1 Zitiervorschlag

Der Anscheinsbeweis auf dem Prüfstand: Ein Schneeball wird zum Rechtsfall



Leitsätze

1. Der gegen den Auffahrenden streitende Anscheinsbeweis wird weder durch eine erkennbare Straßenglätte noch dadurch erschüttert, dass der Vorausfahrende ohne erkennbaren Grund stark bremst.
2. Zur Haftung eines Schneeballwerfers für einen Auffahrunfall.



A.
Problemstellung
Ein Schneeballwurf führt uns zu gleich zwei verkehrs- bzw. deliktsrechtlich interessanten Haftungsverhältnissen, die von den beiden Instanzen noch dazu stark unterschiedlich bewertet werden.


B.
Inhalt und Gegenstand der Entscheidung
An Verkehrsunfällen bei schwierigen Straßenverhältnissen einerseits und an Schneeballschlachten andererseits waren wohl schon einige Leser bei unterschiedlichem Grad an Freiwilligkeit beteiligt. Im Januar 2023 kam es im Bezirk des LG Saarbrücken zu einer doch etwas skurrilen Kombination aus beiden Winterphänomenen: Der spätere Beklagte zu 3) warf unter nicht näher mitgeteilten Umständen einen Schneeball, welcher einen von der Beklagten zu 2) geführten, bei der Beklagten zu 1) versicherten Mercedes auf der Windschutzscheibe traf. Der Schneeball „zerplatzte und nahm der Zweitbeklagten die Sicht“, welche daraufhin „aus diesem Grund und wegen Erschreckens“ eine Vollbremsung einleitete. Dadurch wiederum kam es, unter im Einzelnen streitigen Umständen, zur Kollision mit der hinter der Beklagten in einem Toyota fahrenden Klägerin.
Die Klägerin versuchte nun die sprichwörtliche Weisheit „Wenn’s hinten kracht, gibt’s vorne Geld“ auf den Kopf zu stellen und nahm die drei Beklagten als Gesamtschuldner für ihren Schaden i.H.v. insgesamt etwa 10.000 Euro mit der Argumentation in Anspruch, dass die Beklagte zu 2) nach dem Schneeballtreffer unverhältnismäßig stark gebremst habe und sie (die Klägerin) die Kollision ihrerseits deshalb trotz sofortigen Bremsens nicht mehr habe verhindern können. Der Vorwurf gegen den Beklagten zu 3) dürfte auf der Hand liegen bzw. auf der Windschutzscheibe des Beklagtenfahrzeugs „zerplatzt“ sein.
Das LG Saarbrücken verurteilte die drei Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von 50% des Schadens, die weiteren 50% sollte der Beklagte zu 3) alleine tragen. Ein konkretes Verschulden sei keiner der Fahrzeugführerinnen nachzuweisen. Die Klägerin und die Beklagten zu 1) und 2) hafteten deshalb aus der einfachen Betriebsgefahr ihrer Fahrzeuge jeweils hälftig für die Unfallfolgen. Das schwerwiegende Verschulden des Beklagten zu 3) rechtfertige seinerseits ein vollständiges Zurücktreten der Betriebsgefahr auf Klägerinnenseite.
Lesenswert erläutert das OLG Saarbrücken, weshalb diese Begründung in einem wesentlichen Punkt nicht tragfähig war:
Der Anscheinsbeweis gegen den Auffahrenden sei nämlich entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht erschüttert, somit ein unfallursächlicher Sorgfaltsverstoß der Klägerin gegeben. Weder die winterlichen Straßenverhältnisse noch die plötzliche Bremsung der Vorderfrau als solche noch ein (etwaiger bzw. unterstellter) Verstoß gegen § 4 Abs. 1 Satz 2 StVO führten nämlich dazu, dass der Anscheinsbeweis im Streitfall nicht anwendbar sei.
