Kollision zwischen einem am Fahrbahnrand anhaltenden und einem über die Mittellinie vorbeifahrenden FahrzeugLeitsatz Beim Vorbeifahren an einem am rechten Fahrbahnrand haltenden Fahrzeug darf eine durchgezogene Mittellinie überfahren werden, wenn eine Gefährdung des Gegenverkehrs ausgeschlossen ist und andernfalls die Verengung nicht passiert werden kann. - A.
Problemstellung Der Fahrer eines Pkws hielt am rechten Fahrbahnrand an. Der Fahrer eines dahinterfahrenden Pkw beabsichtigte, daran vorbeizufahren und überfuhr dabei auch die durchgezogene Mittellinie der Fahrbahn. Bei ansonsten streitigem Hergang kam es zu einer Kollision der Fahrzeuge. Das OLG Saarbrücken hatte sich insoweit mit der Beurteilung der Haftungsfrage zu befassen.
- B.
Inhalt und Gegenstand der Entscheidung Die Klägerin nimmt die Beklagten aus einem Verkehrsunfall in Anspruch. Der Beklagte befuhr mit seinem Pkw die A-Straße. Hinter ihm fuhr der Zeuge X. mit dem klägerischen Pkw. In der Folge kam es unter streitigen Umständen zu einer Kollision der Fahrzeuge. Unstreitig hatte der Zeuge X. unmittelbar vor der Kollision die im Unfallbereich durchgezogene Mittellinie der Fahrbahn jedenfalls teilweise überfahren. Die Klägerin begehrt die Zahlung von 7.919,51 Euro (Reparaturkosten, Wertminderung, Sachverständigenkosten und Kostenpauschale). Sie behauptete, der Zeuge X. habe an dem Beklagtenfahrzeug, das zuvor abgebremst und am rechten Fahrbahnrand angehalten habe, vorbeifahren wollen, als der Beklagte zum Wenden angesetzt und dadurch den Unfall verursacht habe. Der Beklagte trug vor, der Zeuge X. habe das Beklagtenfahrzeug über die durchgezogene Linie überholt, sei dann aber wegen Gegenverkehrs wieder zurück auf die rechte Spur und dort in das Beklagtenfahrzeug hineingefahren. Der Beklagte vertrat die Auffassung, dass zur Behebung des Unfallschadens am klägerischen Fahrzeug lediglich Aufwendungen i.H.v. 5.986,06 Euro erstattungsfähig seien. Das Landgericht wies die Klage mit dem angefochtenen Urteil ab. Es lasse sich nicht mehr aufklären, ob das Schadensbild durch eine Lenkhandlung des Beklagtenfahrzeugs oder einen Einschervorgang des klägerischen Fahrzeugs verursacht worden sei. Ein Verschulden des Beklagten sei damit nicht nachweisbar. Auf Klägerseite sei aber ein Verstoß des Zeugen X. festzustellen, da dieser in unzulässiger Weise die durchgezogene Mittellinie überfahren habe. Dieser Verstoß begründe die Alleinhaftung der Klägerin. Hiergegen wandte sich die Klägerin mit ihrer Berufung, mit der sie eine hälftige Haftungsverteilung erstrebt. Der Zeuge sei nach den zugrunde zu legenden Tatsachen berechtigt gewesen, unter Überfahren der durchgezogenen Linie an dem Beklagtenfahrzeug vorbeizufahren. Sie beantragte nun, unter teilweiser Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils den Beklagten zu verurteilen, Schadensersatz i.H.v. 3.959,50 Euro (50%) zu zahlen. Der Beklagte beantragte, die Berufung zurückzuweisen. Die Kollision sei in unmittelbarem Zusammenhang mit einem Fahrspurwechsel erfolgt, und zwar unter Überfahren einer durchgezogenen Mittellinie. Aufgrund dessen streite gegen die Klägerseite der Beweis des ersten Anscheins. Die Berufung ist zulässig und hat in der Sache ganz überwiegend Erfolg. Das Landgericht sei im Ergebnis zu Recht, so