Umgekehrt kann der Senat einen konkreten Sorgfaltsverstoß der Beklagten zu 2) unter beiden geprüften Aspekten nicht feststellen:
Ein „starkes Abbremsen“ i.S.v. § 4 Abs. 1 Satz 2 StPO sei zwar objektiv anzunehmen. Dieses sei aber nur „schuldhaft verkehrswidrig“, wenn der nachfolgende Fahrzeuglenker bei Einleitung des Abbremsens einen derart geringen Abstand einhalte, dass (Anm.: gemeint ist „im Zeitpunkt der Bremseinleitung“) die ernstliche Gefahr eines Auffahrunfalls bestehe. Dies sei hier nicht festgestellt, da die Klägerin ihrerseits von einem „ziemlich großen“ Abstand gesprochen habe. Dies wirkt nun, möglicherweise kontraintuitiv, gegen jene: So sei nämlich zumindest möglich, dass der Unfall (nur) aufgrund mangelnder Sorgfalt der Klägerin zustande gekommen sei. Bei ausreichend großem Sicherheitsabstand zum nachfolgenden Verkehr, der hier eben zumindest möglich sei, dürfe der Vorausfahrende aber auch ohne zwingenden Grund scharf bremsen. Ein Verstoß sei damit nicht feststellbar.
Zudem deutet der Senat an, dass wohl auch eine nicht festgestellte Vermeidbarkeit des Unfalls bei einer „normalen“ (d.h. nicht „starken“) Bremsung genügt hätte, um die Beklagte zu 2) zu entlasten. Ein etwaiger Verstoß gegen § 4 Abs. 1 Satz 2 StVO wäre dann schließlich nicht unfallkausal gewesen.
Das „Wie“ der Bremsung gereicht der Beklagten zu 2) somit nicht zum Vorwurf. Zweiter Ansatzpunkt für einen unfallursächlichen Verstoß war die Generalklausel des § 1 Abs. 2 StVO. Darunter wird (unausgesprochen) die zeitlich vorgelagerte Frage behandelt, ob die Beklagte zu 2) mit der sofortigen Bremsung als solcher („ob“) richtig reagiert hatte. Der Senat lässt dies ausdrücklich offen und verweist darauf, dass es jedenfalls an einem Verschulden fehle: In einer ohne Eigenverschulden eingetretenen und unvorhersehbaren Gefahrenlage, um die es sich hier gehandelt habe, sei auch eine etwaig objektiv falsche Reaktion nicht vorwerfbar.
Mangels zusätzlichen „Gewichts“ auf Beklagtenseite müsse die einfache Betriebsgefahr des Beklagtenfahrzeugs daher zurücktreten und die Klägerin ihren Schaden (insofern) voll tragen.
Die Sache hat für die Beklagten zu 1) und 2) jedoch einen Haken: Sie hatten gegen das Landgerichtsurteil keine Berufung eingelegt und die hälftige Verurteilung aus der ersten Instanz damit hingenommen. Somit bleib es in diesem Verhältnis bei dem Urteil des Landgerichts.
Die Berufung des Beklagten zu 3) scheiterte zumindest nicht an solchen prozessualen Gegebenheiten, er wehrte sich nämlich weiterhin in vollem Umfang gegen seine Verurteilung und bestand wohl in erster Linie darauf, gar nicht am Unfallort gewesen zu sein. Diese Argumentation verfing zwar auch in zweiter Instanz nicht, dennoch erzielte er einen Teilerfolg:
Das OLG Saarbrücken stellte fest, dass der Beklagte zu 3) lediglich im Umfang von 50% für den Schaden der Klägerin hafte und änderte das Urteil unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen entsprechend ab.
Das Landgericht habe zwar zu Recht eine Haftung dem Grunde nach aus § 823 Abs. 1 BGB angenommen, insbesondere bestehe zwischen Schneeballwurf und Schaden ein hinreichend adäquater Ursachenzusammenhang, da ein solcher Geschehensablauf nicht außerhalb aller Erfahrung liege.
Der Verursachungsbeitrag des Beklagten zu 3) sei allerdings zu schwer und der der Klägerin zu gering gewichtet worden: Ersterem sei kein jedenfalls subjektiv schlechthin unentschuldbarer Pflichtenverstoß und damit kein besonders schwerwiegendes Verschulden nachzuweisen – dabei fällt der wunderbare Satz „Das Werfen von Schneebällen ist für sich gesehen nicht stets grob fahrlässig“. Bei der Klägerin müsse anders als vom Landgericht angenommen eben nicht nur die einfache Betriebsgefahr, sondern der aus dem Anscheinsbeweis abgeleitete Sorgfaltsverstoß berücksichtigt werden. In diesem Verhältnis sei deshalb eine Haftung nach gleichen Teilen angemessen.