das OLG Saarbrücken, davon ausgegangen, dass sowohl die Kläger- als auch die Beklagtenseite grundsätzlich für die Folgen des streitgegenständlichen Unfallgeschehens gemäß den §§ 7, 17 StVG einzustehen haben, weil die Unfallschäden jeweils bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeuges entstanden seien, der Unfall nicht auf höhere Gewalt zurückzuführen sei und für keinen der beteiligten Fahrer ein unabwendbares Ereignis i.S.d. § 17 Abs. 3 StVG darstelle. Dies werde von den Parteien in der Berufung auch nicht in Zweifel gezogen. Die danach gebotene Entscheidung über die Haftungsverteilung im Rahmen des § 17 Abs. 1, 2 StVG, in der alle festgestellten oder nach § 286 ZPO bewiesenen Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen seien (vgl. BGH, Urt. v. 10.10.2023 - VI ZR 287/22), führe entgegen der Auffassung des Erstgerichts zu einer Mithaftung des Beklagten. Soweit das Landgericht auf Beklagtenseite einen unfallursächlichen Pflichtenverstoß verneint hat, werde dies von der Berufung hingenommen und begegne auf der Grundlage der getroffenen tatsächlichen Feststellungen (§ 529 Abs. 1 ZPO) im Ergebnis keinen Bedenken. Allerdings könne auch dem Zeugen X. auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen kein unfallursächlicher Pflichtenverstoß vorgehalten werden. Es entspreche allgemeiner Auffassung, dass in die Abwägung für die Haftungsverteilung nach § 17 StVG nur diejenigen Tatbeiträge eingebracht werden dürfen, die sich tatsächlich auf die Schädigung ausgewirkt haben. Die für die Abwägung maßgebenden Umstände müssen nach Grund und Gewicht feststehen, d.h. unstreitig, zugestanden oder bewiesen sein. Nur vermutete Tatbeiträge oder die bloße Möglichkeit einer Schadensverursachung aufgrund geschaffener Gefährdungslage haben deswegen außer Betracht zu bleiben (st. Rspr., vgl. z.B. BGH, Urt. v. 21.11.2006 - VI ZR 115/05). Hiervon ausgehend falle es vorliegend in die Darlegungs- und Beweislast des Beklagten, dass den Zeugen X. ein Verkehrsverstoß treffe, der sich unfallursächlich ausgewirkt habe. Diesen Nachweis habe er nicht erbracht. Anders als der Beklagte meine, scheide hier ein Verstoß des Zeugen gegen die Pflichten beim Wechsel eines Fahrstreifens (§ 7 Abs. 5 StVO) von vorneherein aus. Diese Regelung setze nämlich zwingend mehrere Fahrstreifen i.S.d. § 7 Abs. 1 Satz 2 StVO für den gleichgerichteten Verkehr voraus (vgl. OLG Saarbrücken, Urt. v. 29.07.2008 - 4 U 166/08 - 55; LG Saarbrücken, Urt. v. 13.12.2013 - 13 S 137/13 und LG Saarbrücken, Urt. v. 10.02.2017 - 13 S 140/16). Davon könne hier nicht ausgegangen werden, wie sich aus dem Gerichtsgutachten, der Unfallakte der Polizei, aber auch aus eigener Anschauung des Senats zweifelsfrei ergebe. Dem Zeugen X. könne auch kein Verstoß gegen das Verbot des Überholens bei unklarer Verkehrslage (§ 5 Abs. 3 StVO) zur Last gelegt werden. Dies gelte schon deshalb, weil die Beklagten nicht nachgewiesen haben, dass er das Beklagtenfahrzeug im Rechtssinne überholt habe. Nach den tatsächlichen Feststellungen des Erstgerichts könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Beklagte sein Fahrzeug bis auf etwa einen halben Meter an den rechten Straßenrand herangefahren und dort zum Stillstand gebracht hatte, bevor der Zeuge X. sich entschlossen