C.
Kontext der Entscheidung
Zentrale Weichenstellung für die Haftungsquote in beiden Verhältnissen ist die Frage, ob in der hiesigen Situation der Anscheinsbeweis einer „Irgendwie-Fahrlässigkeit“ gegen das auffahrende Fahrzeug in Form eines Verstoßes gegen § 1 Abs. 2 StVO, § 3 Abs. 1 Satz 4 StVO oder § 4 Abs. 1 Satz 1 StVO (allgemein dazu beispielsweise BGH, Urt. v. 03.12.2024 - VI ZR 18/24; Ramstetter in: BeckOGK ZPO, Stand 01.07.2026, § 286 Rn. 221.1; Neumann, NJW 2023, 332) anwendbar ist. Das Oberlandesgericht hat dies im Gegensatz zum Landgericht angenommen.
Der zu beurteilende Sachverhalt stellt dabei eine interessante „Graustufe“ dar, da (auch) das Oberlandesgericht zwar objektiv ein „starkes Bremsen“ i.S.v. § 4 Abs. 1 Satz 2 StVO annimmt, letztlich aber einen Verstoß gegen die Norm aufgrund subjektiver Erwägungen verneint. Um diesen (Sonder-)Fall einordnen zu können, muss die Diskussion um die (Fort-)Geltung des Anscheinsbeweises im Falle eines festgestellten Verstoßes des Vorherfahrenden gegen § 4 Abs. 1 Satz 2 StVO in den Blick genommen werden:
Die Annäherung über den Normtext führt zunächst zur Feststellung, dass der Verordnungsgeber in den Sätzen 1 und 2 des § 4 Abs. 1 StVO verschiedene Kategorien des Bremsens einführt. Während der Hinterherfahrende (Satz 1) ein „plötzliches“ Bremsen des Vorherfahrenden bei der Abstandswahl einzukalkulieren hat, darf der Vorausfahrende ohne zwingenden Grund nicht „stark“ bremsen (Satz 2). Einigkeit besteht nun jedenfalls darin, dass nicht jedes „plötzliche“ Bremsen auch „stark“ ist (dazu bereits OLG Celle, Urt. v. 12.05.1975 - 5 U 2/75, aus der Kommentarliteratur exemplarisch König in: Hentschel/König, Straßenverkehrsrecht, 48. Aufl. 2025, § 4 StVO Rn. 14).
Kaum (ausdrücklich) behandelt wird die umgekehrte Frage, ob ein „starkes“ Bremsen i.S.v. § 4 StVO auch immer „plötzlich“ ist. Dies dürfte in aller Regel zu bejahen sein, wenngleich bestimmt Beispiele konstruiert werden könnten, in denen „stark“, aber gerade nicht „plötzlich“ gebremst wird. Motorsportfreunde denken hier eventuell an die Waldschikanen auf dem alten Hockenheimring, dort beanspruchte die StVO indes keine Geltung.
Implizit bejaht haben diese Frage beispielsweise das OLG Schleswig im Urteil vom 19.03.2024 - 7 U 82/23 („Ein ‚starkes Abbremsen‘ i.S.d. § 4 StVO ist erst gegeben, wenn ein ‚plötzliches‘ Bremsen deutlich über das Maß eines ‚normalen‘ Bremsvorgangs hinausgeht“) und das KG Berlin im Urteil vom 11.07.2002 - 12 U 9923/00 („die obergerichtliche Rechtsprechung qualifiziert ‚plötzliches‘ Abbremsen dann als ‚starkes‘ Abbremsen i.S.d. § 4 Abs. 1 Satz 2 StVO, wenn (...)“).