hat, an dem Fahrzeug vorbeizufahren. Hiervon ausgehend hatte er nicht die Pflichten beim Überholen (§ 5 StVO) zu beachten. Denn der Kraftfahrer, der sein Fahrzeug am rechten Straßenrand anhält, ohne dass es die Verkehrslage bedingt, werde nicht überholt, sondern an ihm werde i.S.d. § 6 StVO vorbeigefahren (vgl. OLG Saarbrücken, Urt. v. 01.12.2016 - 4 U 109/15; OLG Saarbrücken, Urt. v. 16.11.2017 - 4 U 100/16; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 05.02.1982 - 5 Ss OWi 634/81 I; OLG Frankfurt, Urt. v. 09.09.2014 - 16 U 63/14; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 20.05.2003 - 2 Ss 216/01; LG Saarbrücken, Urt. v. 20.01.2023 - 13 S 74/22). Der Zeuge X. hatte danach zwar die Pflichten beim Vorbeifahren an einem haltenden Fahrzeug zu beachten, die sich im Verhältnis zum haltenden Verkehrsteilnehmer nach § 1 StVO bestimmen (vgl. KG, Beschl. v. 20.09.2010 - 12 U 216/09; OLG Saarbrücken, Urt. v. 01.12.2016 - 4 U 109/15). Aber auch ein solcher Verstoß sei auf der Grundlage der vom Erstgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen nicht nachgewiesen. Dies gelte schon deshalb, weil im Hinblick auf das ungeklärte vorkollisionäre Fahrverhalten des Beklagten nicht mehr beweissicher nachvollzogen werden könne, ob der Zeuge X. beim Vorbeifahren die Sorgfaltspflichten unbeachtet gelassen und ob sich ein etwaiger Pflichtverstoß überhaupt unfallursächlich ausgewirkt habe. Allein dass der Zeuge an dem Beklagtenfahrzeug vorbeigefahren sei, begründe noch keinen Sorgfaltspflichtverstoß. Denn es sei grundsätzlich erlaubt, an einem am rechten Fahrbahnrand haltenden Fahrzeug vorbeizufahren. Auch dass der Zeuge beim Vorbeifahren unstreitig die durchgezogene Mittellinie teilweise überfahren habe, ändere hieran nichts. Es sei nämlich anerkannt, dass beim Vorbeifahren (§ 6 StVO) die durch eine durchgezogene Linie gekennzeichnete Fahrstreifenbegrenzung (Zeichen 295; hier: durchgezogene Mittellinie) überfahren werden dürfe, wenn eine Gefährdung des Gegenverkehrs ausgeschlossen sei und andernfalls die Verengung nicht passiert werden könne (OLG Saarbrücken, Urt. v. 01.12.2016 - 4 U 109/15; OLG Düsseldorf, Urt. v. 07.06.2022 - I-1 U 222/20). Dabei müsse hier zugunsten des Zeugen unterstellt werden, dass er die Mittellinie zur Einhaltung eines die Sorgfalt nach § 1 StVO gebietenden Sicherheitsabstandes (vgl. hierzu OLG Düsseldorf, Urt. v. 07.06.2022 - I-1 U 222/20) jedenfalls teilweise überfahren musste und – Gegenteiliges ist nicht nachgewiesen – dass eine Gefährdung des Gegenverkehrs nicht vorlag. Die Abwägung der wechselseitigen Verursachungsanteile führe zu einer hälftigen Haftungsverteilung, da die Betriebsgefahren der beiden unfallbeteiligten Fahrzeuge gleich hoch zu gewichten seien. Ein ursächlich gewordener Pflichtenverstoß sei weder auf Kläger- noch Beklagtenseite nachgewiesen. Auch sonstige die Betriebsgefahr erhöhenden Umstände, die sich nachweislich im Unfallgeschehen niedergeschlagen haben, seien nicht festzustellen. Dass der Zeuge X. in zulässiger Weise an dem Beklagtenfahrzeug vorbeigefahren sei und dabei eine durchgezogene Linie überfahren habe, rechtfertige unter den gegebenen Umständen keine stärkere Gewichtung der Betriebsgefahr des klägerischen Fahrzeugs gegenüber dem Fahrzeug der Beklagten.