Auch die BGH-Rechtsprechung, beispielsweise im Urteil vom 16.01.2007 - VI ZR 248/05 („denn ein plötzliches scharfes Bremsen des Vorausfahrenden muss ein Kraftfahrer grundsätzlich einkalkulieren“), deutet darauf hin, dass zumindest im Kontext von § 4 StVO „stark“ eine Teilmenge von „plötzlich“ sein dürfte.
Legt man dies zugrunde, ergibt sich die Geltung des Anscheinsbeweises auch im Falle eines starken Bremsens des Vorherfahrenden nach Lesart des Verfassers für den Regelfall bereits aus der Normsystematik und -logik. Denn ob das vorherfahrende Fahrzeug nun mit oder ohne zwingenden Grund plötzlich und stark bremst, darf für das vom nachfolgenden Fahrzeugführer erwartete Fahrverhalten („Du sollst stets rechtzeitig anhalten können“) eigentlich keine Rolle spielen.
Dies sieht auch die überwiegende Meinung in der Rechtsprechung (aus jüngerer Zeit beispielhaft nur OLG Schleswig, Urt. v. vom 19.03.2024 - 7 U 82/23; OLG Celle, Urt. v. 16.12.2020 - 14 U 87/20; OLG Karlsruhe, Urt. v. 28.04.2017 - 9 U 189/15; LG Stralsund, Urt. v. 27.05.2025 - 2 O 204/24) so. Die Gegenansicht, d.h. kein Anscheinsbeweis bei Verstoß gegen § 4 Abs. 1 Satz 2 StVO, hat ausdrücklich beispielsweise das OLG Köln (Urt. v. 30.09.1994 - 19 U 34/94) vertreten. Die Frage stellt sich auch bei Bremsmanövern zum Zwecke der Disziplinierung/Verkehrserziehung: Hier erkannte etwa das OLG München (Urt. v. 22.02.2008 - 10 U 4455/07) einen atypischen Sachverhalt und verneinte den Anscheinsbeweis. Auch das LG Mönchengladbach (Urt. v. 16.04.2002 - 5 S 86/01) und das AG Solingen (Urt. v. 06.01.2017 - 13 C 427/15) sahen ihn in ähnlichen Konstellationen als erschüttert an (Mönchengladbach) bzw. wiesen die Haftung bei „Akten der Selbstjustiz“ selbst ohne Annahme einer Entkräftung des Anscheinsbeweises vollständig dem Bremsenden zu (Solingen).
Das OLG Frankfurt führte im Urteil vom 02.03.2006 (3 U 220/05) aus, dass bei unstreitigem Vorliegen eines atypischen Umstandes wie eines Bremsmanövers des Vorherfahrenden schon kein typischer und damit für den Anscheinsbeweis geeigneter Sachverhalt gegeben sei. Der Erfahrungssatz eines „irgendwie fahrlässigen“ Handelns beanspruche nämlich nur Geltung in „Standardsituation(en), in der eine allenfalls denkbare andere Ursache so unrealistisch erscheint, dass sie außer Betracht bleiben kann“.
Zumindest der letzte Teil dieser Aussage dürfte mit dem Normzweck des § 4 Abs. 1 StVO nur schwer in Einklang zu bringen sein. Der typische und dem Anscheinsbeweis zugrunde liegende Sachverhalt ist schließlich (nur) die Kollision im gleichgerichteten Verkehr bei Überdeckung von Front und Heck. Dieses äußere Erscheinungsbild ist aber unabhängig davon, ob und wie der Vorherfahrende zuvor gebremst hat. Auch in der BGH-Rechtsprechung (bspw. BGH, Urt. v. 18.10.1988 - VI ZR 223/87 und BGH, Urt. v. 16.01.2007 - VI ZR 248/05) wird deutlich darauf abgestellt, dass der Auffahrende einen „atypischen Sachverhalt, der die Verschuldensfrage in einem anderen Lichte erscheinen lässt“, darlegen und beweisen müsse. Die Feststellung des „typischen“ und dafür für den Anscheinsbeweis (grundsätzlich) geeigneten Sachverhaltes kann und muss deshalb das Verhalten des Vorausfahrenden zunächst unbeachtet lassen, dieses spielt erst im zweiten (Entkräftung?) und ggf. dritten (Haftungsverteilung?) Schritt eine Rolle.
Zurück zum Fall ist der vom OLG Saarbrücken gewählte Begründungsansatz, der das Vorliegen eines „zwingenden Grundes“ und damit die Frage eines objektiven Verstoßes gegen § 4 Abs. 1 Satz 2 StVO letztlich offenlässt und stattdessen auf den Abstand zwischen den beiden Fahrzeugen vor der Einleitung des Manövers abzielt, als eine Art Schutzzweckerwägung einzuordnen. Ob der durch den Verweis im Urteil gezogene Vergleich zum Auffahren eines Motorrades auf ein aus Schrittgeschwindigkeit abbremsendes Polizeifahrzeug (KG, Urt. v. 10.06.2002 - 12 U 8860/00) vollumfänglich trägt, mag dahinstehen. Das überzeugende Ergebnis hätte sich auch dadurch rechtfertigen lassen, das „Aufplatzen“ eines Schneeballs auf der eigenen Windschutzscheibe als zwingenden Grund i.S.v. § 4 Abs. 1 Satz 2 StVO anzusehen.
Auch der Rückgriff auf die „Jedenfalls-Rechtfertigung“ aus subjektiven Gründen im Rahmen von § 1 Abs. 2 StVO wäre nicht zwingend erforderlich gewesen, da sich schon objektiv ein Verstoß nicht nachweisen ließ. Systematisch ist ein solcher in erster Linie subjektiver Begründungsansatz in der StVO nicht unbedingt angelegt. Für die Erhöhung der Betriebsgefahr genügt nämlich grundsätzlich ein kausaler objektiver StVO‑Verstoß. Im hiesigen Kontext dazu ausdrücklich etwa das Urteil des OLG Frankfurt vom 09.03.2021 (23 U 120/20): „Unstreitig hat sie (…) gegen die Pflichten aus § 4 Abs. 1 Satz 2 StVO verstoßen (…). Ob sie dabei ein Verschulden trifft, ist zunächst unerheblich.“ Ähnlich auch das OLG Koblenz im Urteil vom 07.11.2005 (12 U 1240/04): „Bereits dieser objektive Befund ist bei der Abwägung nach § 17 StGB (sic!) beachtlich. Ein Mitverschulden kommt hinzu.“ Die vom Oberlandesgericht zitierten BGH-Urteile (BGH, Urt. v. 05.10.2010 - VI ZR 286/09 und BGH, Urt. v. 04.11.2008 - VI ZR 171/07) zu objektiv falschen, aber unverschuldeten Reaktionen verhalten sich bei näherer Betrachtung zu Verstößen eines Unfallhelfers bzw. eines Radfahrers und damit zu § 9 StVG bzw. § 254 BGB, so dass sie auf die Beurteilung eines möglichen Verstoßes eines Pkw-Fahrers gegen die StVO nicht direkt übertragbar sein dürften.
Abschließend sei noch bemerkt, dass bei einem beidseitigen Sorgfaltsverstoß – zu unterscheiden vom Ergebnis des Landgerichts, welches gar keinen Verstoß festgestellt hatte – sich insbesondere das KG dafür ausspricht, den Verstoß des Hinterherfahrenden gleichwohl mit 2/3 überwiegen zu lassen (vgl. KG, Urt. v. 22.11.2001 - 12 U 3682/00; zustimmend etwa LG Hannover Urt. v. 02.07.2020 - 3 O 90/18; AG Brandenburg, Urt. v. 24.01.2025 - 30 C 75/24). Wie immer kommt es dann aber stark auf die Einzelfallumstände an, das OLG München (Urt. v. 22.07.2016 - 10 U 3969/15) und das OLG Karlsruhe (Urt. v. 20.12.2012 - 9 U 88/11) erkannten beispielsweise auf eine Haftung zu gleichen Teilen. Auch bei den „Disziplinierungsfällen“ erschiene es aus Sicht des Verfassers konsequent, wie das AG Solingen (vgl.o.) zwar im Ausgangspunkt von einem wechselseitigen Verstoß auszugehen, die Haftung jedoch ggf. dennoch voll dem Vorherfahrenden aufzuerlegen.