- C.
Kontext der Entscheidung Die konkreten Einzelheiten des Unfallhergangs konnten auch im Rahmen der Beweisaufnahme – einschließlich eines verkehrsanalytischen Gutachtens – nicht vollständig aufgeklärt werden. Es ist aber jedenfalls davon auszugehen, dass das klägerische Fahrzeug mit einem Abstand von etwa einem halben Meter am rechten Fahrbahnrand anhielt, während das Fahrzeug des Beklagten daran vorbeifuhr und dabei auch unstreitig die durchgezogene Mittellinie der Fahrbahn überfuhr. Eine durchgezogene Mittellinie (§ 41 Abs. 1 Anl. 2 StVO, Zeichen 295) darf grundsätzlich nicht, auch nicht teilweise überfahren werden und signalisiert dementsprechend ein Überholverbot. Ein Überholen i.S.d. § 5 StVO lag hier seitens des Zeugen X. aber nicht vor, weil es sich im Rechtssinne nicht um ein Überholen handelt, wenn man an einem am Fahrbahnrand stehenden Fahrzeug vorbeifährt. Dann ist lediglich von einem Vorbeifahren nach § 6 StVO auszugehen (vgl. OLG Saarbrücken, Urt. v. 01.12.2016 - 4 U 109/15; OLG Frankfurt, Urt. v. 09.09.2014 - 16 U 63/14; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 20.05.2003 - 2 Ss 216/01, hier: Sperrfläche). Auch wenn der Zeuge dabei die durchgezogene Mittellinie überfuhr, handelt es sich ebenfalls nicht um einen Fahrstreifenwechsel (§ 7 Abs. 5 StVO), denn dieser erfordert mehrere Fahrstreifen in gleicher Fahrtrichtung, die es aber hier nicht gab (vgl. OLG Saarbrücken, Urt. v. 29.07.2008 - 4 U 166/08 - 55 für Autobahnverteiler). Auf der Beklagtenseite verbleibt somit nur die unstreitige Tatsache des teilweisen Überfahrens der durchgezogenen Mittellinie. Insoweit ist allerdings anerkannt, dass beim Vorbeifahren (§ 6 StVO) die durch eine durchgezogene Mittellinie gekennzeichnete Begrenzung des Richtungsfahrstreifens (§ 41 Abs. 1 Anl. 2 StVO Zeichen 295) ausnahmsweise doch überfahren werden darf, wenn eine Gefährdung des Gegenverkehrs ausgeschlossen ist und andernfalls die bestehende Verengung – hier durch das anhaltende Fahrzeug – nicht passiert werden kann (vgl. OLG Düsseldorf, Urt. v. 07.06.2022 - I-1 U 222/20 m. Anm. Nugel, jurisPR-VerkR 16/2022 Anm. 2 bei entladendem Lkw und OLG Saarbrücken, Urt. v. 01.12.2016 - 4 U 109/15 bei Sperrfläche wg. plötzlich abbiegendem Fahrzeug). Dabei hat das Oberlandesgericht vorliegend mangels gegenteiliger Anhaltspunkte zugunsten des Zeugen unterstellt, dass er die Mittellinie zur Einhaltung eines die Sorgfalt nach § 1 StVO gebietenden Sicherheitsabstandes überfahren hat und keine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer vorlag. Da jedenfalls kein Fall höherer Gewalt vorliegt (§ 7 Abs. 2 StVG), nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme weder die Klägerin noch der Beklagte nachgewiesen haben, dass der Unfall durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wurde und im Ergebnis für beide Unfallbeteiligten auch kein schuldhafter Verkehrsverstoß als (Mit-)Ursache des Unfalls nachgewiesen werden konnte, verbleibt auf beiden Seiten (nur) eine Haftung aus der Betriebsgefahr der Fahrzeuge. Die Abwägung der beiderseitigen Verursachungsbeiträge führte dabei zu einer Haftungsverteilung von 50 : 50, denn die Betriebsgefahren der beiden beteiligten Pkw war gleich zu gewichten. Die Betriebsgefahr erhöhende Umstände, die sich nachweislich im Unfallgeschehen ausgewirkt haben, waren nicht festzustellen. Die Tatsache, dass der Zeuge X. zulässigerweise an dem Fahrzeug des Beklagten über die Mittellinie vorbeigefahren ist, rechtfertigte nach eingängiger Argumentation des Oberlandesgerichtes keine andere Gewichtung der Betriebsgefahr des klägerischen Fahrzeugs.