D.
Auswirkungen für die Praxis
Über die Beurteilung des Einzelfalls hinaus interessant ist vor allem die Rolle subjektiver Elemente bei der Beurteilung des Verkehrsverhaltens. Das ausgewogene Ergebnis zwischen einem eher typischen Sorgfaltsverstoß im Verkehr (Auffahren bei Winterwetter) und einem doch recht schwerwiegenden Eingriff von außen (Schneeballwurf) verdeutlicht die Bedeutung der bei Pkw stets mit zu berücksichtigenden Betriebsgefahr in der Abwägung der Verursachungsbeiträge.


E.
Weitere Themenschwerpunkte der Entscheidung
Die auch im Verhältnis zum Beklagten zu 3) veränderte Haftungsquote ergibt sich dann logisch aus der Feststellung der Sorgfaltswidrigkeit auf Klägerinnenseite. Dass der Senat den Schneeballwurf in Richtung eines Fahrzeugs als nur einfach fahrlässig einschätzt, dürfte (auch) den recht knappen Feststellungen und weniger der Nachsicht gegenüber dem Werfer geschuldet sein. Beispielsweise wird aus der Wiedergabe im Urteil des Oberlandesgerichts nicht deutlich, ob der Wurf in Richtung des Beklagtenfahrzeugs zielgerichtet erfolgte oder der Treffer vielmehr ein Versehen war. Naheliegend ist letzteres, da andernfalls das Vorliegen von Vorsatz zumindest erörtert worden wäre.
Weder Landgericht noch Oberlandesgericht mussten sich aufgrund des jeweils gefundenen Ergebnisses vertieft mit der Situation befassen, in der mehrere Schädiger aus demselben Schadensfall gegenüber einem (jeweils) mitverantwortlichen Geschädigten mit unterschiedlichen Haftungsquoten zu verurteilen sind. Bei Vorliegen einer solchen Konstellation greift man auf die vom BGH entwickelten Grundsätze zur Einzel- und Gesamtabwägung zurück (Grundsatzurteil BGH, Urt. v. 16.06.1959 - VI ZR 95/58; bestätigend BGH, Urt. v. 13.12.2005 - VI ZR 68/04): Die Gesamtquote wird durch Addition der Verursachungsbeiträge der verschiedenen Schädiger ermittelt, der Beitrag des Geschädigten wird dabei jedoch nur einmal berücksichtigt. Damit können die Haftungsbeiträge dreier (oder noch mehr) Beteiligter ins Verhältnis gesetzt werden.
Sehr lesenswert wird von Lemcke (RuS 2009, 45) erläutert, wie sich die konkrete Berechnung bei ganz verschiedenen Haftungsverhältnissen und Graden an Komplexität darstellt.
Im hiesigen Fall hätte sich etwa bei einer Haftung des Beklagten zu 3) zu 80% (d.h. Verhältnis 4:1) und einer Haftung der Beklagten zu 1) und 2) (als Haftungseinheit) von 50% (d.h. Verhältnis 1:1) eine Gesamtquote von 5:1 (d.h. Ersatz von 5/6 des Gesamtschadens) ergeben. Legt man leicht vereinfacht einen Gesamtschaden von 10.000 Euro zugrunde, ergäben sich Zahlungsansprüche i.H.v. 4.666,67 Euro gegen alle drei Beklagten als Gesamtschuldner sowie i.H.v. 3.333,33 Euro (Beklagter zu 3)) und 333,33 Euro (Beklagte zu 1) und 2) als Haftungseinheit) gegen die einzelnen Schuldner.
Auswirkungen hat ein solches Haftungskonstrukt mit unterschiedlichen Mitverschuldensquoten natürlich auch auf die Kostenentscheidung, die sich aus dem jeweiligen (alleinigen bzw. gemeinschaftlichen) Unterliegen ergibt. Kompliziert wird es insofern besonderes bei den außergerichtlichen Kosten, hier kommt die bei Referendarinnen und Referendaren beliebte „Baumbach‘sche Kostenformel“ (erläutert beispielsweise bei Gemmer, JuS 2012, 702) zur Anwendung.



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