- D.
Auswirkungen für die Praxis Eine durchgezogene Mittellinie (§ 41 Abs. 1 Anl. 2 StVO, Zeichen 295) darf grundsätzlich nicht, auch nicht teilweise überfahren werden. Beim Vorbeifahren an einem am rechten Fahrbahnrand haltenden Fahrzeug darf eine durchgezogene Mittellinie allerdings ausnahmsweise dann überfahren werden, wenn eine Gefährdung des Gegenverkehrs ausgeschlossen ist und andernfalls die Verengung vom fließenden Verkehr nicht passiert werden kann. Insoweit handelt es sich nicht um ein Überholen i.S.d. § 5 StVO zwischen zwei fahrenden Fahrzeugen, sondern um ein Vorbeifahren.
- E.
Weitere Themenschwerpunkte der Entscheidung Zur Schadenhöhe standen allein die in dem vom Kläger eingeholten Gutachten kalkulierten UPE-Aufschläge im Streit. Der Senat hat die vom gerichtlichen Sachverständigen in der Vorinstanz ermittelten Reparaturkosten einschließlich der UPE-Aufschläge zugrunde gelegt, da deren Berechnung im Saarland üblich sei (vgl. OLG Saarbrücken, Urt. v. 08.04.2011 - 13 S 152/10; LG Saarbrücken, Urt. v. 19.07.2013 - 13 S 61/13 und LG Saarbrücken, Beschl. v. 23.05.2014 - 13 S 36/14). Denn auch im Rahmen einer fiktiven Schadensabrechnung seien diese Aufwendungen grundsätzlich ersatzfähig, wenn ein anerkannter Kfz-Sachverständiger unter Berücksichtigung der örtlichen Gepflogenheiten zu dem Ergebnis gelangt ist, dass im Falle einer Reparatur in der Region bei markengebundenen Fachwerkstätten typischerweise UPE-Aufschläge erhoben werden (vgl. OLG Düsseldorf, Urt. v. 06.03.2012 - 1 U 108/11; LG Hanau, Urt. v. 09.04.2010 - 2 S 281/09; LG Köln, Urt. v. 31.05.2006 - 13 S 4/06; OLG München, Urt. v. 27.05.2010 - 10 U 3379/09 und KG, Urt. v. 11.10.2010 - 12 U 148/09vgl. dazu auch ausführlich BGH, Urt. v. 25.09.2018, VI ZR 65/18 m. Anm. Wenker, jurisPR-VerkR 8/2019 Anm. 2). Nach anderer Auffassung sind UPE-Aufschläge nur ersatzfähig, wenn sie auch tatsächlich anfallen (vgl. OLG Frankfurt, Urt. v. 15.04.2014 - 16 U 213/13; LG Heidelberg, Urt. v. 27.07.2016 - 1 S 6/16; LG Osnabrück, Urt. v. 19.12.2008 - 3 S 413/08; LG Hannover, Urt. v. 25.03.2008 - 14 S 83/07; LG Hamburg, Beschl. v. 17.04.2012 - 302 S 84/11). Diese Auffassung hielt das Gericht aber ohne nähere Ausführungen nicht für überzeugend.
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